NAMEN Verkündet : 12 Juli Weschenfelder Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Abs. Frage Voraussetzungen Schuldner Zuvielforderung Gläubigers Verzug gerät gelten auch Falle Überschreitung kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges Grundsätze Bundesgerichtshof Verzug Zuvielmahnung entwickelt hat . Zahlungsverzug Kunden Versorgungsunternehmens ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit bezahlt hat steht Versorgungsunternehmen Tarife infolgedessen Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat . ändert ursprünglichen Tarife Änderung gültig beruhenden Rechnungsbeträge geschuldet waren . Anderes gilt nur Sonderfall unbilligen Leistungsbestimmung § Abs. Satz . . 12 Juli Kammergericht LG Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Richterin Richter Recht erkannt : Rechtsmittel Klägerin wird Urteil 24 . Zivilsenats Kammergerichts 12 . Oktober aufgehoben wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 22 Juli Zinsentscheidung teilweise geändert . Beklagte wird verurteilt Klägerin zugesprochenen Zinsen weitere Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 538.123,85 € 12 . Januar weiteren 115.672,07 € 1 Juli jeweils 13 . Juni zahlen . weitergehenden Rechtsmittel Klägerin werden zurückgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Klägerin Anstalt öffentlichen Rechts Abfallentsorgung Straßenreinigung Land betreibt hat beklagten Grundstückseigentümer Land rückständiges Straßenreinigungsentgelt Jahre Verzugszinsen Anspruch genommen . Parteien streiten inzwischen nur noch Teil Zinsen . Klägerin hatte Beklagten große Grundstück " " Rechnungen 14 . Dezember Jahr 558.208,28 € 554.595,39 € 540.057,76 € 517.471,96 € Rechnung gestellt Vermerk Rechnungen jeweils 31 . Dezember fällig sein sollten Rechnung 17 . Januar Jahr 509.943,36 € fällig 30 . Juni . Sondergutschriften 22 . April ermäßigte Klägerin rückwirkend geänderter Tarife Rechnungen € 477.918,36 € 455.503,14 € € . Beklagte zahlte Rechnungen jeweils nur Teilbeträge . Klägerin Rest verklagt hat eingewandt Teile Grundstücks Forst genutzt würden gemäß § Abs. StrRG Eigentümer Grundstücken Forst genutzt werden Entgelt befreit sind ganze Grundstück bezahlen brauche . Punkt hat Landgericht teilweise Recht gegeben Klägerin nur forstlich Grünfläche genutzten Grundstücksteile Größe 726.087 zuerkannt . Verzugszinsen hat Landgericht Klägerin erst Zustellung 14 . Juni zugesprochen . Nur insoweit hat Klägerin Berufung eingelegt Hinblick Rechnungen bestimmten Fälligkeitsdaten Anspruch Zinsen schon 1 . Januar 1 Juli weiterverfolgt hat . Berufung ist Berufungsgericht zurückgewiesen worden . Hiergegen richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision hat Wesentlichen Erfolg . Anspruch Klägerin Verzugszinsen ist Teil Mahnung Teil Bestimmung Leistungszeit Kalender herbeigeführten Verzuges Beklagten begründet § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Satz 31 . Dezember geltenden Fassung Folgenden : . ; Art . § Satz . Berufungsgericht hat Verzug Beklagten Rechnungen genannten Fälligkeitsdaten entschuldigenden Rechtsirrtums Beklagten abgelehnt . Klägerin habe erstmalig 14 . Dezember 17 . Januar Jahre Beträge Rechnung gestellt nunmehr rechtskräftig feststehe überhaupt nur Höhe Dritteln berechtigt seien . Beklagte sei damals Lage gewesen tatsächlich geschuldeten Entgelte festzustellen . seien später unerhebliche Korrekturen Rechnungshöhe nachträglicher Tarifänderungen erfolgt habe Klägerin Herausrechnung Waldstücke erst Verlauf vorliegenden Prozesses akzeptiert . Vergeblich berufe Klägerin Beklagte zumindest eigene Berechnungen Abzug Forstflächen hätte anstellen müssen . sei Beklagten Anbetracht Tatsache richtige Entgelthöhe noch langwieriger Prozess Landgericht geführt worden sei möglich auch zumutbar gewesen . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht verkannt hat war Klägerin berechtigt Rechnungen Leistungszeit Kalender bestimmen so gemäß § Abs. Satz . jetzt : Abs. Nr. bewirken Beklagte Ablauf Leistungszeit Mahnung Verzug geriet . Grundsätzlich erfordert Bestimmung Leistungszeit zwar Vereinbarung Vertragsparteien . erkennende Senat hat indessen bereits klargestellt auch einseitiges Bestimmungsrecht Gläubigers § § Abs. Betracht kommt Klägerin einseitiges Bestimmungsrecht Leistungszeit zusteht . kann Klägerin Festlegung Leistungszeit etwa nur Form Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen auch individuell Einzelfällen Leistungsbedingungen enthaltenen Fälligkeitstermine rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen sind . Dann kann Klägerin Leistungszeit auch Rechnungen bestimmen Urt . . hat hier getan . Rechnungen hieß zwar : " Betrag ist folgt fällig : Fällig " . wollte Klägerin aber erkennbar buchstäblichen Sinne Wortes " Fälligkeit " Zeitpunkt bestimmen Gläubiger Leistung fordern kann Zeitpunkt Schuldner leisten soll . Klägerin setzte Beklagten also Zahlungsziel . 2 . Wirksamkeit Bestimmung Leistungszeit hen Rechnung 17 . Januar fällig 30 . Juni Bedenken . Rechnung 14 . Dezember wendet Beklagte hingegen Recht obliegende Berechnung Abzug Forstflächen geschuldeten Entgelts Zeit Empfang Rechnung 21 . Dezember genannten Leistungszeit 31 . Dezember bewerkstelligen konnte . Zeitraum fielen nur Werktage nämlich 27 . 28 . Dezember . reichten Beklagten anzustellenden Ermittlungen Berechnungen ersichtlich . war Bestimmung Leistungszeit unbillig unwirksam § Abs. Satz so Beklagte kalendermäßiger Bestimmung Leistungszeit Verzug geraten konnte . trat jedoch Verzug Mahnung § § Abs. Satz . ; jetzt : Abs. Satz . einseitigen Bestimmung Zahlungsziels Gläubiger liegt Mahnung vgl. § Rdn . 19 ; Staudinger/Löwisch aaO § Rdn . hier Gläubiger Schuldner auffordert Rechnung bestimmten Zeitpunkt begleichen Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung Ausdruck bringt ger/Löwisch § Rdn . . Wirksamkeit Mahnung steht Text Rechnung stand Voraussetzung Fälligkeit Entgeltforderung war Sen . . . nung kann Erklärung verbunden werden Fälligkeit erst herbeiführt . Mahnung bewirkte Verzug Beklagten trat allerdings schon Tage Fristablauf 1 . Januar Zeitpunkt noch Verschulden Beklagten fehlte § . ; jetzt : Abs. . Klägerin Rechnung Entgelt auch Waldflächen forderte rechtskräftigen Entscheidung Landgerichts Ausnahmevorschrift Entgelt befreit waren war Beklagte zunächst vertretende Ungewissheit Bestehen Umfang Schuld Leistung verhindert . war angemessene Frist Überprüfung tatsächlichen rechtlichen Grundlagen Ansprüche Klägerin zuzubilligen Staudinger/Löwisch § Rdn . ; musste Rechnungen erst Waldanteil herausrechnen zahlen konnte . angemessen war Frist normalen Festtage geschmälerten Wochen heißt Werktagen . verzugsbegründendes Verschulden Beklagten konnte erst Ablauf angemessenen Frist eintreten also 12 . Januar . 3 . Ansicht Berufungsgerichts Verzug scheitere insgesamt fehlenden Verschulden Beklagten seinerzeit tatsächlich geschuldete Entgelthöhe habe ermitteln können kann beigetreten werden . Schuldner kommt Verzug Leistung Umstandes unterbleibt vertreten hat § . ; jetzt : Abs. . vertreten hat Schuldner Vorsatz Fahrlässigkeit § Abs. Satz . Hier handelte Beklagte zumindest fahrlässig also Außerachtlassung Verkehr erforderlichen Sorgfalt Abs. Satz . ; jetzt : Abs. Forderungen Klägerin auch berechtigt waren Teil bezahlte . Berufungsgericht Entschuldigungsgrund angesehene Umstand Klägerin anfänglichen Rechnungssummen später Sondergutschriften herabsetzte 31 . März Tarife Jahre Rückwirkung abgesenkt worden waren vermag Beklagten entlasten . Zahlungsverzug Kunden Versorgungsunternehmens ursprünglichen Rechnung genannten Fälligkeitszeit bezahlt hat steht Versorgungsunternehmen Tarife infolgedessen Rechnungen nachträglich herabsetzt . ändert ursprünglichen Tarife Änderung gültig beruhenden Rechnungsbeträge geschuldet waren . gilt nur Sonderfall unbilligen Leistungsbestimmung § Abs. Satz nachträgliche Tarifermäßigung aber indiziert wird Übrigen hier schon angenommen werden kann Beklagte Einrede unbilligen Tariffestsetzung erhoben hat . ist somit auszugehen bis Tarifänderung Zuvielforderung Klägerin vorlag . stellt Stelle auch Frage Voraussetzungen Zuvielforderung Gläubigers Verzugseintritt hindert . Zuvielforderung liegt insoweit . Nichtzahlung Beklagten wird ebenso entschuldigt Klägerin auch Wald bestandenen Teilflächen Reinigungsentgelt Rechnung stellte Ausnahmevorschrift § Abs. StrRG befreit waren . Insoweit lag -9- vielforderung jedoch hätte Beklagte berechtigten Teil Rechnungen gleichwohl fristgerecht begleichen müssen . Frage Voraussetzungen Schuldner Zuvielforderung Gläubigers Verzug gerät gelten auch Falle Überschreitung kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges Grundsätze Bundesgerichtshof Verzug Zuvielmahnung entwickelt hat . Fällen geht gleichermaßen Säumnis Schuldners teilweise fehlenden Berechtigung Gläubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs entschuldigt ist . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs stellt Zuvielforderung Wirksamkeit Mahnung Verzug verbleibenden Restforderung Frage Schuldner Erklärung Gläubigers Umständen Falles Aufforderung Bewirkung tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss Gläubiger Annahme Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist Urt . . ; . So lag hier Beklagte Rücksicht Klägerin erkennbar Liquidität angewiesen war Fall berechtigten Teil Rechnungen angegebenen Fälligkeitsdatum bezahlt sehen wollte Zusammenhang auch Annahme geringeren Leistung gefordert bereit war Tatsache zeigt Beklagten erbrachten Teilleistungen zurückwies . Allerdings kann unverhältnismäßig hohe weit übersetzte Zuvielforderung Recht angemahnten Teil so Hintergrund treten lassen Schuldner Schuldvorwurf machen ist sam gemahnt ansieht . Verschulden fehlt auch dann Schuldner wirklich geschuldete Forderung allein ausrechnen kann unbekannten internen Daten Gläubigers abhängt . XI ; XI . Jedoch kommt Entschuldigungsgründe Beklagten zugute . weit übersetzte Forderung berechtigten Teil Hintergrund treten ließ handelte Rechnungen Klägerin auch Berücksichtigung Entgeltfreiheit Waldflächen noch % berechtigt waren . Beklagte konnte auch unzumutbare Mühe selbst errechnen . Größenverhältnis Waldflächen Gesamtgrundstück Liegenschaftskatasters ermitteln konnte hätte Rechnungsbeträge lediglich entsprechenden Bruchteil kürzen brauchen . Berechnung hing internen Beklagten zugänglichen Daten Klägerin . Schließlich ist Nichtzahlung Beklagten auch unverschuldeten Rechtsirrtum zurückzuführen . Sollte Berufungsgericht Hinweis endgültige Entgelthöhe Landgericht noch etwa Jahr lang gestritten worden sei Beklagten Rechtsirrtum Inhalts zugutegehalten haben teilweise forstlichen Nutzung Gesamtgrundstück Entgelt zahlen müsse so hätte Irrtum Beklagten entlastet unverschuldet gewesen wäre . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs fordert Geltungsanspruch Rechts grundsätzlich Verpflichtete Risiko Irrtums Rechtslage selbst trägt ; Vorliegen unverschuldeten Rechtsirrtums sind strenge Maßstäbe anzulegen . Schuldner muss Rechtslage sorgfältig prüfen erforderlich Rechtsrat einholen höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten vgl. nur Urt . 04.07.2001 . Entschuldigt ist Rechtsirrtum nur dann Irrende Anwendung Verkehr erforderlichen Sorgfalt anderen Beurteilung Gerichte rechnen brauchte Urt . ; ; ; MünchKomm./Ernst 4 . Aufl . Rdn . . vorliegenden Fall hätten Beklagte Prozessbevollmächtigter Verschulden § einzustehen hat erkennen können Rücksicht Sinn Zweck Ausnahmevorschrift Abs. StrRG Grundstücke privilegieren will Auslegung lediglich teilweise forstlichen Nutzung Grundstücks auch nur anteilige Entgeltbefreiung zuzubilligen ist Betracht kam . Beklagte musste entsprechenden Gesetzesauslegung Entscheidung Landgerichts vornherein rechnen . tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts habe unverschuldeten Rechtsirrtum gehandelt ist Senat gebunden Rechtsfehler beeinflusst ist . Berufungsgericht hat allein Dauer erstinstanzlichen Verfahrens gestützt indessen entscheidende Frage Beklagte Landgericht vorgenommenen Auslegung § Abs. StrRG rechnen musste hergibt . sonstigen hat Berufungsgericht Verstoß § ausgeschöpft . 4 . war Anspruch Klägerin Verzugszinsen Wesentlichen stattzugeben . Nur Differenz Klägerin geltend gemachten Verzugsbeginn 1 . Januar tatsächlichen Beginn 12 . Januar geringfügigen Minderbetrages verzinsenden Hauptforderung € war Klage abzuweisen . Klägerin hat Zinsen 538.123,85 € weitere 115.903,39 € insgesamt also 654.027,24 € verlangt . Landgericht hat indes nur 653.795,92 € zugesprochen . 5 . Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung landgerichtlichen geleisteten Überzahlung € Hauptforderung stellt neues Vorbringen Revisionsverfahren berücksichtigt werden kann § Abs. . neue Tatsache ist auch anzusehen materielle Rechtslage Ausübung Gestaltungsrechts Aufrechnung verändert hat . 6 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Nr. . Scharen Keukenschrijver Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung