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397 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
12
November
Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
;
§
Ausschlußgrund
§
Abs.
Nr.
PatG
kann
Beteiligung
Richters
Patentverletzungsverfahren
ausgedehnt
werden
.
Bestimmung
Schutzbereichs
Patents
Rücksicht
Zeit
Anmeldung
bestehenden
Stand
Technik
handelt
Rahmen
Verletzungsverfahrens
typisch
auftretende
Art
Vorbefassung
Rechtsfragen
Ablehnung
Besorgnis
Befangenheit
grundsätzlich
rechtfertigt
.
.
12
November
Bundespatentgericht
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Klägerin
24
.
Mai
Richter
Bundesgerichtshof
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Klägerin
begehrt
Berufung
Nichtigerklärung
Streitpatents
.
hat
vorliegende
Bundespatentgericht
zurückgewiesene
Nichtigkeitsklage
erhoben
Landgericht
Verletzung
Streitpatents
Anspruch
genommen
verurteilt
worden
ist
.
Entscheidung
hat
abgelehnte
Richter
mitgewirkt
Zeitpunkt
Entscheidung
Verletzungsprozeß
Vorsitzender
Richter
Verletzungsstreit
zuständigen
Patentstreitkammer
war
.
II
.
abgelehnte
Richter
ist
Vorbringen
Klägerin
bereits
Gesetzes
Ausübung
Richteramts
vorliegenden
Nichtigkeitsberufungsverfahren
ausgeschlossen
.
1
.
kann
offenbleiben
Ausschließung
Richtern
Ausübung
Richteramts
Nichtigkeitsberufungsverfahren
unmittelbar
§
PatG
entsprechender
Anwendung
§
§
zurückzugreifen
ist
.
Auch
dann
scheidet
Ausschließung
abgelehnten
Richters
;
andere
Rechtsgrundlagen
Ausschließung
sind
ersichtlich
.
hier
allein
Betracht
ziehenden
Regelung
Nr.
ist
Richter
Ausübung
Richteramts
ausgeschlossen
früheren
Rechtszug
Erlaß
angefochtenen
Entscheidung
mitgewirkt
hat
.
Gegenstand
vorliegenden
Verfahrens
ist
Entscheidung
Verletzungsprozeß
Entscheidung
Bundespatentgerichts
Patentnichtigkeitsverfahren
.
abgelehnte
Richter
Entscheidung
Bundespatentgerichts
Nichtigkeitsverfahren
mitgewirkt
hat
ist
§
Nr.
Ausübung
Richteramts
vorliegenden
Nichtigkeitsberufungsverfahren
ausgeschlossen
.
2
.
Auffassung
Klägerin
kann
Ausschlußgrund
Abs.
Nr.
PatG
Beteiligung
Richters
Patentverletzungsverfahren
ausgedehnt
werden
.
Patentverletzungsverfahren
ist
Bindung
Richters
erteilte
Patent
gekennzeichnet
.
ist
Verfahren
Richter
Einspruchsverfahren
Frage
Bestands
Patents
befaßt
wird
.
Verletzungsverfahren
gegebenenfalls
Rahmen
Prognose
Aussichten
Nichtigkeitsverfahrens
entscheiden
sein
kann
hier
Aussetzung
Verfahrens
geht
führt
anderen
Beurteilung
.
.
Ablehnungsgesuch
ist
auch
unbegründet
Klägerin
Richter
Besorgnis
Befangenheit
ablehnt
.
Klägerin
legt
Grund
Mißtrauen
Unparteilichkeit
abgelehnten
Richters
rechtfertigen
könnte
§
§
.
Allein
Umstand
Klägerin
Mitwirkung
abgelehnten
Richters
erstinstanzlichen
Verletzungsprozeß
Vorbringen
Stand
Technik
resultierend
Vorbringen
Schutzbereich
Streitpatents
durchgedrungen
ist
läßt
Ablehnungsgrund
herleiten
.
prozeßrechtlich
typische
Mitwirkung
Richters
früheren
Verfahren
Partei
ungünstigen
Entscheidung
geführt
hat
rechtfertigt
Ablehnung
Besorgnis
Befangenheit
grundsätzlich
vgl.
23
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Bestimmung
Schutzbereichs
Patents
Rücksicht
Zeit
Anmeldung
bestehenden
Stand
Technik
handelt
Rahmen
Verletzungsverfahrens
typisch
auftretende
Art
Vorbefassung
Rechtsfragen
nur
Gegenstand
Verletzungsverfahrens
auch
Gegenstand
Nichtigkeitsverfahrens
sind
werden
können
vgl.
Sen
.
.
30.1.1986
Mauerkasten
.
Fall
prozeßrechtlich
atypischer
Vorbefassung
aaO
§
Rdn
.
Bereich
Verfahrens
Patentgericht
§
Abs.
PatG
geregelt
wird
liegt
bereits
ausgeführt
.
Anhaltspunkte
persönlichen
Verhalten
Richters
Verletzungsverfahren
Sicht
vernünftigen
Prozeßpartei
Grund
Besorgnis
Befangenheit
rechtfertigen
könnten
legt
Klägerin
.
Scharen