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NAMEN
Verkündet
:
28
November
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
28
November
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
11
.
September
verkündete
Urteil
2
.
Zivilsenats
Kammergerichts
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
anderweiter
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Gesellschaft
österreichischen
Rechts
Rechtsvorgänger
Beklagten
Außenhandelsbetrieb
schlossen
15
.
Januar
Vertrag
Lieferung
automatischen
Formatanlage
Bearbeitung
Edelstahlblechen
.
Abnehmer
Anlage
sollte
VEB
Rechtsvorgänger
Streithelferin
Beklagten
sein
;
Liefertermin
war
14
.
Dezember
vorgesehen
.
Schreiben
9
.
Oktober
teilte
Beklagte
Klägerin
sei
Abnehmer
unterrichtet
worden
Einsatz
Anlage
wesentlicher
Strukturveränderungen
Unternehmen
mehr
gerechtfertigt
sei
;
Streithelferin
fordere
Aufhebung
Vertrages
.
weiterer
Korrespondenz
Rechtsfolgen
Nichtabnahme
Anlage
eröffnete
Beklagte
Klägerin
Schreiben
30
November
außergerichtlichen
Bemühungen
Abnehmer
Übernahme
Anlage
Zahlung
Schadens
nachgewiesener
Höhe
veranlassen
seien
gescheitert
.
Klägerin
hat
Beklagte
Zahlung
vereinbarten
Vergütung
ersparter
Aufwendungen
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Kammergericht
hat
abgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstrebt
.
Beklagte
Streithelferin
treten
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
vertraglichen
Rechtsbeziehungen
Parteien
gemäß
Gegenstand
Vertrages
gemachten
Allgemeinen
Einkaufsbedingungen
Rechtsvorgängerin
Beklagten
DDR-Recht
zwar
Gesetz
internationale
Wirtschaftsverträge
beurteilt
.
hat
festgestellt
Herstellungsprozeß
Bedürfnisse
Streithelferin
Beklagten
zugeschnittenen
Formatanlage
wesentlicher
Inhalt
Vertrages
war
Kaufrecht
Vorschriften
Werkleistungsvertrag
.
herangezogen
.
Anlagenvertrag
Sinne
§
.
hat
Berufungsgericht
verneint
weiteren
Feststellungen
Formatanlage
Industrieanlage
Sinne
Vorschriften
lediglich
Maschine
Zubehör
Werkzeug
handelt
.
ist
rechtsfehlerfrei
wird
Revision
Revisionsbeklagten
angegriffen
.
II
.
§
Abs.
ist
Besteller
Fertigstellung
Werkes
berechtigt
Vertrag
Einhaltung
Frist
ordentlich
kündigen
.
Kündigt
Besteller
ist
Hersteller
berechtigt
Entgelt
ersparten
Aufwendungen
verlangen
§
Abs.
Wirksamkeit
Kündigung
anfallenden
Kosten
so
niedrig
möglich
halten
hat
§
Abs.
.
Berufungsgericht
geht
demgemäß
Klägerin
Kündigung
Vertrages
grundsätzlich
entsprechender
Vergütungsanspruch
zustehe
.
Berufungsurteil
ausdrücklichen
Feststellungen
trifft
Beklagte
gekündigt
hat
ist
Klägerin
revisionsrechtliche
Prüfung
auszugehen
spätestens
Schreiben
30
November
geschehen
ist
.
.
Berufungsgericht
führt
weiterhin
Beklagte
habe
§
Anpassung
Vertrages
veränderte
Umstände
verlangen
Weigerung
Klägerin
einzugehen
Vertragsverhältnis
fristlos
kündigen
können
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
habe
staatliche
Planwirtschaft
bereits
Auflösung
befunden
.
Kenntnis
17
.
Januar
erfolgten
Aufhebung
Außenhandelsmonopols
Außenhandelsbetriebe
Umwandlung
volkseigenen
Kombinate
Betriebe
Kapitalgesellschaften
Verordnung
1
.
März
Gewerbegesetz
6
.
März
eingeführten
Gewerbefreiheit
Gesetz
7
.
März
gestatteten
Gründung
Tätigkeit
privater
Unternehmen
Unternehmensbeteiligungen
hätten
Parteien
Vertrag
15
.
Januar
26
.
März
geändert
bestimmt
übrigen
Vertragsbedingungen
unverändert
bleiben
sollten
.
Beklagte
habe
Unwägbarkeiten
Zusammenbruch
staatlichen
Planwirtschaft
ergeben
konnten
genommen
könne
Anlaß
nehmen
Vertragsverhältnis
lösen
.
Streithelferin
Beklagten
habe
auch
Anfang
noch
Formatanlage
benötigt
.
Auch
ist
beanstanden
wird
Beklagten
Streithelferin
hingenommen
.
IV
.
1
.
Gleichwohl
versagt
Berufungsgericht
Klägerin
geltend
gemachten
Vergütungsanspruch
.
Kündigung
Vertrages
könne
unberücksichtigt
bleiben
Werk
qualitätsgerecht
sei
.
komme
sofortiges
Rücktrittsrecht
Bestellers
Betracht
Leistung
Herstellers
vertragsgemäß
hinreichender
cherheit
anzunehmen
sei
Hersteller
Forderungen
Ersatzlieferung
Nachbesserung
erfüllt
hätte
feststehe
vertragsgemäße
Leistung
angemessenen
Frist
vertraglichen
Leistungstermin
erbracht
werden
könne
.
Hersteller
dürfe
nämlich
besser
gestellt
werden
Leistung
vertragsgemäß
erbracht
hätte
.
wäre
sachgerecht
Anspruch
Vergütung
Abzug
ersparter
Aufwendungen
geben
Leistung
unbrauchbar
sei
Besteller
Fertigstellung
Rücktrittsrecht
gehabt
ausgeübt
hätte
.
müsse
Senat
ausgehen
.
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
seien
derzeitigen
Informationsstand
Formatanlage
querlaufende
Stillstandsmarkierungen
Edelstahlblechen
wahrscheinlich
vermeiden
;
sogar
längslaufende
Stützrollmarkierungen
ließen
sicher
ausschließen
.
gelte
auch
Verwendung
poliertem
Edelstahl
so
Streitfrage
Parteien
ankomme
Anlage
Verarbeitung
polierten
Edelstahls
ausgelegt
sein
solle
.
Vermeidung
Markierungen
komme
grundsätzlich
nur
aufwendige
Verfahren
kontinuierlichen
geschwindigkeitsgeregelten
Vorschubs
Kriechgang
Richtmaschine
Schlingengrube
Schlaufenüberwachung
Pufferung
diskontinuierlichem
Transport
Schere
kontinuierlichem
Transport
Richtmaschine
Betracht
.
Mangels
Klägerin
Planung
Anlage
hätte
beachten
müssen
nur
erheblichen
Mehraufwand
beseitigen
gewesen
sei
sei
Beklagte
sofortigen
Rücktritt
berechtigt
.
Klägerin
hätte
Prozeß
zeige
Nachbesserung
verweigert
.
gerichtliche
Sachverständige
habe
allerdings
ausgeführt
abschließendes
Urteil
sei
Kenntnis
Konstruktionszeichnungen
-pläne
Besichtigung
eventuelle
Erprobung
Anlage
möglich
.
weitere
Beweiserhebung
habe
Klägerin
jedoch
schuldhaft
vereitelt
Sachverständigen
erforderlichen
Zeichnungen
Pläne
Verfügung
gestellt
Besichtigung
Anlage
ermöglicht
habe
.
habe
Sachverständige
auch
weitere
Beschreibung
Anlage
Vertragsangebot
Klägerin
angenommene
Mängel
feststellen
können
.
2
.
Hiergegen
richten
Rügen
Revision
.
meint
Recht
Rücktritt
könne
Beklagten
zugestanden
werden
Vertrag
vereinbarten
Liefertermin
gekündigt
habe
Pflicht
Klägerin
Werk
vertragsgemäß
herzustellen
entfallen
sei
.
Komme
Rücktritt
Beklagten
mehr
Betracht
könne
auch
Berufungsgericht
Beweisvereitelung
annehme
nur
Höhe
Klägerin
ersparten
Aufwendungen
gehen
.
Feststellungen
fehlten
habe
Berufungsgericht
Klage
abweisen
dürfen
.
Auffassung
liege
übrigen
Revision
näher
ausführt
objektive
noch
subjektive
Tatbestand
Beweisvereitelung
.
3
.
Sachrüge
ist
begründet
;
Frage
Berufungsgericht
annehmen
durfte
Klägerin
habe
Beweisführung
Beklagten
vereitelt
kommt
mehr
.
Wegfall
Vergütungsanspruchs
Klägerin
ergibt
Beklagte
Rücktritt
Vertrag
berechtigt
gewesen
ist
.
kann
dahingestellt
bleiben
Zeitpunkt
Kündigung
gegebene
Rücktrittsvoraussetzungen
Anspruch
vereinbarte
Werkleistungsvergütung
§
Abs.
Bedeutung
sein
können
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
sei
Rücktritt
berechtigt
gewesen
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Leistet
Schuldner
qualitätsgerecht
so
ist
Gläubiger
Abs.
berechtigt
Wahl
Beseitigung
Mangels
Herabsetzung
Gegenleistung
verlangen
.
Beseitigt
Schuldner
Mangel
angemessenen
Frist
erklärt
tun
werde
so
ist
Gläubiger
§
Abs.
berechtigt
Mangel
selbst
beseitigen
Minderung
verlangen
Vertrag
zurückzutreten
.
bestimmt
ferner
Gläubiger
berechtigt
ist
betreffende
Vertragsverletzung
festgelegten
Rechte
bereits
Fälligkeit
geltend
machen
Schuldner
Eintritt
Leistungstermins
mitteilt
Vertrag
verletzen
werde
Zweifel
steht
.
Rücktrittsrecht
setzt
somit
grundsätzlich
Schuldner
Mangel
angemessenen
Frist
beseitigt
.
stehen
Ankündigung
entsprechenden
Verhaltens
§
Abs.
specialis
sein
sollte
Maskow/Wagner
Kommentar
2
.
Aufl
.
Anm
.
Anm
.
Fall
gleich
vertragsverletzende
Verhalten
bereits
Fälligkeit
Zweifel
steht
"
.
Insoweit
ähneln
Voraussetzungen
§
Wandlung
jedoch
Ablehnungsandrohung
bedarf
.
-9-
Berufungsgericht
meint
Klägerin
hätte
Prozeß
zeige
Nachbesserung
verweigert
.
ist
jedoch
hypothetische
Überlegung
ankommt
.
Rücktrittsrecht
könnte
Beklagte
Fristsetzung
nur
gehabt
haben
Klägerin
erklärt
gehabt
hätte
fehlerfreie
Herstellung
Formatanlage
abzulehnen
allenfalls
noch
dann
fehlende
Bereitschaft
Klägerin
Mängelbeseitigung
bereits
Zeitpunkt
Kündigung
Zweifel
gestanden
hätte
.
entfiel
Verpflichtung
Klägerin
Nachbesserung
Beklagte
Vertrag
gekündigt
hatte
Anlage
übernehmen
wollte
.
ist
Überlegung
Berufungsgerichts
tragfähig
Klägerin
dürfe
besser
gestellt
werden
Leistung
vertragsgemäß
erbracht
hätte
.
ist
tatsächlich
Fall
Aufwendungen
Klägerin
Mängelbeseitigung
hätte
machen
müssen
Vergütungsanspruch
§
Abs.
mindern
.
kann
Revisionserwiderung
auch
Erfolg
Feld
führen
Ansprüche
Bestellers
Mängeln
Kündigung
erbrachten
Teilleistungen
auch
Kündigung
fortbestünden
.
ist
zwar
jedenfalls
Werkvertragsrecht
richtig
.
141
;
Sen
.
.
25.3.1993
hier
jedoch
Bedeutung
Beklagte
Ansprüche
geltend
gemacht
Anlage
insgesamt
zurückgewiesen
hat
.
Berufungsgericht
Berufung
Maskow/Wagner
aaO
§
Anm
.
weiterhin
meint
sofortiges
Rücktrittsrecht
komme
Betracht
feststehe
vertragsgemäße
Leistung
angemessenen
Frist
vertraglich
vereinbarten
Leistungstermin
erbracht
werden
könne
hat
auch
Tatbestand
Feststellungen
getroffen
.
angefochtenen
Urteil
ergibt
angemessenen
Frist
möglich
gewesen
wäre
Formatanlage
mangelfreien
Zustand
versetzen
.
V.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
.
1
.
Vergütungsanspruch
Klägerin
entfällt
Beklagte
berechtigt
war
Werkleistungsvertrag
wichtigem
Grund
kündigen
.
Werkvertragsrecht
ist
anerkannt
Vertrag
Besteller
nur
§
Satz
auch
wichtigem
Grund
gekündigt
werden
kann
.
Kündigung
läßt
zwar
Anspruch
Unternehmers
Vergütung
Kündigung
erbrachten
Leistungen
grundsätzlich
unberührt
.
Vergütung
ist
jedoch
geschuldet
Werk
so
schwerwiegenden
Mängel
aufweist
nachbesserungsfähig
Besteller
wertlos
ist
Leistung
unabhängig
Mangelfreiheit
brauchbar
Verwertung
zumutbar
ist
.
Kündigung
wichtigem
Grund
genießt
Bestellers
Kündigung
§
Satz
Vorrang
.
Lag
wichtiger
Grund
Kündigung
beurteilen
Rechtsfolgen
Kündigung
auch
Besteller
Grund
Zeitpunkt
Kündigungserklärung
gekannt
geltend
gemacht
hat
;
.
;
Sen
.
.
25.3.1993
;
10
.
Aufl
.
§
Rdn
.
11
;
13
.
Bearbeitung
Rdn
.
8)
.
bedarf
abschließenden
Entscheidung
auch
Werkleistungsvertrag
§
gilt
§
Kündigung
wichtigem
Grund
nur
Verträge
vorsieht
dauernde
ständig
wiederkehrende
Leistungen
gerichtet
sind
.
Kündigungsvoraussetzungen
sind
festgestellt
.
Kündigung
wichtigem
Grund
setzt
schwere
Gefährdung
Vertragszwecks
Unternehmer
;
;
aaO
§
Rdn
.
.
Unternehmer
muß
so
verhalten
haben
Besteller
Vertrauen
mehr
haben
kann
375
;
Sen
.
.
25.3.1993
.
Vertrauensverlust
kann
auch
ergeben
Unternehmer
mangelhaft
arbeitet
Erman/Seiler
aaO
§
Rdn
.
11
;
Staudinger/
aaO
§
Rdn
.
.
Jedoch
rechtfertigt
Werkmangel
fristlose
Kündigung
.
Fehlverhalten
Unternehmers
muß
vielmehr
Gewicht
haben
Besteller
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
mehr
zugemutet
werden
kann
;
.
47
48
;
Urt
.
259
;
Urt
.
4.5.2000
;
Sen
.
.
25.3.1993
;
stellt
auch
§
Abs.
.
kann
namentlich
dann
Fall
sein
Kündigung
erbrachte
Teilleistungen
so
grobe
Mängel
aufweisen
fehlerfreie
Herstellung
Werkes
mehr
möglich
ausreichender
Sachkunde
Unternehmers
mehr
erwarten
ist
.
Formatanlage
mangelfrei
herstellbar
war
Beklagte
Vertrauen
mehr
Fähigkeit
Bereitschaft
Klägerin
haben
konnte
hat
Berufungsgericht
jedoch
festgestellt
.
Zwar
spricht
Berufungsurteil
unbrauchbaren
Leistung
.
meint
Berufungsgericht
jedoch
Formatanlage
fehlerfrei
hergestellt
werden
konnte
ergibt
anderer
Stelle
ausführt
Mangel
sei
nur
erheblichen
Mehraufwand
beseitigen
gewesen
.
Allein
läßt
herleiten
Beklagten
Fortsetzung
Vertragsverhältnisses
Klägerin
mehr
zuzumuten
war
.
2
.
Anspruch
Klägerin
bestünde
auch
dann
Aufwendungen
Klägerin
hätte
machen
müssen
Formatanlage
mangelfreien
Zustand
versetzen
Vergütung
erreichten
überstiegen
Beklagten
beanspruchen
hat
.
hat
Beklagte
behauptet
Berufungsgericht
jedoch
ebenfalls
festgestellt
.
Allerdings
hat
Berufungsgericht
Beweisbeschlüssen
26
.
Mai
16
.
Dezember
gerichtlichen
Sachverständigen
auch
Frage
Erstattung
Gutachtens
beauftragt
.
Beweisanordnungen
sind
insoweit
jedoch
zunächst
ausgeführt
worden
so
schon
sagen
läßt
Klägerin
habe
gutachterliche
Prüfung
vereitelt
.
könnte
fehlenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
ersetzen
.
Bundesgerichtshof
läßt
Fällen
Beweisvereitelung
lediglich
Beweiserleichterungen
Umständen
Umkehr
Beweislast
gehen
können
;
.
;
.
;
Urt
.
;
Urt
.
ZR
59
60/61
;
Urt
.
§
Beweiserleichterung
;
Sen
.
.
.
Beurteilung
Einzelfall
ist
Frage
tatrichterlichen
Überzeugungsbildung
Revisionsgericht
verschlossen
Sen
.
.
17.6.1997
aaO
.
.
erneuten
Prüfung
wird
Berufungsgericht
berücksichtigen
haben
Fehlerfreiheit
Kündigung
erstellten
Teile
Formatanlage
Klägerin
beweisen
ist
Sen
.
.
25.3.1993
.
.
Rogge
Scharen
Meier-Beck