NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 12 . März Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Recht erkannt : Revision Beklagten wird 18 November verkündete Teilgrundurteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klägerin Ansprüche immaterieller Schäden Schmerzensgeld Beklagten zuerkannt worden sind . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : geborene Klägerin buchte 2 . Oktober Firma handelnden Beklagten Zeit 13 . 27 . Februar Gruppenreise Helikopter-Skipaß Tage . Reise war Reiseinformation K. näher beschrieben . Beklagten bestätigten Buchung schriftlich . Beklagte begleitete Reisegruppe beauftragte Skiführer sorgte Ort Bergführer Ausrüstung . Reiseantritt unterzeichnete Klägerin Beklagten vorgelegtes For- mular Klageverzicht etwaiger Schäden Teilnahme gebuchten Helikopter-Skilauf erklärte . 22 . Februar war Helikopter-Skilauf -Gletscher vorgesehen . Klägerin Mitreisenden wurden russischen Helikopter etwa m Höhe Gletscher abgesetzt fuhren Kleingruppen Skiern Snowboards Tal . zweiten Abfahrt stürzte Klägerin Snowboard etwa m tief weit vorgegebenen Spur quer Gletscherhang verlaufende Gletscherspalte . äußerst schwierige Bergung Klägerin hatte Stunden Erfolg . Klägerin wurde Reiseführer russischen rern Reiseteilnehmern Unfallstelle schwebenden Hubschrauber geschoben . Unfall anschließenden Rettungsaktion wurde Klägerin schwer verletzt . ist querschnittsgelähmt . Klägerin hat Beklagten Reiseveranstalter Ersatz materiellen immateriellen Schäden Anspruch genommen . Landgericht hat Teilurteile Klagen abgewiesen . Berufungsgericht hat Teilgrundurteil Klagen Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes Grunde stattgegeben festgestellt Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Klägerin materiellen Schäden Unfallereignis 22 . Februar Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Dritte übergegangen sind übergehen weiteren immateriellen Schäden ersetzen . Revisionen haben Beklagten zunächst Anträge Berufungsinstanz weiterverfolgt . Senat hat lediglich Revision Beklagten teilweise zwar insoweit angenommen Ansprüche immaterieller Schäden Schmerzensgeld zuerkannt worden sind . Insoweit verfolgt Beklagte Rechtsmittel . Klägerin ist mündlichen Verhandlung erschienen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg Senat Rechtsmittel angenommen hat ; Umfang ist angefochtene Entscheidung aufzuheben Rechtsstreit Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsgericht hat Klägerin Schmerzensgeldanspruch Beklagten unerlaubter Handlung zugesprochen . hat ausgeführt Reiseveranstalter seien Beklagten verpflichtet gewesen geschuldeten Reiseleistungen so organisieren erbringen Gletscherabfahrten bestehende allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefährdung Klägerin ausgeschlossen war . Verpflichtung hätten Beklagten schuldhaft verletzt Skiführer detailliiert angewiesen hätten Gesichtspunkten vorgesehenen Abfahrtstrecken auszuwählen seien Umständen gebotenen Sicherheitsmaßnahmen treffen seien Abfahrtsteilnehmer Stürzen Gletscherspalten bewahren . schuldhafte Verletzung Organisationspflicht folge auch pter-Skiabfahrten Gletschern unerfahrene ungeeignete Person beauftragt hätten Abfahrtstrecken Gletscher auszuwählen Abfahrten organisieren . Auswahl Zeugen hätten gerade Hinblick Gefährlichkeit Gletscherabfahrten gebotene Sorgfalt beachtet . Zeuge sei zwar staatlich geprüfter Skiund Skiführer . Ausbildung habe auch Skifahren Gletschern gehört . Helikopter-Skiing habe indessen Erfahrung gehabt . Auch seien Gletscherverhältnisse mangelnde Befähigung Zeugen unbekannt gewesen . werde Art Weise legt Unfalltag vorgesehenen Gletscherhang ausgewählt sodann Abfahrten durchgeführt habe . habe Untersuchung Hanges gebotene Sorgfalt beachtet Abfahrtteilnehmer deutlich angewiesen Bergführern gezogenen Spuren überschreiten noch habe Auftreten Gletscherspalten ersten Abfahrt Maßnahmen eingeleitet Gefährdung Teilnehmer auszuschließen . Unerheblich sei Zeuge Beklagten angestellt worden sei . Beklagte müsse zurechnen lassen ungeeigneter Skiführer Organisation Gletscherabfahrt betraut worden sei . Maßgebend sei insoweit Beklagten Reiseveranstalter g ewesen seien Beklagte internen Aufgabenverteilung Beklagten Organisation Ort zuständig gewesen sei . folge Beklagte Zeugen eingestellt habe . auch Namen Beklagten II . Würdigung hält Angriffen Revision vollem Umfang stand . 1 . Beklagte hat zwar unstreitig Reise teilgenommen war Unfall Bergung Klägerin beteiligt . Zutreffend hat Berufungsgericht aber angenommen deliktsrechtliche Haftung Beklagten Reiseveranstalter Gesichtspunkt Organisationspflichtverletzung § Betracht kommt . deliktsrechtliche Haftung setzt schuldhaftes Fehlverhalten Schaden Verletzten Folge hatte . Fehlverhalten kann auch Verletzung Sorgfaltspflicht begründet sein . Bundesgerichtshof hat deliktsrechtlichen Haftung Reiseveranstalters Verletzungen Sorgfaltspflichten Vorbereitung Durchführung veranstalteten Reise vornehmlich Frage befaßt Verkehrssicherungspflichten Reiseveranstalter treffen . hat Reiseveranstalter Ausübung Gewerbes grundsätzlich Sicherungsvorkehrungen treffen verständiger umsichtiger vorsichtiger gewissenhafter Angehöriger jeweiligen Berufsgruppe ausreichend halten darf andere Personen Schaden bewahren Umständen zuzumuten sind . 15.4.1975 VersR ; 304 ; Sen . . deliktsrechtliche Haftung Reiseveranstalters Verletzung Verkehrssicherungspflichten ist Bedeutung vertragsrechtlichen Verpflichtungen Gesetz Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen typischerweise obliegen . gewerblichen Berufspflichten begründen begrenzen gleich auch Verkehrssicherungspflichten . gehört Grundpflichten Veranstalters Personen Ausführung vertraglichen Pflichten bedient Eignung Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen vgl. . erschöpft jedoch Verantwortung Vertragserfüllung . muß regelmäßig jeweiligen Umständen Leistungsträger Leistungen überwachen w. . . Kontrollpflicht besteht Regel auch hinsichtlich gesondert buchender Veranstaltungen Leistungsträgers bestehenden Vertragsverhältnisses Sen . . . Grundsätze gelten Organisationspflichten Reiseveranstalters . Reiseveranstalter Ski-Urlaubsreisen ist verpflichtet geschuldeten Reiseleistungen so organisieren erbringen Skiabfahrten bestehende allgemeine Risiko hinausgehende Gefährdung Reiseteilnehmer ausgeschlossen ist . Veranstalter Helikopter-Skiing Gletschern hat auch Sorge tragen zuverlässige fachkundige Bergführer geeignete Flugzeuge Verfügung stehen Teilnehmer Anforderungen Gletschertour entsprechend eingewiesen ausgerüstet sind . Recht rügt Revision Berufungsgericht habe festgestellt konkreten Organisationspflichten Beklagte schuldhaft verletzt habe . Beklagten Reiseveranstalter könne nur gefordert werden fachkundige Personen einsetze Anstellung staatlich geprüften Skitourenwarts sei . fehlende Befähigung Zeugen könne lungen Berufungsgerichts abgeleitet werden . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts rechtfertigen Annahme Unfall Klägerin ursächlichen schuldhaften Pflichtverletzung Beklagten 1 . Berufungsgericht hat Verletzung Organisationspflicht Beklagte begründet hätten Zeugen detailliert anweisen müssen punkten vorgesehene Abfahrtstrecken Gletscher auszuwählen Sicherheitsmaßnahmen treffen hatte Unfälle Gletscher vermeiden . hat aber festgestellt Beklagte verpflichtet überhaupt Lage war fachkundige Anweisungen Auswahl Gletscherabfahrten treffenden Sicherheitsmaßnahmen erteilten . Berufungsgericht hat Umstand Gewicht beigemessen -Gletscher Reise-Prospekts Sonderleistung Beklagten handelte Beklagte Reiseteilnehmer war Skifahrt-Programm Reisegruppe beteiligt war Ausführung rechtlichen noch tatsächlichen Einfluß hatte . Beklagte hatte Skiführer Fehlverhalten Feststellungen Berufungsgerichts Unfall Klägerin führte Durchführung Gletschertouren beauftragt . Vielmehr wurde Rahmen Vertragsleistungen tätig Reiseprospekt Beklagten angeboten worden waren . sprach auch formularmäßige Klageverzicht Beklagte Klägerin erst Reiseantritt Unterzeichnung vorgelegt hatte . Beklagte könnte Umstände vertraglichrechtliche -9- Haftung materielle Schäden auch § § Zahlung angemessenen Schmerzensgeldes nur Anspruch genommen werden feststünde Organisationspflicht verletzt hätte Unfallschaden Klägerin eingetreten wäre . müßte Berufungsgericht klären Klägerin konkrete Anweisungen Abfahrtstrecken Sicherheitsmaßnahmen Skiführer vertragliche Pflichten Beklagten ansah Reise teilnahm . müßte feststellen Bedeutung interne Arbeitsaufteilung Beklagten Sicht Reiseteilnehmer Beklagten zuzurechnenden Pflichtenkreis hatte . Annahme Verletzung Organisationspflichten Beklagten läßt weitere Feststellungen auch stützen Beklagten hätten Helikopter-Skiabfahrten Gletschern unerfahrenen ungeeigneten Skiführer beauftragt auch Beklagte einzustehen habe . Berufungsgericht mangelnde Befähigung Zeugen übertragenen Aufgaben herleitet habe rungen Helikopter-Skiing gehabt hat Berufungsgericht berücksichtigt Unfall gefährlichen Absprung Hubschrauber ereignete ; mangelnde Erfahrungen Zeugen Helikopter-Skiing waren Unfall Klägerin ursächlich . Berufungsgericht weiter meint Unerfahrenheit Ungeeignetheit Zeugen folgten Gletscherverhältnisse -Gletscher gekannt Gletscherhang Unfalltag hinreichend sorgfältig untersucht Abfahrtteilnehmer ausreichend eingewiesen habe könnte Beklagten nur dann angelastet werden Rahmen Organisationspflicht hätte Sorge tragen müssen Beklagten angestellte Nachweis staatlicher Prüfungen qualifiziert ausgewiesene Gletscherabfahrten vertraute Skiführer senheit russischen Bergführern auch Erfahrung Skigebieten hätte überprüft werden müssen . Auffassung Berufungsgerichts ergibt weitere Feststellungen deliktsrechtliche Haftung Beklagten mangelnder Anweisungen Anstellung unerfahrenen ungeeigneten Skiführers auch Tätigkeit Reiseveranstalter . läßt internen Aufgabenteilung Beklagten tatsächlicher Feststellungen schließen Beklagte Skiführer Durchführung Gletscherabfahrten auch Namen klagten betraut hat . Umstand Beklagte zusammen Beklagten Reiseveranstalter war Klägerin Vertrag Ersatz materiellen Schäden haftet rechtfertigt weiteres Annahme Berufungsgerichts interne Aufgabenverteilung Beklagten sei deliktsrechtliche Haftung Bedeutung . 3 . Feststellungen Berufungsgerichts rechtfertigen auch Annahme Überwachungsverschuldens § Beklagten 1 . Selbst Berufungsgericht annimmt Skiführer übertragene Aufgabe befähigt war klagte Fehlverhalten Zeugen auch § haftet steht bislang gleiche Vorwurf widerrechtlicher Pflichtverletzung auch Beklagten trifft Zeuge Verrichtungsgehilfe Beklagten gewesen ist . Handelte Skiprogramm -Gletscher Sonderleistung Beklagten so könnten Kontrollpflichten Beklagten ausgeschlossen sein . . ist angefochtene Teilgrundurteil Kostenpunkt Umfang Revisionsannahme aufzuheben . Insoweit ist Rechtsstreit Berufungsgericht zurückzuverweisen auch Kosten Revision entscheiden hat . Berufungsgericht wird gegebenenfalls ergänzendem Vortrag Parteien festzustellen haben konkrete Organisationspflicht Beklagte verletzt hat . wird Frage nachzugehen haben Beklagten auch Organisationspflichten Vorbereitung Durchführung Skiprogramms trafen zung Pflicht ursächlich Unfall Klägerin war . Scharen