NAMEN Verkündet : 1 . März Anderer Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : ja : : ja Ankopplungssystem Patent kann Nichtigkeitsbeklagten nur insoweit beschränkt verteidigt werden Nichtigkeitskläger angegriffen wird . beschränkte Verteidigung Streitpatents Kombination angegriffenen Anspruchs angegriffenen Unteranspruch Varianten angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig . Urteil 1 . März Bundespatentgericht ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Schuster Richter Dr. Recht erkannt : Berufung Klägerin wird Urteil 4 . Senats Bundespatentgerichts 29 . Dezember abgeändert europäische Patent Umfang Patentanspruch Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklärt . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Beklagte ist Inhaberin Inanspruchnahme Priorität ner schwedischen Patentanmeldung 8 . Januar 30 . Dezember angemeldeten Wirkung Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents . Streitpatent beruht Teilanmeldung ; Stammanmeldung ist 99/08237 veröffentlicht . Streitpatent wird Nichtigkeitsklage Klägerin allein fang selbständigen Patentanspruchs angegriffen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat : 1 . system which comprises least one self-propelled working-tool preferably ground vacuum-cleaning transportation etc. having tool signals so that tool that part 6 ; part tool part 11 12 which part the tool 8) body . Klägerin hat geltend gemacht Gegenstand Streitpatents sei angegriffenen Umfang patentfähig gehe Inhalt Anmeldung ursprünglichen Fassung . Beklagte hat Streitpatent verteidigt . Patentgericht hat Klage abgewiesen . Berufung verfolgt Klägerin Klageziel . Klägerin tritt Rechtsmittel verteidigt Streitpatent hilfsweise Fassung Hilfsanträgen . Entscheidungsgründe : Berufung Klägerin ist zulässig hat auch Sache Erfolg . Streitpatent betrifft Ankopplungssystem rendes Arbeitsgerät insbesondere Bearbeitung Bodens Rasenmähen Moosentfernen Bewässern Staubsaugen Polieren Transportieren Ankopplungsstation Arbeitsgerät umfasst . 1 . Streitpatentschrift wird ausgeführt kanischen Patent Ankopplungssystem bekannt sei Bodenreinigungsroboter Ankopplungsstation Aufladen Batterie Roboters aufweise . Roboter werde Nachbarschaft Ankopplungsstation Ultraschallwellen geführt Station emittiert würden . genaue Ankopplung werde Magneten magnetischen Sensoren erreicht Roboter Ankopplungsstation montiert seien . Gleichstromstecker Ankopplungsstation greife Ladesteckdose Roboter horizontaler Richtung . Ankopplungsstation umfasse Basisplatte aufsteigenden Teil Ladestecker montiert sei . Ankoppelmanövers fahre Roboter Rädern Basisplatte Ankopplungsstation Streitpatent ; Übersetzung Abs. . 2 . Erläuterungen Streitpatentschrift liegt Erfindung Problem zugrunde Ankopplungssystem schaffen Schmutz geschützt ist Streitpatent ; Übersetzung Abs. . 3 . soll Patentanspruch folgende Vorrichtung erreicht werden : 1 . Ankopplungssystem Wesentlichen umfasst : mindestens selbstfahrendes Arbeitsgerät vorzugsweise Bearbeitung Bodens Rasenmähen Moosentfernung Bewässerung Staubsaugen Polieren Transportieren etc. Körper mindestens Ankopplungsstation Arbeitsgerät . 2 . Ankopplungsstation Gerät können ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen so Gerät Ankopplungsstation fahren kann . 3 . Ankopplungsstation ist mindestens ersten Übertragungsteil Arbeitsgerät ist mindestens ersten zusammenwirkenden zweiten Übertragungsteil 8) Übertragung Energie Ankopplungsstation Arbeitsgerät versehen . 4 . Ankopplungsstation ist mindestens ansteigenden Teil " part " 11 12 versehen mindestens Teil Montage Übertragungsteiles dient . 5 . zweite Übertragungsteil 8) Arbeitsgeräts ist Oberseite " " Körpers angeordnet . nachfolgend wiedergegebene Figur stammt Streitpatentschrift zeigt erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel : 4 . erfindungsgemäßen Lehre sind mindestens selbstfahrende Arbeitsgerät mindestens Ankopplungsstation erfindungsgemäßen Ankopplungssystems derart eingerichtet zweier Funktionen miteinander Verbindung treten können . Funktion betrifft Informationsübertragung Arbeitsgerät . Insoweit ist Merkmal vorgesehen Arbeitsgerät Ankopplungsstation miteinander Kontakt aufnehmen können so Gerät Ankopplungsstation fahren kann . andere Funktion dient Versorgung Arbeitsgerätes Energie . Merkmal sind Ankopplungsstation mindestens ersten Übertragungsteil Arbeitsgerät mindestens kooperierenden zweiten Übertragungsteil Übertragung Energie Ankopplungsstation Arbeitsgerät versehen . Merkmale betreffen nähere tung kooperierenden Übertragungsteile Ziel Schmutz schützen . Zwar kann auch Übertragung Signalen Informationen prinzipiell Energieübertragung beinhalten ergibt getrennten Behandlung Funktionen Rahmen Lehre Patentanspruch erfindungsgemäßen Begriff " Energie " allein Übertragung Versorgungsenergie Betrieb Arbeitsgerätes gemeint ist bereits Patentgericht zutreffend ausgeführt hat . Verständnis steht Einklang Beschreibung Zeichnungen Ausführungsbeispiel beschrieben gezeigt wird ersten Übertragungsteile Übertragung elektrischer Energie Ankopplungsstation Gerät Laden auch Entladen Gerät befindlichen elektrischen Akkumulators vorgesehen sind Streitpatent ; Übersetzung Abs. . Entsprechend heißt Beschreibung Ankopplungsstation " normalerweise " Übertragung elektrischer Energie Laden Batterie benutzt werde . ausgeführt ist " auch andere Arten Übertragung … möglich " seien Beispiel Informationen Station Gerät umgekehrt weiterer Übertragungsteile bereits vorhandenen übertragen werden könnten so elektrische Energie auch elektrische Informationen übertragen werden könnten Streitpatent ; Übersetzung Abs. steht . Insoweit handelt Möglichkeiten Ausgestaltung erfindungsgemäßen Ankopplungssystems Belieben Anwenders stehen Verwirklichung erfindungsgemäßen Lehre zwingend vorgeschrieben sind . II . Patentgericht hat angenommen Gegenstand gehe Inhalt Anmeldung ursprünglich -9- reichten Fassung sei auch patentfähig . Patentfähigkeit hat Wesentlichen ausgeführt : Fachmann sei Ingenieur Fachrichtung Maschinenbau anzusehen umfangreiche Kenntnisse Bereich Entwicklung selbstfahrenden Gartenbaugeräten verfüge bereits Erfahrungen Gestaltung Signalversorgung derartiger selbstfahrender Geräte besitze . Gegenstand Patentanspruch Streitpatents sei neu bekannt . Entgegenhaltung offenbare Ankopplungssystem selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung Reinigung Bodens Reinigungskörper automatischen Ladestation Reinigungsvorrichtung . automatische Ladestation Reinigungsvorrichtung stünden Ultraschallwellensignale miteinander Kontakt Reinigungsvorrichtung Absinken Batterieleistung bestimmten Pegel automatische Ladestation fahren könne . automatische Ladestation sei Gleichstromanschluss Reinigungsvorrichtung Anschluss kooperierenden Buchse Aufladung Reinigungsvorrichtung mitgeführten Batterie versehen . automatische Ladestation sei hochstehenden Teil versehen Gleichstromanschluss angeordnet sei . erfindungsgemäße Ankopplungssystem unterscheide offenbarten Gleichstromanschluss kooperierende Buchse Reinigungsvorrichtung Oberseite Seitenfläche angeordnet sei . Gegenstand Patentanspruch Streitpatents habe Fachmann auch naheliegender Weise Stand Technik ergeben . Ausgehend Problem Ankopplungssystems besser Verschmutzung geschützt sei habe Fachmann Ankopplungssystem entnehmen können Ziel Anordnung Buchse Steckkontaktstifts deutlichen Abstand Boden geschützten Lage Kontaktfeder bereits gelöst sei . Anregung konkrete erfindungsgemäße Lösung wählen sei auch Einsatz weiterer fachmännischer Überlegungen ersichtlich . liege auch beliebige Standard-Repertoire gehörende Maßnahme Fachmann Fachwissens zurückgreifen könne . . Beurteilung Patentgerichts hält Überprüfung fungsverfahren stand . Gegenstand Patentanspruch erteilten Fassung ist zwar neu beruht aber erfinderischen Tätigkeit Fachmann naheliegender Weise Stand Technik ergab . 1 . nachfolgend wiedergegebene beispiel zeigende Figur stammt offenbart Ankopplungssystem selbstfahrende automatische Reinigungsvorrichtung Reinigung Reinigungsvorrichtungskörper automatischen Ladestation . Ladestation Reinigungsvorrichtung stehen Ultraschallwellensignale miteinander Kontakt Reinigungsvorrichtung automatische Ladestation fahren kann . sind Oberseite Arbeitsgerätes Navigationssensor Ultraschalloszillator angeordnet Sp . . . ; Sp . Z. . ; Sp . Z. . ; Figuren . Ansicht Klägerin wird jedoch Oberseite Gerätekörpers angeordnetes zweites Übertragungsteil offenbart . Anordnung Oberseite Gerätekörpers insoweit allein Betracht kommende Navigationssensor ist zweites Übertragungsteil anzusehen zwar Zusammenwirken Ultraschalloszillator Ankopplungsstation Signalübertragung dient aber Übertragung Versorgungsenergie so obigen Erläuterungen Auslegung Lehre Patentanspruch Vorliegen Merkmals erforderlich ist . Gegenstand Patentanspruch ist vorbekannt . 2 . Ausgehend ergab Fachmann aber Einsatz Fachwissens -könnens naheliegender Weise . offenbarte Ankopplungssystem Reinigung dens weist Gestalt kooperierenden Buchse erstes zweites Übertragungsteil Energie Ankopplungsstation Arbeitsgerät übertragen werden kann . Allerdings befindet zweite Übertragungsteil Leiter Anschlussbuchse etwa Drittel Höhe Seitenfläche Merkmal gefordert Oberseite Gerätekörpers . Auch ist zutreffend Fachmann erste zweite Übertragungsteile Stecker Anschlussbuchse Übertragung Energie Ankopplungsstation Arbeitsgerät offenbart werden Anordnung deutlichem Abstand Boden geschützten Lage Steckers Seitenwand Kontaktfeder leicht trichterförmigen Gefälle innen außen aufweisenden Anschlussbuchse weitgehend Verschmutzung geschützt sind auch nachfolgend wiedergegebenen Figuren deutlich wird : Mag Ausführungsbeispiel entsprechenden Gerät Bestreben Übertragungsteile Verschmutzung schützen Fachmann anregen Anordnung etwa Höhe senkrechten Seitenfläche Reinigungsgeräts etwa Figuren gezeigt ist Oberseite verlegen Aufgabe bereits offenbarte Anordnungshöhe befriedigend gelöst war bedeutet jedoch Fachmann Belieben gestellte formgestalterische Abänderung Reinigungsgeräts Verlegung veranlasst werden konnte . Zwar mag Figuren gezeigte Abschrägung Außenfläche Gerätes waagerechten Oberfläche auch Navigationssender befindet senkrechten Seitenfläche Anschlussbuchse Kontaktfeder angeordnet sind Verlegung Steck-Buchsen-Verbindung ausgestalteten Übertragungsteile oben gut geeignet sein auch gaubenartigen Ausgestaltung Anschlussbuchse ausgeschlossen erscheint . Je herangetragenen gestalterischen Wünschen je benötigten Gehäusevolumen war aber jedenfalls Fachmann vorstellbar Abänderung Gerätedesigns schrägen Flächen erheblich abzuflachen senkrechte Seitenfläche etwa Höhe waagerechten Oberfläche erhöhen tendenziell bereits linken Seite Figur gezeigten Reinigungsgerätes verwirklicht ist Anordnung waagerechten Oberfläche senkrechten Seitenfläche Winkel etwa ° ersetzen . Erwägung Übertragungsteile Verschmutzung schützen insbesondere niedrigen gab Übertragungsteil möglichst weit oben anzuordnen auch realisiert wurde bot Ausgestaltung Übertragungsteile Winkelbereich Seitenfläche anzuordnen so Oberseite Körpers befinden . Mithin ergab Fachmann Einsatz Fachwissens -könnens ausgehend Offenbarungsgehalt auch Merkmal naheliegender Weise . IV . Auch Grundlage Hilfsanträge Beklagten hat Bestand . 1 . Gegenstand Patentanspruch Fassung Hilfsantrags beruht erfinderischen Tätigkeit Fachmann naheliegender Weise ergab . Hilfsantrag unterscheidet Fassung Hauptantrags Merkmal ersten zweiten Übertragungsteile mehr nur allgemein Übertragung " Energie vorgesehen sind speziell Übertragung " elektrischer Energie Laden Batterie Energie Form Benzin anderen Treibstoffen " electric petrol other power " . hinzugekommene Merkmal ist bekannt dort offenbarten ersten zweiten Übertragungsteile Stecker ; Anschlussbuchse Kontaktfeder gleichfalls Übertragung elektrischer Energie Laden Batterie dienen Sp . Z. . ; Sp . Z. . . 2 . Verteidigung Gegenstands Patentanspruch Fassung Hilfsantrags ist unzulässig . Gegenstand Patentanspruch Fassung trags unterscheidet erteilten Fassung folgende weitere Merkmale : " plate " " located part head which located higher plate " hinzugefügten Merkmale sind identisch Varianten Unteranspruchs Unteranspruch Beklagte auch anregt bisherigen Unteransprüche streichen . beschränkte Verteidigung Teilnichtigkeitsklage angegriffenen Patentanspruchs Kombination insoweit angegriffenen Unteranspruch Varianten insoweit angegriffenen Unteranspruchs ist unzulässig Urteil 24 . Juni Schwingungswalze ; Urteil 11 November juris . Humanmedizinische Abschabungsvorrichtung ; Urteil 19 . Dezember 35 f. ; 11 . Aufl . § . ; Schulte/Voit 9 . Aufl . § . ; vgl. auch Urteil 26 . Mai . Schleifkorn ; 8 . Aufl . § . Fn . . Patent kann Nichtigkeitsbeklagten nur Umfang schränkt verteidigt werden Nichtigkeitskläger angegriffen wird . beschränkten Verteidigung teilweise angegriffenen Patents Kombination angegriffenen Anspruchs rückbezogenen Nichtigkeitsklage angegriffenen Unteranspruch wird Streitpatent Sache Umfang angegriffenen Unteranspruchs gerichtlichen Überprüfung gestellt . Möglichkeit Patent beschränkt verteidigen dient aber allein Verteidigung Nichtigkeitsbeklagten Nichtigkeitskläger geführten Angriff Wirksamkeit Patents auch gerichtlichen Überprüfung Patents Übrigen . beschränkte Verteidigung ist Rechtsschutzbedürfnis selbst dann anzuerkennen Nichtigkeitskläger Rechtsbeständigkeit Nichtigkeitsklage angegriffenen Unteranspruchs Zweifel zieht . beschränkte Verteidigung Teilnichtigkeitsklage auch Umfang angegriffenen Unteranspruchs hätte Wesentlichen Wirkung Widerklage Patentinhabers Nichtigkeitskläger Feststellung Rechtsbeständigkeit Streitpatents Umfang angegriffenen Unteranspruchs . Klage ist Gesetz vorgesehen kann auch Gegenstand beschränkten Verteidigung Nichtigkeitsbeklagten sein . Streitfall ist beschränkte Verteidigung Streitpatents Kombination Patentanspruchs Klägerin angegriffenen Unteransprüchen unzulässig . Insoweit ist auch unerheblich Varianten Unteranspruch " plate " lediglich erste Patentanspruch aufgenommen werden soll . 3 . Unzulässig ist weiterhin Verteidigung Gegenstands tentanspruch Fassung Hilfsantrags Fassungen Hilfsanträge erteilten Fassung Patentanspruchs hinzugekommenen Merkmale kombiniert werden . Umstand Patentanspruch Fassung Hilfsantrags angegriffenen Unteransprüchen auch Merkmal kombiniert werden soll Gegenstand angegriffenen Unteranspruchs ist ändert Beklagte Streitpatent Nichtigkeitsverfahren unzulässiger Weise beschränken will . 4 . Gegenstand Patentanspruch Fassung Hilfsantrags unterscheidet Fassung Hilfsantrags mindestens selbstfahrende Arbeitsgerät Merkmal Rasenmäher sein soll embodied lawn-mover " . Auch Patentanspruch Rasenmäher selbstfahrendes Arbeitsgerät beschränkt wird war Fachmann Arbeitsgerät weiter konstruktiv verbessern wollte naheliegend andere selbstfahrende Arbeitsgeräte offenbarte automatische Reinigungsvorrichtung Kenntnis nehmen entsprechend obigen Erläuterungen Anordnung zweiten Übertragungsteils Oberseite auch Rasenmähers Erwägung ziehen . 5 . Verteidigung Gegenstands Patentanspruch Fassung Hilfsanträge Merkmal Verkörperung selbstfahrenden Arbeitsgeräts Patentanspruch Fassung Hilfsanträge kombiniert wird ist unter genannten Gründen ebenfalls unzulässig . 6 . Fassung Hilfsanträge wird Patentanspruch erteilten Fassung Fassungen Hilfsanträge jeweils kombiniert Unteranspruch verteidigt . Auch Hilfsanträge sind genannten Gründen unzulässig . V. Kostenentscheidung beruht § Abs. PatG Abs. . Meier-Beck Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung EP