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22 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Dezember
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Berufung
18
.
März
verkündete
Urteil
2
.
Senats
Bundespatentgerichts
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
eingetragene
Inhaberin
deutschen
Patents
Streitpatents
Anmeldung
18
November
beruht
.
Patentansprüche
lauten
Fassung
Einspruchsverfahrens
erhalten
haben
folgt
:
"
1
.
Verfahren
numerisch
gesteuerten
Schleifen
Nocken
Nockenwelle
Abhängigkeit
vorgegebenen
Nockenkontur
Nockenwelle
Längsachse
gedreht
zugleich
Schleifscheibe
26
;
Richtung
senkrecht
Längsachse
zugestellt
wird
Nockenkontur
Anlaufbereich
Ablaufbereich
Nockens
jeweils
konkave
Krümmung
aufweist
Nocken
einzigen
Aufspannung
zunächst
ersten
ersten
Spindelstock
angetriebenen
Schleifscheibe
vorgeschliffen
wird
Radius
RS1
sehr
viel
größer
minimalen
Krümmungsradien
konkaven
Krümmungen
ist
Endkontur
modifizierte
Zwischenkontur
ergibt
minimaler
Bereich
konkaven
Krümmungen
größer
gleich
groß
Radius
ersten
Schleifscheibe
ist
Nocken
dann
zweiten
zweiten
Spindelstock
angetriebenen
Schleifscheibe
fertig
geschliffen
wird
Radius
RS2
kleiner
minimale
Krümmungsradius
konkaven
Krümmung
ist
.
3
.
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
Anspruch
ersten
Schleifschlitten
Richtung
senkrecht
Längsachse
Nockenwelle
beweglich
ist
erste
Schleifscheibe
trägt
ersten
Schleifschlitten
zweiter
Schleifschlitten
zweiten
Schleifscheibe
angeordnet
ist
relativ
ersten
Schleifschlitten
ebenfalls
Richtung
senkrecht
Längsachse
beweglich
ist
.
"
Patentansprüche
wird
Patentschrift
Bezug
genommen
.
Nichtigkeitsklage
macht
Klägerin
geltend
Gegenstand
Streitpatents
sei
patentfähig
Fachmann
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergebe
.
Bundespatentgericht
hat
Nichtigkeitsklage
abgewiesen
.
Berufung
verfolgt
Klägerin
Antrag
deutsche
Patent
nichtig
erklären
.
Beklagte
tritt
Begehren
verteidigt
Streitpatent
hilfsweise
Anspruchssatz
geändertem
Patentanspruch
.
Senat
hat
Beweis
erhoben
Einholung
schriftlichen
Gutachtens
ordentlichen
Professors
.
Anhörung
Sachverständigen
mündlichen
Verhandlung
.
Entscheidungsgründe
:
zulässige
Berufung
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Streitpatent
betrifft
numerisch
gesteuerte
Schleifen
Nokkenwellen
Nocken
Anlaufbereich
Ablaufbereich
konkave
Endkontur
sog.
hohle
Flanken
haben
.
Herstellung
Nocken
Kontur
Nockenwellenrohling
ist
Angaben
Streitpatentschrift
Weise
möglich
.
Erzeugung
Nocken
abschnittsweise
konkaven
Profilabschnitten
können
Maschinen
verwendet
werden
Abtrag
Teil
ursprünglichen
Aufmaßes
jeweiligen
Nocken
längsschleifendes
Band
erfolgt
.
Erwähnt
sind
insoweit
deutschen
Patentanmeldung
vorgeschlagene
Maschine
Bandschleifmaschine
US-amerikanischen
Patentschrift
Schleifband
konvexen
Schuh
geführt
ist
Krümmungsradius
kleiner
Krümmungsradius
konkaven
ist
.
andere
Möglichkeit
besteht
Einsatz
rotierenden
Schleifscheiben
.
können
senkrecht
schräg
Längsachse
aufgespannten
Nockenwellenrohlings
zugestellt
werden
Abhängigkeit
vorgegebenen
Nockenkontur
dreht
.
Streitpatentschrift
werden
geneigter
Schleifscheibe
arbeitenden
Systeme
nachteilig
abgelehnt
Formfehlern
führten
.
Ausgegangen
wird
Möglichkeit
Scheiben
Richtung
senkrecht
Drehachse
Rohlings
schleifen
lassen
Längsschleifen
.
Fachmann
Anmeldezeitpunkt
bekannte
übliche
Arbeitsweise
insoweit
bestand
Arbeitsschritten
Endkontur
schaffen
Rohling
zunächst
geschruppt
also
grob
vorgeschliffen
erst
dann
Wege
Schlichtens
fertiggeschliffen
wurde
.
Fachmann
ist
hier
gerichtliche
Sachverständige
überzeugend
ausgeführt
hat
Werkzeugmaschinenkonstrukteur
mehrjähriger
fünfjähriger
Berufspraxis
Maschinenbaustudium
Fachhochschule
Technischen
Hochschule
Aneignung
vertiefter
Kenntnisse
Fertigungstechnik
insbesondere
Nockenschleifen
spezialisiert
auch
ausreichende
Kenntnisse
anspruchsvoller
Antriebstechnik
erworben
hat
.
Fachmann
war
Gutachten
gerichtlichen
Sachverständigen
ebenfalls
entnommen
werden
kann
bekannt
Arbeitsschritte
getrennten
Maschinen
nacheinander
Maschine
durchzuführen
.
Streitpatent
geht
zweiten
Möglichkeit
hierbei
Rohling
Aufspannung
bearbeitet
werden
kann
Umspannen
möglichen
Rundlaufabweichungen
vermeidet
.
Bearbeitung
Aufspannung
anbelangt
schildert
Streitpatentschrift
Möglichkeiten
bekannt
.
JP-Abstract
ersichtlichen
Nockenschleifmaschine
benutzt
Welle
Schleifspindel
axial
nebeneinander
angeordnete
Schleifscheiben
gleichen
Durchmessers
Vorschleifen
Fertigschleifen
.
hat
Fachmann
auch
ausdrückliche
Erwähnung
Streitpatentschrift
Anmeldezeitpunkt
wußte
Vorteil
erste
Schleifscheibe
Scheibe
verwenden
Zwecke
Schruppens
entsprechend
Rohkontur
möglichst
große
Volumina
Zeiteinheit
abtrennen
kann
zweite
Schleifscheibe
Herstellung
maßgenauen
Kontur
günstigen
Oberflächenbeschaffenheit
Nockens
ausgerichtet
sein
kann
.
Ausführlicher
behandelt
Streitpatentschrift
ferner
Verwendung
einzigen
Schleifscheibe
jeweiligen
Nocke
Arbeitsschritte
nacheinander
erledigt
.
hat
gleichsam
selbstverständlichen
ebenfalls
ausdrücklichen
Erwähnung
Streitpatentschrift
bedürftigen
Nachteil
Scheibe
Schruppen
Aufgabe
hin
Schruppen
nachfolgende
Schlichten
hin
jeweils
besonders
konditioniert
werden
muß
.
Alternativen
ist
hingegen
gemeinsam
Durchmesser
verwendeten
Schleifscheibe(n
Krümmungsradius
Kontur
Bereich
hohlen
Flanken
ausgerichtet
ist
.
hohle
Flanken
relativ
kleinem
Krümmungsradius
gewünscht
sind
wurden
Stand
Technik
entsprechend
kleine
Schleifscheiben
Fertigschleifen
verwendet
.
Streitpatentschrift
schildert
Zwang
Schleifscheiben
kleinem
Durchmesser
Hinsicht
nachteilig
.
Einsatz
Scheiben
stößt
sehr
bald
praktische
Grenzen
gesamte
Nockenbearbeitung
Schruppen
auch
Schlichten
kleinen
Schleifscheibe
durchgeführt
werden
soll
:
So
ergeben
thermische
Probleme
Schleifscheibenoberfläche
.
Auch
macht
Spindellagerung
problematisch
erforderlichen
Drehzahlen
Antriebsleistungen
aufzubringen
vgl.
Sp
.
Streitpatentschrift
.
Fall
haben
kleine
Schleifscheiben
geringere
Lebensdauer
große
Schleifscheiben
weit
eher
Lage
sind
bezogen
Standzeit
große
Volumina
Material
Sp
.
Streitpatentschrift
.
Erfindung
soll
Sp
.
.
Streitpatentschrift
heißt
Verfahren
Vorrichtung
numerisch
gesteuerten
Schleifen
Nocken
Nockenwelle
Abhängigkeit
vorgegebenen
Nockenkontur
Nockenwelle
Längsachse
gedreht
zugleich
Schleifscheibe
Richtung
senkrecht
Längsachse
zugestellt
wird
so
weiterbilden
Nocken
hohler
Flanke
schnell
hoher
Antriebsleistung
präziser
Nockenkontur
geschliffen
werden
können
.
2
.
Patentanspruch
geltenden
Fassung
schlägt
folgendes
:
1
.
Verfahren
Schleifen
Nocken
Nockenwelle
Nockenkontur
Ablaufbereich
Nocken
jeweils
konkave
Krümmung
aufweist
.
2
.
Schleifen
wird
numerisch
gesteuert
.
wird
3
.
Nockenwelle
Abhängigkeit
vorgegebenen
Nokkenkontur
Endkontur
Längsachse
gedreht
4
.
Schleifscheibe
zugleich
Richtung
senkrecht
Längsachse
Nockenwelle
zugestellt
5
.
Nocken
einzigen
Aufspannung
fertiggeschliffen
-9-
zunächst
ersten
Schleifscheibe
vorgeschliffen
wird
Radius
sehr
viel
größer
minimalen
Krümmungsradien
konkaven
Krümmungen
ist
Endkontur
modifizierte
Zwischenkontur
ergibt
minimaler
Krümmungsradius
Bereich
konkaven
Krümmungen
größer
gleichgroß
Radius
ersten
Schleifscheibe
ist
sodann
zweiten
Schleifscheibe
fertiggeschliffen
wird
Radius
kleiner
minimale
konkaven
Krümmung
ist
6
.
Schleifscheibe
je
Spindelstock
angetrieben
.
wird
Sp
.
Streitpatentschrift
auch
erläutert
ist
Bearbeitung
Nockens
Abschnitte
unterteilt
.
große
Schleifscheibe
entfernt
ersten
Bearbeitungsschritt
wesentlichen
Anteil
Übermaßes
Rohlings
.
wird
bewußt
Kauf
men
Bereich
vorgesehenen
konkaven
Krümmungen
vergleichsweise
Material
stehenbleibt
große
Schleifscheibe
großen
Radius
erreichbar
ist
.
entsteht
aber
Kontur
Verlauf
Rohlings
abhängig
ist
Endkontur
gleicht
;
vielmehr
wird
besondere
Kontur
hingearbeitet
Bereich
vorgesehenen
konkaven
Krümmungen
deutlich
abweicht
.
Kontur
bezeichnet
Patentanspruch
modifizierte
Zwischenkontur
.
Endkontur
vorhandenes
Übermaß
wird
sodann
zweiten
Schritt
weggeschliffen
zwar
Bereichen
späterer
konkaver
Krümmung
stehengebliebene
Material
kleinen
Schleifscheibe
entfernt
wird
zugleich
auch
übrige
Endbearbeitung
gewünschten
Nockenkontur
übernimmt
.
Merkmal
zusammengefaßten
Anweisungen
kennzeichnen
bloße
Aneinanderreihung
Bearbeitungsschritten
gezieltes
aufeinander
abgestimmtes
Zusammenwirken
bestimmtes
Zwischenprodukt
sog.
modifizierte
Zwischenkontur
Gestalt
Maßgabe
bearbeitenden
Rohlings
gewünschten
Endkontur
Schleifscheiben
insoweit
leisten
vermag
festzulegen
Steuerung
Grunde
legen
ist
bestimmten
Ergebnis
führt
.
auch
Sicht
Fachmanns
ist
Sinngehalt
Patentanspruchs
ergründen
sucht
hat
Senat
gerade
auch
insoweit
durchgeführten
Befragung
Sachverständigen
mündlichen
Verhandlung
durchgreifenden
Zweifel
.
Prof.
.
hat
auch
bestätigt
Merkmal
Fachmann
kausalen
Sinne
Lehre
kennzeichne
verstanden
ersten
Schleifscheibe
geschliffen
werde
Fachmann
Optimierung
gesamten
Schleifvorgangs
gewählte
Zwischenkontur
eingestellt
habe
.
Weise
ist
Sp
.
Streitpatentschrift
weiter
heißt
möglich
großen
Schleifscheibe
üblichen
Antrieb
großer
Leistung
zuzuordnen
kleine
Schleifscheibe
Lagerbereich
enge
konstruktive
Vorgaben
beachten
sind
nur
kleinen
Antrieb
geringer
Leistung
versehen
werden
muß
kleine
Schleifscheibe
nur
Bereich
vorgesehenen
konkaven
Krümmungen
größere
Materialmenge
entfernen
muß
übrigen
aber
nur
geringen
Anteil
Aufmaßes
schleifen
braucht
üblicherweise
Schlichtschleifvorgang
geschieht
.
Erörterung
gerichtlichen
Sachverständigen
hat
ferner
ergeben
Anweisungen
Patentanspruchs
Fachmann
sinnvolle
Lösung
nur
dann
erscheinen
maschinenseitig
Verfahren
notwendigen
jeweils
eigenen
Spindelstockantrieb
aufweisenden
körperlichen
Mittel
lose
nur
fallweise
beigestellte
Vorrichtungen
Verfügung
stehen
integrierter
Bestandteil
Verfahren
hergerichteten
Bearbeitungsmaschine
sind
.
geben
Merkmal
Bearbeitung
einzigen
Aufspannung
gerichtete
Anweisung
Merkmal
nur
so
Vorteile
numerischen
Steuerns
Schleifens
Nockenwelle
Aufspannung
definierten
Lage
erreichen
lassen
.
Dementsprechend
entnimmt
Fachmann
Merkmalen
Verfahren
Patentanspruch
vermittels
Bearbeitungsmaschine
Beschaffenheit
durchgeführt
werden
soll
.
3
.
Gegenstand
Anspruch
Streitpatents
ist
neu
.
Entgegenhaltung
offenbart
Verfahren
Merkmale
Patentanspruchs
Kombination
aufweist
.
gilt
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
ausgeführt
hat
auch
Schleifen
Nocken
Nokkenwelle
Prospekt
Beklagten
Nockenformschleifmaschine
Anmeldezeitpunkt
entnommen
werden
konnte
.
erstinstanzliches
Vorbringen
Gegenstand
Patentanspruch
Schrift
vorweggenommen
sei
ist
Klägerin
mündlichen
Verhandlung
auch
mehr
zurückgekommen
.
4
.
Senat
hat
Erfolg
Nichtigkeitsklage
insoweit
erforderliche
Überzeugung
gewinnen
können
Gegenstand
Patentanspruchs
Anmeldezeitpunkt
Fachmann
naheliegender
Weise
Stand
Technik
ergab
.
Anspruch
vorgeschlagene
Lösung
Verwendung
Schleifscheiben
setzt
kann
nächsten
kommend
Verfahrensweise
angesehen
werden
Stand
Technik
Schleifscheiben
Durchmessers
arbeitete
Streitpatentschrift
Nockenschleifmaschine
JP-Abstract
angegeben
ist
.
Insoweit
war
Jahre
stammenden
Aufsatz
Prof.
.
auch
bekannt
Schleifscheibe
je
Spindelstock
antreiben
lassen
vgl.
dort
Bild
Fig
.
.
Schrift
behandelt
zwar
ausdrücklich
Schleifen
Nocken
.
Hinweis
Anwendung
Prinzips
unterschiedlichen
Schleifscheiben
schruppen
schlichten
könne
auch
Schleifverfahren
Sonderformenschleifverfahren
übertragen
werden
konnte
Fachmann
aber
entnehmen
aufgezeigten
Möglichkeiten
auch
Schleifen
Nockenscheiben
genutzt
werden
können
Fachmann
Sonderformenschleifverfahren
auch
Bearbeitung
Nocken
versteht
gerichtliche
Sachverständige
Gutachten
ausgeführt
hat
.
kann
gangen
werden
Fachmann
Anmeldezeitpunkt
Verfahren
Merkmale
2
3
4
5
jedenfalls
naheliegende
Möglichkeit
Verfügung
stand
.
Bestätigung
findet
Annahme
Ausführungen
schriftlichen
Sachverständigengutachtens
.
hat
Prof.
.
dargelegt
auch
dann
Fachmann
ausgehend
bereits
erwähnten
Nockenformschleifmaschine
behandelnden
Schrift
Angaben
Sachverständigen
Anmeldezeitpunkt
gängigen
Stand
Technik
wiedergibt
brauchbaren
Verbesserungen
suchte
Auffinden
derartigen
Verfahrens
Gedankenschritte
bedurfte
erfinderisches
Bemühen
leisten
gewesen
wären
.
ist
jedoch
auszuschließen
Bemühen
notwendig
war
Verfahren
Maßgabe
zusammengefaßten
Merkmale
erörterten
zielgerichtetes
Zusammenwirken
großer
kleiner
Schleifscheibe
optimierten
Sinne
gestalten
.
Forderung
Nokkenkontur
Ablaufbereich
konkaven
Krümmungen
schleifen
machte
notwendig
Kontur
Radius
mindestens
gleich
kleinen
vorzugsweise
kleineren
Scheibe
herzustellen
.
Vorbild
JP-Abstract
entsprechend
ergab
hieraus
zwanglos
Folgerung
auch
anderen
Scheibe
derartigen
Durchmesser
geben
.
gerichtliche
Sachverständige
Analyse
behandelten
Stands
Technik
herausgearbeitet
hat
war
Außenschleifen
Schleifen
Nocken
gehört
auch
Verfahren
Streitpatent
entgegengehaltenen
Stand
Technik
entnehmen
.
Hinweise
Verwendung
zweier
Schleifscheiben
nacheinander
Aufspannung
drehenden
Rohling
Nocken
herausarbeiten
enthalten
ohnehin
nur
bereits
erwähnte
Schrift
Saljé
Redeker
Jahre
stammende
Aufsatz
deutsche
Patentschrift
Abhandlung
Dezember
.
Schrift
Saljé
Redeker
ist
Verwendung
Schleifscheiben
jedoch
nur
vorteilhaft
dargestellt
Weise
Schruppen
einerseits
Schlichten
andererseits
jeweils
bestehenden
unterschiedlichen
Notwendigkeiten
jeweils
hiernach
ausgelegte
Gestaltung
Schleifeigenschaften
Schleifscheiben
Rechnung
getragen
werden
kann
;
anderer
Weise
nämlich
Durchmessers
unterschiedliche
Schleifscheiben
auch
andere
Nachteile
beseitigen
lassen
könnten
ist
Aufsatz
jedoch
auch
einmal
andeutungsweise
angesprochen
.
kann
auch
abgeleitet
werden
Aufsatz
Außenschleifen
vergleichsweise
großen
Scheiben
auch
Innenschleifen
Endkontur
topfartiger
Körper
behandelt
Verwendung
vergleichsweise
kleiner
Scheiben
voraussetzt
.
Nirgends
Schrift
ist
nämlich
angegeben
dargestellt
Verbindung
jeweils
behandelten
Schleifmethoden
sprechen
könnte
.
Entsprechendes
trifft
Aufsatz
Tönshoff
Heuer
.
Gerade
Bilder
Klägerin
besonders
abhebt
sind
Vorstellung
verhaftet
Außenschleifen
vergleichsweise
große
Schleifscheiben
verwendet
werden
sollten
.
Fachmann
erhielt
Schrift
nur
Rat
Außenschleifen
kleinere
Scheiben
bisher
verwenden
Spanungsdicke
bestimmten
eingehalten
werden
kann
kompaktere
Maschinen
Verfügung
stehen
.
Gegenstand
Abhandlung
ist
hingegen
ohnehin
nur
gleichzeitige
Bearbeitung
zweier
unterschiedlicher
Nocken
Schleifscheiben
überdies
großen
Durchmesser
sind
so
hohle
Flanken
geschliffen
werden
können
.
deutsche
Patent
schließlich
lehrt
ersten
Schritt
parallel
Drehachse
Rohlings
gestellten
also
quergestellten
Scheibe
entsprechend
geformter
Oberfläche
Bereich
späteren
konkaven
Kontur
Material
Nocke
Kontur
entfernen
Nocke
nur
übrigen
zweiten
Scheibe
schleifen
.
ist
gänzlich
andere
Vorgehensweise
patentgemäß
vorausgesetzt
wird
so
auch
Zusammenhang
Verwendung
zweier
kleiner
Schleifscheiben
gleichen
Durchmessers
nahezulegen
vermochte
.
bedeutet
Fachmann
Anmeldezeitpunkts
Vorstellung
lösen
mußte
erstrebte
bereichsweise
konkave
Form
Bearbeitungsgängen
schleifenden
Nockens
Verwendung
jeweils
Schleifscheibe
Bearbeitungsvorgang
entsprechend
kleine
Schleifscheiben
beschränkt
sein
.
Fachkönnen
Fachmanns
Anmeldezeitpunkts
gelegen
hat
unterliegt
bereits
Zweifeln
;
aber
ergeben
Patentanspruch
vorgeschlagenen
optimierten
Nutzung
zweier
unterschiedlich
dimensionierter
Schleifscheiben
durchgreifende
Zweifel
Schruppen
Rohlings
üblicherweise
Herstellung
Kontur
eingesetzt
wurde
abgesehen
Bemaßung
Endkontur
Verlauf
wesentlichen
entspricht
Stand
Technik
Gegenstand
mündlichen
Verhandlung
gewesen
ist
ersichtlich
ist
erste
Bearbeitungsschritt
auch
gezielt
eingesetzt
werden
kann
Bereich
späteren
konkaven
Abschnitte
abweichende
Figuren
Streitpatents
zeigen
vorzugsweise
gekrümmte
Kontur
schaffen
gleichwohl
erlaubt
erst
sodann
Schleifscheibe
arbeiten
Durchmesser
konkave
Krümmung
hin
ausgelegt
ist
.
Unrecht
beruft
Klägerin
Zusammenhang
Jahre
stammenden
Aufsatz
Zwischenüberschrift
camshaft
grinders
produce
negative
damals
Lastkraftwagenhersteller
neu
installierten
Nockenwellenschleifmaschinen
befaßt
.
Darstellung
arbeiten
damals
neuen
Maschinen
Schleifscheibe
Schleifdurchgängen
auch
Sp
.
Streitpatents
bekannt
angegeben
ist
.
Erörterung
Schrift
mündlichen
Verhandlung
hat
gerichtliche
Sachverständige
noch
einmal
bestätigt
.
Besonderheit
will
Klägerin
allerdings
ableiten
Bearbeitung
unbehandelte
Rohlinge
anderweit
bereits
vorgeschliffene
Schmiedestücke
unterworfen
werden
.
war
Fachmann
jedoch
Merkmal
noch
überhaupt
offenbart
Herstellung
Nutzung
modifizierten
Zwischenkontur
hätte
veranlassen
können
Streitpatent
lehrt
.
Angegeben
ist
nur
Maß
anderweit
bereits
erfolgten
Materialabtrags
Mitteilung
Material
Bandschleifgerät
Maschine
Scheibe
entfernt
wurde
Durchmesser
Schleifscheibe
gegebenenfalls
hatte
.
Scheibe
traditioneller
Weise
Durchmesser
habe
ist
nur
Verdeutlichung
hingewiesen
Scheibe
erst
sodann
eingesetzten
damals
neuen
Maschinen
deutlich
kleinerem
Durchmesser
handele
.
anderen
Maschine
erledigten
ersten
Schleifvorgang
betrifft
ist
Gesamtzusammenhang
Aufsatzes
eher
beiläufig
erscheinende
Darstellung
so
gerichtliche
Sachverständige
bestätigt
hat
fachkundige
Leser
Schrift
ausgehen
muß
Werkstück
nachfolgende
Bearbeitung
damals
neuen
Maschinen
sei
gesamte
spätere
Nockenbahn
bildende
Oberfläche
gleichmäßig
abgerichtetes
Schmiedestück
.
zwangloser
bereits
Erkenntnisse
Streitpatent
beeinflußter
Sicht
bot
auch
Schrift
Fachmann
Anmeldezeitpunkts
lediglich
Beispiel
Werkstück
erst
noch
Nockenwelle
umzuschaffenden
Gestalt
kleinen
Schleifscheibe
zwischenzeitlich
neu
konditioniert
werden
muß
Vorschleifen
Fertigschleifen
gewünschte
Endkontur
überführt
werden
kann
.
Umständen
ergab
Fachmann
zielgerichteten
Einsatz
Merkmals
führender
Hinweis
auch
Materialabtrag
Flankenbereich
betreffenden
Darstellung
Aufsatz
.
Textstelle
hebt
lediglich
Notwendigkeit
dort
Material
entfernen
unabhängig
anderweitigen
Vorbereitung
Nockenwelle
ist
Notwendigkeit
immer
dann
bestehen
kann
geschmiedete
gegossene
Rohling
Kontur
hat
Verlauf
Endkontur
entspricht
.
Übereinstimmung
hat
auch
befragte
gerichtliche
Sachverständige
angegeben
Fachmann
Textstelle
lediglich
allgemeinen
Hinweis
Technologie
Schleifens
Nocken
hohlen
Flanken
entnimmt
.
Belang
ist
auch
isoliert
betrachtet
Herausarbeiten
konkaven
Kontur
Innenschleifen
gleicht
Maschinen
entgegengehaltenen
Stand
Technik
entsprechender
Herrichtung
möglicherweise
geeignet
wären
Außenschleifen
vorgesehenen
großen
Scheibe
Nocken
vorzuschleifen
Innenschleifen
topfartigen
Körpers
konfektionierten
kleinen
Scheibe
konkaven
Bereiche
herauszuarbeiten
.
kann
nämlich
nung
Klägerin
gefolgert
werden
Klägerin
bezeichnet
hat
gedankliche
Trennung
Außenschleifen
gab
.
Schon
bereits
gemachten
Ausführungen
Stand
Technik
lassen
vielmehr
möglich
erscheinen
Fachmann
Anmeldezeitpunkts
Sicht
allein
ankommt
Innenschleifen
einheitlich
lösende
Vorgänge
ansah
.
So
zeigt
Bild
Schrift
zwar
einzigen
Aufspannung
Vorgänge
Innenschleifens
vorzunehmen
.
jeweilige
Schleifen
soll
aber
getrennt
erfolgen
;
Innenschleifscheibe
soll
auch
Außenbereiche
Außenschleifscheibe
soll
auch
Klägerin
so
bezeichneten
Innenkonturbereiche
Bestandteile
Außenkontur
sind
bearbeiten
Streitpatent
zugrunde
liegt
.
Offenbarungsgehalt
Firmenschrift
weiter
reicht
hat
Erörterung
gerichtlichen
Sachverständigen
Überzeugung
Senats
ergeben
.
ist
Spindel
inneren
Bearbeitung
Hohlkörpers
Schleifscheibe
konstruiert
ist
ohnehin
Auslegung
her
normalerweise
Außenschleifen
verwendbar
.
Ebensowenig
ist
Bild
Schrift
Saljé
Redeker
Klägerin
gewünschten
Sinne
aussagekräftig
.
zeigt
nur
Konzept
Innenrundschleifmaschine
durchmessergleichen
Scheiben
Spindelstökken
.
Auch
berücksichtigt
Fachmann
Ausbildung
Erfahrung
Abstraktionsvermögen
zugetraut
werden
kann
verbleiben
durchgreifende
Zweifel
abgehandelten
Schriften
entgegengehaltenen
Stand
Technik
Gesamtheit
Anregung
folgte
Innenschleifen
einzigen
Aufspannung
einzeln
angetriebenen
Schleifscheiben
gezielter
Herstellung
patentgemäßen
Zwischenkontur
vorzunehmen
.
Übereinstimmung
Bewertung
Streitpatents
entgegengehaltenen
Stands
Technik
gerichtlichen
Sachverständigen
kann
angenommen
werden
Verfahren
Anspruch
Streitpatents
nur
fachüblichem
Handeln
beruht
.
5
.
Patentanspruch
hat
Anbetracht
Rückbeziehung
Patentanspruch
Bestand
.
6
.
Patentanspruch
ist
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
Ansprüchen
beansprucht
weiteren
Angaben
Anspruchs
lediglich
Schleifschlitten
betreffen
Schleifscheibe(n
trägt/tragen
.
Form
Beanspruchung
bedeutet
Fachmann
vorliegenden
Fall
Schutz
Vorrichtung
gewährt
ist
übrigen
vorrichtungsmäßige
Gestaltung
hat
Patentanspruch
und/oder
Patentanspruch
notwendig
dort
beanspruchte
Verfahren
entnehmbar
ist
.
Auslegung
wird
Inhalt
Beschreibung
Zeichnungen
Streitpatents
bestätigt
;
ist
auch
Klägerin
Berufungsverfahren
ausgegangen
so
insoweit
weitere
Ausführungen
erübrigen
.
muß
Vorrichtung
insbesondere
numerische
Steuerung
erste
Vorschleifen
geeignete
Schleifscheibe
Merkmal
genannten
Radius
zweite
Fertigschleifen
geeignete
Schleifscheibe
Merkmal
genannten
Radius
umfassen
.
Besonderheit
körperlicher
Hinsicht
Patentanspruch
abgesehen
ausdrücklich
genannten
zusätzlichen
Merkmalen
vorschreibt
besteht
aber
Herrichtung
Schleifscheiben
gezielten
Zusammenwirken
gerade
Eignung
findet
Endkontur
Hinblick
optimiertes
ergänzendes
Schleifen
gewählte
modifizierte
Zwischenkontur
Merkmal
genannten
Krümmungsradius
erhalten
.
zusätzlichen
Merkmale
Patentanspruchs
lassen
folgt
gliedern
:
Vorrichtung
Durchführung
Verfahrens
Anspruch
weist
7
.
ersten
Schleifschlitten
Richtung
senkrecht
Längsachse
Nokkenwelle
beweglich
ist
erste
Schleifscheibe
trägt
zweiter
Schleifschlitten
angeordnet
ist
zweite
Schleifscheibe
trägt
relativ
ersten
Schleifschlitten
ebenfalls
senkrecht
Längsachse
beweglich
ist
.
mittelbare
Bezugnahme
Durchführung
Verfahrens
Patentanspruch
nötige
körperliche
Gestaltung
ist
Gegenstand
gelehrt
ebenso
Patentanspruchs
neu
ist
festgestellt
werden
kann
Fachmann
Anmeldezeitpunkt
nahegelegen
hat
.
Ausführungen
Auffindbarkeit
Verfahrens
Patentanspruch
gelten
gleichermaßen
auch
Auffindbarkeit
entsprechenden
vorrichtungsmäßigen
Gestaltung
Patentanspruch
Schutz
gestellt
ist
.
kann
dahinstehen
auch
zusätzlichen
Merkmalen
Ausdruck
kommende
Lösung
verbieten
würde
Streitpatent
Umfange
Patentanspruchs
nichtig
erklären
.
7
.
Patentanspruch
hat
Anbetracht
Rückbeziehung
Patentanspruch
Bestand
.
8
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
Satz
PatG.
Scharen
Meier-Beck