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514 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
17
.
Dezember
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Wiedereinsetzungsgesuch
Klägerin
Versäumung
Frist
Einlegung
Berufung
30
.
April
verkündete
Urteil
4
.
Senats
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Klägerin
hat
19
Juli
zugestellte
Urteil
Bundespatentgerichts
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
eingegangen
Bundesgerichtshof
20
.
August
Berufung
eingelegt
.
Schreiben
4
.
September
eingegangen
6
.
September
hat
Versäumung
Berufungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gemäß
§
beantragt
.
Vortrag
Antragstellerin
sonstigen
aktenkundigen
Tatsachen
ergibt
Klägerin
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Verhalten
einzustehen
hat
Busse
5
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
verhindert
war
Berufungsfrist
einzuhalten
.
Begründung
Gesuchs
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
hat
Klägerin
geltend
gemacht
Frist
Einlegung
Berufung
sei
folgenden
Gründen
falsch
berechnet
notiert
worden
:
Ende
sei
Zustellung
Urteile
Bundespatentgerichts
Weise
erfolgt
Abholfach
Patentanwälte
Deutschen
Markenamt
eingelegt
worden
seien
.
Zustellung
habe
§
Abs.
Nr.
Satz
PatG
dritten
Tag
Niederlegung
Abholfach
bewirkt
gegolten
.
1
Juli
Kraft
getretenen
Gesetzes
Reform
Zustellungen
gerichtlichen
Verfahren
nunmehr
Zustellungen
Verfahren
Bundespatentgericht
gilt
sei
Handhabung
Zustellung
Bundespatentgericht
geändert
worden
.
Zustellung
Urteilen
sei
Zeitpunkt
Empfangsbekenntnis
erfolgt
.
Urteil
Bundespatentgerichts
vorliegenden
Verfahren
sei
dementsprechend
19
.
August
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
zugestellt
worden
.
Mitarbeiterin
Fristabteilung
Prozeßbevollmächtigten
habe
jedoch
ausgehend
früheren
Handhabung
Zustellung
Datum
Tage
hinzugerechnet
Vorfrist
14
.
August
Ablauf
Frist
Einlegung
Berufung
21
.
August
notiert
.
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
sei
so
organisiert
Terminüberwachung
eigenen
Abteilung
übertragen
sei
Patentanwälte
zuständig
seien
;
Leiterin
Terminabteilung
sei
Jahren
Frau
Mitarbeiterinnen
unterstellt
seien
auch
Frau
Bearbeitung
vorliegenden
Sache
befaßt
gewesen
sei
.
Frau
sei
ausgebildete
Patentanwaltsfachangestellte
kenne
Ausbildung
auch
Zustellungen
Empfangsbekenntnis
.
sei
qualifiziert
werde
regelmäßig
unterwiesen
stichprobenartig
überprüft
Anlaß
Beanstandungen
ergeben
hätte
.
Änderung
Rechtslage
Zustellung
Urteilen
Bundespatentgerichts
sei
Mitarbeitern
Terminabteilung
zuständigen
Patentanwälte
E-Mail
mitgeteilt
worden
.
sei
auch
hingewiesen
worden
künftig
Zustellungen
Empfangsbekenntnis
erfolgen
würden
.
hat
Klägerin
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
ausgeräumt
.
gegebenen
Umständen
reichte
Mitarbeiter
Fristenabteilung
geänderte
Rechtslage
hingewiesen
haben
.
Zwar
mag
Patentanwalt
Berechnung
einfacher
Fristen
geschulten
Personal
überlassen
können
.
einfach
gelagerter
Sachverhalt
lag
hier
jedoch
Gesetzesänderung
Hinblick
geänderten
Zustellungsweise
.
Änderung
Zustellungsweise
mußte
geübte
Praxis
Ermittlung
Beginns
Rechtsmittelfrist
Urteil
vermerkten
Datum
Niederlegung
Abholfach
Tage
hinzuzurechnen
aufgegeben
werden
.
Auch
Mitarbeiterin
Prozeßbevollmächtigten
grundsätzlich
Ausbildung
Zustellung
Empfangsbekenntnis
bekannt
gewesen
sein
mag
durften
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
verlassen
Mitarbeiter
richtigen
Konsequenzen
ziehen
nunmehr
Datum
Empfangsbekenntnisses
maßgeblichen
Zeitpunkt
Beginn
Berufungsfrist
berücksichtigen
würden
.
auch
Inhalt
Neuregelung
verbundenen
konkreten
Auswirkungen
Fristberechnung
hingewiesen
worden
sind
ist
vorgelegten
Erklärungen
entnehmen
.
länger
geübte
Praxis
bietet
immer
Gefahr
täglichen
Berufsausübung
anwendet
jederzeit
klar
macht
letztlich
beruht
allein
so
verfährt
eingeübte
Praxis
handelt
.
Gefahr
konnte
allein
ausgeräumt
werden
Personal
geänderte
Rechtslage
hingewiesen
wurde
.
Fristenabteilung
zuständige
Patentanwalt
eidesstattlichen
Versicherung
ausführt
sei
gemeinsam
Leiterin
Fristenabteilung
Ergebnis
gelangt
neue
Zustellungsweise
Arbeitsabläufe
Terminabteilung
Computerprogramm
Fristüberwachung
auswirken
würde
so
war
nur
richtig
Personal
zutreffenden
Zustellungsdaten
ausging
.
Zwar
hat
Leiterin
Fristenabteilung
eidesstattlichen
Versicherung
ausgeführt
Rahmen
Besprechung
aktueller
Probleme
Mitarbeiterinnen
auch
hingewiesen
habe
entsprechende
Frist
Zustellung
beginne
.
Auch
genügte
Anleitung
Mitarbeiterinnen
Fristenabteilung
.
wäre
vielmehr
notwendig
gewesen
ausdrücklich
hinzuweisen
Fristberechnung
Fällen
vorliegenden
mehr
bisherigen
Weise
erfolgen
durfte
.
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
durften
ausgehen
Mitarbeiterinnen
Schluß
ziehen
würden
Praxis
lange
Jahre
anderen
Handhabung
Zustellung
orientiert
hat
.
Keukenschrijver
Meier-Beck