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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
.
Oktober
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Scarlett
§
§
Ga
;
§
Abs.
Haben
Parteien
Vermehrungsvertrages
vereinbart
Streitigkeiten
Zusammenhang
Vertrag
Entscheidung
Schiedsgericht
unterworfen
sein
sollen
schließt
Abrede
Streitigkeiten
Verwendung
Züchter
gelieferten
Vermehrung
bestimmten
Saatguts
Nachbau
.
Urteil
25
.
Oktober
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
11
.
Februar
verkündete
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
vorliegende
mutmaßlichen
Nachbau
Vermehrungsmaterial
betreffende
Streitigkeit
Zuständigkeit
ordentlichen
Gerichte
ausschließenden
vertraglichen
Schiedsabrede
unterfällt
.
Klägerin
ist
Inhabern
gemeinschaftlichen
Folgenden
:
Züchter
Getreidesorten
Scarlett
Sommergerste
Magnus
Terrier
beides
Winterweizen
ermächtigt
Rechte
Ansprüche
Bezug
Nachbau
Aufbereitung
Saatgut
eigenen
Namen
ordentlichen
Gerichten
Schiedsgerichten
geltend
machen
.
Beklagte
ist
Landwirt
erzeugt
Vertrages
Gewährung
Produktionslizenz
7
.
Februar
:
Vermehrungsvertrag
Betriebsstätten
Züchter
genannten
Sorten
Saatgetreide
.
Vertrag
sieht
Vermehrer
Züchter
Vertragsabwicklung
eingeschaltete
Vertriebsorganisation
geliefertes
anerkanntes
Vermehrung
bestimmtes
Saatgut
"
technisches
Saatgut
"
verschiedener
Getreidesorten
ausschließlicher
Basis
Bundesrepublik
Weitervermehrung
bestimmtem
Z-Saatgut
"
Verbrauchssaatgut
"
vermehrt
.
Weiteren
ist
§
Abs.
Vertrages
Übereinstimmung
ergänzend
geschlossenen
Schiedsvertrag
vorgesehen
"
Streitigkeiten
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
"
bestimmten
Schiedsgericht
entschieden
werden
.
Beklagte
betrieb
Grundlage
Vermehrungsvertrages
Vermehrung
Sorten
Scarlett
Terrier
Wirtschaftsjahr
Sorte
Magnus
Wirtschaftsjahren
2006/2007
.
Klägerin
forderte
Beklagten
Auskunft
Nachbau
Wirtschaftsjahr
Anbau
Ernte
.
erfolglos
blieb
hat
Klägerin
Landgericht
Stufenklage
erhoben
beantragt
Beklagten
verurteilen
Auskunft
erteilen
Wirtschaftsjahr
Betrieb
Erntegut
Anbau
Vermehrungsmaterial
Züchter
genannten
Sorten
eigenen
Betrieb
gewonnen
hat
Vermehrungsmaterial
verwendet
hat
Nachbau
Sorten
Fall
ist
Auskunft
Menge
verwendeten
Pflanzguts
Falle
Fremdaufbereitung
Namen
Anschrift
Aufbereiters
erteilen
erteilten
Auskünfte
geeignete
Nachweise
belegen
.
hat
Klägerin
Erstattung
außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Höhe
verlangt
.
Beklagte
hat
Landgericht
gerügt
Angelegenheit
sei
Gegenstand
getroffenen
Schiedsvereinbarung
.
Landgericht
hat
Klage
Rüge
hin
unzulässig
abgewiesen
.
gerichtete
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Begehren
ordentlichen
Gerichten
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
war
Verhandlungstermin
Senat
.
Gleichwohl
ist
Revision
Klägerin
Versäumnisurteil
Endurteil
unechtes
Versäumnisurteil
entscheiden
Grundlage
Berufungsgericht
festgestellten
Sachverhalts
unbegründet
erweist
Urteil
13
.
März
f.
;
Urteil
10
.
Februar
.
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Annahme
handele
Streitigkeit
vertraglichen
Regelungen
Entscheidung
Schiedsgericht
unterliege
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Vermehrungsvertrag
regle
Rahmenvertrag
gesamte
dung
technischen
Saatgut
erzeugten
Ernteguts
erwachsenen
Folgegenerationen
.
Vermehrer
habe
gesamte
erwachsene
Erntegut
vorbehaltlich
abweichenden
Genehmigung
Vertriebsorganisation
Sortenschutzinhaber
abzuliefern
sonst
Vertriebsorganisation
erteilten
Anweisungen
verfahren
.
Streitigkeiten
Zulässigkeit
Verwendung
technischem
Saatgut
erzeugtem
Erntegut
erwachsenen
Folgegenerationen
Zahlungspflichten
Verwendung
Ernteguts
hingen
Sinne
§
Abs.
Vermehrungsvertrags
vertraglichen
Regelung
.
gelte
auch
Auskunftsansprüche
Hilfsansprüche
Vorbereitung
Geltendmachung
derartiger
Ansprüche
dienten
Schicksal
teilten
.
Unerheblich
Frage
Streitigkeit
Zusammenhang
Vertrag
handele
sei
Anspruch
Verordnung
gemeinschaftlichen
Sortenschutz
gestützt
sei
.
Maßgeblich
sei
zivilrechtliche
Grundlage
vorgetragene
Sachverhalt
.
Vertragsparteien
gingen
derartigen
Schiedsabrede
Tatbestände
Vertragsverletzungen
darstellten
vertraglich
geregelt
seien
Ganzen
Schiedsgericht
ordentlichen
Gericht
beurteilt
werden
sollten
.
solle
auch
ändern
Seite
Vertragsverletzung
unerlaubte
Handlung
einordne
.
Entsprechendes
gelte
vertraglichen
Ansprüchen
geltend
gemachte
Ansprüche
Sachverhalts
unmittelbar
Gesetz
ergäben
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
bleiben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
vorliegende
Streitigkeit
Entscheidung
Schiedsgericht
unterworfen
ist
.
1
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Bundesgerichtshofs
gehört
schlüssigen
Darlegung
Nachbau
betreffenden
Auskunftsanspruchs
Anhaltspunkte
Indizien
vorgetragen
werden
Anspruchsgegner
tatsächlich
Nachbau
betrieben
haben
kann
Urteil
10
.
April
.
.
;
Urteil
13
November
Auskunftsanspruch
Nachbau
.
Berufungsurteil
ersichtlichen
Vorbringen
stützt
Klägerin
Ansprüche
Beklagte
vorangegangenen
Verbrauchssaatgut
Züchtern
Vertriebsorganisationen
Grundlage
Vermehrungsvertrages
geliefertem
technischen
Saatgut
erzeugt
hat
.
Sache
nach
macht
so
hat
Berufungsgericht
Vortrag
Gründe
Berufungsurteils
Revision
unbeanstandet
zutreffend
verstanden
geltend
vermutete
Nachbau
Beklagten
Hintergrund
Vermehrungsvertrages
geliefertes
technisches
Saatgut
zurückgehe
.
2
.
Grundlage
Beurteilung
richt
maßgeblichen
Vorbringens
§
Abs.
Satz
hat
Berufungsgericht
Begehren
Klägerin
Recht
i.
S.
Schiedsvertrags
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
stehende
Entscheidung
Schiedsgericht
unterworfene
Streitigkeit
gesehen
.
Auslegung
Zusammenhang
abgeschlossenen
Schiedsvertrags
Berufungsgericht
unterliegt
uneingeschränkten
rechtlichen
Nachprüfung
Bundesgerichtshof
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
entsprechen
Verträge
einheitlich
beteiligten
Verbänden
ausgearbeiteten
Musterverträgen
.
besteht
Bezug
Bedürfnis
einheitlicher
Handhabung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
generell
Behandlung
allgemeiner
Geschäftsbedingungen
revisible
Rechtsnormen
freie
Auslegung
Revisionsgericht
gebietet
Urteil
9
.
April
.
25
;
Urteil
5
Juli
.
.
Senat
tritt
Beurteilung
Berufungsgerichts
.
Hinblick
Entscheidung
Schiedsgericht
vertraglichen
Regelungen
nur
Streitigkeiten
"
Vermehrungsvertrag
"
unterworfen
sind
auch
"
Zusammenhang
Vertrag
"
ergeben
ist
Kontext
verwendete
Begriff
"
Zusammenhang
Vertrag
"
Ausdruck
Willens
Parteien
möglichst
umfassende
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
begründen
.
Entscheidung
sollen
auch
Auseinandersetzungen
unterworfen
sein
eigentlichen
Vertragsgegenstand
Vermehrung
technischem
Saatgut
nur
unmittelbar
betreffen
nur
mittelbarer
Beziehung
stehen
.
Streit
Auskunftserteilung
Vermehrers
mutmaßlichen
Einsatz
Erfüllung
Vertrages
erzeugtem
Saatgut
Nachbauzwecken
weist
Sinne
hinreichenden
Bezug
Vermehrungsvertrag
.
Nachbau
steht
engem
sachlichem
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
getroffenen
Regelungen
Inhalt
Reichweite
Vermehrungslizenz
.
berechtigt
Vermehrer
Abs.
Vertrages
lediglich
Erzeugungsperiode
überlassenen
technischen
Saatgut
Verbrauchssaatgut
gewinnen
.
Vorbehaltlich
§
Abs.
Vertrages
erteilten
Erlaubnis
ist
berechtigt
erzeugte
Erntegut
Folgegenerationen
vermehren
§
Abs.
Satz
Vermehrungsvertrages
.
§
§
orientierter
Auslegung
wird
Verständnis
Klägerin
nur
Umfang
Vermehrungslizenz
bestimmt
Vermehrer
gleichsam
spiegelbildlich
verwehrt
technischem
Saatgut
erzeugten
Z-Saatgut
erwähnte
Erlaubnis
anders
verfahren
sonstigen
vertraglichen
Regelungen
entspricht
erzeugte
Saatgut
erster
Linie
Vertriebsorganisation
abzuliefern
ist
vgl.
Übrigen
insbesondere
§
Vermehrungsvertrages
.
Abrede
wird
Interesse
Züchtern
verfolgten
Ver20
Vermehrer
erzeugte
Z-Saatgut
selbst
gewünschten
Umfang
Hände
bekommen
Klägerin
formuliert
hat
gesetzlichen
Nachbauregeln
vorgeschaltete
schuldrechtliche
Regelung
getroffen
.
Vereinbarung
wäre
Züchter
Risiko
ausgesetzt
Vermehrer
Inanspruchnahme
gesetzlichen
Nachbauregeln
entscheidet
erzeugtes
Saatgut
behalten
nur
vorgesehene
gesetzliche
Lizenz
vgl.
Urteil
11
.
Mai
Nachbauvergütung
Züchter
abzuführen
.
Zuständigkeit
Schiedsgerichts
hinreichender
menhang
Vermehrungsvertrag
besteht
Ansicht
Klägerin
auch
Bezug
technischem
Saatgut
erwachsene
Saatgut
späterer
Folgegenerationen
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Vertrages
schließt
drücklich
.
Erlaubnis
§
Abs.
dürfen
auch
Folgegenerationen
technischem
Saatgut
erzeugtem
Saatgut
vermehrt
Vermehrer
anderweitig
verwendet
werden
Entstehung
vertragswidrigen
Verhalten
beruht
.
§
Abs.
Buchst
.
Vermehrungsvertrages
erteilende
Erlaubnis
nur
erzeugtes
Verbrauchssaatgut
bezieht
rechtfertigt
Ansicht
Revision
vertraglichen
Regelungen
auszulegen
Folgegenerationen
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
aufwiesen
.
Regelung
§
Abs.
Buchst
.
Vertrages
erklärt
Genehmigung
naturgemäß
typischerweise
jeweils
Wirtschaftsjahr
technischem
Saatgut
erstmalig
erzeugte
Erntegut
erteilt
wird
bedeutet
Anbetracht
Folgegenerationen
ausdrücklich
einbeziehenden
Regelung
§
Abs.
-9-
Satz
Vertrages
aber
Verwendung
Folgegenerationen
Verbrauchssaatgut
Nachbau
S.
Schiedsabrede
mehr
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
stehend
sehen
wäre
gleichsam
unabhängiger
Nachbau
betrachtet
werden
könnte
.
Betrachtungsweise
gibt
auch
Gesichtspunkt
wirtschaftlichen
Interesses
Züchter
gerade
nur
Erhalt
erforderlichen
"
Zielmenge
Z-Saatgut
Anlass
Darstellung
Revision
Grund
Erlaubnisvorbehalt
§
Abs.
Buchst
.
Vermehrungsvertrages
sein
soll
.
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
besteht
Saatgut
einmal
geliefertem
technischen
Saatgut
hervorgegangen
ist
.
sonstigen
erhobenen
Rügen
Revision
fungsgericht
gefundene
Auslegungsergebnis
rechtfertigen
abweichende
Beurteilung
ebenfalls
.
macht
insoweit
geltend
Berufungsgericht
befürwortete
weite
Auslegung
Schiedsabreden
sei
Selbstzweck
dürfe
eigentlich
verfolgten
Zweck
unterlaufen
Zersplitterung
prozessualen
Zuständigkeiten
staatliche
Gerichte
Schiedsgerichten
vermeiden
.
Gefahr
Zersplitterung
könne
Berufungsgericht
entwickelten
Verständnis
Reichweite
Schiedsabrede
aber
verwirklichen
zwar
dann
Auskunftsanspruch
Wirtschaftsjahres
einerseits
Anhaltspunkt
vertraglichen
Vermehrung
andererseits
Zukauf
zertifiziertem
Saatgut
Verbrauchssaatgut
gestützt
werde
.
Einwand
greift
.
Setzt
Vermehrer
tätiger
wirt
unabhängig
auch
Landhandel
erworbenes
Verbrauchssaatgut
Nachbau
handelt
Letzterem
anderen
Lebenssachverhalt
Zusammenhang
Vermehrungsvertrag
erkennen
ist
.
Erteilt
Landwirt
Züchter
diesbezüglich
geforderten
Auskünfte
handelt
dementsprechend
eigenständige
Streitigkeit
.
einheitliche
Zuständigkeit
Auskunftsbegehren
Fällen
mag
zwar
prozessökonomischen
Gründen
durchaus
wünschenswert
sein
.
herzustellen
kann
aber
Resultat
entsprechenden
Auslegung
Schiedsklausel
sein
Berufungsgericht
zutreffend
angemerkt
hat
gegebenenfalls
Ergebnis
entsprechenden
Gestaltung
vertraglichen
Regelungen
.
abweichende
Beurteilung
rechtfertigt
auch
Einwand
Revision
Klägerin
stütze
Auskunftsanspruch
Beklagte
gesetzlichen
Nachbaurecht
Gebrauch
gemacht
Besitz
geschütztem
Material
Belieferung
technischem
Saatgut
Vermehrungszwecken
lediglich
Voraussetzungen
geschaffen
habe
aber
ändere
deliktische
Vermehrungsvertrag
Schiedsabrede
erfasste
Ansprüche
geltend
mache
.
Sichtweise
liegt
Aufspaltung
vorgetragenen
einheitlichen
zugrunde
schon
Berufungsgericht
Recht
verschlossen
hat
.
Klägerin
stützt
erwähnt
Beklagte
Lieferung
technischen
Saatguts
Vermehrungszwecken
Material
geschützter
Sorten
besaß
Möglichkeit
hatte
gesetzlichen
Nachbaurecht
Gebrauch
machen
Revisionsbegründung
S.
.
Berufungsgericht
rechtlich
beanstandender
Weise
einheitlich
gewürdigten
Geschehen
lässt
Abschnitt
Nachbaus
isoliert
Überlassung
Vermehrungsguts
trennendes
deliktisches
Geschehen
Gegenstand
Vermehrungsvertrags
stehenden
Streitigkeit
machen
.
IV
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Meier-Beck
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung