BESCHLUSS 20 Juli Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli Vorsitzenden Richter Scharen Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Beklagten wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Urteil 13 . April hat Senat Berufung Klägerin 30 November verkündete Urteil Bundespatentgerichts abgeändert deutsche Patent Umfang Patentansprüche nichtig erklärt . Urteil wurde Beklagten 17 . Mai zugestellt . 27 . Mai erhobenen Anhörungsrüge machen Beklagten geltend Entscheidung Senats verletze Anspruch rechtliches Gehör Elemente Erwägungen Senat Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung Streitpatents zurückgewiesen habe überraschend gewesen seien . seien mündlichen Verhandlung erörtern gewesen sei Beklagten Gelegenheit Stellungnahme gewähren gewesen . Senat habe Beklagten verteidigte Fassung Streitpatents Patentanspruch zusätzliche Merkmal aufgenommen worden sei Schwenklager Fahrtrichtung Mastbock angeordnet seien folgenden Erwägungen zurückgewiesen : erteilten Patentanspruch sei nur konstruktives Detail hinzugefügt worden eigenständiger erfinderischer Gehalt zukomme ; entspreche eigenem Vorbringen Beklagten ; sei bereits Anmeldezeitpunkt fahrbaren Betonpumpen üblich gewesen Mastbock Fahrerhaus anzuordnen Beispiele Stand Technik zeigten Anordnung etwa deutsche Offenlegungsschrift Anlage Figur Prospekt Fa. " Autobetonpumpen " Anlage S. . treffe zwar fahrbaren Betonpumpen Mastbock regelmäßig Fahrerhaus angeordnet sei . erschöpfe jedoch technische Bedeutung Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmals . Mastbock Fahrerhaus angeordnet sei heiße Schwenklager Mastbock lägen . Senat Ergebnis gelange Merkmal sei immer dann erfüllt fahrbaren Betonpumpe Mastbock Fahrerhaus angeordnet sei werde Wortsinn gerecht sei überraschend . wiedergegebene Stand Technik zeige Hilfsantrag zusätzlich hinzugekommene Merkmal . sei auch erörtert worden . Auch Beurteilungsgegenstand -maßstab hätte erörtert werden müssen . Prüfung Rechtsfrage Gegenstand Erfindung Prioritätstag Stand Technik nahegelegt gewesen sei Gesamtheit Lösungsmerkmale Erfindung technischen Zusammenhang vorzunehmen habe Senat Frage aufgeworfen Hilfsantrag zusätzlich aufgenommenen Merkmal eigenständiger scher Gehalt zukomme . sei bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs unvereinbar anzusehen . Beklagten beantragen Berufungsverfahren fortzuführen Beklagten hilfsweise verteidigte Fassung Streitpatents verhandeln . Klägerin ist Gelegenheit Stellungnahme gegeben worden . widerspricht Vortrag Beklagten rechtliche Gehör sei Parteien erörterten Hilfsantrags gewahrt worden beantragt Anhörungsrüge kostenpflichtig zurückzuweisen . II . statthafte § Abs. auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet . könnte nur dann Erfolg haben Anspruch Klägerin rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt worden wäre . fehlt . 1 . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts sind Gerichte verpflichtet Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Gebot rechtlichen Gehörs soll sicherstellen Gerichten treffenden Entscheidungen frei Verfahrensfehlern ergehen Grund unterlassener Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben 252 ; f. ; . 2 . Vorbringen Beklagten ist Hilfsantrag mündlichen Verhandlung Ende Anhörung gerichtlichen Sachverständigen Parteien erörtert worden . Erkennbarer Sinn Erörterung war hauptsächlichen Verteidigung Streitpatents Klärung erfinderischen Gehalts insoweit verteidigten Merkmalskombination auch hinzugefügte Merkmal Gehalt zukommt . hat Beklagte gleichwohl auch Rahmen Erörterung reklamiert . ist Hilfsantrag erteilten Unteranspruch Patentanspruch übernommene Merkmal Schwenklager Stützbeine Fahrtrichtung Mastbock angeordnet sind zuvor schon Thema Verhandlung gewesen auch Entscheidungsgründen Urteils 13 . April entnehmen ist . Bereits Eingangsausführungen hat Prozessbevollmächtigte Beklagten Hilfsantrag aufgegriffene zusätzliche Merkmal schon Hinblick Auslegung Merkmals e Patentanspruchs angesprochen Schwenklager vorderen Stützbeine unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine angeordnet sind . Senat hat Entscheidungsgründen Ausführungen folgt auseinandergesetzt Urteil S. . : " Beklagten ausgeführt haben Merkmal unmittelbaren Nähe auch Positionierung Mastbocks Fahrerhaus Zusammenhang stehe Patenanspruch erteilten Fassung Streitpatents erfasst ist Hilfsantrag aufgegriffen wird ist Streitpatentschrift ersichtlich noch Beklagten nachvollziehbar dargelegt worden vorgenannte Betonpumpen Stand Technik entsprechende Platzierung Mastbocks erst vorgeschlagene Anordnung Schwenklager ermöglicht wird . gerade Offenlegungsschrift Anlage Figur zeigt findet Fahrerhaus angeordneten Mastbock auch dort ebenfalls erfolgenden Anlenkung vorderen Stützbeine hinreichend Platz . . " Weiteren hat Berufungsverhandlung Anordnung Schwenklager Mastbock hilfsweisen Fassung Patentanspruchs auch Zusammenhang Entgegenhaltungen Stand Technik Mobilkranen Rolle gespielt ebenfalls Entscheidungsgründen Urteils 13 . April Niederschlag gefunden hat . Dort heißt u.a. Urteil . : " Beklagten machen Berücksichtigung Stützvorrichtungen geltend Streitfall entgegengehaltenen Konstruktionen Mastbock Kranausleger jeweils zentral Schwenklager gebildeten Abstützviereck liegt Schwenklager vorderen Stützbeine unmittelbarer Nähe Schwenklager hinteren Stützbeine befinden . . " 3 . Beklagten meinen Entscheidungsgründen hilfsweise verteidigten Fassung Patentanspruchs ergebe Senat technische Bedeutung Unteranspruch übernommenen Merkmals reduziere Mastbock Fahrerhaus angeordnet sei unterliegen Beklagten offensichtlich Fehlverständnis : Entscheidungsgründe . Senatsurteils folgt Merkmalen Patentanspruchs Schwenklager nah zueinander etwa angelenkt sind . schon Patentanspruch vorgegebene Positionierung Schwenklager wird zusätzliche Merkmal Unteranspruch nur Zuordnung Mastbocks ergänzt so platzieren ist Schwenklager Fahrtrichtung angeordnet sein sollen . führt Parteien mündlichen Verhandlung erörterten Anordnung Mastbocks Fahrerhaus . Anordnung Mastbocks ist allerdings angeführte Material Stand Technik bekannt gewesen auch Beklagten Abrede stellen . 4 . Ansicht Beklagten ist Senat Entscheidung Hilfsantrag auch bisherigen Rechtsprechung abgewichen Prüfung erfinderischen Tätigkeit Gesamtheit Lösungsmerkmale Erfindung technischen Zusammenhang vorzunehmen ist . Anhörungsrüge angegriffenen Formulierung Hilfsantrag zusätzlich aufgenommene Merkmal erteilten Patentanspruch konstruktives Detail hinzufügt wird auch Merkmale Patentanspruchs Bezug genommen . Streitfall gegeben hätte negativen Einschätzung erfinderischen Gehalts zusätzlichen Merkmals Hinweis Darlegungen hauptsächlich verteidigten Fassung noch ausdrücklich anzugeben auch hilfsweise Kombination erfinderischer Tätigkeit beruhend angesehen werde tragen Beklagten selbst . derartigen Konstellationen hat Senat auch schon bisher Entscheidungsgründen Urteile vorgenommene Prüfung erfinderischen Gehalts hilfsweise verteidigten Patentansprüchen Unteransprüchen Ausführungen zusammengefasst nur zusätzlich zuvor bereits bewerteten technischen Lehre hinzutretende Merkmal beschränkt haben vgl. zuletzt etwa . ; Urt . 12.01.2010 ; . ; Urt . 3/09 . . Kostenentscheidung beruht entsprechenden Anwendung § Abs. . V.m . Nr. . Scharen Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung 30.11.2006