BESCHLUSS 12 November Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. ; § Ausschlußgrund § Abs. Nr. PatG kann Beteiligung Richters Patentverletzungsverfahren ausgedehnt werden . Bestimmung Schutzbereichs Patents Rücksicht Zeit Anmeldung bestehenden Stand Technik handelt Rahmen Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art Vorbefassung Rechtsfragen Ablehnung Besorgnis Befangenheit grundsätzlich rechtfertigt . . 12 November Bundespatentgericht Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter beschlossen : Ablehnungsgesuch Klägerin 24 . Mai Richter Bundesgerichtshof wird zurückgewiesen . Gründe : Klägerin begehrt Berufung Nichtigerklärung Streitpatents . hat vorliegende Bundespatentgericht zurückgewiesene Nichtigkeitsklage erhoben Landgericht Verletzung Streitpatents Anspruch genommen verurteilt worden ist . Entscheidung hat abgelehnte Richter mitgewirkt Zeitpunkt Entscheidung Verletzungsprozeß Vorsitzender Richter Verletzungsstreit zuständigen Patentstreitkammer war . II . abgelehnte Richter ist Vorbringen Klägerin bereits Gesetzes Ausübung Richteramts vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen . 1 . kann offenbleiben Ausschließung Richtern Ausübung Richteramts Nichtigkeitsberufungsverfahren unmittelbar § PatG entsprechender Anwendung § § zurückzugreifen ist . Auch dann scheidet Ausschließung abgelehnten Richters ; andere Rechtsgrundlagen Ausschließung sind ersichtlich . hier allein Betracht ziehenden Regelung Nr. ist Richter Ausübung Richteramts ausgeschlossen früheren Rechtszug Erlaß angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat . Gegenstand vorliegenden Verfahrens ist Entscheidung Verletzungsprozeß Entscheidung Bundespatentgerichts Patentnichtigkeitsverfahren . abgelehnte Richter Entscheidung Bundespatentgerichts Nichtigkeitsverfahren mitgewirkt hat ist § Nr. Ausübung Richteramts vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahren ausgeschlossen . 2 . Auffassung Klägerin kann Ausschlußgrund Abs. Nr. PatG Beteiligung Richters Patentverletzungsverfahren ausgedehnt werden . Patentverletzungsverfahren ist Bindung Richters erteilte Patent gekennzeichnet . ist Verfahren Richter Einspruchsverfahren Frage Bestands Patents befaßt wird . Verletzungsverfahren gegebenenfalls Rahmen Prognose Aussichten Nichtigkeitsverfahrens entscheiden sein kann hier Aussetzung Verfahrens geht führt anderen Beurteilung . . Ablehnungsgesuch ist auch unbegründet Klägerin Richter Besorgnis Befangenheit ablehnt . Klägerin legt Grund Mißtrauen Unparteilichkeit abgelehnten Richters rechtfertigen könnte § § . Allein Umstand Klägerin Mitwirkung abgelehnten Richters erstinstanzlichen Verletzungsprozeß Vorbringen Stand Technik resultierend Vorbringen Schutzbereich Streitpatents durchgedrungen ist läßt Ablehnungsgrund herleiten . prozeßrechtlich typische Mitwirkung Richters früheren Verfahren Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat rechtfertigt Ablehnung Besorgnis Befangenheit grundsätzlich vgl. 23 . Aufl . Rdn . . Bestimmung Schutzbereichs Patents Rücksicht Zeit Anmeldung bestehenden Stand Technik handelt Rahmen Verletzungsverfahrens typisch auftretende Art Vorbefassung Rechtsfragen nur Gegenstand Verletzungsverfahrens auch Gegenstand Nichtigkeitsverfahrens sind werden können vgl. Sen . . 30.1.1986 Mauerkasten . Fall prozeßrechtlich atypischer Vorbefassung aaO § Rdn . Bereich Verfahrens Patentgericht § Abs. PatG geregelt wird liegt bereits ausgeführt . Anhaltspunkte persönlichen Verhalten Richters Verletzungsverfahren Sicht vernünftigen Prozeßpartei Grund Besorgnis Befangenheit rechtfertigen könnten legt Klägerin . Scharen