NAMEN Verkündet : 28 November Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird 11 . September verkündete Urteil 2 . Zivilsenats Kammergerichts aufgehoben . Rechtsstreit wird anderweiter Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Gesellschaft österreichischen Rechts Rechtsvorgänger Beklagten Außenhandelsbetrieb schlossen 15 . Januar Vertrag Lieferung automatischen Formatanlage Bearbeitung Edelstahlblechen . Abnehmer Anlage sollte VEB Rechtsvorgänger Streithelferin Beklagten sein ; Liefertermin war 14 . Dezember vorgesehen . Schreiben 9 . Oktober teilte Beklagte Klägerin sei Abnehmer unterrichtet worden Einsatz Anlage wesentlicher Strukturveränderungen Unternehmen mehr gerechtfertigt sei ; Streithelferin fordere Aufhebung Vertrages . weiterer Korrespondenz Rechtsfolgen Nichtabnahme Anlage eröffnete Beklagte Klägerin Schreiben 30 November außergerichtlichen Bemühungen Abnehmer Übernahme Anlage Zahlung Schadens nachgewiesener Höhe veranlassen seien gescheitert . Klägerin hat Beklagte Zahlung vereinbarten Vergütung ersparter Aufwendungen Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben Kammergericht hat abgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt . Beklagte Streithelferin treten Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : zulässige Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat vertraglichen Rechtsbeziehungen Parteien gemäß Gegenstand Vertrages gemachten Allgemeinen Einkaufsbedingungen Rechtsvorgängerin Beklagten DDR-Recht zwar Gesetz internationale Wirtschaftsverträge beurteilt . hat festgestellt Herstellungsprozeß Bedürfnisse Streithelferin Beklagten zugeschnittenen Formatanlage wesentlicher Inhalt Vertrages war Kaufrecht Vorschriften Werkleistungsvertrag . herangezogen . Anlagenvertrag Sinne § . hat Berufungsgericht verneint weiteren Feststellungen Formatanlage Industrieanlage Sinne Vorschriften lediglich Maschine Zubehör Werkzeug handelt . ist rechtsfehlerfrei wird Revision Revisionsbeklagten angegriffen . II . § Abs. ist Besteller Fertigstellung Werkes berechtigt Vertrag Einhaltung Frist ordentlich kündigen . Kündigt Besteller ist Hersteller berechtigt Entgelt ersparten Aufwendungen verlangen § Abs. Wirksamkeit Kündigung anfallenden Kosten so niedrig möglich halten hat § Abs. . Berufungsgericht geht demgemäß Klägerin Kündigung Vertrages grundsätzlich entsprechender Vergütungsanspruch zustehe . Berufungsurteil ausdrücklichen Feststellungen trifft Beklagte gekündigt hat ist Klägerin revisionsrechtliche Prüfung auszugehen spätestens Schreiben 30 November geschehen ist . . Berufungsgericht führt weiterhin Beklagte habe § Anpassung Vertrages veränderte Umstände verlangen Weigerung Klägerin einzugehen Vertragsverhältnis fristlos kündigen können . Zeitpunkt Vertragsschlusses habe staatliche Planwirtschaft bereits Auflösung befunden . Kenntnis 17 . Januar erfolgten Aufhebung Außenhandelsmonopols Außenhandelsbetriebe Umwandlung volkseigenen Kombinate Betriebe Kapitalgesellschaften Verordnung 1 . März Gewerbegesetz 6 . März eingeführten Gewerbefreiheit Gesetz 7 . März gestatteten Gründung Tätigkeit privater Unternehmen Unternehmensbeteiligungen hätten Parteien Vertrag 15 . Januar 26 . März geändert bestimmt übrigen Vertragsbedingungen unverändert bleiben sollten . Beklagte habe Unwägbarkeiten Zusammenbruch staatlichen Planwirtschaft ergeben konnten genommen könne Anlaß nehmen Vertragsverhältnis lösen . Streithelferin Beklagten habe auch Anfang noch Formatanlage benötigt . Auch ist beanstanden wird Beklagten Streithelferin hingenommen . IV . 1 . Gleichwohl versagt Berufungsgericht Klägerin geltend gemachten Vergütungsanspruch . Kündigung Vertrages könne unberücksichtigt bleiben Werk qualitätsgerecht sei . komme sofortiges Rücktrittsrecht Bestellers Betracht Leistung Herstellers vertragsgemäß hinreichender cherheit anzunehmen sei Hersteller Forderungen Ersatzlieferung Nachbesserung erfüllt hätte feststehe vertragsgemäße Leistung angemessenen Frist vertraglichen Leistungstermin erbracht werden könne . Hersteller dürfe nämlich besser gestellt werden Leistung vertragsgemäß erbracht hätte . wäre sachgerecht Anspruch Vergütung Abzug ersparter Aufwendungen geben Leistung unbrauchbar sei Besteller Fertigstellung Rücktrittsrecht gehabt ausgeübt hätte . müsse Senat ausgehen . Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen seien derzeitigen Informationsstand Formatanlage querlaufende Stillstandsmarkierungen Edelstahlblechen wahrscheinlich vermeiden ; sogar längslaufende Stützrollmarkierungen ließen sicher ausschließen . gelte auch Verwendung poliertem Edelstahl so Streitfrage Parteien ankomme Anlage Verarbeitung polierten Edelstahls ausgelegt sein solle . Vermeidung Markierungen komme grundsätzlich nur aufwendige Verfahren kontinuierlichen geschwindigkeitsgeregelten Vorschubs Kriechgang Richtmaschine Schlingengrube Schlaufenüberwachung Pufferung diskontinuierlichem Transport Schere kontinuierlichem Transport Richtmaschine Betracht . Mangels Klägerin Planung Anlage hätte beachten müssen nur erheblichen Mehraufwand beseitigen gewesen sei sei Beklagte sofortigen Rücktritt berechtigt . Klägerin hätte Prozeß zeige Nachbesserung verweigert . gerichtliche Sachverständige habe allerdings ausgeführt abschließendes Urteil sei Kenntnis Konstruktionszeichnungen -pläne Besichtigung eventuelle Erprobung Anlage möglich . weitere Beweiserhebung habe Klägerin jedoch schuldhaft vereitelt Sachverständigen erforderlichen Zeichnungen Pläne Verfügung gestellt Besichtigung Anlage ermöglicht habe . habe Sachverständige auch weitere Beschreibung Anlage Vertragsangebot Klägerin angenommene Mängel feststellen können . 2 . Hiergegen richten Rügen Revision . meint Recht Rücktritt könne Beklagten zugestanden werden Vertrag vereinbarten Liefertermin gekündigt habe Pflicht Klägerin Werk vertragsgemäß herzustellen entfallen sei . Komme Rücktritt Beklagten mehr Betracht könne auch Berufungsgericht Beweisvereitelung annehme nur Höhe Klägerin ersparten Aufwendungen gehen . Feststellungen fehlten habe Berufungsgericht Klage abweisen dürfen . Auffassung liege übrigen Revision näher ausführt objektive noch subjektive Tatbestand Beweisvereitelung . 3 . Sachrüge ist begründet ; Frage Berufungsgericht annehmen durfte Klägerin habe Beweisführung Beklagten vereitelt kommt mehr . Wegfall Vergütungsanspruchs Klägerin ergibt Beklagte Rücktritt Vertrag berechtigt gewesen ist . kann dahingestellt bleiben Zeitpunkt Kündigung gegebene Rücktrittsvoraussetzungen Anspruch vereinbarte Werkleistungsvergütung § Abs. Bedeutung sein können . Annahme Berufungsgerichts Beklagte sei Rücktritt berechtigt gewesen hält rechtlicher Nachprüfung stand . Leistet Schuldner qualitätsgerecht so ist Gläubiger Abs. berechtigt Wahl Beseitigung Mangels Herabsetzung Gegenleistung verlangen . Beseitigt Schuldner Mangel angemessenen Frist erklärt tun werde so ist Gläubiger § Abs. berechtigt Mangel selbst beseitigen Minderung verlangen Vertrag zurückzutreten . bestimmt ferner Gläubiger berechtigt ist betreffende Vertragsverletzung festgelegten Rechte bereits Fälligkeit geltend machen Schuldner Eintritt Leistungstermins mitteilt Vertrag verletzen werde Zweifel steht . Rücktrittsrecht setzt somit grundsätzlich Schuldner Mangel angemessenen Frist beseitigt . stehen Ankündigung entsprechenden Verhaltens § Abs. specialis sein sollte Maskow/Wagner Kommentar 2 . Aufl . Anm . Anm . Fall gleich vertragsverletzende Verhalten bereits Fälligkeit Zweifel steht " . Insoweit ähneln Voraussetzungen § Wandlung jedoch Ablehnungsandrohung bedarf . -9- Berufungsgericht meint Klägerin hätte Prozeß zeige Nachbesserung verweigert . ist jedoch hypothetische Überlegung ankommt . Rücktrittsrecht könnte Beklagte Fristsetzung nur gehabt haben Klägerin erklärt gehabt hätte fehlerfreie Herstellung Formatanlage abzulehnen allenfalls noch dann fehlende Bereitschaft Klägerin Mängelbeseitigung bereits Zeitpunkt Kündigung Zweifel gestanden hätte . entfiel Verpflichtung Klägerin Nachbesserung Beklagte Vertrag gekündigt hatte Anlage übernehmen wollte . ist Überlegung Berufungsgerichts tragfähig Klägerin dürfe besser gestellt werden Leistung vertragsgemäß erbracht hätte . ist tatsächlich Fall Aufwendungen Klägerin Mängelbeseitigung hätte machen müssen Vergütungsanspruch § Abs. mindern . kann Revisionserwiderung auch Erfolg Feld führen Ansprüche Bestellers Mängeln Kündigung erbrachten Teilleistungen auch Kündigung fortbestünden . ist zwar jedenfalls Werkvertragsrecht richtig . 141 ; Sen . . 25.3.1993 hier jedoch Bedeutung Beklagte Ansprüche geltend gemacht Anlage insgesamt zurückgewiesen hat . Berufungsgericht Berufung Maskow/Wagner aaO § Anm . weiterhin meint sofortiges Rücktrittsrecht komme Betracht feststehe vertragsgemäße Leistung angemessenen Frist vertraglich vereinbarten Leistungstermin erbracht werden könne hat auch Tatbestand Feststellungen getroffen . angefochtenen Urteil ergibt angemessenen Frist möglich gewesen wäre Formatanlage mangelfreien Zustand versetzen . V. Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen Ergebnis richtig . 1 . Vergütungsanspruch Klägerin entfällt Beklagte berechtigt war Werkleistungsvertrag wichtigem Grund kündigen . Werkvertragsrecht ist anerkannt Vertrag Besteller nur § Satz auch wichtigem Grund gekündigt werden kann . Kündigung läßt zwar Anspruch Unternehmers Vergütung Kündigung erbrachten Leistungen grundsätzlich unberührt . Vergütung ist jedoch geschuldet Werk so schwerwiegenden Mängel aufweist nachbesserungsfähig Besteller wertlos ist Leistung unabhängig Mangelfreiheit brauchbar Verwertung zumutbar ist . Kündigung wichtigem Grund genießt Bestellers Kündigung § Satz Vorrang . Lag wichtiger Grund Kündigung beurteilen Rechtsfolgen Kündigung auch Besteller Grund Zeitpunkt Kündigungserklärung gekannt geltend gemacht hat ; . ; Sen . . 25.3.1993 ; 10 . Aufl . § Rdn . 11 ; 13 . Bearbeitung Rdn . 8) . bedarf abschließenden Entscheidung auch Werkleistungsvertrag § gilt § Kündigung wichtigem Grund nur Verträge vorsieht dauernde ständig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind . Kündigungsvoraussetzungen sind festgestellt . Kündigung wichtigem Grund setzt schwere Gefährdung Vertragszwecks Unternehmer ; ; aaO § Rdn . . Unternehmer muß so verhalten haben Besteller Vertrauen mehr haben kann 375 ; Sen . . 25.3.1993 . Vertrauensverlust kann auch ergeben Unternehmer mangelhaft arbeitet Erman/Seiler aaO § Rdn . 11 ; Staudinger/ aaO § Rdn . . Jedoch rechtfertigt Werkmangel fristlose Kündigung . Fehlverhalten Unternehmers muß vielmehr Gewicht haben Besteller Fortsetzung Vertragsverhältnisses mehr zugemutet werden kann ; . 47 48 ; Urt . 259 ; Urt . 4.5.2000 ; Sen . . 25.3.1993 ; stellt auch § Abs. . kann namentlich dann Fall sein Kündigung erbrachte Teilleistungen so grobe Mängel aufweisen fehlerfreie Herstellung Werkes mehr möglich ausreichender Sachkunde Unternehmers mehr erwarten ist . Formatanlage mangelfrei herstellbar war Beklagte Vertrauen mehr Fähigkeit Bereitschaft Klägerin haben konnte hat Berufungsgericht jedoch festgestellt . Zwar spricht Berufungsurteil unbrauchbaren Leistung . meint Berufungsgericht jedoch Formatanlage fehlerfrei hergestellt werden konnte ergibt anderer Stelle ausführt Mangel sei nur erheblichen Mehraufwand beseitigen gewesen . Allein läßt herleiten Beklagten Fortsetzung Vertragsverhältnisses Klägerin mehr zuzumuten war . 2 . Anspruch Klägerin bestünde auch dann Aufwendungen Klägerin hätte machen müssen Formatanlage mangelfreien Zustand versetzen Vergütung erreichten überstiegen Beklagten beanspruchen hat . hat Beklagte behauptet Berufungsgericht jedoch ebenfalls festgestellt . Allerdings hat Berufungsgericht Beweisbeschlüssen 26 . Mai 16 . Dezember gerichtlichen Sachverständigen auch Frage Erstattung Gutachtens beauftragt . Beweisanordnungen sind insoweit jedoch zunächst ausgeführt worden so schon sagen läßt Klägerin habe gutachterliche Prüfung vereitelt . könnte fehlenden Feststellungen Berufungsgerichts ersetzen . Bundesgerichtshof läßt Fällen Beweisvereitelung lediglich Beweiserleichterungen Umständen Umkehr Beweislast gehen können ; . ; . ; Urt . ; Urt . ZR 59 60/61 ; Urt . § Beweiserleichterung ; Sen . . . Beurteilung Einzelfall ist Frage tatrichterlichen Überzeugungsbildung Revisionsgericht verschlossen Sen . . 17.6.1997 aaO . . erneuten Prüfung wird Berufungsgericht berücksichtigen haben Fehlerfreiheit Kündigung erstellten Teile Formatanlage Klägerin beweisen ist Sen . . 25.3.1993 . . Rogge Scharen Meier-Beck