NAMEN Verkündet : 29 . Februar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 29 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Keukenschrijver Richterin Recht erkannt : Berufung 15 Juli verkündete Urteil 4 . Senats Juristischen Beschwerdesenats Bundespatentgerichts wird Kosten Klägerinnen zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte war Klageerhebung eingetragener Inhaber 3 . September Inanspruchnahme Priorität deutschen Gebrauchsmuster-Voranmeldung 11 . September angemeldeten Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik erteilten europäischen Patents Streitpatents . Streitpatent trifft umfaßt Patentansprüche . Patentanspruch lautet folgt : 1 . oberen Schwerlastbereich unteren Selbstbedienungsbereich umfassend Regalständer jeweils Profil generell U-förmigen Säulen 8) jeweils anderen Säule abgewandte Basisfläche Säule Aussparungen Einhängen Schwerlastbereichs versehen ist Seitenflächen Säule Bildung Längsfuge anderen Säule zugewandten Seite aufeinander zugekantet sind Enden Säulen 8) verbindenden Gitterstreben Längsfugen eingreifen gekennzeichnet Seiten Längsfuge gelegenen Stirnflächen mindestens Säule zusätzliche Aussparungen Einhängen Regalelementen Selbstbedienungsbereichs vorgesehen sind . Patentanspruch zurückbezogenen Patentanspruchs wird Streitpatentschrift Bezug genommen . Klägerinnen haben Klage Ziel erhoben Streitpatent nichtig erklären . haben geltend gemacht Lehre Streitpatents sei neu beruhe auch erfinderischen Tätigkeit . Beklagte ist Nichtigkeitsklage entgegengetreten . Bundespatentgericht hat Nichtigkeitsklage abgewiesen . Entscheidung richtet Berufung Klägerinnen beantragen europäische Patent Wirkung Hoheitsgebiet Bundesrepublik nichtig erklären . Beklagte tritt Rechtsmittel bittet Zurückweisung Berufung . Prof. . hat Auftrag Senats schriftliches Gutachten erstellt mündlichen Verhandlung erläutert ergänzt hat . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung bleibt Sache Erfolg . Senat vermag festzustellen geltend gemachten Nichtigkeitsgründe bestehen Art . Abs. Buchst . Art . § Abs. . 1 . Streitpatent betrifft oberen Schwerlastbereich unteren Selbstbedienungsbereich . Regalkombinationen werden Selbstbedienungsmärkten eingesetzt . Selbstbedienungsbereich dient verkaufsgerechten Präsentation Waren . werden Wandregale benutzt Waren aufnehmenden Fachböden Gondeln Körbe sonstigen Behälter Konsolen befestigt sind ihrerseits beispielsweise Gebäudewand befestigten Säulen eingehängt sind frei herausragen . Schwerlastbereich dient u.a. Paletten gepackte Warenvorräte oberen normaler Reichweite angeordneten Etagen lagern Gitterständern eingefügten Traversen aufgebaut sind Selbstbedienungsregale freien Raum Palettenetagen Schwerlastregale aufgestellt werden Streitpatent . Kombination Selbstbedienungsteil wird Streitpatentschrift deutschen Patentschrift bekannt bezeichnet dort Hälften besteht Ständer Selbstbedienungsregals benachbarten Längstraversen Regalhälften eingefügt sind . 2 . Streitpatentschrift nennt Aufgabe Erfindung Schaffung kombinierten Selbstbedienungsregals geringeren Raumaufwand führt deutschen Patentschrift bekannten Gesamtzahl erforderlichen Ständer verbundene Investitionsaufwand Raumnutzung unbefriedigend sei Sp . . 3 . Anspruch Streitpatents schlägt Merkmale Bundespatentgericht folgt gegliedert hat : 1 . hat oberen Schwerlastbereich unteren Selbstbedienungsbereich . 2 . umfaßt jeweils Säulen gebildete Regalständer . Säulen haben generell U-förmiges Profil . jeweils anderen Säule abgewandte Basisfläche Säule hat Aussparungen Einhängen Regaltraversen Schwerlastbereichs . Seitenflächen Säule sind Bildung Längsfuge anderen Säule zugewandten Seite aufeinander gekantet . Längsfugen greifen Enden Säulen verbindenden Gitterstreben . Längsfugen gelegenen Stirnflächen mindestens Säule sind zusätzliche Aussparungen Einhängen Regalelementen Selbstbedienungsbereichs vorgesehen . 4 . Kern Erfindung ist Patentschrift Regalständern grundsätzlichen Bauweise Schwerlastregalständer sind gleichzeitig jedoch Endständer Selbstbedienungsregals Einhängen üblicher Konsolen dienen Sp . . sind Aussparungen Einhängen Elemente nungsregals Aussparungen Einhängen Traversen Schwerlastregals entgegengesetzten Flächen eingeschweißten Gitterstreben wesentlichen geschlossenen Profils angeordnet Regalständer hohes Tragvermögen verleiht Sp . Z. Sp . . erfindungsgemäße Ausführungsform zeigen Figuren Patentschrift Fig . Schnitt Säule Regalständers Teilen eingehängten Traversen Konsolen Wandelemente zeigt . II . Bundespatentgericht hat angefochtenen Urteil festgestellt Gegenstand Patentanspruchs sei neu entgegengehaltenen Druckschriften sei Merkmalen angegriffenen Patentanspruchs entnehmen . sehen Parteien erkennende Senat anders . Vorveröffentlichungen enthalten Hinweis Kombination Selbstbedienungsregal Merkmal verwirklichen Gedanken rückwärtigen Säulen -9- gals gleichzeitig Träger Elemente Selbstbedienungsregals verwenden Merkmal . . Senat ist überzeugt Lehre Anspruch Streitpatents erfinderischen Tätigkeit beruht Art . . 1 . Beurteilung erfinderischen Tätigkeit Sinne Art . Patentfähigkeit ist Bundespatentgericht zutreffend ausgegangen Bewertung Erfindung aufzubringenden Entwicklungsarbeit abhängt Kenntnisse Fähigkeiten Entwicklungsarbeiten jeweiligen technischen Fachgebiet betrauten erwartet werden können . entspricht ständigen Rechtsprechung Senats Kenntnissen maßgeblichen Durchschnittsfachmanns zwar umfassendes Wissen Gebieten Technik zugerechnet werden kann andererseits aber auch nur streng bearbeitete Spezialmaterie beschränkten Wissen ausgegangen werden kann . jeweiligen technischen Spezialgebiet gehörenden Stand Technik ist berücksichtigen maßgebliche Ausbildung allgemeinem Grundlagenwissen angeeignet hat . Zusätzlich ist Wissen technischen Nachbargebieten übergeordneten allgemeinen technischen Gebiet heranzuziehen größerem Umfang gleiche ähnliche Probleme stellen . . Gurtumlenkung . Maßgeblich ist Techniker Augenmerk richtet praktischen Anweisungen technischen Handeln Stand Technik enthält Fachgebiet einstellenden Vorgänge erkannten herangetragenen Bedarf praktisch theoretisch übersehen kann vgl. Busse 5 . Aufl . Rdn . . ist hier Entwicklung Regalen befaßt Lage ist Bedarf Kunden Regalkonstruktionen liefern . auch gerichtliche Sachverständige Erläuterung Gutachtens ausgeführt hat handelt Techniker Meister Ingenieur mehrjähriger Erfahrung Konstruktion Regalen einschlägige Schrifttum kennt auch nachstehend erörterten Schriften gehören . kennt Verwendungsanforderungen Regalen Lagertechnik auch Ladenbau . hat Überlegungen bekannte Kombination Selbstbedienungsregalen Auge aufwendig Raumausnutzung unbefriedigend erkannt hat . 2 . nächstliegenden Stand Technik sieht Senat Übereinstimmung Parteien gerichtlichen Sachverständigen deutsche Patentschrift . bietet Lösung kombiniertes Regal Selbstbedienungsregalteil Streitpatent Regalkonstruktion Regalständer umfaßt jeweils Gitterwerk Diagonaltraversen miteinander verbundenen Säulen bestehen . sind hier je Ständer hintereinandergeschaltet . Selbstbedienungsregal ist jedoch Unterschied Streitpatent gesonderten Tragsäulen ausgestattet Hochregalständer eingeklemmt dort verschraubt sind . Elemente Selbstbedienungsteils werden Öffnungen Hochregalträger eingehängt Schlitzlochständer ausgebildeten gesonderten zusätzlichen Tragsäulen . lichkeiten bestehen Lehre Streitpatents Schwerlastbereich betrifft Lösung Selbstbedienungsbereich grundsätzlich verschieden Streitpatents ist : Merkmale fehlen . Weiterhin hat auch gerichtliche Sachverständige außerstande gesehen Schrift entnehmen dort U-Profile verwendet werden Profile Längsfugen aufweisen Merkmale . hat Ergebnis Anregungen erkennen vermocht Anordnungen Elemente Selbstbedienungsbereichs Lehre Streitpatents gestalten . Senat sieht anders . 3 . allgemeine Gedanke Kombination Selbstbedienungsregal ist auch angesprochen Veröffentlichung Regalausführungen Zeitschrift " Moderner Markt " Nr. . gehörte unstreitig Stand Technik . Veröffentlichung enthaltenen Zeichnungen ist jedoch gerichtliche Sachverständige Termin erläutert hat auch entnehmen Aufhängung Selbstbedienungselemente vorgesehen ist . Sachverständige hat ausgeführt sei Zeichnungen auch denkbar Regalbretter Selbstbedienungsbereich Wand befestigt seien . Lösung sei nur grob skizziert . schon deutschen Patentschrift bekannte Idee läßt auch Veröffentlichung ausreichender Deutlichkeit entnehmen . Nur sehr allgemeine Anregungen kombiniertes SchwerlastSelbstbedienungsregal ergeben auch Akten Erteilung deutschen Patents . allgemeinen Akteneinsicht unterliegenden § Abs. PatG ebenfalls Stand nik gehörenden Unterlagen hat Anmelderin Schriftsatz 5 . Bescheide Deutschen Patentamts u.a. vorgetragen sei dortigen Anmeldungsgegenstand erstmals gelungen Regalsystem schaffen handelsüblichen Warenträger auch genormte Container sogenannte Euro-Paletten untergebracht werden könnten . Weiter heißt dort : " Vorsehen Schlitzlochständer zusätzlich Ständerprofilen Anmeldungsgegenstand wird erreicht Schlitzlochständern eingehängte Selbstbedienungsregalsystem unabhängig Containermaßen Ständerprofile wird . können Maßnahme gemäß Erfindung Profilständer wesentlich einfacher gestaltet werden Stützlochständer auch Profilständer verwendet würden . " letzten Satz ist zwar Gedanke entnehmen Schwerlastregalteile Ständer montieren ; umzusetzen ist ist dort jedoch ausgeführt . wird Darstellung gerade Streitpatent zugrundeliegende Gedanke verworfen Ständer zugleich Schlitzlochständer verwenden ; angemeldete erfindungsgemäße Lösung Vorsehen zusätzlicher Schlitzlochständer sei vorzuziehen wesentlich einfachere Gestaltung . Ausführungen führen mithin eher Lösung Streitpatents . 4 . Senat hat auch feststellen können Lehre Streitpatents andere Vorveröffentlichungen einzeln Gesamtschau nahegelegt waren . deutsche Offenlegungsschrift betrifft dort S. dargestellt insbesondere Regalanordnungen Paletten besonderen Verriegelung . gar kombinierte Schwerlast-Selbstbedienungsregale werden erwähnt . Einhängemöglichkeiten Selbstbedienungselemente sind vorgesehen . Ähnlichkeiten Streitpatent bestehen insofern Ständer U-Profile Längsfuge vorgesehen sind allerdings Längsfuge Gitterwerk aufnimmt erkennbare Funktion hat . Unklar bleibt auch Längsfuge so breit angelegt ist Gitterstreben aufnehmen könnte . Ähnlich Streitpatent sind seitlich Längsfuge Lochreihen angeordnet Aufnahme Querträgern dienen . S. Offenlegungsschrift wird ausgeführt Längsrichtung Verbindung Säulen Tragpfeiler Regalständers verlaufenden horizontalen Träger seien ausgelochten Lippen versehen Regalplatten tragen . horizontalen Träger könnten auch Längsrichtung zusätzlichen Stabilisierung benachbarten Paaren Tragpfeilern eingesetzt werden seien dann aber Lochungen versehen . ist Möglichkeit Einhängens Regalelementen Selbstbedienungsbereichs geschaffen nahegelegt . gilt ebenso italienische Patentschrift . beschreibt Universalpfosten Geschäftsregale Idee Kombination Selbstbedienungsregalen angesprochen wird . Universalpfosten weist auch gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat generelles U-Profil Sinne Streitpatents . Pfosten hat auch Selbstbedienungsteil verwendenden Einhängeöffnungen Stirnseiten . Regal " Multipal " schließlich handelt reines Hochregal . Längsfugen Lochreihen sind zwar vorhanden befinden jedoch anderer Stelle Streitpatent vorsieht sind auch anderer Weise miteinander kombiniert . Senat hat alldem Übereinstimmung fachkundigen Richtern Bundespatentgerichts gerichtlichen Sachverständigen feststellen können imstande war Gegenstand Streitpatents naheliegender Weise aufzufinden . Insbesondere war Fachmann Nebeneinanderlegen funktionalen Längsfugen Lochreihen engem Raum grundsätzlich nahegelegt . Patentanspruch zurückbezogene abhängige Patentanspruch hat Patentanspruch Bestand . Weiterer Feststellungen bedarf . Kostenentscheidung beruht Übergangsregelung Art . Abs. Zweiten Gesetzes Änderung Patentgesetzes anderer Gesetze 2 . übergangsweise weiter anwendbaren § Abs. . Verbindung § § . Rogge Keukenschrijver