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BESCHLUSS
20
Juli
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
Vorsitzenden
Richter
Scharen
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Beklagten
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Urteil
13
.
April
hat
Senat
Berufung
Klägerin
30
November
verkündete
Urteil
Bundespatentgerichts
abgeändert
deutsche
Patent
Umfang
Patentansprüche
nichtig
erklärt
.
Urteil
wurde
Beklagten
17
.
Mai
zugestellt
.
27
.
Mai
erhobenen
Anhörungsrüge
machen
Beklagten
geltend
Entscheidung
Senats
verletze
Anspruch
rechtliches
Gehör
Elemente
Erwägungen
Senat
Beklagten
hilfsweise
verteidigte
Fassung
Streitpatents
zurückgewiesen
habe
überraschend
gewesen
seien
.
seien
mündlichen
Verhandlung
erörtern
gewesen
sei
Beklagten
Gelegenheit
Stellungnahme
gewähren
gewesen
.
Senat
habe
Beklagten
verteidigte
Fassung
Streitpatents
Patentanspruch
zusätzliche
Merkmal
aufgenommen
worden
sei
Schwenklager
Fahrtrichtung
Mastbock
angeordnet
seien
folgenden
Erwägungen
zurückgewiesen
:
erteilten
Patentanspruch
sei
nur
konstruktives
Detail
hinzugefügt
worden
eigenständiger
erfinderischer
Gehalt
zukomme
;
entspreche
eigenem
Vorbringen
Beklagten
;
sei
bereits
Anmeldezeitpunkt
fahrbaren
Betonpumpen
üblich
gewesen
Mastbock
Fahrerhaus
anzuordnen
Beispiele
Stand
Technik
zeigten
Anordnung
etwa
deutsche
Offenlegungsschrift
Anlage
Figur
Prospekt
Fa.
"
Autobetonpumpen
"
Anlage
S.
.
treffe
zwar
fahrbaren
Betonpumpen
Mastbock
regelmäßig
Fahrerhaus
angeordnet
sei
.
erschöpfe
jedoch
technische
Bedeutung
Hilfsantrag
zusätzlich
aufgenommenen
Merkmals
.
Mastbock
Fahrerhaus
angeordnet
sei
heiße
Schwenklager
Mastbock
lägen
.
Senat
Ergebnis
gelange
Merkmal
sei
immer
dann
erfüllt
fahrbaren
Betonpumpe
Mastbock
Fahrerhaus
angeordnet
sei
werde
Wortsinn
gerecht
sei
überraschend
.
wiedergegebene
Stand
Technik
zeige
Hilfsantrag
zusätzlich
hinzugekommene
Merkmal
.
sei
auch
erörtert
worden
.
Auch
Beurteilungsgegenstand
-maßstab
hätte
erörtert
werden
müssen
.
Prüfung
Rechtsfrage
Gegenstand
Erfindung
Prioritätstag
Stand
Technik
nahegelegt
gewesen
sei
Gesamtheit
Lösungsmerkmale
Erfindung
technischen
Zusammenhang
vorzunehmen
habe
Senat
Frage
aufgeworfen
Hilfsantrag
zusätzlich
aufgenommenen
Merkmal
eigenständiger
scher
Gehalt
zukomme
.
sei
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
unvereinbar
anzusehen
.
Beklagten
beantragen
Berufungsverfahren
fortzuführen
Beklagten
hilfsweise
verteidigte
Fassung
Streitpatents
verhandeln
.
Klägerin
ist
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
worden
.
widerspricht
Vortrag
Beklagten
rechtliche
Gehör
sei
Parteien
erörterten
Hilfsantrags
gewahrt
worden
beantragt
Anhörungsrüge
kostenpflichtig
zurückzuweisen
.
II
.
statthafte
§
Abs.
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
könnte
nur
dann
Erfolg
haben
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
worden
wäre
.
fehlt
.
1
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
sind
Gerichte
verpflichtet
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Gebot
rechtlichen
Gehörs
soll
sicherstellen
Gerichten
treffenden
Entscheidungen
frei
Verfahrensfehlern
ergehen
Grund
unterlassener
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
252
;
f.
;
.
2
.
Vorbringen
Beklagten
ist
Hilfsantrag
mündlichen
Verhandlung
Ende
Anhörung
gerichtlichen
Sachverständigen
Parteien
erörtert
worden
.
Erkennbarer
Sinn
Erörterung
war
hauptsächlichen
Verteidigung
Streitpatents
Klärung
erfinderischen
Gehalts
insoweit
verteidigten
Merkmalskombination
auch
hinzugefügte
Merkmal
Gehalt
zukommt
.
hat
Beklagte
gleichwohl
auch
Rahmen
Erörterung
reklamiert
.
ist
Hilfsantrag
erteilten
Unteranspruch
Patentanspruch
übernommene
Merkmal
Schwenklager
Stützbeine
Fahrtrichtung
Mastbock
angeordnet
sind
zuvor
schon
Thema
Verhandlung
gewesen
auch
Entscheidungsgründen
Urteils
13
.
April
entnehmen
ist
.
Bereits
Eingangsausführungen
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
Hilfsantrag
aufgegriffene
zusätzliche
Merkmal
schon
Hinblick
Auslegung
Merkmals
e
Patentanspruchs
angesprochen
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
angeordnet
sind
.
Senat
hat
Entscheidungsgründen
Ausführungen
folgt
auseinandergesetzt
Urteil
S.
.
:
"
Beklagten
ausgeführt
haben
Merkmal
unmittelbaren
Nähe
auch
Positionierung
Mastbocks
Fahrerhaus
Zusammenhang
stehe
Patenanspruch
erteilten
Fassung
Streitpatents
erfasst
ist
Hilfsantrag
aufgegriffen
wird
ist
Streitpatentschrift
ersichtlich
noch
Beklagten
nachvollziehbar
dargelegt
worden
vorgenannte
Betonpumpen
Stand
Technik
entsprechende
Platzierung
Mastbocks
erst
vorgeschlagene
Anordnung
Schwenklager
ermöglicht
wird
.
gerade
Offenlegungsschrift
Anlage
Figur
zeigt
findet
Fahrerhaus
angeordneten
Mastbock
auch
dort
ebenfalls
erfolgenden
Anlenkung
vorderen
Stützbeine
hinreichend
Platz
.
.
"
Weiteren
hat
Berufungsverhandlung
Anordnung
Schwenklager
Mastbock
hilfsweisen
Fassung
Patentanspruchs
auch
Zusammenhang
Entgegenhaltungen
Stand
Technik
Mobilkranen
Rolle
gespielt
ebenfalls
Entscheidungsgründen
Urteils
13
.
April
Niederschlag
gefunden
hat
.
Dort
heißt
u.a.
Urteil
.
:
"
Beklagten
machen
Berücksichtigung
Stützvorrichtungen
geltend
Streitfall
entgegengehaltenen
Konstruktionen
Mastbock
Kranausleger
jeweils
zentral
Schwenklager
gebildeten
Abstützviereck
liegt
Schwenklager
vorderen
Stützbeine
unmittelbarer
Nähe
Schwenklager
hinteren
Stützbeine
befinden
.
.
"
3
.
Beklagten
meinen
Entscheidungsgründen
hilfsweise
verteidigten
Fassung
Patentanspruchs
ergebe
Senat
technische
Bedeutung
Unteranspruch
übernommenen
Merkmals
reduziere
Mastbock
Fahrerhaus
angeordnet
sei
unterliegen
Beklagten
offensichtlich
Fehlverständnis
:
Entscheidungsgründe
.
Senatsurteils
folgt
Merkmalen
Patentanspruchs
Schwenklager
nah
zueinander
etwa
angelenkt
sind
.
schon
Patentanspruch
vorgegebene
Positionierung
Schwenklager
wird
zusätzliche
Merkmal
Unteranspruch
nur
Zuordnung
Mastbocks
ergänzt
so
platzieren
ist
Schwenklager
Fahrtrichtung
angeordnet
sein
sollen
.
führt
Parteien
mündlichen
Verhandlung
erörterten
Anordnung
Mastbocks
Fahrerhaus
.
Anordnung
Mastbocks
ist
allerdings
angeführte
Material
Stand
Technik
bekannt
gewesen
auch
Beklagten
Abrede
stellen
.
4
.
Ansicht
Beklagten
ist
Senat
Entscheidung
Hilfsantrag
auch
bisherigen
Rechtsprechung
abgewichen
Prüfung
erfinderischen
Tätigkeit
Gesamtheit
Lösungsmerkmale
Erfindung
technischen
Zusammenhang
vorzunehmen
ist
.
Anhörungsrüge
angegriffenen
Formulierung
Hilfsantrag
zusätzlich
aufgenommene
Merkmal
erteilten
Patentanspruch
konstruktives
Detail
hinzufügt
wird
auch
Merkmale
Patentanspruchs
Bezug
genommen
.
Streitfall
gegeben
hätte
negativen
Einschätzung
erfinderischen
Gehalts
zusätzlichen
Merkmals
Hinweis
Darlegungen
hauptsächlich
verteidigten
Fassung
noch
ausdrücklich
anzugeben
auch
hilfsweise
Kombination
erfinderischer
Tätigkeit
beruhend
angesehen
werde
tragen
Beklagten
selbst
.
derartigen
Konstellationen
hat
Senat
auch
schon
bisher
Entscheidungsgründen
Urteile
vorgenommene
Prüfung
erfinderischen
Gehalts
hilfsweise
verteidigten
Patentansprüchen
Unteransprüchen
Ausführungen
zusammengefasst
nur
zusätzlich
zuvor
bereits
bewerteten
technischen
Lehre
hinzutretende
Merkmal
beschränkt
haben
vgl.
zuletzt
etwa
.
;
Urt
.
12.01.2010
;
.
;
Urt
.
3/09
.
.
Kostenentscheidung
beruht
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
.
V.m
.
Nr.
.
Scharen
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
30.11.2006