NAMEN Verkündet : 3 . Dezember Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Patentnichtigkeitssache Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 3 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Berufung 18 . März verkündete Urteil 2 . Senats Bundespatentgerichts wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte ist eingetragene Inhaberin deutschen Patents Streitpatents Anmeldung 18 November beruht . Patentansprüche lauten Fassung Einspruchsverfahrens erhalten haben folgt : " 1 . Verfahren numerisch gesteuerten Schleifen Nocken Nockenwelle Abhängigkeit vorgegebenen Nockenkontur Nockenwelle Längsachse gedreht zugleich Schleifscheibe 26 ; Richtung senkrecht Längsachse zugestellt wird Nockenkontur Anlaufbereich Ablaufbereich Nockens jeweils konkave Krümmung aufweist Nocken einzigen Aufspannung zunächst ersten ersten Spindelstock angetriebenen Schleifscheibe vorgeschliffen wird Radius RS1 sehr viel größer minimalen Krümmungsradien konkaven Krümmungen ist Endkontur modifizierte Zwischenkontur ergibt minimaler Bereich konkaven Krümmungen größer gleich groß Radius ersten Schleifscheibe ist Nocken dann zweiten zweiten Spindelstock angetriebenen Schleifscheibe fertig geschliffen wird Radius RS2 kleiner minimale Krümmungsradius konkaven Krümmung ist . 3 . Vorrichtung Durchführung Verfahrens Anspruch ersten Schleifschlitten Richtung senkrecht Längsachse Nockenwelle beweglich ist erste Schleifscheibe trägt ersten Schleifschlitten zweiter Schleifschlitten zweiten Schleifscheibe angeordnet ist relativ ersten Schleifschlitten ebenfalls Richtung senkrecht Längsachse beweglich ist . " Patentansprüche wird Patentschrift Bezug genommen . Nichtigkeitsklage macht Klägerin geltend Gegenstand Streitpatents sei patentfähig Fachmann naheliegender Weise Stand Technik ergebe . Bundespatentgericht hat Nichtigkeitsklage abgewiesen . Berufung verfolgt Klägerin Antrag deutsche Patent nichtig erklären . Beklagte tritt Begehren verteidigt Streitpatent hilfsweise Anspruchssatz geändertem Patentanspruch . Senat hat Beweis erhoben Einholung schriftlichen Gutachtens ordentlichen Professors . Anhörung Sachverständigen mündlichen Verhandlung . Entscheidungsgründe : zulässige Berufung hat Sache Erfolg . 1 . Streitpatent betrifft numerisch gesteuerte Schleifen Nokkenwellen Nocken Anlaufbereich Ablaufbereich konkave Endkontur sog. hohle Flanken haben . Herstellung Nocken Kontur Nockenwellenrohling ist Angaben Streitpatentschrift Weise möglich . Erzeugung Nocken abschnittsweise konkaven Profilabschnitten können Maschinen verwendet werden Abtrag Teil ursprünglichen Aufmaßes jeweiligen Nocken längsschleifendes Band erfolgt . Erwähnt sind insoweit deutschen Patentanmeldung vorgeschlagene Maschine Bandschleifmaschine US-amerikanischen Patentschrift Schleifband konvexen Schuh geführt ist Krümmungsradius kleiner Krümmungsradius konkaven ist . andere Möglichkeit besteht Einsatz rotierenden Schleifscheiben . können senkrecht schräg Längsachse aufgespannten Nockenwellenrohlings zugestellt werden Abhängigkeit vorgegebenen Nockenkontur dreht . Streitpatentschrift werden geneigter Schleifscheibe arbeitenden Systeme nachteilig abgelehnt Formfehlern führten . Ausgegangen wird Möglichkeit Scheiben Richtung senkrecht Drehachse Rohlings schleifen lassen Längsschleifen . Fachmann Anmeldezeitpunkt bekannte übliche Arbeitsweise insoweit bestand Arbeitsschritten Endkontur schaffen Rohling zunächst geschruppt also grob vorgeschliffen erst dann Wege Schlichtens fertiggeschliffen wurde . Fachmann ist hier gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat Werkzeugmaschinenkonstrukteur mehrjähriger fünfjähriger Berufspraxis Maschinenbaustudium Fachhochschule Technischen Hochschule Aneignung vertiefter Kenntnisse Fertigungstechnik insbesondere Nockenschleifen spezialisiert auch ausreichende Kenntnisse anspruchsvoller Antriebstechnik erworben hat . Fachmann war Gutachten gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls entnommen werden kann bekannt Arbeitsschritte getrennten Maschinen nacheinander Maschine durchzuführen . Streitpatent geht zweiten Möglichkeit hierbei Rohling Aufspannung bearbeitet werden kann Umspannen möglichen Rundlaufabweichungen vermeidet . Bearbeitung Aufspannung anbelangt schildert Streitpatentschrift Möglichkeiten bekannt . JP-Abstract ersichtlichen Nockenschleifmaschine benutzt Welle Schleifspindel axial nebeneinander angeordnete Schleifscheiben gleichen Durchmessers Vorschleifen Fertigschleifen . hat Fachmann auch ausdrückliche Erwähnung Streitpatentschrift Anmeldezeitpunkt wußte Vorteil erste Schleifscheibe Scheibe verwenden Zwecke Schruppens entsprechend Rohkontur möglichst große Volumina Zeiteinheit abtrennen kann zweite Schleifscheibe Herstellung maßgenauen Kontur günstigen Oberflächenbeschaffenheit Nockens ausgerichtet sein kann . Ausführlicher behandelt Streitpatentschrift ferner Verwendung einzigen Schleifscheibe jeweiligen Nocke Arbeitsschritte nacheinander erledigt . hat gleichsam selbstverständlichen ebenfalls ausdrücklichen Erwähnung Streitpatentschrift bedürftigen Nachteil Scheibe Schruppen Aufgabe hin Schruppen nachfolgende Schlichten hin jeweils besonders konditioniert werden muß . Alternativen ist hingegen gemeinsam Durchmesser verwendeten Schleifscheibe(n Krümmungsradius Kontur Bereich hohlen Flanken ausgerichtet ist . hohle Flanken relativ kleinem Krümmungsradius gewünscht sind wurden Stand Technik entsprechend kleine Schleifscheiben Fertigschleifen verwendet . Streitpatentschrift schildert Zwang Schleifscheiben kleinem Durchmesser Hinsicht nachteilig . Einsatz Scheiben stößt sehr bald praktische Grenzen gesamte Nockenbearbeitung Schruppen auch Schlichten kleinen Schleifscheibe durchgeführt werden soll : So ergeben thermische Probleme Schleifscheibenoberfläche . Auch macht Spindellagerung problematisch erforderlichen Drehzahlen Antriebsleistungen aufzubringen vgl. Sp . Streitpatentschrift . Fall haben kleine Schleifscheiben geringere Lebensdauer große Schleifscheiben weit eher Lage sind bezogen Standzeit große Volumina Material Sp . Streitpatentschrift . Erfindung soll Sp . . Streitpatentschrift heißt Verfahren Vorrichtung numerisch gesteuerten Schleifen Nocken Nockenwelle Abhängigkeit vorgegebenen Nockenkontur Nockenwelle Längsachse gedreht zugleich Schleifscheibe Richtung senkrecht Längsachse zugestellt wird so weiterbilden Nocken hohler Flanke schnell hoher Antriebsleistung präziser Nockenkontur geschliffen werden können . 2 . Patentanspruch geltenden Fassung schlägt folgendes : 1 . Verfahren Schleifen Nocken Nockenwelle Nockenkontur Ablaufbereich Nocken jeweils konkave Krümmung aufweist . 2 . Schleifen wird numerisch gesteuert . wird 3 . Nockenwelle Abhängigkeit vorgegebenen Nokkenkontur Endkontur Längsachse gedreht 4 . Schleifscheibe zugleich Richtung senkrecht Längsachse Nockenwelle zugestellt 5 . Nocken einzigen Aufspannung fertiggeschliffen -9- zunächst ersten Schleifscheibe vorgeschliffen wird Radius sehr viel größer minimalen Krümmungsradien konkaven Krümmungen ist Endkontur modifizierte Zwischenkontur ergibt minimaler Krümmungsradius Bereich konkaven Krümmungen größer gleichgroß Radius ersten Schleifscheibe ist sodann zweiten Schleifscheibe fertiggeschliffen wird Radius kleiner minimale konkaven Krümmung ist 6 . Schleifscheibe je Spindelstock angetrieben . wird Sp . Streitpatentschrift auch erläutert ist Bearbeitung Nockens Abschnitte unterteilt . große Schleifscheibe entfernt ersten Bearbeitungsschritt wesentlichen Anteil Übermaßes Rohlings . wird bewußt Kauf men Bereich vorgesehenen konkaven Krümmungen vergleichsweise Material stehenbleibt große Schleifscheibe großen Radius erreichbar ist . entsteht aber Kontur Verlauf Rohlings abhängig ist Endkontur gleicht ; vielmehr wird besondere Kontur hingearbeitet Bereich vorgesehenen konkaven Krümmungen deutlich abweicht . Kontur bezeichnet Patentanspruch modifizierte Zwischenkontur . Endkontur vorhandenes Übermaß wird sodann zweiten Schritt weggeschliffen zwar Bereichen späterer konkaver Krümmung stehengebliebene Material kleinen Schleifscheibe entfernt wird zugleich auch übrige Endbearbeitung gewünschten Nockenkontur übernimmt . Merkmal zusammengefaßten Anweisungen kennzeichnen bloße Aneinanderreihung Bearbeitungsschritten gezieltes aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken bestimmtes Zwischenprodukt sog. modifizierte Zwischenkontur Gestalt Maßgabe bearbeitenden Rohlings gewünschten Endkontur Schleifscheiben insoweit leisten vermag festzulegen Steuerung Grunde legen ist bestimmten Ergebnis führt . auch Sicht Fachmanns ist Sinngehalt Patentanspruchs ergründen sucht hat Senat gerade auch insoweit durchgeführten Befragung Sachverständigen mündlichen Verhandlung durchgreifenden Zweifel . Prof. . hat auch bestätigt Merkmal Fachmann kausalen Sinne Lehre kennzeichne verstanden ersten Schleifscheibe geschliffen werde Fachmann Optimierung gesamten Schleifvorgangs gewählte Zwischenkontur eingestellt habe . Weise ist Sp . Streitpatentschrift weiter heißt möglich großen Schleifscheibe üblichen Antrieb großer Leistung zuzuordnen kleine Schleifscheibe Lagerbereich enge konstruktive Vorgaben beachten sind nur kleinen Antrieb geringer Leistung versehen werden muß kleine Schleifscheibe nur Bereich vorgesehenen konkaven Krümmungen größere Materialmenge entfernen muß übrigen aber nur geringen Anteil Aufmaßes schleifen braucht üblicherweise Schlichtschleifvorgang geschieht . Erörterung gerichtlichen Sachverständigen hat ferner ergeben Anweisungen Patentanspruchs Fachmann sinnvolle Lösung nur dann erscheinen maschinenseitig Verfahren notwendigen jeweils eigenen Spindelstockantrieb aufweisenden körperlichen Mittel lose nur fallweise beigestellte Vorrichtungen Verfügung stehen integrierter Bestandteil Verfahren hergerichteten Bearbeitungsmaschine sind . geben Merkmal Bearbeitung einzigen Aufspannung gerichtete Anweisung Merkmal nur so Vorteile numerischen Steuerns Schleifens Nockenwelle Aufspannung definierten Lage erreichen lassen . Dementsprechend entnimmt Fachmann Merkmalen Verfahren Patentanspruch vermittels Bearbeitungsmaschine Beschaffenheit durchgeführt werden soll . 3 . Gegenstand Anspruch Streitpatents ist neu . Entgegenhaltung offenbart Verfahren Merkmale Patentanspruchs Kombination aufweist . gilt gerichtliche Sachverständige Gutachten ausgeführt hat auch Schleifen Nocken Nokkenwelle Prospekt Beklagten Nockenformschleifmaschine Anmeldezeitpunkt entnommen werden konnte . erstinstanzliches Vorbringen Gegenstand Patentanspruch Schrift vorweggenommen sei ist Klägerin mündlichen Verhandlung auch mehr zurückgekommen . 4 . Senat hat Erfolg Nichtigkeitsklage insoweit erforderliche Überzeugung gewinnen können Gegenstand Patentanspruchs Anmeldezeitpunkt Fachmann naheliegender Weise Stand Technik ergab . Anspruch vorgeschlagene Lösung Verwendung Schleifscheiben setzt kann nächsten kommend Verfahrensweise angesehen werden Stand Technik Schleifscheiben Durchmessers arbeitete Streitpatentschrift Nockenschleifmaschine JP-Abstract angegeben ist . Insoweit war Jahre stammenden Aufsatz Prof. . auch bekannt Schleifscheibe je Spindelstock antreiben lassen vgl. dort Bild Fig . . Schrift behandelt zwar ausdrücklich Schleifen Nocken . Hinweis Anwendung Prinzips unterschiedlichen Schleifscheiben schruppen schlichten könne auch Schleifverfahren Sonderformenschleifverfahren übertragen werden konnte Fachmann aber entnehmen aufgezeigten Möglichkeiten auch Schleifen Nockenscheiben genutzt werden können Fachmann Sonderformenschleifverfahren auch Bearbeitung Nocken versteht gerichtliche Sachverständige Gutachten ausgeführt hat . kann gangen werden Fachmann Anmeldezeitpunkt Verfahren Merkmale 2 3 4 5 jedenfalls naheliegende Möglichkeit Verfügung stand . Bestätigung findet Annahme Ausführungen schriftlichen Sachverständigengutachtens . hat Prof. . dargelegt auch dann Fachmann ausgehend bereits erwähnten Nockenformschleifmaschine behandelnden Schrift Angaben Sachverständigen Anmeldezeitpunkt gängigen Stand Technik wiedergibt brauchbaren Verbesserungen suchte Auffinden derartigen Verfahrens Gedankenschritte bedurfte erfinderisches Bemühen leisten gewesen wären . ist jedoch auszuschließen Bemühen notwendig war Verfahren Maßgabe zusammengefaßten Merkmale erörterten zielgerichtetes Zusammenwirken großer kleiner Schleifscheibe optimierten Sinne gestalten . Forderung Nokkenkontur Ablaufbereich konkaven Krümmungen schleifen machte notwendig Kontur Radius mindestens gleich kleinen vorzugsweise kleineren Scheibe herzustellen . Vorbild JP-Abstract entsprechend ergab hieraus zwanglos Folgerung auch anderen Scheibe derartigen Durchmesser geben . gerichtliche Sachverständige Analyse behandelten Stands Technik herausgearbeitet hat war Außenschleifen Schleifen Nocken gehört auch Verfahren Streitpatent entgegengehaltenen Stand Technik entnehmen . Hinweise Verwendung zweier Schleifscheiben nacheinander Aufspannung drehenden Rohling Nocken herausarbeiten enthalten ohnehin nur bereits erwähnte Schrift Saljé Redeker Jahre stammende Aufsatz deutsche Patentschrift Abhandlung Dezember . Schrift Saljé Redeker ist Verwendung Schleifscheiben jedoch nur vorteilhaft dargestellt Weise Schruppen einerseits Schlichten andererseits jeweils bestehenden unterschiedlichen Notwendigkeiten jeweils hiernach ausgelegte Gestaltung Schleifeigenschaften Schleifscheiben Rechnung getragen werden kann ; anderer Weise nämlich Durchmessers unterschiedliche Schleifscheiben auch andere Nachteile beseitigen lassen könnten ist Aufsatz jedoch auch einmal andeutungsweise angesprochen . kann auch abgeleitet werden Aufsatz Außenschleifen vergleichsweise großen Scheiben auch Innenschleifen Endkontur topfartiger Körper behandelt Verwendung vergleichsweise kleiner Scheiben voraussetzt . Nirgends Schrift ist nämlich angegeben dargestellt Verbindung jeweils behandelten Schleifmethoden sprechen könnte . Entsprechendes trifft Aufsatz Tönshoff Heuer . Gerade Bilder Klägerin besonders abhebt sind Vorstellung verhaftet Außenschleifen vergleichsweise große Schleifscheiben verwendet werden sollten . Fachmann erhielt Schrift nur Rat Außenschleifen kleinere Scheiben bisher verwenden Spanungsdicke bestimmten eingehalten werden kann kompaktere Maschinen Verfügung stehen . Gegenstand Abhandlung ist hingegen ohnehin nur gleichzeitige Bearbeitung zweier unterschiedlicher Nocken Schleifscheiben überdies großen Durchmesser sind so hohle Flanken geschliffen werden können . deutsche Patent schließlich lehrt ersten Schritt parallel Drehachse Rohlings gestellten also quergestellten Scheibe entsprechend geformter Oberfläche Bereich späteren konkaven Kontur Material Nocke Kontur entfernen Nocke nur übrigen zweiten Scheibe schleifen . ist gänzlich andere Vorgehensweise patentgemäß vorausgesetzt wird so auch Zusammenhang Verwendung zweier kleiner Schleifscheiben gleichen Durchmessers nahezulegen vermochte . bedeutet Fachmann Anmeldezeitpunkts Vorstellung lösen mußte erstrebte bereichsweise konkave Form Bearbeitungsgängen schleifenden Nockens Verwendung jeweils Schleifscheibe Bearbeitungsvorgang entsprechend kleine Schleifscheiben beschränkt sein . Fachkönnen Fachmanns Anmeldezeitpunkts gelegen hat unterliegt bereits Zweifeln ; aber ergeben Patentanspruch vorgeschlagenen optimierten Nutzung zweier unterschiedlich dimensionierter Schleifscheiben durchgreifende Zweifel Schruppen Rohlings üblicherweise Herstellung Kontur eingesetzt wurde abgesehen Bemaßung Endkontur Verlauf wesentlichen entspricht Stand Technik Gegenstand mündlichen Verhandlung gewesen ist ersichtlich ist erste Bearbeitungsschritt auch gezielt eingesetzt werden kann Bereich späteren konkaven Abschnitte abweichende Figuren Streitpatents zeigen vorzugsweise gekrümmte Kontur schaffen gleichwohl erlaubt erst sodann Schleifscheibe arbeiten Durchmesser konkave Krümmung hin ausgelegt ist . Unrecht beruft Klägerin Zusammenhang Jahre stammenden Aufsatz Zwischenüberschrift camshaft grinders produce negative damals Lastkraftwagenhersteller neu installierten Nockenwellenschleifmaschinen befaßt . Darstellung arbeiten damals neuen Maschinen Schleifscheibe Schleifdurchgängen auch Sp . Streitpatents bekannt angegeben ist . Erörterung Schrift mündlichen Verhandlung hat gerichtliche Sachverständige noch einmal bestätigt . Besonderheit will Klägerin allerdings ableiten Bearbeitung unbehandelte Rohlinge anderweit bereits vorgeschliffene Schmiedestücke unterworfen werden . war Fachmann jedoch Merkmal noch überhaupt offenbart Herstellung Nutzung modifizierten Zwischenkontur hätte veranlassen können Streitpatent lehrt . Angegeben ist nur Maß anderweit bereits erfolgten Materialabtrags Mitteilung Material Bandschleifgerät Maschine Scheibe entfernt wurde Durchmesser Schleifscheibe gegebenenfalls hatte . Scheibe traditioneller Weise Durchmesser habe ist nur Verdeutlichung hingewiesen Scheibe erst sodann eingesetzten damals neuen Maschinen deutlich kleinerem Durchmesser handele . anderen Maschine erledigten ersten Schleifvorgang betrifft ist Gesamtzusammenhang Aufsatzes eher beiläufig erscheinende Darstellung so gerichtliche Sachverständige bestätigt hat fachkundige Leser Schrift ausgehen muß Werkstück nachfolgende Bearbeitung damals neuen Maschinen sei gesamte spätere Nockenbahn bildende Oberfläche gleichmäßig abgerichtetes Schmiedestück . zwangloser bereits Erkenntnisse Streitpatent beeinflußter Sicht bot auch Schrift Fachmann Anmeldezeitpunkts lediglich Beispiel Werkstück erst noch Nockenwelle umzuschaffenden Gestalt kleinen Schleifscheibe zwischenzeitlich neu konditioniert werden muß Vorschleifen Fertigschleifen gewünschte Endkontur überführt werden kann . Umständen ergab Fachmann zielgerichteten Einsatz Merkmals führender Hinweis auch Materialabtrag Flankenbereich betreffenden Darstellung Aufsatz . Textstelle hebt lediglich Notwendigkeit dort Material entfernen unabhängig anderweitigen Vorbereitung Nockenwelle ist Notwendigkeit immer dann bestehen kann geschmiedete gegossene Rohling Kontur hat Verlauf Endkontur entspricht . Übereinstimmung hat auch befragte gerichtliche Sachverständige angegeben Fachmann Textstelle lediglich allgemeinen Hinweis Technologie Schleifens Nocken hohlen Flanken entnimmt . Belang ist auch isoliert betrachtet Herausarbeiten konkaven Kontur Innenschleifen gleicht Maschinen entgegengehaltenen Stand Technik entsprechender Herrichtung möglicherweise geeignet wären Außenschleifen vorgesehenen großen Scheibe Nocken vorzuschleifen Innenschleifen topfartigen Körpers konfektionierten kleinen Scheibe konkaven Bereiche herauszuarbeiten . kann nämlich nung Klägerin gefolgert werden Klägerin bezeichnet hat gedankliche Trennung Außenschleifen gab . Schon bereits gemachten Ausführungen Stand Technik lassen vielmehr möglich erscheinen Fachmann Anmeldezeitpunkts Sicht allein ankommt Innenschleifen einheitlich lösende Vorgänge ansah . So zeigt Bild Schrift zwar einzigen Aufspannung Vorgänge Innenschleifens vorzunehmen . jeweilige Schleifen soll aber getrennt erfolgen ; Innenschleifscheibe soll auch Außenbereiche Außenschleifscheibe soll auch Klägerin so bezeichneten Innenkonturbereiche Bestandteile Außenkontur sind bearbeiten Streitpatent zugrunde liegt . Offenbarungsgehalt Firmenschrift weiter reicht hat Erörterung gerichtlichen Sachverständigen Überzeugung Senats ergeben . ist Spindel inneren Bearbeitung Hohlkörpers Schleifscheibe konstruiert ist ohnehin Auslegung her normalerweise Außenschleifen verwendbar . Ebensowenig ist Bild Schrift Saljé Redeker Klägerin gewünschten Sinne aussagekräftig . zeigt nur Konzept Innenrundschleifmaschine durchmessergleichen Scheiben Spindelstökken . Auch berücksichtigt Fachmann Ausbildung Erfahrung Abstraktionsvermögen zugetraut werden kann verbleiben durchgreifende Zweifel abgehandelten Schriften entgegengehaltenen Stand Technik Gesamtheit Anregung folgte Innenschleifen einzigen Aufspannung einzeln angetriebenen Schleifscheiben gezielter Herstellung patentgemäßen Zwischenkontur vorzunehmen . Übereinstimmung Bewertung Streitpatents entgegengehaltenen Stands Technik gerichtlichen Sachverständigen kann angenommen werden Verfahren Anspruch Streitpatents nur fachüblichem Handeln beruht . 5 . Patentanspruch hat Anbetracht Rückbeziehung Patentanspruch Bestand . 6 . Patentanspruch ist Vorrichtung Durchführung Verfahrens Ansprüchen beansprucht weiteren Angaben Anspruchs lediglich Schleifschlitten betreffen Schleifscheibe(n trägt/tragen . Form Beanspruchung bedeutet Fachmann vorliegenden Fall Schutz Vorrichtung gewährt ist übrigen vorrichtungsmäßige Gestaltung hat Patentanspruch und/oder Patentanspruch notwendig dort beanspruchte Verfahren entnehmbar ist . Auslegung wird Inhalt Beschreibung Zeichnungen Streitpatents bestätigt ; ist auch Klägerin Berufungsverfahren ausgegangen so insoweit weitere Ausführungen erübrigen . muß Vorrichtung insbesondere numerische Steuerung erste Vorschleifen geeignete Schleifscheibe Merkmal genannten Radius zweite Fertigschleifen geeignete Schleifscheibe Merkmal genannten Radius umfassen . Besonderheit körperlicher Hinsicht Patentanspruch abgesehen ausdrücklich genannten zusätzlichen Merkmalen vorschreibt besteht aber Herrichtung Schleifscheiben gezielten Zusammenwirken gerade Eignung findet Endkontur Hinblick optimiertes ergänzendes Schleifen gewählte modifizierte Zwischenkontur Merkmal genannten Krümmungsradius erhalten . zusätzlichen Merkmale Patentanspruchs lassen folgt gliedern : Vorrichtung Durchführung Verfahrens Anspruch weist 7 . ersten Schleifschlitten Richtung senkrecht Längsachse Nokkenwelle beweglich ist erste Schleifscheibe trägt zweiter Schleifschlitten angeordnet ist zweite Schleifscheibe trägt relativ ersten Schleifschlitten ebenfalls senkrecht Längsachse beweglich ist . mittelbare Bezugnahme Durchführung Verfahrens Patentanspruch nötige körperliche Gestaltung ist Gegenstand gelehrt ebenso Patentanspruchs neu ist festgestellt werden kann Fachmann Anmeldezeitpunkt nahegelegen hat . Ausführungen Auffindbarkeit Verfahrens Patentanspruch gelten gleichermaßen auch Auffindbarkeit entsprechenden vorrichtungsmäßigen Gestaltung Patentanspruch Schutz gestellt ist . kann dahinstehen auch zusätzlichen Merkmalen Ausdruck kommende Lösung verbieten würde Streitpatent Umfange Patentanspruchs nichtig erklären . 7 . Patentanspruch hat Anbetracht Rückbeziehung Patentanspruch Bestand . 8 . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. Satz PatG. Scharen Meier-Beck