NAMEN Verkündet : 25 . Oktober Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Scarlett § § Ga ; § Abs. Haben Parteien Vermehrungsvertrages vereinbart Streitigkeiten Zusammenhang Vertrag Entscheidung Schiedsgericht unterworfen sein sollen schließt Abrede Streitigkeiten Verwendung Züchter gelieferten Vermehrung bestimmten Saatguts Nachbau . Urteil 25 . Oktober ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision 11 . Februar verkündete Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien streiten vorliegende mutmaßlichen Nachbau Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit Zuständigkeit ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt . Klägerin ist Inhabern gemeinschaftlichen Folgenden : Züchter Getreidesorten Scarlett Sommergerste Magnus Terrier beides Winterweizen ermächtigt Rechte Ansprüche Bezug Nachbau Aufbereitung Saatgut eigenen Namen ordentlichen Gerichten Schiedsgerichten geltend machen . Beklagte ist Landwirt erzeugt Vertrages Gewährung Produktionslizenz 7 . Februar : Vermehrungsvertrag Betriebsstätten Züchter genannten Sorten Saatgetreide . Vertrag sieht Vermehrer Züchter Vertragsabwicklung eingeschaltete Vertriebsorganisation geliefertes anerkanntes Vermehrung bestimmtes Saatgut " technisches Saatgut " verschiedener Getreidesorten ausschließlicher Basis Bundesrepublik Weitervermehrung bestimmtem Z-Saatgut " Verbrauchssaatgut " vermehrt . Weiteren ist § Abs. Vertrages Übereinstimmung ergänzend geschlossenen Schiedsvertrag vorgesehen " Streitigkeiten Zusammenhang Vermehrungsvertrag " bestimmten Schiedsgericht entschieden werden . Beklagte betrieb Grundlage Vermehrungsvertrages Vermehrung Sorten Scarlett Terrier Wirtschaftsjahr Sorte Magnus Wirtschaftsjahren 2006/2007 . Klägerin forderte Beklagten Auskunft Nachbau Wirtschaftsjahr Anbau Ernte . erfolglos blieb hat Klägerin Landgericht Stufenklage erhoben beantragt Beklagten verurteilen Auskunft erteilen Wirtschaftsjahr Betrieb Erntegut Anbau Vermehrungsmaterial Züchter genannten Sorten eigenen Betrieb gewonnen hat Vermehrungsmaterial verwendet hat Nachbau Sorten Fall ist Auskunft Menge verwendeten Pflanzguts Falle Fremdaufbereitung Namen Anschrift Aufbereiters erteilen erteilten Auskünfte geeignete Nachweise belegen . hat Klägerin Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten Höhe € verlangt . Beklagte hat Landgericht gerügt Angelegenheit sei Gegenstand getroffenen Schiedsvereinbarung . Landgericht hat Klage Rüge hin unzulässig abgewiesen . gerichtete Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Begehren ordentlichen Gerichten . Entscheidungsgründe : Beklagte war Verhandlungstermin Senat . Gleichwohl ist Revision Klägerin Versäumnisurteil Endurteil unechtes Versäumnisurteil entscheiden Grundlage Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts unbegründet erweist Urteil 13 . März f. ; Urteil 10 . Februar . . II . Berufungsgericht hat Annahme handele Streitigkeit vertraglichen Regelungen Entscheidung Schiedsgericht unterliege Wesentlichen folgt begründet : Vermehrungsvertrag regle Rahmenvertrag gesamte dung technischen Saatgut erzeugten Ernteguts erwachsenen Folgegenerationen . Vermehrer habe gesamte erwachsene Erntegut vorbehaltlich abweichenden Genehmigung Vertriebsorganisation Sortenschutzinhaber abzuliefern sonst Vertriebsorganisation erteilten Anweisungen verfahren . Streitigkeiten Zulässigkeit Verwendung technischem Saatgut erzeugtem Erntegut erwachsenen Folgegenerationen Zahlungspflichten Verwendung Ernteguts hingen Sinne § Abs. Vermehrungsvertrags vertraglichen Regelung . gelte auch Auskunftsansprüche Hilfsansprüche Vorbereitung Geltendmachung derartiger Ansprüche dienten Schicksal teilten . Unerheblich Frage Streitigkeit Zusammenhang Vertrag handele sei Anspruch Verordnung gemeinschaftlichen Sortenschutz gestützt sei . Maßgeblich sei zivilrechtliche Grundlage vorgetragene Sachverhalt . Vertragsparteien gingen derartigen Schiedsabrede Tatbestände Vertragsverletzungen darstellten vertraglich geregelt seien Ganzen Schiedsgericht ordentlichen Gericht beurteilt werden sollten . solle auch ändern Seite Vertragsverletzung unerlaubte Handlung einordne . Entsprechendes gelte vertraglichen Ansprüchen geltend gemachte Ansprüche Sachverhalts unmittelbar Gesetz ergäben . . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision bleiben Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen vorliegende Streitigkeit Entscheidung Schiedsgericht unterworfen ist . 1 . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Bundesgerichtshofs gehört schlüssigen Darlegung Nachbau betreffenden Auskunftsanspruchs Anhaltspunkte Indizien vorgetragen werden Anspruchsgegner tatsächlich Nachbau betrieben haben kann Urteil 10 . April . . ; Urteil 13 November Auskunftsanspruch Nachbau . Berufungsurteil ersichtlichen Vorbringen stützt Klägerin Ansprüche Beklagte vorangegangenen Verbrauchssaatgut Züchtern Vertriebsorganisationen Grundlage Vermehrungsvertrages geliefertem technischen Saatgut erzeugt hat . Sache nach macht so hat Berufungsgericht Vortrag Gründe Berufungsurteils Revision unbeanstandet zutreffend verstanden geltend vermutete Nachbau Beklagten Hintergrund Vermehrungsvertrages geliefertes technisches Saatgut zurückgehe . 2 . Grundlage Beurteilung richt maßgeblichen Vorbringens § Abs. Satz hat Berufungsgericht Begehren Klägerin Recht i. S. Schiedsvertrags Zusammenhang Vermehrungsvertrag stehende Entscheidung Schiedsgericht unterworfene Streitigkeit gesehen . Auslegung Zusammenhang abgeschlossenen Schiedsvertrags Berufungsgericht unterliegt uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung Bundesgerichtshof . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen Verträge einheitlich beteiligten Verbänden ausgearbeiteten Musterverträgen . besteht Bezug Bedürfnis einheitlicher Handhabung ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs generell Behandlung allgemeiner Geschäftsbedingungen revisible Rechtsnormen freie Auslegung Revisionsgericht gebietet Urteil 9 . April . 25 ; Urteil 5 Juli . . Senat tritt Beurteilung Berufungsgerichts . Hinblick Entscheidung Schiedsgericht vertraglichen Regelungen nur Streitigkeiten " Vermehrungsvertrag " unterworfen sind auch " Zusammenhang Vertrag " ergeben ist Kontext verwendete Begriff " Zusammenhang Vertrag " Ausdruck Willens Parteien möglichst umfassende Zuständigkeit Schiedsgerichts begründen . Entscheidung sollen auch Auseinandersetzungen unterworfen sein eigentlichen Vertragsgegenstand Vermehrung technischem Saatgut nur unmittelbar betreffen nur mittelbarer Beziehung stehen . Streit Auskunftserteilung Vermehrers mutmaßlichen Einsatz Erfüllung Vertrages erzeugtem Saatgut Nachbauzwecken weist Sinne hinreichenden Bezug Vermehrungsvertrag . Nachbau steht engem sachlichem Zusammenhang Vermehrungsvertrag getroffenen Regelungen Inhalt Reichweite Vermehrungslizenz . berechtigt Vermehrer Abs. Vertrages lediglich Erzeugungsperiode überlassenen technischen Saatgut Verbrauchssaatgut gewinnen . Vorbehaltlich § Abs. Vertrages erteilten Erlaubnis ist berechtigt erzeugte Erntegut Folgegenerationen vermehren § Abs. Satz Vermehrungsvertrages . § § orientierter Auslegung wird Verständnis Klägerin nur Umfang Vermehrungslizenz bestimmt Vermehrer gleichsam spiegelbildlich verwehrt technischem Saatgut erzeugten Z-Saatgut erwähnte Erlaubnis anders verfahren sonstigen vertraglichen Regelungen entspricht erzeugte Saatgut erster Linie Vertriebsorganisation abzuliefern ist vgl. Übrigen insbesondere § Vermehrungsvertrages . Abrede wird Interesse Züchtern verfolgten Ver20 Vermehrer erzeugte Z-Saatgut selbst gewünschten Umfang Hände bekommen Klägerin formuliert hat gesetzlichen Nachbauregeln vorgeschaltete schuldrechtliche Regelung getroffen . Vereinbarung wäre Züchter Risiko ausgesetzt Vermehrer Inanspruchnahme gesetzlichen Nachbauregeln entscheidet erzeugtes Saatgut behalten nur vorgesehene gesetzliche Lizenz vgl. Urteil 11 . Mai Nachbauvergütung Züchter abzuführen . Zuständigkeit Schiedsgerichts hinreichender menhang Vermehrungsvertrag besteht Ansicht Klägerin auch Bezug technischem Saatgut erwachsene Saatgut späterer Folgegenerationen . Regelung § Abs. Satz Vertrages schließt drücklich . Erlaubnis § Abs. dürfen auch Folgegenerationen technischem Saatgut erzeugtem Saatgut vermehrt Vermehrer anderweitig verwendet werden Entstehung vertragswidrigen Verhalten beruht . § Abs. Buchst . Vermehrungsvertrages erteilende Erlaubnis nur erzeugtes Verbrauchssaatgut bezieht rechtfertigt Ansicht Revision vertraglichen Regelungen auszulegen Folgegenerationen Zusammenhang Vermehrungsvertrag aufwiesen . Regelung § Abs. Buchst . Vertrages erklärt Genehmigung naturgemäß typischerweise jeweils Wirtschaftsjahr technischem Saatgut erstmalig erzeugte Erntegut erteilt wird bedeutet Anbetracht Folgegenerationen ausdrücklich einbeziehenden Regelung § Abs. -9- Satz Vertrages aber Verwendung Folgegenerationen Verbrauchssaatgut Nachbau S. Schiedsabrede mehr Zusammenhang Vermehrungsvertrag stehend sehen wäre gleichsam unabhängiger Nachbau betrachtet werden könnte . Betrachtungsweise gibt auch Gesichtspunkt wirtschaftlichen Interesses Züchter gerade nur Erhalt erforderlichen " Zielmenge Z-Saatgut Anlass Darstellung Revision Grund Erlaubnisvorbehalt § Abs. Buchst . Vermehrungsvertrages sein soll . Zusammenhang Vermehrungsvertrag besteht Saatgut einmal geliefertem technischen Saatgut hervorgegangen ist . sonstigen erhobenen Rügen Revision fungsgericht gefundene Auslegungsergebnis rechtfertigen abweichende Beurteilung ebenfalls . macht insoweit geltend Berufungsgericht befürwortete weite Auslegung Schiedsabreden sei Selbstzweck dürfe eigentlich verfolgten Zweck unterlaufen Zersplitterung prozessualen Zuständigkeiten staatliche Gerichte Schiedsgerichten vermeiden . Gefahr Zersplitterung könne Berufungsgericht entwickelten Verständnis Reichweite Schiedsabrede aber verwirklichen zwar dann Auskunftsanspruch Wirtschaftsjahres einerseits Anhaltspunkt vertraglichen Vermehrung andererseits Zukauf zertifiziertem Saatgut Verbrauchssaatgut gestützt werde . Einwand greift . Setzt Vermehrer tätiger wirt unabhängig auch Landhandel erworbenes Verbrauchssaatgut Nachbau handelt Letzterem anderen Lebenssachverhalt Zusammenhang Vermehrungsvertrag erkennen ist . Erteilt Landwirt Züchter diesbezüglich geforderten Auskünfte handelt dementsprechend eigenständige Streitigkeit . einheitliche Zuständigkeit Auskunftsbegehren Fällen mag zwar prozessökonomischen Gründen durchaus wünschenswert sein . herzustellen kann aber Resultat entsprechenden Auslegung Schiedsklausel sein Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat gegebenenfalls Ergebnis entsprechenden Gestaltung vertraglichen Regelungen . abweichende Beurteilung rechtfertigt auch Einwand Revision Klägerin stütze Auskunftsanspruch Beklagte gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch gemacht Besitz geschütztem Material Belieferung technischem Saatgut Vermehrungszwecken lediglich Voraussetzungen geschaffen habe aber ändere deliktische Vermehrungsvertrag Schiedsabrede erfasste Ansprüche geltend mache . Sichtweise liegt Aufspaltung vorgetragenen einheitlichen zugrunde schon Berufungsgericht Recht verschlossen hat . Klägerin stützt erwähnt Beklagte Lieferung technischen Saatguts Vermehrungszwecken Material geschützter Sorten besaß Möglichkeit hatte gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch machen Revisionsbegründung S. . Berufungsgericht rechtlich beanstandender Weise einheitlich gewürdigten Geschehen lässt Abschnitt Nachbaus isoliert Überlassung Vermehrungsguts trennendes deliktisches Geschehen Gegenstand Vermehrungsvertrags stehenden Streitigkeit machen . IV . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Meier-Beck Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung