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1686 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Mai
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
;
§
Vorstellen
schutzrechtsverletzenden
Gegenstandes
Zweck
Aufnahme
Listung
Handelsunternehmens
ist
auch
dann
Handelsunternehmen
gerichtetes
Anbieten
Sinne
§
§
GebrMG
Listung
Lieferanten
Handelsunternehmens
veranlasst
werden
Gegenstände
nachzufragen
Lieferungen
insbesondere
auch
Verkaufshäuser
Handelsunternehmens
verwenden
.
Abs.
;
Abs.
Schadensersatzpflicht
Benutzungsform
Anbietens
umfasst
auch
Schaden
Schutzrechtsinhaber
schutzrechtsverletzenden
Lieferungen
Dritter
entsteht
schutzrechtsverletzende
Angebotshandlung
adäquat
zurechenbar
verursacht
worden
sind
.
.
16
.
Mai
OLG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Teilurteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
Urteilsspruch
erster
Absatz
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Kostenentscheidung
bleibt
Schlussurteil
Berufungsgerichts
vorbehalten
.
Tatbestand
:
Klägerin
war
Inhaberin
deutschen
Gebrauchsmusters
Klagegebrauchsmuster
Wäschebügel
betrifft
.
Klagegebrauchsmuster
Zeitablauf
28
.
Februar
erloschen
ist
begehrt
noch
Beklagte
Rechnungslegung
verurteilen
Pflicht
Schadensersatz
festzustellen
.
Schutzanspruch
Klagegebrauchsmusters
Löschungsverfahren
Bundespatentgericht
schutzfähig
erachteten
Fassung
lautet
:
Wäschebügel
insbesondere
ist
vertikale
Stegwand
Obergurt
Untergurt
aufweist
Bügelenden
Aufnahme
Bundes
Unterhosen
unten
gerichtete
Klemmen
angeordnet
sind
je
Wesentlichen
starren
Widerlagerteil
8)
einstückig
verbundenen
federnden
Zunge
zusammensetzen
Spalt
Widerlagerteil
8)
Zunge
leichten
Einführen
einzuklemmenden
Wäscheteils
trichterartig
erweitert
ist
federnde
Zunge
Widerlagerteil
8)
Wesentlichen
freiliegenden
Spalt
unterbrochenen
verbunden
ist
Querschnitt
mindestens
%
vorzugsweise
%
größer
ist
Querschnitt
Untergurtes
Wäschebügels
Zunge
Vorspannung
Widerlagerteil
8)
drückt
.
Beklagte
gehört
weltweit
tätigen
K.
-Gruppe
.
stellt
Wäschebügel
her
vertreibt
.
Beklagte
stellte
Dezember
Bügel
Hinweis
"
Textilhandelsunternehmen
"
ausschließlicher
Bezugsquelle
Listung
aufgenommen
wurde
.
beliefern
können
müssen
Wäschehersteller
Ware
gelistete
Bügel
hängen
.
Wäschehersteller
fragen
jeweiligen
regionalen
Markt
tätigen
lern
entsprechende
Bügel
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Bügel
sei
schwedischen
Aktiebolag
entwickelt
Patent
angemeldet
worden
Konstruktion
jeweiligen
Unternehmen
-Gruppe
vermittelt
wurden
.
Klägerin
macht
geltend
Beklagte
habe
Schutzdauer
Klagegebrauchsmusters
Wäschebügel
hergestellt
vertrieben
Lehre
Klagegebrauchsmusters
Gebrauch
machten
.
hat
zunächst
Anlage
überreichten
Bügel
verwiesen
.
Landgericht
hat
Anträge
Rechnungslegung
Feststellung
Schadenersatzpflicht
antragsgemäß
erkannt
.
Berufung
Beklagten
hat
Klägerin
Ziel
angeschlossen
Verurteilung
Beklagten
Rechnungslegung
Schadensersatz
Vielzahl
weiterer
näher
bezeichneter
vorgelegter
Wäschebügel
erstrecken
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Wäschebügel
Recycling-Müll
deutscher
Verkaufshäuser
gefunden
haben
.
Beklagte
hat
eingeräumt
Wäschebügel
Typenbezeichnung
linken
unteren
Nase
sogenannten
Formnest
Nummern
aufweisen
stammen
.
Klägerin
hat
vorgetragen
angegriffenen
Bügel
Formnestern
seien
Srl
hergestellt
worden
nigen
Formnestern
Ltd
.
Formnestern
K.
nehmerin
.
Klägerin
Klage
Landgericht
eingereicht
hatte
hat
Beklagte
Dezember
Freistellungserklärung
Verletzung
Klagegebrauchsmusters
erhobene
Ansprüche
abgegeben
.
bestrittenem
Vortrag
Beklagten
soll
Freistellungserklärung
nur
hergestellte
Klage
angegriffene
Bügel
beziehen
.
angefochtene
Teilurteil
hat
Berufungsgericht
Klage
Wäschebügel
Formnest
stattgegeben
.
Entscheidung
Ansprüche
Beklagten
hergestellten
Wäschebügel
Formnestern
hat
Schlussurteil
vorbehalten
.
Ansprüche
Klägerin
Wäschebügeln
Formnestern
hat
Berufungsgericht
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Teilurteil
ausgesprochene
teilweise
Klageabweisung
aufzuheben
Beklagte
auch
dort
genannten
Bügel
verurteilen
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Umfang
Aufhebung
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Bügel
Formnestern
allein
Gegenstand
Revision
sind
hat
Berufungsgericht
offen
gelassen
Klagegebrauchsmuster
verletzen
wäh-
rend
Laufzeit
geliefert
worden
sind
.
hat
Klage
insoweit
schon
abgewiesen
eigene
Benutzungshandlungen
Beklagten
vorlägen
noch
Haftung
Beklagten
Benutzungshandlungen
Dritter
Anstifter
Gehilfe
anzunehmen
sei
.
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
geht
Berufungsgericht
Vorstellen
gebrauchsmusterverletzenden
Bügels
Zweck
Aufnahme
Listung
Handelshauses
Anbieten
.
S.
§
GebrMG
ist
.
Listung
werden
Wäschelieferanten
veranlasst
Bügel
gelisteten
Typs
nachzufragen
Lieferungen
insbesondere
auch
deutsche
Verkaufshäuser
verwenden
.
Zwar
könnte
je
Umständen
Einzelfalls
Benutzung
deutschen
Gebrauchsmusters
ausscheiden
Listung
ausdrücklich
eindeutig
Lieferungen
Bügel
Benutzung
Ausland
beschränkt
wäre
.
fehlt
aber
.
§
PatG
umfasst
Begriff
"
"
auch
§
vorbereitende
Handlungen
Zustandekommen
späteren
Geschäfts
Schutz
stehenden
Gegenstand
ermöglichen
fördern
sollen
Benutzung
Gegenstands
einschließt
.
anders
Verteilen
Werbeprospekts
ist
Listung
bestimmt
geeignet
Interesse
gelisteten
Gegenstand
wecken
betreffende
Geschäftsabschlüsse
ermöglichen
vgl.
Sen
.
.
Kupplung
optische
Geräte
.
Etwas
ergibt
auch
Urteil
Senats
Heißläuferdetektor
.
Dort
hat
Senat
ausgeführt
Ausstellung
patentgeschützter
Gegenstände
Leistungsschau
Überblick
Stand
Technik
bestimmten
Gebiet
gebe
Charakter
Verkaufsausstellung
habe
reiche
schlechthin
Annahme
schutzrechtsverletzenden
nutzung
.
Abgesehen
Verneinung
Benutzung
nur
Grundlage
umfassenden
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
möglich
ist
ist
hier
beurteilende
Listung
schon
Teilnahme
Leistungsschau
vergleichbar
Wäschelieferanten
verpflichtet
sind
gelisteten
Bügel
Lieferungen
benutzen
fernliegt
Listung
Überblick
Stand
Technik
Gebiet
Bügelfabrikation
aufzufassen
.
2
.
Berufungsgericht
meint
jedoch
Bemühen
Beklagten
Listung
sei
nur
Anbieten
entsprechender
Produkte
Beklagten
Anbieten
Produkte
Unternehmen
B.
-Konzerns
sehen
.
insoweit
beweispflichtige
Klägerin
habe
Einzelnen
dargelegt
Beweis
gestellt
Beklagte
Listung
Namen
Vollmacht
gesamten
K.
Gruppe
gehandelt
habe
Listung
nur
Produkte
Hause
Beklagten
bezogen
habe
ganz
generell
"
derartiges
Produkt
"
nur
Unternehmen
Konzerns
stamme
.
Berufungsgericht
verweist
Zusammenhang
Gesellschaften
-Gruppe
Vortrag
Beklagten
völlig
selbständig
seien
eigenverantwortlich
produzierten
.
Auch
Beklagten
abgegebene
Freistellungserklärung
gebe
Handeln
Beklagten
Wirkung
andere
Konzerngesellschaften
her
insoweit
Vortrag
Beklagten
auszugehen
sei
Freistellungserklärung
beziehe
nur
hergestellte
Klage
angegriffene
Bügel
.
Ausführungen
hat
Berufungsgericht
Tatbestand
"
"
§
GebrMG
eng
ausgelegt
erschöpft
.
"
Anbieten
"
ist
selbständige
Benutzungsform
vgl.
.
Bäckereimaschine
;
Sen
.
.
35
Europareise
.
ist
Bedeutung
Anbieter
angebotene
Ausführungsform
selbst
herstellt
Dritten
bezieht
.
Interesse
Gesetzeszweck
gebotenen
effektiven
Rechtsschutzes
Schutzrechtsinhaber
ist
Begriff
Anbietens
wirtschaftlichen
Sinne
verstehen
.
Entscheidend
ist
Inland
begangene
Handlung
objektiven
Erklärungsgehalt
schutzrechtsverletzenden
Gegenstand
Nachfrage
Verfügung
stellt
.
Ebensowenig
Anbieten
Sinne
Gebrauchsmusterund
Patentgesetzes
Angebot
.
S.
§
voraussetzt
ist
erforderlich
Anbietende
bevollmächtigt
beauftragt
ist
Abschluss
Geschäften
schutzrechtsverletzenden
Gegenstand
Dritten
werben
.
Unerheblich
ist
auch
Anbieten
Gegenstände
bezieht
dritten
Unternehmen
Anbietens
generierte
Nachfrage
erst
noch
hergestellt
werden
müssen
.
Beeinträchtigung
Interessen
Schutzrechtsinhabers
ist
geringer
Anbieten
bereits
hergestellter
Gegenstände
.
Grundlage
Berufungsurteils
ist
revisionsrechtliche
Beurteilung
auszugehen
Beklagte
Bügel
Dezember
vorgestellt
hat
.
Beklagten
beabsichtigt
wurde
Listung
aufgenommen
.
erfolgte
Listung
Anlage
Hinweis
"
"
alleinige
Bezugsquelle
englischsprachige
Listung
nur
deutsche
Wäschelieferanten
richtete
Bezug
bestimmten
Unternehmen
-Gruppe
etwa
Beklagten
aufwies
.
schränkung
Bügel
bestimmten
Formnestangaben
ist
Listung
ebensowenig
entnehmen
.
Wäschelieferanten
Ausland
insbesondere
auch
wurden
Listung
Angabe
-9-
"
"
alleiniger
Bezugsquelle
veranlasst
Bügel
etwa
nur
Beklagten
beliebigen
Unternehmen
-Gruppe
nachzufragen
also
auch
Schwestergesellschaften
Beklagten
Teil
Gruppe
auftretenden
Lizenznehmern
Konzerns
.
Gruppenunternehmen
waren
Bügel
lieferfähig
entsprechende
Herstellungs-Know-how
auch
Beklagte
wusste
zugänglich
war
.
hat
Beklagte
nur
angeboten
selbst
"
"
-Bügel
liefern
.
hat
Einverständnis
Listung
ebenfalls
erklärt
anderen
Unternehmen
-Gruppe
Wäschelieferanten
Bügeln
liefern
könnten
.
Beklagte
hat
auch
Belieferung
Bügel
anderen
Unternehmen
-Gruppe
Sinne
§
Abs.
GebrMG
angeboten
.
Berufungsgericht
ist
zwar
Auffassung
Bügel
Typ
zwangsläufig
Klagegebrauchsmuster
verletzen
mussten
auch
Ausführungsformen
möglich
waren
Merkmale
Schutzrechts
verwirklichten
.
kommt
jedoch
Erklärungsinhalt
Lieferangebots
Beklagten
bestimmen
.
Beklagte
hat
Bügel
Formnestangabe
Listung
vorgestellt
.
Bezüglich
Bügels
hat
Berufungsgericht
angefochtenen
Teil
Entscheidung
festgestellt
Gebrauchsmuster
Klägerin
verletzt
.
zeigt
Bügeltyp
auch
brauchsmusterverletzende
Ausführungsformen
einschloss
.
Listung
Ausführungsformen
beschränkt
war
Gebrauchsmuster
verletzten
bezog
auch
Verletzungsformen
Bügels
.
3
.
Beklagte
handelte
Verletzung
Gebrauchsmusters
Klägerin
auch
jedenfalls
fahrlässig
.
Feststellungen
fungsgerichts
konnte
Beklagte
Fachunternehmen
Gebrauchsmusterverletzung
Herstellung
Vertrieb
hergestellten
Wäschebügel
Formnest
zumindest
erkennen
.
Dann
konnte
aber
auch
erkennen
Listung
Bügels
enthaltene
Lieferangebot
gebrauchsmusterverletzende
Ausführungsformen
umfasste
.
4
.
Beklagte
mindestens
fahrlässig
Bügel
angeboten
hat
Gebrauchsmuster
Klägerin
verletzten
ist
Klägerin
gemäß
§
§
Abs.
Abs.
GebrMG
Grunde
Ersatz
Gebrauchsmusterverletzung
entstandenen
Schadens
verpflichtet
.
Bezifferung
Schadensersatzanspruchs
Klägerin
erforderlich
ist
steht
auch
Anspruch
Rechnungslegung
Beklagte
.
Beklagte
§
Abs.
GebrMG
Ersatz
verpflichtender
Schaden
wird
Streitfall
allerdings
nur
Betracht
kommen
Beklagten
veranlassten
Listung
tatsächlich
Beklagten
zurechenbarer
Weise
Lieferungen
gebrauchsmusterverletzender
Bügel
deutsche
Filialen
gekommen
ist
.
unberechtigte
Anbieten
geschützten
Gegenstands
ist
zwar
eigenständige
Benutzungsform
gemäß
§
Abs.
GebrMG
selbständige
Schadensersatzpflicht
knüpft
.
Typischerweise
entsteht
Rechtsinhaber
unberechtigte
Anbieten
jedoch
noch
Schaden
.
Allerdings
wird
Schaden
jedenfalls
dann
eintreten
Anbietens
tatsächlich
Geschäftsabschlüssen
Lieferungen
kommt
geschützten
Gegenstand
betreffen
.
Rechtsinhaber
Lieferungen
entstandene
Schaden
gebrauchsmusterverletzende
Angebotshandlung
adäquat
zurechenbar
verursacht
ist
wird
Ersatzpflicht
anbietenden
Verletzers
umfasst
.
Anderenfalls
würde
Schadensersatzpflicht
Benutzungsform
Anbietens
auch
Praxis
häufig
leer
laufen
Anbieten
grundsätzlich
auch
Lieferungen
entstandene
Schäden
zurückzuführen
sein
können
.
Ansprüche
Klägerin
auch
Anspruch
Rechnungslegung
können
nur
Ausführungsformen
Bügels
beziehen
Klagegebrauchsmuster
verletzen
.
sind
bereits
Antrag
Klägerin
zutreffend
begrenzt
Bügel
Unternehmen
-Gruppe
Lizenznehmern
hergestellt
Unternehmen
-Konzerns
geliefert
wurden
.
territoriale
Geltungsbereich
deutschen
Gebrauchsmusters
ist
Bundesgebiet
beschränkt
.
Berufungsgericht
hat
bislang
noch
Feststellungen
getroffen
Unternehmen
Bügel
Formnestern
8
stammen
.
Klägerin
macht
geltend
Bügel
Formnestern
stammten
tern
Srl
Formnes/B.
Ltd
.
.
Sollte
zutreffen
ten
geltend
gemachten
Ansprüche
Klägerin
Bügel
weiter
entsprechenden
Ausführungsformen
tatsächlich
Klagegebrauchsmuster
verletzten
Geltungsdauer
deutsche
-Filialen
geliefert
wurden
.
Auch
fehlen
bislang
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Sollten
fraglichen
Bügel
Klägerin
Beweisantritt
Zeugnis
vorträgt
deutschen
Verkaufshäusern
Recycling-Müll
angefallen
sein
könnte
Lebenserfahrung
allerdings
Schluss
nahelegen
Bügel
auch
deutschen
Verkaufsstätten
benutzt
wurden
.
Bügel
Formnestern
trägt
Klägerin
seien
K.
Lizenznehmerin
produziert
worden
.
Auch
insoweit
wird
Berufungsgericht
eigene
Feststellungen
Herkunft
Bügel
treffen
haben
.
wird
aufklären
müssen
Lizenznehmer
Allgemeinen
jedenfalls
konkret
nesische
Lizenznehmer
ebenso
Schwestergesellschaften
Beklagten
Bügel
herstellen
durften
.
Schließlich
sind
auch
bezüglich
Bügel
Formnestern
bislang
Feststellungen
getroffen
Klagegebrauchsmuster
verletzten
Geltungsdauer
Gebrauchsmusters
benutzt
wurden
.
Bügel
Formnestern
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
Klägerin
versäumt
habe
darzulegen
Beweis
stellen
Unternehmen
Lizenznehmer
-Konzerns
Bügel
hergestellt
worden
sein
sollen
.
Vielmehr
habe
Klägerin
Behauptung
Beklagten
Bügel
Kennzeichnung
"
"
seien
Plagiat
lediglich
unglaubwürdig
zurückgewiesen
Bügel
Formnestern
nur
allgemein
Vermutung
geäußert
stammten
"
-Gesellschaften
.
Bezüglich
Bügel
habe
Klägerin
also
Benutzungshandlungen
Beklagten
dargelegt
.
trifft
Beklagte
Benutzungshandlung
Form
Anbietens
nur
bezüglich
Bügeln
Unternehmen
-Gruppe
gegebenenfalls
Lizenznehmern
vorgenommen
hat
.
Listung
bezog
Bügel
vgl.
.
Lieferanten
geln
Angabe
Recht
führen
sind
Listung
erfasst
.
Listung
schloss
"
Plagiate
"
Dritter
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
aber
Sachvortrag
Parteien
schöpft
.
Anlage
vorgelegten
Listung
ergibt
Bügel
ausschließlich
Unternehmen
Gruppe
beziehen
waren
.
spricht
jedenfalls
zunächst
Recyclingmüll
aufgefundene
Bügel
Typ
-Konzern
stammen
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Bügel
eingeprägten
Firmennamen
"
"
Bezeichnung
"
Artikel
"
versehen
seien
.
hat
zutreffend
auch
hingewiesen
nahezu
durchlaufende
Nummerierung
Formnester
bekannt
gewordenen
Bügel
Herkunft
Konzern
spricht
.
Berücksichtigung
Umstände
wird
Berufungsgericht
Herkunft
Bügel
-Gruppe
Lizenznehmern
erneut
prüfen
haben
.
Berufungsgericht
wird
berücksichtigen
haben
Treu
Glauben
auch
Gebrauchsmusterverletzungsprozess
Erleichterung
Beweisführung
beweisbelastete
Partei
gebieten
können
.
gilt
namentlich
Spezifizierung
Tatsachen
Beweisführung
belasteten
Partei
nur
unverhältnismäßigen
Erschwerungen
zugänglich
sind
Offenlegung
Gegner
weiteres
möglich
zumutbar
erscheint
Sen
.
.
Blasenfreie
Gummibahn
;
Stapeltrockner
.
Sachverhalt
liegt
hier
jedenfalls
Bezeichnungspraxis
Formnest-Nummern
-Gruppe
.
Bügel
zeichnung
"
"
hat
Beklagte
lediglich
vorgetragen
Kennzeichnung
"
"
gebe
-Gruppe
.
Klägerin
Behauptung
unsubstantiiert
unglaubwürdig
bestritten
hatte
hätte
Berufungsgericht
prüfen
müssen
Beklagten
abverlangt
werden
konnte
Formnest-Kennzeichnung
-Gruppe
verschiedenen
Schwestergesellschaften
Lizenznehmern
tatsächlich
verwendeten
Formnester
Bügel
Typs
Einzelnen
erläutern
.
Klägerin
war
entsprechenden
Darlegung
Lage
.
Scharen
Keukenschrijver
RiBGH
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
04.12.1997
Entscheidung
07.10.2004