BESCHLUSS 17 . Dezember Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Wiedereinsetzungsgesuch Klägerin Versäumung Frist Einlegung Berufung 30 . April verkündete Urteil 4 . Senats wird zurückgewiesen . Gründe : Klägerin hat 19 Juli zugestellte Urteil Bundespatentgerichts Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten eingegangen Bundesgerichtshof 20 . August Berufung eingelegt . Schreiben 4 . September eingegangen 6 . September hat Versäumung Berufungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gemäß § beantragt . Vortrag Antragstellerin sonstigen aktenkundigen Tatsachen ergibt Klägerin Verschulden Prozeßbevollmächtigten Verhalten einzustehen hat Busse 5 . Aufl . Rdn . m.w . verhindert war Berufungsfrist einzuhalten . Begründung Gesuchs Wiedereinsetzung vorigen Stand hat Klägerin geltend gemacht Frist Einlegung Berufung sei folgenden Gründen falsch berechnet notiert worden : Ende sei Zustellung Urteile Bundespatentgerichts Weise erfolgt Abholfach Patentanwälte Deutschen Markenamt eingelegt worden seien . Zustellung habe § Abs. Nr. Satz PatG dritten Tag Niederlegung Abholfach bewirkt gegolten . 1 Juli Kraft getretenen Gesetzes Reform Zustellungen gerichtlichen Verfahren nunmehr Zustellungen Verfahren Bundespatentgericht gilt sei Handhabung Zustellung Bundespatentgericht geändert worden . Zustellung Urteilen sei Zeitpunkt Empfangsbekenntnis erfolgt . Urteil Bundespatentgerichts vorliegenden Verfahren sei dementsprechend 19 . August Prozeßbevollmächtigten Klägerin zugestellt worden . Mitarbeiterin Fristabteilung Prozeßbevollmächtigten habe jedoch ausgehend früheren Handhabung Zustellung Datum Tage hinzugerechnet Vorfrist 14 . August Ablauf Frist Einlegung Berufung 21 . August notiert . Kanzlei Prozeßbevollmächtigten sei so organisiert Terminüberwachung eigenen Abteilung übertragen sei Patentanwälte zuständig seien ; Leiterin Terminabteilung sei Jahren Frau Mitarbeiterinnen unterstellt seien auch Frau Bearbeitung vorliegenden Sache befaßt gewesen sei . Frau sei ausgebildete Patentanwaltsfachangestellte kenne Ausbildung auch Zustellungen Empfangsbekenntnis . sei qualifiziert werde regelmäßig unterwiesen stichprobenartig überprüft Anlaß Beanstandungen ergeben hätte . Änderung Rechtslage Zustellung Urteilen Bundespatentgerichts sei Mitarbeitern Terminabteilung zuständigen Patentanwälte E-Mail mitgeteilt worden . sei auch hingewiesen worden künftig Zustellungen Empfangsbekenntnis erfolgen würden . hat Klägerin Verschulden Prozeßbevollmächtigten ausgeräumt . gegebenen Umständen reichte Mitarbeiter Fristenabteilung geänderte Rechtslage hingewiesen haben . Zwar mag Patentanwalt Berechnung einfacher Fristen geschulten Personal überlassen können . einfach gelagerter Sachverhalt lag hier jedoch Gesetzesänderung Hinblick geänderten Zustellungsweise . Änderung Zustellungsweise mußte geübte Praxis Ermittlung Beginns Rechtsmittelfrist Urteil vermerkten Datum Niederlegung Abholfach Tage hinzuzurechnen aufgegeben werden . Auch Mitarbeiterin Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich Ausbildung Zustellung Empfangsbekenntnis bekannt gewesen sein mag durften Prozeßbevollmächtigten Klägerin verlassen Mitarbeiter richtigen Konsequenzen ziehen nunmehr Datum Empfangsbekenntnisses maßgeblichen Zeitpunkt Beginn Berufungsfrist berücksichtigen würden . auch Inhalt Neuregelung verbundenen konkreten Auswirkungen Fristberechnung hingewiesen worden sind ist vorgelegten Erklärungen entnehmen . länger geübte Praxis bietet immer Gefahr täglichen Berufsausübung anwendet jederzeit klar macht letztlich beruht allein so verfährt eingeübte Praxis handelt . Gefahr konnte allein ausgeräumt werden Personal geänderte Rechtslage hingewiesen wurde . Fristenabteilung zuständige Patentanwalt eidesstattlichen Versicherung ausführt sei gemeinsam Leiterin Fristenabteilung Ergebnis gelangt neue Zustellungsweise Arbeitsabläufe Terminabteilung Computerprogramm Fristüberwachung auswirken würde so war nur richtig Personal zutreffenden Zustellungsdaten ausging . Zwar hat Leiterin Fristenabteilung eidesstattlichen Versicherung ausgeführt Rahmen Besprechung aktueller Probleme Mitarbeiterinnen auch hingewiesen habe entsprechende Frist Zustellung beginne . Auch genügte Anleitung Mitarbeiterinnen Fristenabteilung . wäre vielmehr notwendig gewesen ausdrücklich hinzuweisen Fristberechnung Fällen vorliegenden mehr bisherigen Weise erfolgen durfte . Prozeßbevollmächtigten Klägerin durften ausgehen Mitarbeiterinnen Schluß ziehen würden Praxis lange Jahre anderen Handhabung Zustellung orientiert hat . Keukenschrijver Meier-Beck