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1196 lines
11 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
12
.
März
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
18
November
verkündete
Teilgrundurteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klägerin
Ansprüche
immaterieller
Schäden
Schmerzensgeld
Beklagten
zuerkannt
worden
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
geborene
Klägerin
buchte
2
.
Oktober
Firma
handelnden
Beklagten
Zeit
13
.
27
.
Februar
Gruppenreise
Helikopter-Skipaß
Tage
.
Reise
war
Reiseinformation
K.
näher
beschrieben
.
Beklagten
bestätigten
Buchung
schriftlich
.
Beklagte
begleitete
Reisegruppe
beauftragte
Skiführer
sorgte
Ort
Bergführer
Ausrüstung
.
Reiseantritt
unterzeichnete
Klägerin
Beklagten
vorgelegtes
For-
mular
Klageverzicht
etwaiger
Schäden
Teilnahme
gebuchten
Helikopter-Skilauf
erklärte
.
22
.
Februar
war
Helikopter-Skilauf
-Gletscher
vorgesehen
.
Klägerin
Mitreisenden
wurden
russischen
Helikopter
etwa
m
Höhe
Gletscher
abgesetzt
fuhren
Kleingruppen
Skiern
Snowboards
Tal
.
zweiten
Abfahrt
stürzte
Klägerin
Snowboard
etwa
m
tief
weit
vorgegebenen
Spur
quer
Gletscherhang
verlaufende
Gletscherspalte
.
äußerst
schwierige
Bergung
Klägerin
hatte
Stunden
Erfolg
.
Klägerin
wurde
Reiseführer
russischen
rern
Reiseteilnehmern
Unfallstelle
schwebenden
Hubschrauber
geschoben
.
Unfall
anschließenden
Rettungsaktion
wurde
Klägerin
schwer
verletzt
.
ist
querschnittsgelähmt
.
Klägerin
hat
Beklagten
Reiseveranstalter
Ersatz
materiellen
immateriellen
Schäden
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Teilurteile
Klagen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Teilgrundurteil
Klagen
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
Grunde
stattgegeben
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Klägerin
materiellen
Schäden
Unfallereignis
22
.
Februar
Ansprüche
Sozialversicherungsträger
sonstige
Dritte
übergegangen
sind
übergehen
weiteren
immateriellen
Schäden
ersetzen
.
Revisionen
haben
Beklagten
zunächst
Anträge
Berufungsinstanz
weiterverfolgt
.
Senat
hat
lediglich
Revision
Beklagten
teilweise
zwar
insoweit
angenommen
Ansprüche
immaterieller
Schäden
Schmerzensgeld
zuerkannt
worden
sind
.
Insoweit
verfolgt
Beklagte
Rechtsmittel
.
Klägerin
ist
mündlichen
Verhandlung
erschienen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
Senat
Rechtsmittel
angenommen
hat
;
Umfang
ist
angefochtene
Entscheidung
aufzuheben
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Schmerzensgeldanspruch
Beklagten
unerlaubter
Handlung
zugesprochen
.
hat
ausgeführt
Reiseveranstalter
seien
Beklagten
verpflichtet
gewesen
geschuldeten
Reiseleistungen
so
organisieren
erbringen
Gletscherabfahrten
bestehende
allgemeine
Lebensrisiko
hinausgehende
Gefährdung
Klägerin
ausgeschlossen
war
.
Verpflichtung
hätten
Beklagten
schuldhaft
verletzt
Skiführer
detailliiert
angewiesen
hätten
Gesichtspunkten
vorgesehenen
Abfahrtstrecken
auszuwählen
seien
Umständen
gebotenen
Sicherheitsmaßnahmen
treffen
seien
Abfahrtsteilnehmer
Stürzen
Gletscherspalten
bewahren
.
schuldhafte
Verletzung
Organisationspflicht
folge
auch
pter-Skiabfahrten
Gletschern
unerfahrene
ungeeignete
Person
beauftragt
hätten
Abfahrtstrecken
Gletscher
auszuwählen
Abfahrten
organisieren
.
Auswahl
Zeugen
hätten
gerade
Hinblick
Gefährlichkeit
Gletscherabfahrten
gebotene
Sorgfalt
beachtet
.
Zeuge
sei
zwar
staatlich
geprüfter
Skiund
Skiführer
.
Ausbildung
habe
auch
Skifahren
Gletschern
gehört
.
Helikopter-Skiing
habe
indessen
Erfahrung
gehabt
.
Auch
seien
Gletscherverhältnisse
mangelnde
Befähigung
Zeugen
unbekannt
gewesen
.
werde
Art
Weise
legt
Unfalltag
vorgesehenen
Gletscherhang
ausgewählt
sodann
Abfahrten
durchgeführt
habe
.
habe
Untersuchung
Hanges
gebotene
Sorgfalt
beachtet
Abfahrtteilnehmer
deutlich
angewiesen
Bergführern
gezogenen
Spuren
überschreiten
noch
habe
Auftreten
Gletscherspalten
ersten
Abfahrt
Maßnahmen
eingeleitet
Gefährdung
Teilnehmer
auszuschließen
.
Unerheblich
sei
Zeuge
Beklagten
angestellt
worden
sei
.
Beklagte
müsse
zurechnen
lassen
ungeeigneter
Skiführer
Organisation
Gletscherabfahrt
betraut
worden
sei
.
Maßgebend
sei
insoweit
Beklagten
Reiseveranstalter
g
ewesen
seien
Beklagte
internen
Aufgabenverteilung
Beklagten
Organisation
Ort
zuständig
gewesen
sei
.
folge
Beklagte
Zeugen
eingestellt
habe
.
auch
Namen
Beklagten
II
.
Würdigung
hält
Angriffen
Revision
vollem
Umfang
stand
.
1
.
Beklagte
hat
zwar
unstreitig
Reise
teilgenommen
war
Unfall
Bergung
Klägerin
beteiligt
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
aber
angenommen
deliktsrechtliche
Haftung
Beklagten
Reiseveranstalter
Gesichtspunkt
Organisationspflichtverletzung
§
Betracht
kommt
.
deliktsrechtliche
Haftung
setzt
schuldhaftes
Fehlverhalten
Schaden
Verletzten
Folge
hatte
.
Fehlverhalten
kann
auch
Verletzung
Sorgfaltspflicht
begründet
sein
.
Bundesgerichtshof
hat
deliktsrechtlichen
Haftung
Reiseveranstalters
Verletzungen
Sorgfaltspflichten
Vorbereitung
Durchführung
veranstalteten
Reise
vornehmlich
Frage
befaßt
Verkehrssicherungspflichten
Reiseveranstalter
treffen
.
hat
Reiseveranstalter
Ausübung
Gewerbes
grundsätzlich
Sicherungsvorkehrungen
treffen
verständiger
umsichtiger
vorsichtiger
gewissenhafter
Angehöriger
jeweiligen
Berufsgruppe
ausreichend
halten
darf
andere
Personen
Schaden
bewahren
Umständen
zuzumuten
sind
.
15.4.1975
VersR
;
304
;
Sen
.
.
deliktsrechtliche
Haftung
Reiseveranstalters
Verletzung
Verkehrssicherungspflichten
ist
Bedeutung
vertragsrechtlichen
Verpflichtungen
Gesetz
Rechtsprechung
entwickelten
Grundsätzen
typischerweise
obliegen
.
gewerblichen
Berufspflichten
begründen
begrenzen
gleich
auch
Verkehrssicherungspflichten
.
gehört
Grundpflichten
Veranstalters
Personen
Ausführung
vertraglichen
Pflichten
bedient
Eignung
Zuverlässigkeit
sorgfältig
auszuwählen
vgl.
.
erschöpft
jedoch
Verantwortung
Vertragserfüllung
.
muß
regelmäßig
jeweiligen
Umständen
Leistungsträger
Leistungen
überwachen
w.
.
.
Kontrollpflicht
besteht
Regel
auch
hinsichtlich
gesondert
buchender
Veranstaltungen
Leistungsträgers
bestehenden
Vertragsverhältnisses
Sen
.
.
.
Grundsätze
gelten
Organisationspflichten
Reiseveranstalters
.
Reiseveranstalter
Ski-Urlaubsreisen
ist
verpflichtet
geschuldeten
Reiseleistungen
so
organisieren
erbringen
Skiabfahrten
bestehende
allgemeine
Risiko
hinausgehende
Gefährdung
Reiseteilnehmer
ausgeschlossen
ist
.
Veranstalter
Helikopter-Skiing
Gletschern
hat
auch
Sorge
tragen
zuverlässige
fachkundige
Bergführer
geeignete
Flugzeuge
Verfügung
stehen
Teilnehmer
Anforderungen
Gletschertour
entsprechend
eingewiesen
ausgerüstet
sind
.
Recht
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
festgestellt
konkreten
Organisationspflichten
Beklagte
schuldhaft
verletzt
habe
.
Beklagten
Reiseveranstalter
könne
nur
gefordert
werden
fachkundige
Personen
einsetze
Anstellung
staatlich
geprüften
Skitourenwarts
sei
.
fehlende
Befähigung
Zeugen
könne
lungen
Berufungsgerichts
abgeleitet
werden
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
Annahme
Unfall
Klägerin
ursächlichen
schuldhaften
Pflichtverletzung
Beklagten
1
.
Berufungsgericht
hat
Verletzung
Organisationspflicht
Beklagte
begründet
hätten
Zeugen
detailliert
anweisen
müssen
punkten
vorgesehene
Abfahrtstrecken
Gletscher
auszuwählen
Sicherheitsmaßnahmen
treffen
hatte
Unfälle
Gletscher
vermeiden
.
hat
aber
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
überhaupt
Lage
war
fachkundige
Anweisungen
Auswahl
Gletscherabfahrten
treffenden
Sicherheitsmaßnahmen
erteilten
.
Berufungsgericht
hat
Umstand
Gewicht
beigemessen
-Gletscher
Reise-Prospekts
Sonderleistung
Beklagten
handelte
Beklagte
Reiseteilnehmer
war
Skifahrt-Programm
Reisegruppe
beteiligt
war
Ausführung
rechtlichen
noch
tatsächlichen
Einfluß
hatte
.
Beklagte
hatte
Skiführer
Fehlverhalten
Feststellungen
Berufungsgerichts
Unfall
Klägerin
führte
Durchführung
Gletschertouren
beauftragt
.
Vielmehr
wurde
Rahmen
Vertragsleistungen
tätig
Reiseprospekt
Beklagten
angeboten
worden
waren
.
sprach
auch
formularmäßige
Klageverzicht
Beklagte
Klägerin
erst
Reiseantritt
Unterzeichnung
vorgelegt
hatte
.
Beklagte
könnte
Umstände
vertraglichrechtliche
-9-
Haftung
materielle
Schäden
auch
§
§
Zahlung
angemessenen
Schmerzensgeldes
nur
Anspruch
genommen
werden
feststünde
Organisationspflicht
verletzt
hätte
Unfallschaden
Klägerin
eingetreten
wäre
.
müßte
Berufungsgericht
klären
Klägerin
konkrete
Anweisungen
Abfahrtstrecken
Sicherheitsmaßnahmen
Skiführer
vertragliche
Pflichten
Beklagten
ansah
Reise
teilnahm
.
müßte
feststellen
Bedeutung
interne
Arbeitsaufteilung
Beklagten
Sicht
Reiseteilnehmer
Beklagten
zuzurechnenden
Pflichtenkreis
hatte
.
Annahme
Verletzung
Organisationspflichten
Beklagten
läßt
weitere
Feststellungen
auch
stützen
Beklagten
hätten
Helikopter-Skiabfahrten
Gletschern
unerfahrenen
ungeeigneten
Skiführer
beauftragt
auch
Beklagte
einzustehen
habe
.
Berufungsgericht
mangelnde
Befähigung
Zeugen
übertragenen
Aufgaben
herleitet
habe
rungen
Helikopter-Skiing
gehabt
hat
Berufungsgericht
berücksichtigt
Unfall
gefährlichen
Absprung
Hubschrauber
ereignete
;
mangelnde
Erfahrungen
Zeugen
Helikopter-Skiing
waren
Unfall
Klägerin
ursächlich
.
Berufungsgericht
weiter
meint
Unerfahrenheit
Ungeeignetheit
Zeugen
folgten
Gletscherverhältnisse
-Gletscher
gekannt
Gletscherhang
Unfalltag
hinreichend
sorgfältig
untersucht
Abfahrtteilnehmer
ausreichend
eingewiesen
habe
könnte
Beklagten
nur
dann
angelastet
werden
Rahmen
Organisationspflicht
hätte
Sorge
tragen
müssen
Beklagten
angestellte
Nachweis
staatlicher
Prüfungen
qualifiziert
ausgewiesene
Gletscherabfahrten
vertraute
Skiführer
senheit
russischen
Bergführern
auch
Erfahrung
Skigebieten
hätte
überprüft
werden
müssen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ergibt
weitere
Feststellungen
deliktsrechtliche
Haftung
Beklagten
mangelnder
Anweisungen
Anstellung
unerfahrenen
ungeeigneten
Skiführers
auch
Tätigkeit
Reiseveranstalter
.
läßt
internen
Aufgabenteilung
Beklagten
tatsächlicher
Feststellungen
schließen
Beklagte
Skiführer
Durchführung
Gletscherabfahrten
auch
Namen
klagten
betraut
hat
.
Umstand
Beklagte
zusammen
Beklagten
Reiseveranstalter
war
Klägerin
Vertrag
Ersatz
materiellen
Schäden
haftet
rechtfertigt
weiteres
Annahme
Berufungsgerichts
interne
Aufgabenverteilung
Beklagten
sei
deliktsrechtliche
Haftung
Bedeutung
.
3
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
auch
Annahme
Überwachungsverschuldens
§
Beklagten
1
.
Selbst
Berufungsgericht
annimmt
Skiführer
übertragene
Aufgabe
befähigt
war
klagte
Fehlverhalten
Zeugen
auch
§
haftet
steht
bislang
gleiche
Vorwurf
widerrechtlicher
Pflichtverletzung
auch
Beklagten
trifft
Zeuge
Verrichtungsgehilfe
Beklagten
gewesen
ist
.
Handelte
Skiprogramm
-Gletscher
Sonderleistung
Beklagten
so
könnten
Kontrollpflichten
Beklagten
ausgeschlossen
sein
.
.
ist
angefochtene
Teilgrundurteil
Kostenpunkt
Umfang
Revisionsannahme
aufzuheben
.
Insoweit
ist
Rechtsstreit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
auch
Kosten
Revision
entscheiden
hat
.
Berufungsgericht
wird
gegebenenfalls
ergänzendem
Vortrag
Parteien
festzustellen
haben
konkrete
Organisationspflicht
Beklagte
verletzt
hat
.
wird
Frage
nachzugehen
haben
Beklagten
auch
Organisationspflichten
Vorbereitung
Durchführung
Skiprogramms
trafen
zung
Pflicht
ursächlich
Unfall
Klägerin
war
.
Scharen