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1701 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
März
Anderer
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Ankopplungssystem
Patent
kann
Nichtigkeitsbeklagten
nur
insoweit
beschränkt
verteidigt
werden
Nichtigkeitskläger
angegriffen
wird
.
beschränkte
Verteidigung
Streitpatents
Kombination
angegriffenen
Anspruchs
angegriffenen
Unteranspruch
Varianten
angegriffenen
Unteranspruchs
ist
unzulässig
.
Urteil
1
.
März
Bundespatentgericht
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Schuster
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
Klägerin
wird
Urteil
4
.
Senats
Bundespatentgerichts
29
.
Dezember
abgeändert
europäische
Patent
Umfang
Patentanspruch
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
nichtig
erklärt
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Inhaberin
Inanspruchnahme
Priorität
ner
schwedischen
Patentanmeldung
8
.
Januar
30
.
Dezember
angemeldeten
Wirkung
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
.
Streitpatent
beruht
Teilanmeldung
;
Stammanmeldung
ist
99/08237
veröffentlicht
.
Streitpatent
wird
Nichtigkeitsklage
Klägerin
allein
fang
selbständigen
Patentanspruchs
angegriffen
Verfahrenssprache
folgenden
Wortlaut
hat
:
1
.
system
which
comprises
least
one
self-propelled
working-tool
preferably
ground
vacuum-cleaning
transportation
etc.
having
tool
signals
so
that
tool
that
part
6
;
part
tool
part
11
12
which
part
the
tool
8)
body
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Gegenstand
Streitpatents
sei
angegriffenen
Umfang
patentfähig
gehe
Inhalt
Anmeldung
ursprünglichen
Fassung
.
Beklagte
hat
Streitpatent
verteidigt
.
Patentgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
verfolgt
Klägerin
Klageziel
.
Klägerin
tritt
Rechtsmittel
verteidigt
Streitpatent
hilfsweise
Fassung
Hilfsanträgen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufung
Klägerin
ist
zulässig
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Streitpatent
betrifft
Ankopplungssystem
rendes
Arbeitsgerät
insbesondere
Bearbeitung
Bodens
Rasenmähen
Moosentfernen
Bewässern
Staubsaugen
Polieren
Transportieren
Ankopplungsstation
Arbeitsgerät
umfasst
.
1
.
Streitpatentschrift
wird
ausgeführt
kanischen
Patent
Ankopplungssystem
bekannt
sei
Bodenreinigungsroboter
Ankopplungsstation
Aufladen
Batterie
Roboters
aufweise
.
Roboter
werde
Nachbarschaft
Ankopplungsstation
Ultraschallwellen
geführt
Station
emittiert
würden
.
genaue
Ankopplung
werde
Magneten
magnetischen
Sensoren
erreicht
Roboter
Ankopplungsstation
montiert
seien
.
Gleichstromstecker
Ankopplungsstation
greife
Ladesteckdose
Roboter
horizontaler
Richtung
.
Ankopplungsstation
umfasse
Basisplatte
aufsteigenden
Teil
Ladestecker
montiert
sei
.
Ankoppelmanövers
fahre
Roboter
Rädern
Basisplatte
Ankopplungsstation
Streitpatent
;
Übersetzung
Abs.
.
2
.
Erläuterungen
Streitpatentschrift
liegt
Erfindung
Problem
zugrunde
Ankopplungssystem
schaffen
Schmutz
geschützt
ist
Streitpatent
;
Übersetzung
Abs.
.
3
.
soll
Patentanspruch
folgende
Vorrichtung
erreicht
werden
:
1
.
Ankopplungssystem
Wesentlichen
umfasst
:
mindestens
selbstfahrendes
Arbeitsgerät
vorzugsweise
Bearbeitung
Bodens
Rasenmähen
Moosentfernung
Bewässerung
Staubsaugen
Polieren
Transportieren
etc.
Körper
mindestens
Ankopplungsstation
Arbeitsgerät
.
2
.
Ankopplungsstation
Gerät
können
ausgesendete
Signale
miteinander
Kontakt
aufnehmen
so
Gerät
Ankopplungsstation
fahren
kann
.
3
.
Ankopplungsstation
ist
mindestens
ersten
Übertragungsteil
Arbeitsgerät
ist
mindestens
ersten
zusammenwirkenden
zweiten
Übertragungsteil
8)
Übertragung
Energie
Ankopplungsstation
Arbeitsgerät
versehen
.
4
.
Ankopplungsstation
ist
mindestens
ansteigenden
Teil
"
part
"
11
12
versehen
mindestens
Teil
Montage
Übertragungsteiles
dient
.
5
.
zweite
Übertragungsteil
8)
Arbeitsgeräts
ist
Oberseite
"
"
Körpers
angeordnet
.
nachfolgend
wiedergegebene
Figur
stammt
Streitpatentschrift
zeigt
erfindungsgemäßes
Ausführungsbeispiel
:
4
.
erfindungsgemäßen
Lehre
sind
mindestens
selbstfahrende
Arbeitsgerät
mindestens
Ankopplungsstation
erfindungsgemäßen
Ankopplungssystems
derart
eingerichtet
zweier
Funktionen
miteinander
Verbindung
treten
können
.
Funktion
betrifft
Informationsübertragung
Arbeitsgerät
.
Insoweit
ist
Merkmal
vorgesehen
Arbeitsgerät
Ankopplungsstation
miteinander
Kontakt
aufnehmen
können
so
Gerät
Ankopplungsstation
fahren
kann
.
andere
Funktion
dient
Versorgung
Arbeitsgerätes
Energie
.
Merkmal
sind
Ankopplungsstation
mindestens
ersten
Übertragungsteil
Arbeitsgerät
mindestens
kooperierenden
zweiten
Übertragungsteil
Übertragung
Energie
Ankopplungsstation
Arbeitsgerät
versehen
.
Merkmale
betreffen
nähere
tung
kooperierenden
Übertragungsteile
Ziel
Schmutz
schützen
.
Zwar
kann
auch
Übertragung
Signalen
Informationen
prinzipiell
Energieübertragung
beinhalten
ergibt
getrennten
Behandlung
Funktionen
Rahmen
Lehre
Patentanspruch
erfindungsgemäßen
Begriff
"
Energie
"
allein
Übertragung
Versorgungsenergie
Betrieb
Arbeitsgerätes
gemeint
ist
bereits
Patentgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
.
Verständnis
steht
Einklang
Beschreibung
Zeichnungen
Ausführungsbeispiel
beschrieben
gezeigt
wird
ersten
Übertragungsteile
Übertragung
elektrischer
Energie
Ankopplungsstation
Gerät
Laden
auch
Entladen
Gerät
befindlichen
elektrischen
Akkumulators
vorgesehen
sind
Streitpatent
;
Übersetzung
Abs.
.
Entsprechend
heißt
Beschreibung
Ankopplungsstation
"
normalerweise
"
Übertragung
elektrischer
Energie
Laden
Batterie
benutzt
werde
.
ausgeführt
ist
"
auch
andere
Arten
Übertragung
möglich
"
seien
Beispiel
Informationen
Station
Gerät
umgekehrt
weiterer
Übertragungsteile
bereits
vorhandenen
übertragen
werden
könnten
so
elektrische
Energie
auch
elektrische
Informationen
übertragen
werden
könnten
Streitpatent
;
Übersetzung
Abs.
steht
.
Insoweit
handelt
Möglichkeiten
Ausgestaltung
erfindungsgemäßen
Ankopplungssystems
Belieben
Anwenders
stehen
Verwirklichung
erfindungsgemäßen
Lehre
zwingend
vorgeschrieben
sind
.
II
.
Patentgericht
hat
angenommen
Gegenstand
gehe
Inhalt
Anmeldung
ursprünglich
-9-
reichten
Fassung
sei
auch
patentfähig
.
Patentfähigkeit
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Fachmann
sei
Ingenieur
Fachrichtung
Maschinenbau
anzusehen
umfangreiche
Kenntnisse
Bereich
Entwicklung
selbstfahrenden
Gartenbaugeräten
verfüge
bereits
Erfahrungen
Gestaltung
Signalversorgung
derartiger
selbstfahrender
Geräte
besitze
.
Gegenstand
Patentanspruch
Streitpatents
sei
neu
bekannt
.
Entgegenhaltung
offenbare
Ankopplungssystem
selbstfahrende
automatische
Reinigungsvorrichtung
Reinigung
Bodens
Reinigungskörper
automatischen
Ladestation
Reinigungsvorrichtung
.
automatische
Ladestation
Reinigungsvorrichtung
stünden
Ultraschallwellensignale
miteinander
Kontakt
Reinigungsvorrichtung
Absinken
Batterieleistung
bestimmten
Pegel
automatische
Ladestation
fahren
könne
.
automatische
Ladestation
sei
Gleichstromanschluss
Reinigungsvorrichtung
Anschluss
kooperierenden
Buchse
Aufladung
Reinigungsvorrichtung
mitgeführten
Batterie
versehen
.
automatische
Ladestation
sei
hochstehenden
Teil
versehen
Gleichstromanschluss
angeordnet
sei
.
erfindungsgemäße
Ankopplungssystem
unterscheide
offenbarten
Gleichstromanschluss
kooperierende
Buchse
Reinigungsvorrichtung
Oberseite
Seitenfläche
angeordnet
sei
.
Gegenstand
Patentanspruch
Streitpatents
habe
Fachmann
auch
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergeben
.
Ausgehend
Problem
Ankopplungssystems
besser
Verschmutzung
geschützt
sei
habe
Fachmann
Ankopplungssystem
entnehmen
können
Ziel
Anordnung
Buchse
Steckkontaktstifts
deutlichen
Abstand
Boden
geschützten
Lage
Kontaktfeder
bereits
gelöst
sei
.
Anregung
konkrete
erfindungsgemäße
Lösung
wählen
sei
auch
Einsatz
weiterer
fachmännischer
Überlegungen
ersichtlich
.
liege
auch
beliebige
Standard-Repertoire
gehörende
Maßnahme
Fachmann
Fachwissens
zurückgreifen
könne
.
.
Beurteilung
Patentgerichts
hält
Überprüfung
fungsverfahren
stand
.
Gegenstand
Patentanspruch
erteilten
Fassung
ist
zwar
neu
beruht
aber
erfinderischen
Tätigkeit
Fachmann
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergab
.
1
.
nachfolgend
wiedergegebene
beispiel
zeigende
Figur
stammt
offenbart
Ankopplungssystem
selbstfahrende
automatische
Reinigungsvorrichtung
Reinigung
Reinigungsvorrichtungskörper
automatischen
Ladestation
.
Ladestation
Reinigungsvorrichtung
stehen
Ultraschallwellensignale
miteinander
Kontakt
Reinigungsvorrichtung
automatische
Ladestation
fahren
kann
.
sind
Oberseite
Arbeitsgerätes
Navigationssensor
Ultraschalloszillator
angeordnet
Sp
.
.
.
;
Sp
.
Z.
.
;
Sp
.
Z.
.
;
Figuren
.
Ansicht
Klägerin
wird
jedoch
Oberseite
Gerätekörpers
angeordnetes
zweites
Übertragungsteil
offenbart
.
Anordnung
Oberseite
Gerätekörpers
insoweit
allein
Betracht
kommende
Navigationssensor
ist
zweites
Übertragungsteil
anzusehen
zwar
Zusammenwirken
Ultraschalloszillator
Ankopplungsstation
Signalübertragung
dient
aber
Übertragung
Versorgungsenergie
so
obigen
Erläuterungen
Auslegung
Lehre
Patentanspruch
Vorliegen
Merkmals
erforderlich
ist
.
Gegenstand
Patentanspruch
ist
vorbekannt
.
2
.
Ausgehend
ergab
Fachmann
aber
Einsatz
Fachwissens
-könnens
naheliegender
Weise
.
offenbarte
Ankopplungssystem
Reinigung
dens
weist
Gestalt
kooperierenden
Buchse
erstes
zweites
Übertragungsteil
Energie
Ankopplungsstation
Arbeitsgerät
übertragen
werden
kann
.
Allerdings
befindet
zweite
Übertragungsteil
Leiter
Anschlussbuchse
etwa
Drittel
Höhe
Seitenfläche
Merkmal
gefordert
Oberseite
Gerätekörpers
.
Auch
ist
zutreffend
Fachmann
erste
zweite
Übertragungsteile
Stecker
Anschlussbuchse
Übertragung
Energie
Ankopplungsstation
Arbeitsgerät
offenbart
werden
Anordnung
deutlichem
Abstand
Boden
geschützten
Lage
Steckers
Seitenwand
Kontaktfeder
leicht
trichterförmigen
Gefälle
innen
außen
aufweisenden
Anschlussbuchse
weitgehend
Verschmutzung
geschützt
sind
auch
nachfolgend
wiedergegebenen
Figuren
deutlich
wird
:
Mag
Ausführungsbeispiel
entsprechenden
Gerät
Bestreben
Übertragungsteile
Verschmutzung
schützen
Fachmann
anregen
Anordnung
etwa
Höhe
senkrechten
Seitenfläche
Reinigungsgeräts
etwa
Figuren
gezeigt
ist
Oberseite
verlegen
Aufgabe
bereits
offenbarte
Anordnungshöhe
befriedigend
gelöst
war
bedeutet
jedoch
Fachmann
Belieben
gestellte
formgestalterische
Abänderung
Reinigungsgeräts
Verlegung
veranlasst
werden
konnte
.
Zwar
mag
Figuren
gezeigte
Abschrägung
Außenfläche
Gerätes
waagerechten
Oberfläche
auch
Navigationssender
befindet
senkrechten
Seitenfläche
Anschlussbuchse
Kontaktfeder
angeordnet
sind
Verlegung
Steck-Buchsen-Verbindung
ausgestalteten
Übertragungsteile
oben
gut
geeignet
sein
auch
gaubenartigen
Ausgestaltung
Anschlussbuchse
ausgeschlossen
erscheint
.
Je
herangetragenen
gestalterischen
Wünschen
je
benötigten
Gehäusevolumen
war
aber
jedenfalls
Fachmann
vorstellbar
Abänderung
Gerätedesigns
schrägen
Flächen
erheblich
abzuflachen
senkrechte
Seitenfläche
etwa
Höhe
waagerechten
Oberfläche
erhöhen
tendenziell
bereits
linken
Seite
Figur
gezeigten
Reinigungsgerätes
verwirklicht
ist
Anordnung
waagerechten
Oberfläche
senkrechten
Seitenfläche
Winkel
etwa
°
ersetzen
.
Erwägung
Übertragungsteile
Verschmutzung
schützen
insbesondere
niedrigen
gab
Übertragungsteil
möglichst
weit
oben
anzuordnen
auch
realisiert
wurde
bot
Ausgestaltung
Übertragungsteile
Winkelbereich
Seitenfläche
anzuordnen
so
Oberseite
Körpers
befinden
.
Mithin
ergab
Fachmann
Einsatz
Fachwissens
-könnens
ausgehend
Offenbarungsgehalt
auch
Merkmal
naheliegender
Weise
.
IV
.
Auch
Grundlage
Hilfsanträge
Beklagten
hat
Bestand
.
1
.
Gegenstand
Patentanspruch
Fassung
Hilfsantrags
beruht
erfinderischen
Tätigkeit
Fachmann
naheliegender
Weise
ergab
.
Hilfsantrag
unterscheidet
Fassung
Hauptantrags
Merkmal
ersten
zweiten
Übertragungsteile
mehr
nur
allgemein
Übertragung
"
Energie
vorgesehen
sind
speziell
Übertragung
"
elektrischer
Energie
Laden
Batterie
Energie
Form
Benzin
anderen
Treibstoffen
"
electric
petrol
other
power
"
.
hinzugekommene
Merkmal
ist
bekannt
dort
offenbarten
ersten
zweiten
Übertragungsteile
Stecker
;
Anschlussbuchse
Kontaktfeder
gleichfalls
Übertragung
elektrischer
Energie
Laden
Batterie
dienen
Sp
.
Z.
.
;
Sp
.
Z.
.
.
2
.
Verteidigung
Gegenstands
Patentanspruch
Fassung
Hilfsantrags
ist
unzulässig
.
Gegenstand
Patentanspruch
Fassung
trags
unterscheidet
erteilten
Fassung
folgende
weitere
Merkmale
:
"
plate
"
"
located
part
head
which
located
higher
plate
"
hinzugefügten
Merkmale
sind
identisch
Varianten
Unteranspruchs
Unteranspruch
Beklagte
auch
anregt
bisherigen
Unteransprüche
streichen
.
beschränkte
Verteidigung
Teilnichtigkeitsklage
angegriffenen
Patentanspruchs
Kombination
insoweit
angegriffenen
Unteranspruch
Varianten
insoweit
angegriffenen
Unteranspruchs
ist
unzulässig
Urteil
24
.
Juni
Schwingungswalze
;
Urteil
11
November
juris
.
Humanmedizinische
Abschabungsvorrichtung
;
Urteil
19
.
Dezember
35
f.
;
11
.
Aufl
.
§
.
;
Schulte/Voit
9
.
Aufl
.
§
.
;
vgl.
auch
Urteil
26
.
Mai
.
Schleifkorn
;
8
.
Aufl
.
§
.
Fn
.
.
Patent
kann
Nichtigkeitsbeklagten
nur
Umfang
schränkt
verteidigt
werden
Nichtigkeitskläger
angegriffen
wird
.
beschränkten
Verteidigung
teilweise
angegriffenen
Patents
Kombination
angegriffenen
Anspruchs
rückbezogenen
Nichtigkeitsklage
angegriffenen
Unteranspruch
wird
Streitpatent
Sache
Umfang
angegriffenen
Unteranspruchs
gerichtlichen
Überprüfung
gestellt
.
Möglichkeit
Patent
beschränkt
verteidigen
dient
aber
allein
Verteidigung
Nichtigkeitsbeklagten
Nichtigkeitskläger
geführten
Angriff
Wirksamkeit
Patents
auch
gerichtlichen
Überprüfung
Patents
Übrigen
.
beschränkte
Verteidigung
ist
Rechtsschutzbedürfnis
selbst
dann
anzuerkennen
Nichtigkeitskläger
Rechtsbeständigkeit
Nichtigkeitsklage
angegriffenen
Unteranspruchs
Zweifel
zieht
.
beschränkte
Verteidigung
Teilnichtigkeitsklage
auch
Umfang
angegriffenen
Unteranspruchs
hätte
Wesentlichen
Wirkung
Widerklage
Patentinhabers
Nichtigkeitskläger
Feststellung
Rechtsbeständigkeit
Streitpatents
Umfang
angegriffenen
Unteranspruchs
.
Klage
ist
Gesetz
vorgesehen
kann
auch
Gegenstand
beschränkten
Verteidigung
Nichtigkeitsbeklagten
sein
.
Streitfall
ist
beschränkte
Verteidigung
Streitpatents
Kombination
Patentanspruchs
Klägerin
angegriffenen
Unteransprüchen
unzulässig
.
Insoweit
ist
auch
unerheblich
Varianten
Unteranspruch
"
plate
"
lediglich
erste
Patentanspruch
aufgenommen
werden
soll
.
3
.
Unzulässig
ist
weiterhin
Verteidigung
Gegenstands
tentanspruch
Fassung
Hilfsantrags
Fassungen
Hilfsanträge
erteilten
Fassung
Patentanspruchs
hinzugekommenen
Merkmale
kombiniert
werden
.
Umstand
Patentanspruch
Fassung
Hilfsantrags
angegriffenen
Unteransprüchen
auch
Merkmal
kombiniert
werden
soll
Gegenstand
angegriffenen
Unteranspruchs
ist
ändert
Beklagte
Streitpatent
Nichtigkeitsverfahren
unzulässiger
Weise
beschränken
will
.
4
.
Gegenstand
Patentanspruch
Fassung
Hilfsantrags
unterscheidet
Fassung
Hilfsantrags
mindestens
selbstfahrende
Arbeitsgerät
Merkmal
Rasenmäher
sein
soll
embodied
lawn-mover
"
.
Auch
Patentanspruch
Rasenmäher
selbstfahrendes
Arbeitsgerät
beschränkt
wird
war
Fachmann
Arbeitsgerät
weiter
konstruktiv
verbessern
wollte
naheliegend
andere
selbstfahrende
Arbeitsgeräte
offenbarte
automatische
Reinigungsvorrichtung
Kenntnis
nehmen
entsprechend
obigen
Erläuterungen
Anordnung
zweiten
Übertragungsteils
Oberseite
auch
Rasenmähers
Erwägung
ziehen
.
5
.
Verteidigung
Gegenstands
Patentanspruch
Fassung
Hilfsanträge
Merkmal
Verkörperung
selbstfahrenden
Arbeitsgeräts
Patentanspruch
Fassung
Hilfsanträge
kombiniert
wird
ist
unter
genannten
Gründen
ebenfalls
unzulässig
.
6
.
Fassung
Hilfsanträge
wird
Patentanspruch
erteilten
Fassung
Fassungen
Hilfsanträge
jeweils
kombiniert
Unteranspruch
verteidigt
.
Auch
Hilfsanträge
sind
genannten
Gründen
unzulässig
.
V.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
PatG
Abs.
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
EP