NAMEN Verkündet : 16 . Mai Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja ; § Vorstellen schutzrechtsverletzenden Gegenstandes Zweck Aufnahme Listung Handelsunternehmens ist auch dann Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten Sinne § § GebrMG Listung Lieferanten Handelsunternehmens veranlasst werden Gegenstände nachzufragen Lieferungen insbesondere auch Verkaufshäuser Handelsunternehmens verwenden . Abs. ; Abs. Schadensersatzpflicht Benutzungsform Anbietens umfasst auch Schaden Schutzrechtsinhaber schutzrechtsverletzenden Lieferungen Dritter entsteht schutzrechtsverletzende Angebotshandlung adäquat zurechenbar verursacht worden sind . . 16 . Mai OLG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Teilurteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Oktober Urteilsspruch erster Absatz aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuer Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . Kostenentscheidung bleibt Schlussurteil Berufungsgerichts vorbehalten . Tatbestand : Klägerin war Inhaberin deutschen Gebrauchsmusters Klagegebrauchsmuster Wäschebügel betrifft . Klagegebrauchsmuster Zeitablauf 28 . Februar erloschen ist begehrt noch Beklagte Rechnungslegung verurteilen Pflicht Schadensersatz festzustellen . Schutzanspruch Klagegebrauchsmusters Löschungsverfahren Bundespatentgericht schutzfähig erachteten Fassung lautet : Wäschebügel insbesondere ist vertikale Stegwand Obergurt Untergurt aufweist Bügelenden Aufnahme Bundes Unterhosen unten gerichtete Klemmen angeordnet sind je Wesentlichen starren Widerlagerteil 8) einstückig verbundenen federnden Zunge zusammensetzen Spalt Widerlagerteil 8) Zunge leichten Einführen einzuklemmenden Wäscheteils trichterartig erweitert ist federnde Zunge Widerlagerteil 8) Wesentlichen freiliegenden Spalt unterbrochenen verbunden ist Querschnitt mindestens % vorzugsweise % größer ist Querschnitt Untergurtes Wäschebügels Zunge Vorspannung Widerlagerteil 8) drückt . Beklagte gehört weltweit tätigen K. -Gruppe . stellt Wäschebügel her vertreibt . Beklagte stellte Dezember Bügel Hinweis " Textilhandelsunternehmen " ausschließlicher Bezugsquelle Listung aufgenommen wurde . beliefern können müssen Wäschehersteller Ware gelistete Bügel hängen . Wäschehersteller fragen jeweiligen regionalen Markt tätigen lern entsprechende Bügel . Beklagte hat vorgetragen Bügel sei schwedischen Aktiebolag entwickelt Patent angemeldet worden Konstruktion jeweiligen Unternehmen -Gruppe vermittelt wurden . Klägerin macht geltend Beklagte habe Schutzdauer Klagegebrauchsmusters Wäschebügel hergestellt vertrieben Lehre Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten . hat zunächst Anlage überreichten Bügel verwiesen . Landgericht hat Anträge Rechnungslegung Feststellung Schadenersatzpflicht antragsgemäß erkannt . Berufung Beklagten hat Klägerin Ziel angeschlossen Verurteilung Beklagten Rechnungslegung Schadensersatz Vielzahl weiterer näher bezeichneter vorgelegter Wäschebügel erstrecken . Klägerin hat vorgetragen Wäschebügel Recycling-Müll deutscher Verkaufshäuser gefunden haben . Beklagte hat eingeräumt Wäschebügel Typenbezeichnung linken unteren Nase sogenannten Formnest Nummern aufweisen stammen . Klägerin hat vorgetragen angegriffenen Bügel Formnestern seien Srl hergestellt worden nigen Formnestern Ltd . Formnestern K. nehmerin . Klägerin Klage Landgericht eingereicht hatte hat Beklagte Dezember Freistellungserklärung Verletzung Klagegebrauchsmusters erhobene Ansprüche abgegeben . bestrittenem Vortrag Beklagten soll Freistellungserklärung nur hergestellte Klage angegriffene Bügel beziehen . angefochtene Teilurteil hat Berufungsgericht Klage Wäschebügel Formnest stattgegeben . Entscheidung Ansprüche Beklagten hergestellten Wäschebügel Formnestern hat Schlussurteil vorbehalten . Ansprüche Klägerin Wäschebügeln Formnestern hat Berufungsgericht abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Teilurteil ausgesprochene teilweise Klageabweisung aufzuheben Beklagte auch dort genannten Bügel verurteilen . Beklagte tritt Rechtsmittel . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Umfang Aufhebung Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Bügel Formnestern allein Gegenstand Revision sind hat Berufungsgericht offen gelassen Klagegebrauchsmuster verletzen wäh- rend Laufzeit geliefert worden sind . hat Klage insoweit schon abgewiesen eigene Benutzungshandlungen Beklagten vorlägen noch Haftung Beklagten Benutzungshandlungen Dritter Anstifter Gehilfe anzunehmen sei . hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend geht Berufungsgericht Vorstellen gebrauchsmusterverletzenden Bügels Zweck Aufnahme Listung Handelshauses Anbieten . S. § GebrMG ist . Listung werden Wäschelieferanten veranlasst Bügel gelisteten Typs nachzufragen Lieferungen insbesondere auch deutsche Verkaufshäuser verwenden . Zwar könnte je Umständen Einzelfalls Benutzung deutschen Gebrauchsmusters ausscheiden Listung ausdrücklich eindeutig Lieferungen Bügel Benutzung Ausland beschränkt wäre . fehlt aber . § PatG umfasst Begriff " " auch § vorbereitende Handlungen Zustandekommen späteren Geschäfts Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen fördern sollen Benutzung Gegenstands einschließt . anders Verteilen Werbeprospekts ist Listung bestimmt geeignet Interesse gelisteten Gegenstand wecken betreffende Geschäftsabschlüsse ermöglichen vgl. Sen . . Kupplung optische Geräte . Etwas ergibt auch Urteil Senats Heißläuferdetektor . Dort hat Senat ausgeführt Ausstellung patentgeschützter Gegenstände Leistungsschau Überblick Stand Technik bestimmten Gebiet gebe Charakter Verkaufsausstellung habe reiche schlechthin Annahme schutzrechtsverletzenden nutzung . Abgesehen Verneinung Benutzung nur Grundlage umfassenden Würdigung Umstände Einzelfalls möglich ist ist hier beurteilende Listung schon Teilnahme Leistungsschau vergleichbar Wäschelieferanten verpflichtet sind gelisteten Bügel Lieferungen benutzen fernliegt Listung Überblick Stand Technik Gebiet Bügelfabrikation aufzufassen . 2 . Berufungsgericht meint jedoch Bemühen Beklagten Listung sei nur Anbieten entsprechender Produkte Beklagten Anbieten Produkte Unternehmen B. -Konzerns sehen . insoweit beweispflichtige Klägerin habe Einzelnen dargelegt Beweis gestellt Beklagte Listung Namen Vollmacht gesamten K. Gruppe gehandelt habe Listung nur Produkte Hause Beklagten bezogen habe ganz generell " derartiges Produkt " nur Unternehmen Konzerns stamme . Berufungsgericht verweist Zusammenhang Gesellschaften -Gruppe Vortrag Beklagten völlig selbständig seien eigenverantwortlich produzierten . Auch Beklagten abgegebene Freistellungserklärung gebe Handeln Beklagten Wirkung andere Konzerngesellschaften her insoweit Vortrag Beklagten auszugehen sei Freistellungserklärung beziehe nur hergestellte Klage angegriffene Bügel . Ausführungen hat Berufungsgericht Tatbestand " " § GebrMG eng ausgelegt erschöpft . " Anbieten " ist selbständige Benutzungsform vgl. . Bäckereimaschine ; Sen . . 35 Europareise . ist Bedeutung Anbieter angebotene Ausführungsform selbst herstellt Dritten bezieht . Interesse Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes Schutzrechtsinhaber ist Begriff Anbietens wirtschaftlichen Sinne verstehen . Entscheidend ist Inland begangene Handlung objektiven Erklärungsgehalt schutzrechtsverletzenden Gegenstand Nachfrage Verfügung stellt . Ebensowenig Anbieten Sinne Gebrauchsmusterund Patentgesetzes Angebot . S. § voraussetzt ist erforderlich Anbietende bevollmächtigt beauftragt ist Abschluss Geschäften schutzrechtsverletzenden Gegenstand Dritten werben . Unerheblich ist auch Anbieten Gegenstände bezieht dritten Unternehmen Anbietens generierte Nachfrage erst noch hergestellt werden müssen . Beeinträchtigung Interessen Schutzrechtsinhabers ist geringer Anbieten bereits hergestellter Gegenstände . Grundlage Berufungsurteils ist revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen Beklagte Bügel Dezember vorgestellt hat . Beklagten beabsichtigt wurde Listung aufgenommen . erfolgte Listung Anlage Hinweis " " alleinige Bezugsquelle englischsprachige Listung nur deutsche Wäschelieferanten richtete Bezug bestimmten Unternehmen -Gruppe etwa Beklagten aufwies . schränkung Bügel bestimmten Formnestangaben ist Listung ebensowenig entnehmen . Wäschelieferanten Ausland insbesondere auch wurden Listung Angabe -9- " " alleiniger Bezugsquelle veranlasst Bügel etwa nur Beklagten beliebigen Unternehmen -Gruppe nachzufragen also auch Schwestergesellschaften Beklagten Teil Gruppe auftretenden Lizenznehmern Konzerns . Gruppenunternehmen waren Bügel lieferfähig entsprechende Herstellungs-Know-how auch Beklagte wusste zugänglich war . hat Beklagte nur angeboten selbst " " -Bügel liefern . hat Einverständnis Listung ebenfalls erklärt anderen Unternehmen -Gruppe Wäschelieferanten Bügeln liefern könnten . Beklagte hat auch Belieferung Bügel anderen Unternehmen -Gruppe Sinne § Abs. GebrMG angeboten . Berufungsgericht ist zwar Auffassung Bügel Typ zwangsläufig Klagegebrauchsmuster verletzen mussten auch Ausführungsformen möglich waren Merkmale Schutzrechts verwirklichten . kommt jedoch Erklärungsinhalt Lieferangebots Beklagten bestimmen . Beklagte hat Bügel Formnestangabe Listung vorgestellt . Bezüglich Bügels hat Berufungsgericht angefochtenen Teil Entscheidung festgestellt Gebrauchsmuster Klägerin verletzt . zeigt Bügeltyp auch brauchsmusterverletzende Ausführungsformen einschloss . Listung Ausführungsformen beschränkt war Gebrauchsmuster verletzten bezog auch Verletzungsformen Bügels . 3 . Beklagte handelte Verletzung Gebrauchsmusters Klägerin auch jedenfalls fahrlässig . Feststellungen fungsgerichts konnte Beklagte Fachunternehmen Gebrauchsmusterverletzung Herstellung Vertrieb hergestellten Wäschebügel Formnest zumindest erkennen . Dann konnte aber auch erkennen Listung Bügels enthaltene Lieferangebot gebrauchsmusterverletzende Ausführungsformen umfasste . 4 . Beklagte mindestens fahrlässig Bügel angeboten hat Gebrauchsmuster Klägerin verletzten ist Klägerin gemäß § § Abs. Abs. GebrMG Grunde Ersatz Gebrauchsmusterverletzung entstandenen Schadens verpflichtet . Bezifferung Schadensersatzanspruchs Klägerin erforderlich ist steht auch Anspruch Rechnungslegung Beklagte . Beklagte § Abs. GebrMG Ersatz verpflichtender Schaden wird Streitfall allerdings nur Betracht kommen Beklagten veranlassten Listung tatsächlich Beklagten zurechenbarer Weise Lieferungen gebrauchsmusterverletzender Bügel deutsche Filialen gekommen ist . unberechtigte Anbieten geschützten Gegenstands ist zwar eigenständige Benutzungsform gemäß § Abs. GebrMG selbständige Schadensersatzpflicht knüpft . Typischerweise entsteht Rechtsinhaber unberechtigte Anbieten jedoch noch Schaden . Allerdings wird Schaden jedenfalls dann eintreten Anbietens tatsächlich Geschäftsabschlüssen Lieferungen kommt geschützten Gegenstand betreffen . Rechtsinhaber Lieferungen entstandene Schaden gebrauchsmusterverletzende Angebotshandlung adäquat zurechenbar verursacht ist wird Ersatzpflicht anbietenden Verletzers umfasst . Anderenfalls würde Schadensersatzpflicht Benutzungsform Anbietens auch Praxis häufig leer laufen Anbieten grundsätzlich auch Lieferungen entstandene Schäden zurückzuführen sein können . Ansprüche Klägerin auch Anspruch Rechnungslegung können nur Ausführungsformen Bügels beziehen Klagegebrauchsmuster verletzen . sind bereits Antrag Klägerin zutreffend begrenzt Bügel Unternehmen -Gruppe Lizenznehmern hergestellt Unternehmen -Konzerns geliefert wurden . territoriale Geltungsbereich deutschen Gebrauchsmusters ist Bundesgebiet beschränkt . Berufungsgericht hat bislang noch Feststellungen getroffen Unternehmen Bügel Formnestern 8 stammen . Klägerin macht geltend Bügel Formnestern stammten tern Srl Formnes/B. Ltd . . Sollte zutreffen ten geltend gemachten Ansprüche Klägerin Bügel weiter entsprechenden Ausführungsformen tatsächlich Klagegebrauchsmuster verletzten Geltungsdauer deutsche -Filialen geliefert wurden . Auch fehlen bislang Feststellungen Berufungsgerichts . Sollten fraglichen Bügel Klägerin Beweisantritt Zeugnis vorträgt deutschen Verkaufshäusern Recycling-Müll angefallen sein könnte Lebenserfahrung allerdings Schluss nahelegen Bügel auch deutschen Verkaufsstätten benutzt wurden . Bügel Formnestern trägt Klägerin seien K. Lizenznehmerin produziert worden . Auch insoweit wird Berufungsgericht eigene Feststellungen Herkunft Bügel treffen haben . wird aufklären müssen Lizenznehmer Allgemeinen jedenfalls konkret nesische Lizenznehmer ebenso Schwestergesellschaften Beklagten Bügel herstellen durften . Schließlich sind auch bezüglich Bügel Formnestern bislang Feststellungen getroffen Klagegebrauchsmuster verletzten Geltungsdauer Gebrauchsmusters benutzt wurden . Bügel Formnestern hat Berufungsgericht Klage abgewiesen Klägerin versäumt habe darzulegen Beweis stellen Unternehmen Lizenznehmer -Konzerns Bügel hergestellt worden sein sollen . Vielmehr habe Klägerin Behauptung Beklagten Bügel Kennzeichnung " " seien Plagiat lediglich unglaubwürdig zurückgewiesen Bügel Formnestern nur allgemein Vermutung geäußert stammten " -Gesellschaften . Bezüglich Bügel habe Klägerin also Benutzungshandlungen Beklagten dargelegt . trifft Beklagte Benutzungshandlung Form Anbietens nur bezüglich Bügeln Unternehmen -Gruppe gegebenenfalls Lizenznehmern vorgenommen hat . Listung bezog Bügel vgl. . Lieferanten geln Angabe Recht führen sind Listung erfasst . Listung schloss " Plagiate " Dritter . Berufungsgericht hat Zusammenhang aber Sachvortrag Parteien schöpft . Anlage vorgelegten Listung ergibt Bügel ausschließlich Unternehmen Gruppe beziehen waren . spricht jedenfalls zunächst Recyclingmüll aufgefundene Bügel Typ -Konzern stammen . Klägerin hat vorgetragen Bügel eingeprägten Firmennamen " " Bezeichnung " Artikel " versehen seien . hat zutreffend auch hingewiesen nahezu durchlaufende Nummerierung Formnester bekannt gewordenen Bügel Herkunft Konzern spricht . Berücksichtigung Umstände wird Berufungsgericht Herkunft Bügel -Gruppe Lizenznehmern erneut prüfen haben . Berufungsgericht wird berücksichtigen haben Treu Glauben auch Gebrauchsmusterverletzungsprozess Erleichterung Beweisführung beweisbelastete Partei gebieten können . gilt namentlich Spezifizierung Tatsachen Beweisführung belasteten Partei nur unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind Offenlegung Gegner weiteres möglich zumutbar erscheint Sen . . Blasenfreie Gummibahn ; Stapeltrockner . Sachverhalt liegt hier jedenfalls Bezeichnungspraxis Formnest-Nummern -Gruppe . Bügel zeichnung " " hat Beklagte lediglich vorgetragen Kennzeichnung " " gebe -Gruppe . Klägerin Behauptung unsubstantiiert unglaubwürdig bestritten hatte hätte Berufungsgericht prüfen müssen Beklagten abverlangt werden konnte Formnest-Kennzeichnung -Gruppe verschiedenen Schwestergesellschaften Lizenznehmern tatsächlich verwendeten Formnester Bügel Typs Einzelnen erläutern . Klägerin war entsprechenden Darlegung Lage . Scharen Keukenschrijver RiBGH ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 04.12.1997 Entscheidung 07.10.2004