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1585 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Abs.
Frage
Voraussetzungen
Schuldner
Zuvielforderung
Gläubigers
Verzug
gerät
gelten
auch
Falle
Überschreitung
kalendermäßig
bestimmten
Leistungszeit
herbeigeführten
Verzuges
Grundsätze
Bundesgerichtshof
Verzug
Zuvielmahnung
entwickelt
hat
.
Zahlungsverzug
Kunden
Versorgungsunternehmens
ursprünglichen
Rechnung
genannten
Leistungszeit
bezahlt
hat
steht
Versorgungsunternehmen
Tarife
infolgedessen
Rechnungen
nachträglich
herabgesetzt
hat
.
ändert
ursprünglichen
Tarife
Änderung
gültig
beruhenden
Rechnungsbeträge
geschuldet
waren
.
Anderes
gilt
nur
Sonderfall
unbilligen
Leistungsbestimmung
§
Abs.
Satz
.
.
12
Juli
Kammergericht
LG
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägerin
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Kammergerichts
12
.
Oktober
aufgehoben
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
22
Juli
Zinsentscheidung
teilweise
geändert
.
Beklagte
wird
verurteilt
Klägerin
zugesprochenen
Zinsen
weitere
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
538.123,85
12
.
Januar
weiteren
115.672,07
1
Juli
jeweils
13
.
Juni
zahlen
.
weitergehenden
Rechtsmittel
Klägerin
werden
zurückgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Klägerin
Anstalt
öffentlichen
Rechts
Abfallentsorgung
Straßenreinigung
Land
betreibt
hat
beklagten
Grundstückseigentümer
Land
rückständiges
Straßenreinigungsentgelt
Jahre
Verzugszinsen
Anspruch
genommen
.
Parteien
streiten
inzwischen
nur
noch
Teil
Zinsen
.
Klägerin
hatte
Beklagten
große
Grundstück
"
"
Rechnungen
14
.
Dezember
Jahr
558.208,28
554.595,39
540.057,76
517.471,96
Rechnung
gestellt
Vermerk
Rechnungen
jeweils
31
.
Dezember
fällig
sein
sollten
Rechnung
17
.
Januar
Jahr
509.943,36
fällig
30
.
Juni
.
Sondergutschriften
22
.
April
ermäßigte
Klägerin
rückwirkend
geänderter
Tarife
Rechnungen
477.918,36
455.503,14
.
Beklagte
zahlte
Rechnungen
jeweils
nur
Teilbeträge
.
Klägerin
Rest
verklagt
hat
eingewandt
Teile
Grundstücks
Forst
genutzt
würden
gemäß
§
Abs.
StrRG
Eigentümer
Grundstücken
Forst
genutzt
werden
Entgelt
befreit
sind
ganze
Grundstück
bezahlen
brauche
.
Punkt
hat
Landgericht
teilweise
Recht
gegeben
Klägerin
nur
forstlich
Grünfläche
genutzten
Grundstücksteile
Größe
726.087
zuerkannt
.
Verzugszinsen
hat
Landgericht
Klägerin
erst
Zustellung
14
.
Juni
zugesprochen
.
Nur
insoweit
hat
Klägerin
Berufung
eingelegt
Hinblick
Rechnungen
bestimmten
Fälligkeitsdaten
Anspruch
Zinsen
schon
1
.
Januar
1
Juli
weiterverfolgt
hat
.
Berufung
ist
Berufungsgericht
zurückgewiesen
worden
.
Hiergegen
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
Anspruch
Klägerin
Verzugszinsen
ist
Teil
Mahnung
Teil
Bestimmung
Leistungszeit
Kalender
herbeigeführten
Verzuges
Beklagten
begründet
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Satz
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Folgenden
:
.
;
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
hat
Verzug
Beklagten
Rechnungen
genannten
Fälligkeitsdaten
entschuldigenden
Rechtsirrtums
Beklagten
abgelehnt
.
Klägerin
habe
erstmalig
14
.
Dezember
17
.
Januar
Jahre
Beträge
Rechnung
gestellt
nunmehr
rechtskräftig
feststehe
überhaupt
nur
Höhe
Dritteln
berechtigt
seien
.
Beklagte
sei
damals
Lage
gewesen
tatsächlich
geschuldeten
Entgelte
festzustellen
.
seien
später
unerhebliche
Korrekturen
Rechnungshöhe
nachträglicher
Tarifänderungen
erfolgt
habe
Klägerin
Herausrechnung
Waldstücke
erst
Verlauf
vorliegenden
Prozesses
akzeptiert
.
Vergeblich
berufe
Klägerin
Beklagte
zumindest
eigene
Berechnungen
Abzug
Forstflächen
hätte
anstellen
müssen
.
sei
Beklagten
Anbetracht
Tatsache
richtige
Entgelthöhe
noch
langwieriger
Prozess
Landgericht
geführt
worden
sei
möglich
auch
zumutbar
gewesen
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
verkannt
hat
war
Klägerin
berechtigt
Rechnungen
Leistungszeit
Kalender
bestimmen
so
gemäß
§
Abs.
Satz
.
jetzt
:
Abs.
Nr.
bewirken
Beklagte
Ablauf
Leistungszeit
Mahnung
Verzug
geriet
.
Grundsätzlich
erfordert
Bestimmung
Leistungszeit
zwar
Vereinbarung
Vertragsparteien
.
erkennende
Senat
hat
indessen
bereits
klargestellt
auch
einseitiges
Bestimmungsrecht
Gläubigers
§
§
Abs.
Betracht
kommt
Klägerin
einseitiges
Bestimmungsrecht
Leistungszeit
zusteht
.
kann
Klägerin
Festlegung
Leistungszeit
etwa
nur
Form
Allgemeinen
Leistungsbedingungen
vornehmen
auch
individuell
Einzelfällen
Leistungsbedingungen
enthaltenen
Fälligkeitstermine
rechtzeitiger
Rechnungstellung
bereits
verstrichen
sind
.
Dann
kann
Klägerin
Leistungszeit
auch
Rechnungen
bestimmen
Urt
.
.
hat
hier
getan
.
Rechnungen
hieß
zwar
:
"
Betrag
ist
folgt
fällig
:
Fällig
"
.
wollte
Klägerin
aber
erkennbar
buchstäblichen
Sinne
Wortes
"
Fälligkeit
"
Zeitpunkt
bestimmen
Gläubiger
Leistung
fordern
kann
Zeitpunkt
Schuldner
leisten
soll
.
Klägerin
setzte
Beklagten
also
Zahlungsziel
.
2
.
Wirksamkeit
Bestimmung
Leistungszeit
hen
Rechnung
17
.
Januar
fällig
30
.
Juni
Bedenken
.
Rechnung
14
.
Dezember
wendet
Beklagte
hingegen
Recht
obliegende
Berechnung
Abzug
Forstflächen
geschuldeten
Entgelts
Zeit
Empfang
Rechnung
21
.
Dezember
genannten
Leistungszeit
31
.
Dezember
bewerkstelligen
konnte
.
Zeitraum
fielen
nur
Werktage
nämlich
27
.
28
.
Dezember
.
reichten
Beklagten
anzustellenden
Ermittlungen
Berechnungen
ersichtlich
.
war
Bestimmung
Leistungszeit
unbillig
unwirksam
§
Abs.
Satz
so
Beklagte
kalendermäßiger
Bestimmung
Leistungszeit
Verzug
geraten
konnte
.
trat
jedoch
Verzug
Mahnung
§
§
Abs.
Satz
.
;
jetzt
:
Abs.
Satz
.
einseitigen
Bestimmung
Zahlungsziels
Gläubiger
liegt
Mahnung
vgl.
§
Rdn
.
19
;
Staudinger/Löwisch
aaO
§
Rdn
.
hier
Gläubiger
Schuldner
auffordert
Rechnung
bestimmten
Zeitpunkt
begleichen
Mahnung
erforderliche
eindeutige
Leistungsaufforderung
Ausdruck
bringt
ger/Löwisch
§
Rdn
.
.
Wirksamkeit
Mahnung
steht
Text
Rechnung
stand
Voraussetzung
Fälligkeit
Entgeltforderung
war
Sen
.
.
.
nung
kann
Erklärung
verbunden
werden
Fälligkeit
erst
herbeiführt
.
Mahnung
bewirkte
Verzug
Beklagten
trat
allerdings
schon
Tage
Fristablauf
1
.
Januar
Zeitpunkt
noch
Verschulden
Beklagten
fehlte
§
.
;
jetzt
:
Abs.
.
Klägerin
Rechnung
Entgelt
auch
Waldflächen
forderte
rechtskräftigen
Entscheidung
Landgerichts
Ausnahmevorschrift
Entgelt
befreit
waren
war
Beklagte
zunächst
vertretende
Ungewissheit
Bestehen
Umfang
Schuld
Leistung
verhindert
.
war
angemessene
Frist
Überprüfung
tatsächlichen
rechtlichen
Grundlagen
Ansprüche
Klägerin
zuzubilligen
Staudinger/Löwisch
§
Rdn
.
;
musste
Rechnungen
erst
Waldanteil
herausrechnen
zahlen
konnte
.
angemessen
war
Frist
normalen
Festtage
geschmälerten
Wochen
heißt
Werktagen
.
verzugsbegründendes
Verschulden
Beklagten
konnte
erst
Ablauf
angemessenen
Frist
eintreten
also
12
.
Januar
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Verzug
scheitere
insgesamt
fehlenden
Verschulden
Beklagten
seinerzeit
tatsächlich
geschuldete
Entgelthöhe
habe
ermitteln
können
kann
beigetreten
werden
.
Schuldner
kommt
Verzug
Leistung
Umstandes
unterbleibt
vertreten
hat
§
.
;
jetzt
:
Abs.
.
vertreten
hat
Schuldner
Vorsatz
Fahrlässigkeit
§
Abs.
Satz
.
Hier
handelte
Beklagte
zumindest
fahrlässig
also
Außerachtlassung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
Abs.
Satz
.
;
jetzt
:
Abs.
Forderungen
Klägerin
auch
berechtigt
waren
Teil
bezahlte
.
Berufungsgericht
Entschuldigungsgrund
angesehene
Umstand
Klägerin
anfänglichen
Rechnungssummen
später
Sondergutschriften
herabsetzte
31
.
März
Tarife
Jahre
Rückwirkung
abgesenkt
worden
waren
vermag
Beklagten
entlasten
.
Zahlungsverzug
Kunden
Versorgungsunternehmens
ursprünglichen
Rechnung
genannten
Fälligkeitszeit
bezahlt
hat
steht
Versorgungsunternehmen
Tarife
infolgedessen
Rechnungen
nachträglich
herabsetzt
.
ändert
ursprünglichen
Tarife
Änderung
gültig
beruhenden
Rechnungsbeträge
geschuldet
waren
.
gilt
nur
Sonderfall
unbilligen
Leistungsbestimmung
§
Abs.
Satz
nachträgliche
Tarifermäßigung
aber
indiziert
wird
Übrigen
hier
schon
angenommen
werden
kann
Beklagte
Einrede
unbilligen
Tariffestsetzung
erhoben
hat
.
ist
somit
auszugehen
bis
Tarifänderung
Zuvielforderung
Klägerin
vorlag
.
stellt
Stelle
auch
Frage
Voraussetzungen
Zuvielforderung
Gläubigers
Verzugseintritt
hindert
.
Zuvielforderung
liegt
insoweit
.
Nichtzahlung
Beklagten
wird
ebenso
entschuldigt
Klägerin
auch
Wald
bestandenen
Teilflächen
Reinigungsentgelt
Rechnung
stellte
Ausnahmevorschrift
§
Abs.
StrRG
befreit
waren
.
Insoweit
lag
-9-
vielforderung
jedoch
hätte
Beklagte
berechtigten
Teil
Rechnungen
gleichwohl
fristgerecht
begleichen
müssen
.
Frage
Voraussetzungen
Schuldner
Zuvielforderung
Gläubigers
Verzug
gerät
gelten
auch
Falle
Überschreitung
kalendermäßig
bestimmten
Leistungszeit
herbeigeführten
Verzuges
Grundsätze
Bundesgerichtshof
Verzug
Zuvielmahnung
entwickelt
hat
.
Fällen
geht
gleichermaßen
Säumnis
Schuldners
teilweise
fehlenden
Berechtigung
Gläubiger
geltend
gemachten
Leistungsanspruchs
entschuldigt
ist
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
stellt
Zuvielforderung
Wirksamkeit
Mahnung
Verzug
verbleibenden
Restforderung
Frage
Schuldner
Erklärung
Gläubigers
Umständen
Falles
Aufforderung
Bewirkung
tatsächlich
geschuldeten
Leistung
verstehen
muss
Gläubiger
Annahme
Vorstellungen
geringeren
Leistung
bereit
ist
Urt
.
.
;
.
So
lag
hier
Beklagte
Rücksicht
Klägerin
erkennbar
Liquidität
angewiesen
war
Fall
berechtigten
Teil
Rechnungen
angegebenen
Fälligkeitsdatum
bezahlt
sehen
wollte
Zusammenhang
auch
Annahme
geringeren
Leistung
gefordert
bereit
war
Tatsache
zeigt
Beklagten
erbrachten
Teilleistungen
zurückwies
.
Allerdings
kann
unverhältnismäßig
hohe
weit
übersetzte
Zuvielforderung
Recht
angemahnten
Teil
so
Hintergrund
treten
lassen
Schuldner
Schuldvorwurf
machen
ist
sam
gemahnt
ansieht
.
Verschulden
fehlt
auch
dann
Schuldner
wirklich
geschuldete
Forderung
allein
ausrechnen
kann
unbekannten
internen
Daten
Gläubigers
abhängt
.
XI
;
XI
.
Jedoch
kommt
Entschuldigungsgründe
Beklagten
zugute
.
weit
übersetzte
Forderung
berechtigten
Teil
Hintergrund
treten
ließ
handelte
Rechnungen
Klägerin
auch
Berücksichtigung
Entgeltfreiheit
Waldflächen
noch
%
berechtigt
waren
.
Beklagte
konnte
auch
unzumutbare
Mühe
selbst
errechnen
.
Größenverhältnis
Waldflächen
Gesamtgrundstück
Liegenschaftskatasters
ermitteln
konnte
hätte
Rechnungsbeträge
lediglich
entsprechenden
Bruchteil
kürzen
brauchen
.
Berechnung
hing
internen
Beklagten
zugänglichen
Daten
Klägerin
.
Schließlich
ist
Nichtzahlung
Beklagten
auch
unverschuldeten
Rechtsirrtum
zurückzuführen
.
Sollte
Berufungsgericht
Hinweis
endgültige
Entgelthöhe
Landgericht
noch
etwa
Jahr
lang
gestritten
worden
sei
Beklagten
Rechtsirrtum
Inhalts
zugutegehalten
haben
teilweise
forstlichen
Nutzung
Gesamtgrundstück
Entgelt
zahlen
müsse
so
hätte
Irrtum
Beklagten
entlastet
unverschuldet
gewesen
wäre
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
fordert
Geltungsanspruch
Rechts
grundsätzlich
Verpflichtete
Risiko
Irrtums
Rechtslage
selbst
trägt
;
Vorliegen
unverschuldeten
Rechtsirrtums
sind
strenge
Maßstäbe
anzulegen
.
Schuldner
muss
Rechtslage
sorgfältig
prüfen
erforderlich
Rechtsrat
einholen
höchstrichterliche
Rechtsprechung
sorgfältig
beachten
vgl.
nur
Urt
.
04.07.2001
.
Entschuldigt
ist
Rechtsirrtum
nur
dann
Irrende
Anwendung
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
anderen
Beurteilung
Gerichte
rechnen
brauchte
Urt
.
;
;
;
MünchKomm./Ernst
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
vorliegenden
Fall
hätten
Beklagte
Prozessbevollmächtigter
Verschulden
§
einzustehen
hat
erkennen
können
Rücksicht
Sinn
Zweck
Ausnahmevorschrift
Abs.
StrRG
Grundstücke
privilegieren
will
Auslegung
lediglich
teilweise
forstlichen
Nutzung
Grundstücks
auch
nur
anteilige
Entgeltbefreiung
zuzubilligen
ist
Betracht
kam
.
Beklagte
musste
entsprechenden
Gesetzesauslegung
Entscheidung
Landgerichts
vornherein
rechnen
.
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
habe
unverschuldeten
Rechtsirrtum
gehandelt
ist
Senat
gebunden
Rechtsfehler
beeinflusst
ist
.
Berufungsgericht
hat
allein
Dauer
erstinstanzlichen
Verfahrens
gestützt
indessen
entscheidende
Frage
Beklagte
Landgericht
vorgenommenen
Auslegung
§
Abs.
StrRG
rechnen
musste
hergibt
.
sonstigen
hat
Berufungsgericht
Verstoß
§
ausgeschöpft
.
4
.
war
Anspruch
Klägerin
Verzugszinsen
Wesentlichen
stattzugeben
.
Nur
Differenz
Klägerin
geltend
gemachten
Verzugsbeginn
1
.
Januar
tatsächlichen
Beginn
12
.
Januar
geringfügigen
Minderbetrages
verzinsenden
Hauptforderung
war
Klage
abzuweisen
.
Klägerin
hat
Zinsen
538.123,85
weitere
115.903,39
insgesamt
also
654.027,24
verlangt
.
Landgericht
hat
indes
nur
653.795,92
zugesprochen
.
5
.
Beklagten
hilfsweise
erklärte
Aufrechnung
landgerichtlichen
geleisteten
Überzahlung
Hauptforderung
stellt
neues
Vorbringen
Revisionsverfahren
berücksichtigt
werden
kann
§
Abs.
.
neue
Tatsache
ist
auch
anzusehen
materielle
Rechtslage
Ausübung
Gestaltungsrechts
Aufrechnung
verändert
hat
.
6
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Nr.
.
Scharen
Keukenschrijver
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung