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NAMEN
Verkündet
:
29
.
Februar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
Recht
erkannt
:
Berufung
15
Juli
verkündete
Urteil
4
.
Senats
Juristischen
Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Klägerinnen
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Klageerhebung
eingetragener
Inhaber
3
.
September
Inanspruchnahme
Priorität
deutschen
Gebrauchsmuster-Voranmeldung
11
.
September
angemeldeten
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
erteilten
europäischen
Patents
Streitpatents
.
Streitpatent
trifft
umfaßt
Patentansprüche
.
Patentanspruch
lautet
folgt
:
1
.
oberen
Schwerlastbereich
unteren
Selbstbedienungsbereich
umfassend
Regalständer
jeweils
Profil
generell
U-förmigen
Säulen
8)
jeweils
anderen
Säule
abgewandte
Basisfläche
Säule
Aussparungen
Einhängen
Schwerlastbereichs
versehen
ist
Seitenflächen
Säule
Bildung
Längsfuge
anderen
Säule
zugewandten
Seite
aufeinander
zugekantet
sind
Enden
Säulen
8)
verbindenden
Gitterstreben
Längsfugen
eingreifen
gekennzeichnet
Seiten
Längsfuge
gelegenen
Stirnflächen
mindestens
Säule
zusätzliche
Aussparungen
Einhängen
Regalelementen
Selbstbedienungsbereichs
vorgesehen
sind
.
Patentanspruch
zurückbezogenen
Patentanspruchs
wird
Streitpatentschrift
Bezug
genommen
.
Klägerinnen
haben
Klage
Ziel
erhoben
Streitpatent
nichtig
erklären
.
haben
geltend
gemacht
Lehre
Streitpatents
sei
neu
beruhe
auch
erfinderischen
Tätigkeit
.
Beklagte
ist
Nichtigkeitsklage
entgegengetreten
.
Bundespatentgericht
hat
Nichtigkeitsklage
abgewiesen
.
Entscheidung
richtet
Berufung
Klägerinnen
beantragen
europäische
Patent
Wirkung
Hoheitsgebiet
Bundesrepublik
nichtig
erklären
.
Beklagte
tritt
Rechtsmittel
bittet
Zurückweisung
Berufung
.
Prof.
.
hat
Auftrag
Senats
schriftliches
Gutachten
erstellt
mündlichen
Verhandlung
erläutert
ergänzt
hat
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
bleibt
Sache
Erfolg
.
Senat
vermag
festzustellen
geltend
gemachten
Nichtigkeitsgründe
bestehen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
§
Abs.
.
1
.
Streitpatent
betrifft
oberen
Schwerlastbereich
unteren
Selbstbedienungsbereich
.
Regalkombinationen
werden
Selbstbedienungsmärkten
eingesetzt
.
Selbstbedienungsbereich
dient
verkaufsgerechten
Präsentation
Waren
.
werden
Wandregale
benutzt
Waren
aufnehmenden
Fachböden
Gondeln
Körbe
sonstigen
Behälter
Konsolen
befestigt
sind
ihrerseits
beispielsweise
Gebäudewand
befestigten
Säulen
eingehängt
sind
frei
herausragen
.
Schwerlastbereich
dient
u.a.
Paletten
gepackte
Warenvorräte
oberen
normaler
Reichweite
angeordneten
Etagen
lagern
Gitterständern
eingefügten
Traversen
aufgebaut
sind
Selbstbedienungsregale
freien
Raum
Palettenetagen
Schwerlastregale
aufgestellt
werden
Streitpatent
.
Kombination
Selbstbedienungsteil
wird
Streitpatentschrift
deutschen
Patentschrift
bekannt
bezeichnet
dort
Hälften
besteht
Ständer
Selbstbedienungsregals
benachbarten
Längstraversen
Regalhälften
eingefügt
sind
.
2
.
Streitpatentschrift
nennt
Aufgabe
Erfindung
Schaffung
kombinierten
Selbstbedienungsregals
geringeren
Raumaufwand
führt
deutschen
Patentschrift
bekannten
Gesamtzahl
erforderlichen
Ständer
verbundene
Investitionsaufwand
Raumnutzung
unbefriedigend
sei
Sp
.
.
3
.
Anspruch
Streitpatents
schlägt
Merkmale
Bundespatentgericht
folgt
gegliedert
hat
:
1
.
hat
oberen
Schwerlastbereich
unteren
Selbstbedienungsbereich
.
2
.
umfaßt
jeweils
Säulen
gebildete
Regalständer
.
Säulen
haben
generell
U-förmiges
Profil
.
jeweils
anderen
Säule
abgewandte
Basisfläche
Säule
hat
Aussparungen
Einhängen
Regaltraversen
Schwerlastbereichs
.
Seitenflächen
Säule
sind
Bildung
Längsfuge
anderen
Säule
zugewandten
Seite
aufeinander
gekantet
.
Längsfugen
greifen
Enden
Säulen
verbindenden
Gitterstreben
.
Längsfugen
gelegenen
Stirnflächen
mindestens
Säule
sind
zusätzliche
Aussparungen
Einhängen
Regalelementen
Selbstbedienungsbereichs
vorgesehen
.
4
.
Kern
Erfindung
ist
Patentschrift
Regalständern
grundsätzlichen
Bauweise
Schwerlastregalständer
sind
gleichzeitig
jedoch
Endständer
Selbstbedienungsregals
Einhängen
üblicher
Konsolen
dienen
Sp
.
.
sind
Aussparungen
Einhängen
Elemente
nungsregals
Aussparungen
Einhängen
Traversen
Schwerlastregals
entgegengesetzten
Flächen
eingeschweißten
Gitterstreben
wesentlichen
geschlossenen
Profils
angeordnet
Regalständer
hohes
Tragvermögen
verleiht
Sp
.
Z.
Sp
.
.
erfindungsgemäße
Ausführungsform
zeigen
Figuren
Patentschrift
Fig
.
Schnitt
Säule
Regalständers
Teilen
eingehängten
Traversen
Konsolen
Wandelemente
zeigt
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
angefochtenen
Urteil
festgestellt
Gegenstand
Patentanspruchs
sei
neu
entgegengehaltenen
Druckschriften
sei
Merkmalen
angegriffenen
Patentanspruchs
entnehmen
.
sehen
Parteien
erkennende
Senat
anders
.
Vorveröffentlichungen
enthalten
Hinweis
Kombination
Selbstbedienungsregal
Merkmal
verwirklichen
Gedanken
rückwärtigen
Säulen
-9-
gals
gleichzeitig
Träger
Elemente
Selbstbedienungsregals
verwenden
Merkmal
.
.
Senat
ist
überzeugt
Lehre
Anspruch
Streitpatents
erfinderischen
Tätigkeit
beruht
Art
.
.
1
.
Beurteilung
erfinderischen
Tätigkeit
Sinne
Art
.
Patentfähigkeit
ist
Bundespatentgericht
zutreffend
ausgegangen
Bewertung
Erfindung
aufzubringenden
Entwicklungsarbeit
abhängt
Kenntnisse
Fähigkeiten
Entwicklungsarbeiten
jeweiligen
technischen
Fachgebiet
betrauten
erwartet
werden
können
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Senats
Kenntnissen
maßgeblichen
Durchschnittsfachmanns
zwar
umfassendes
Wissen
Gebieten
Technik
zugerechnet
werden
kann
andererseits
aber
auch
nur
streng
bearbeitete
Spezialmaterie
beschränkten
Wissen
ausgegangen
werden
kann
.
jeweiligen
technischen
Spezialgebiet
gehörenden
Stand
Technik
ist
berücksichtigen
maßgebliche
Ausbildung
allgemeinem
Grundlagenwissen
angeeignet
hat
.
Zusätzlich
ist
Wissen
technischen
Nachbargebieten
übergeordneten
allgemeinen
technischen
Gebiet
heranzuziehen
größerem
Umfang
gleiche
ähnliche
Probleme
stellen
.
.
Gurtumlenkung
.
Maßgeblich
ist
Techniker
Augenmerk
richtet
praktischen
Anweisungen
technischen
Handeln
Stand
Technik
enthält
Fachgebiet
einstellenden
Vorgänge
erkannten
herangetragenen
Bedarf
praktisch
theoretisch
übersehen
kann
vgl.
Busse
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
ist
hier
Entwicklung
Regalen
befaßt
Lage
ist
Bedarf
Kunden
Regalkonstruktionen
liefern
.
auch
gerichtliche
Sachverständige
Erläuterung
Gutachtens
ausgeführt
hat
handelt
Techniker
Meister
Ingenieur
mehrjähriger
Erfahrung
Konstruktion
Regalen
einschlägige
Schrifttum
kennt
auch
nachstehend
erörterten
Schriften
gehören
.
kennt
Verwendungsanforderungen
Regalen
Lagertechnik
auch
Ladenbau
.
hat
Überlegungen
bekannte
Kombination
Selbstbedienungsregalen
Auge
aufwendig
Raumausnutzung
unbefriedigend
erkannt
hat
.
2
.
nächstliegenden
Stand
Technik
sieht
Senat
Übereinstimmung
Parteien
gerichtlichen
Sachverständigen
deutsche
Patentschrift
.
bietet
Lösung
kombiniertes
Regal
Selbstbedienungsregalteil
Streitpatent
Regalkonstruktion
Regalständer
umfaßt
jeweils
Gitterwerk
Diagonaltraversen
miteinander
verbundenen
Säulen
bestehen
.
sind
hier
je
Ständer
hintereinandergeschaltet
.
Selbstbedienungsregal
ist
jedoch
Unterschied
Streitpatent
gesonderten
Tragsäulen
ausgestattet
Hochregalständer
eingeklemmt
dort
verschraubt
sind
.
Elemente
Selbstbedienungsteils
werden
Öffnungen
Hochregalträger
eingehängt
Schlitzlochständer
ausgebildeten
gesonderten
zusätzlichen
Tragsäulen
.
lichkeiten
bestehen
Lehre
Streitpatents
Schwerlastbereich
betrifft
Lösung
Selbstbedienungsbereich
grundsätzlich
verschieden
Streitpatents
ist
:
Merkmale
fehlen
.
Weiterhin
hat
auch
gerichtliche
Sachverständige
außerstande
gesehen
Schrift
entnehmen
dort
U-Profile
verwendet
werden
Profile
Längsfugen
aufweisen
Merkmale
.
hat
Ergebnis
Anregungen
erkennen
vermocht
Anordnungen
Elemente
Selbstbedienungsbereichs
Lehre
Streitpatents
gestalten
.
Senat
sieht
anders
.
3
.
allgemeine
Gedanke
Kombination
Selbstbedienungsregal
ist
auch
angesprochen
Veröffentlichung
Regalausführungen
Zeitschrift
"
Moderner
Markt
"
Nr.
.
gehörte
unstreitig
Stand
Technik
.
Veröffentlichung
enthaltenen
Zeichnungen
ist
jedoch
gerichtliche
Sachverständige
Termin
erläutert
hat
auch
entnehmen
Aufhängung
Selbstbedienungselemente
vorgesehen
ist
.
Sachverständige
hat
ausgeführt
sei
Zeichnungen
auch
denkbar
Regalbretter
Selbstbedienungsbereich
Wand
befestigt
seien
.
Lösung
sei
nur
grob
skizziert
.
schon
deutschen
Patentschrift
bekannte
Idee
läßt
auch
Veröffentlichung
ausreichender
Deutlichkeit
entnehmen
.
Nur
sehr
allgemeine
Anregungen
kombiniertes
SchwerlastSelbstbedienungsregal
ergeben
auch
Akten
Erteilung
deutschen
Patents
.
allgemeinen
Akteneinsicht
unterliegenden
§
Abs.
PatG
ebenfalls
Stand
nik
gehörenden
Unterlagen
hat
Anmelderin
Schriftsatz
5
.
Bescheide
Deutschen
Patentamts
u.a.
vorgetragen
sei
dortigen
Anmeldungsgegenstand
erstmals
gelungen
Regalsystem
schaffen
handelsüblichen
Warenträger
auch
genormte
Container
sogenannte
Euro-Paletten
untergebracht
werden
könnten
.
Weiter
heißt
dort
:
"
Vorsehen
Schlitzlochständer
zusätzlich
Ständerprofilen
Anmeldungsgegenstand
wird
erreicht
Schlitzlochständern
eingehängte
Selbstbedienungsregalsystem
unabhängig
Containermaßen
Ständerprofile
wird
.
können
Maßnahme
gemäß
Erfindung
Profilständer
wesentlich
einfacher
gestaltet
werden
Stützlochständer
auch
Profilständer
verwendet
würden
.
"
letzten
Satz
ist
zwar
Gedanke
entnehmen
Schwerlastregalteile
Ständer
montieren
;
umzusetzen
ist
ist
dort
jedoch
ausgeführt
.
wird
Darstellung
gerade
Streitpatent
zugrundeliegende
Gedanke
verworfen
Ständer
zugleich
Schlitzlochständer
verwenden
;
angemeldete
erfindungsgemäße
Lösung
Vorsehen
zusätzlicher
Schlitzlochständer
sei
vorzuziehen
wesentlich
einfachere
Gestaltung
.
Ausführungen
führen
mithin
eher
Lösung
Streitpatents
.
4
.
Senat
hat
auch
feststellen
können
Lehre
Streitpatents
andere
Vorveröffentlichungen
einzeln
Gesamtschau
nahegelegt
waren
.
deutsche
Offenlegungsschrift
betrifft
dort
S.
dargestellt
insbesondere
Regalanordnungen
Paletten
besonderen
Verriegelung
.
gar
kombinierte
Schwerlast-Selbstbedienungsregale
werden
erwähnt
.
Einhängemöglichkeiten
Selbstbedienungselemente
sind
vorgesehen
.
Ähnlichkeiten
Streitpatent
bestehen
insofern
Ständer
U-Profile
Längsfuge
vorgesehen
sind
allerdings
Längsfuge
Gitterwerk
aufnimmt
erkennbare
Funktion
hat
.
Unklar
bleibt
auch
Längsfuge
so
breit
angelegt
ist
Gitterstreben
aufnehmen
könnte
.
Ähnlich
Streitpatent
sind
seitlich
Längsfuge
Lochreihen
angeordnet
Aufnahme
Querträgern
dienen
.
S.
Offenlegungsschrift
wird
ausgeführt
Längsrichtung
Verbindung
Säulen
Tragpfeiler
Regalständers
verlaufenden
horizontalen
Träger
seien
ausgelochten
Lippen
versehen
Regalplatten
tragen
.
horizontalen
Träger
könnten
auch
Längsrichtung
zusätzlichen
Stabilisierung
benachbarten
Paaren
Tragpfeilern
eingesetzt
werden
seien
dann
aber
Lochungen
versehen
.
ist
Möglichkeit
Einhängens
Regalelementen
Selbstbedienungsbereichs
geschaffen
nahegelegt
.
gilt
ebenso
italienische
Patentschrift
.
beschreibt
Universalpfosten
Geschäftsregale
Idee
Kombination
Selbstbedienungsregalen
angesprochen
wird
.
Universalpfosten
weist
auch
gerichtliche
Sachverständige
hingewiesen
hat
generelles
U-Profil
Sinne
Streitpatents
.
Pfosten
hat
auch
Selbstbedienungsteil
verwendenden
Einhängeöffnungen
Stirnseiten
.
Regal
"
Multipal
"
schließlich
handelt
reines
Hochregal
.
Längsfugen
Lochreihen
sind
zwar
vorhanden
befinden
jedoch
anderer
Stelle
Streitpatent
vorsieht
sind
auch
anderer
Weise
miteinander
kombiniert
.
Senat
hat
alldem
Übereinstimmung
fachkundigen
Richtern
Bundespatentgerichts
gerichtlichen
Sachverständigen
feststellen
können
imstande
war
Gegenstand
Streitpatents
naheliegender
Weise
aufzufinden
.
Insbesondere
war
Fachmann
Nebeneinanderlegen
funktionalen
Längsfugen
Lochreihen
engem
Raum
grundsätzlich
nahegelegt
.
Patentanspruch
zurückbezogene
abhängige
Patentanspruch
hat
Patentanspruch
Bestand
.
Weiterer
Feststellungen
bedarf
.
Kostenentscheidung
beruht
Übergangsregelung
Art
.
Abs.
Zweiten
Gesetzes
Änderung
Patentgesetzes
anderer
Gesetze
2
.
übergangsweise
weiter
anwendbaren
§
Abs.
.
Verbindung
§
§
.
Rogge
Keukenschrijver