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774 lines
7.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
25
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Schuster
Recht
erkannt
:
Revision
25
Juli
verkündete
Urteil
24
.
Zivilkammer
Landgerichts
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehren
Beklagten
Reisevermittlerin
Schadensersatz
Insolvenz
Reiseveranstalters
.
Vermittlung
Beklagte
ansässiges
Internet
handelndes
Reisebüro
buchten
Kläger
14
.
Oktober
niederländischen
Reiseveranstalter
S.
B.V.
Flusskreuzfahrt
8
.
11
.
Dezember
Preis
Person
.
Klägern
wurde
Kopie
Sicherungsscheins
niederländischen
S.
legt
.
Rechnung
Reisebestätigung
19
.
Oktober
zahlten
Kläger
entfallenden
Reisepreis
Beklagte
.
Reiseveranstalter
geriet
finanzielle
Schwierigkeiten
gebuchte
Reise
durchgeführt
werden
konnte
;
kurz
meldete
Insolvenz
.
Kläger
erhielten
gezahlten
Reisepreis
.
Kundengeldabsicherer
verweigerte
Erstattung
Reisepreises
Begründung
Reiseveranstalter
geschlossenen
Versicherungsvertrags
sei
Deckungspflicht
Reisen
beschränkt
niederländischen
Markt
angeboten
abgeschlossen
worden
seien
.
Kläger
verlangen
Beklagten
Schadensersatz
Höhe
zurückgezahlten
Reisepreises
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Ziel
Abweisung
Klage
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Beklagte
habe
Pflicht
§
Satz
Verbindung
Abs.
verletzt
Klägern
Sicherheitsleistung
nachzuweisen
Zahlungen
Reisepreis
entgegennahm
.
Grenzüberschreitend
anbietende
Veranstalter
Sitz
staaten
Europäischen
Union
Europäischen
Wirtschaftsraums
seien
weitergehenden
Pflichten
Insolvenzsicherung
Vorschriften
§
freigestellt
Reisenden
Art
.
Richtlinie
13
.
Juni
Pauschalreisen
Satz
entsprechende
Sicherheit
leisten
.
entspreche
Dienstleistungsfreiheit
Art
.
.
Sicherheitsleistung
genüge
jedoch
abstrakte
Deckung
vorzusehen
lediglich
betreffenden
Staat
abgeschlossene
Reiseverträge
greife
.
Sicherungsinstrument
müsse
konkrete
Risiko
Kunden
erfassen
.
Nur
Reisende
tatsächlich
geschützt
sei
entspreche
ausländische
Sicherungsmittel
Vorgaben
Art
.
Richtlinie
Anforderungen
§
Satz
.
reiche
jedoch
Sicherheitsleistung
nachzuweisen
Sicherungsschein
auszuhändigen
.
Nachweispflicht
gelte
auch
Reisevermittler
lungen
Reisepreis
fordere
annehme
.
Beklagte
habe
ordnungsgemäße
Sicherheitsleistung
ausreichend
nachgewiesen
.
reiche
Reiseveranstalter
bestätigen
lassen
Kundengeldabsicherung
vorliege
Vermittler
sei
selbst
nachweispflichtig
.
Auch
ersetze
Wissen
Existenz
Sicherungsscheins
Prüfung
uneingeschränkten
Gültigkeit
.
Vielmehr
hätte
Prüfung
Nachfrage
Kundengeldabsicherer
Abrufen
Internet
veröffentlichten
Garantiebedingungen
erfolgen
können
.
II
.
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Reiseveranstalter
Klägern
schlossene
Reisevertrag
auch
Beklagten
abgeschlossene
Reisevermittlungsvertrag
unterliegen
deutschen
materiellen
Recht
.
Vertrag
niederländischen
Reiseveranstalter
folgt
Art
.
Abs.
Rom-I-VO
Kläger
Verbraucher
sind
.
2
.
Beklagte
schuldet
Klägern
Ersatz
Zahlung
Reisepreises
entstandenen
Schaden
Reiseveranstalter
insolvent
wurde
Rückzahlung
ausblieb
.
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
verletze
Beklagte
Pflicht
§
Verbindung
Abs.
Satz
Zahlungen
Reisepreis
annahm
Reisenden
nachgewiesen
worden
war
veranstalter
Anforderungen
§
Satz
entsprechende
Sicherheit
geleistet
hatte
.
Sicherstellung
Erstattung
gezahlten
Reisepreises
§
Satz
Nr.
genannten
Aufwendungen
Falle
Insolvenz
Reiseveranstalters
ist
Reisenden
Bestehen
Kundengeldabsicherung
Entgegennahme
Reisepreises
auch
dann
nachzuweisen
Reiseveranstalter
Sitz
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
.
Falle
sind
Reiseveranstalter
Reisevermittler
nur
Verpflichtung
befreit
Reisenden
verschafften
unmittelbaren
Anspruch
Kundengeldabsicherer
Übergabe
Veranlassung
ausgestellten
Bestätigung
Sicherungsscheins
nachweisen
müssen
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
vorausgesetzt
anwendbare
nationale
Recht
fordert
Übergabe
Wirksamkeit
Sicherheitsleistung
.
Verpflichtung
Nachweis
Sicherungsleistung
bleibt
jedoch
unberührt
.
Möglichkeit
Kundengeldabsicherung
auch
andere
Weise
erbringen
nachweisen
können
soll
Reiseveranstalter
Recht
Staates
Hauptniederlassung
gestattet
andere
Formen
Sicherungsleistung
Nachweises
ausweichen
können
Verschaffung
deutschen
Recht
entsprechenden
Sicherungsscheins
Hinblick
gegebenenfalls
abweichenden
Modalitäten
heimischen
Versicherungsmarkt
Reiseveranstalters
erhöhten
Aufwand
verbunden
sein
kann
.
Auch
Nachweis
dient
Interesse
Kunden
Beweissicherheit
Insolvenzabsicherung
verschaffen
Zahlungen
Reisepreis
leistet
.
ist
Revision
Art
.
verstoßende
Schlechterstellung
grenzüberschreitenden
Tätigkeiten
verbunden
;
vielmehr
werden
Tätigkeiten
Möglichkeit
andere
Formen
Sicherheitsleistung
Nachweises
ausweichen
können
gerade
erleichtert
.
Sicherheitsleistung
muss
gewährleisten
Reisenden
Insolvenzfall
Erstattungsleistungen
§
Satz
erbracht
werden
Reisenden
muss
eben
nachgewiesen
werden
.
ordnungsgemäßer
Nachweis
muss
zunächst
erkennen
lassen
Kundengeldabsicherung
Rückzahlungsansprüche
Reisenden
tatsächlich
wirksam
abdeckt
.
"
Sicherungsschein
"
nur
Nachweis
Absicherung
Rückzahlungsansprüche
Kunden
erbringt
anderen
nationalen
Markt
Reiseverträge
abschließen
ist
konkreten
Reisenden
Bedeutung
erfüllt
Anforderungen
Kundengeldabsicherung
§
Satz
.
Berufungsgericht
festgestellte
Vorlage
Kopie
rungsscheins
hätte
allenfalls
dann
Klägern
Nachweis
Kundengeldabsicherung
erbringen
können
deutscher
Reisenden
leicht
verständlichen
Sprache
verbindliche
Erklärung
Absicherers
ergab
auch
Erstattung
Klägern
zahlenden
Reisepreises
abzudecken
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
entsprach
Kopie
"
Sicherungsschein
"
bezeichneten
Dokuments
Anforderungen
Dokument
Absicherung
Verträge
niederländischen
Markt
geschlossen
wurden
Ausdruck
brachte
.
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
Klägern
Anforderungen
§
Satz
entsprechende
Sicherheitsleistung
nachgewiesen
hat
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Revision
anführt
Beklagte
habe
ter
Bestätigung
erhalten
bestehe
Kundengeldabsicherung
ergibt
auch
hinreichender
Nachweis
Klägern
.
genannten
Bestätigung
wurden
Reisenden
Beweismittel
präsentiert
.
Reiseveranstalter
selbst
gemäß
§
nachweispflichtig
ist
reicht
bloße
Erklärung
Reisenden
gebotene
Beweissicherheit
verschaffen
.
3
.
Beklagte
hat
Klägern
Schaden
ersetzen
Zahlung
Reisepreises
entstand
Reisevertrag
versprochene
Gegenleistung
ausblieb
.
Höhe
Reisepreises
berechnende
Schadensersatz
ist
etwaiger
Berufungsgericht
offen
gelassener
Ansprüche
Reisenden
Kundengeldabsicherer
Reiseveranstalters
reduzieren
.
Sollten
Ansprüche
Wortlaut
Parteien
vorgetragenen
Versicherungsbedingungen
gleichwohl
Kläger
bestehen
ergäben
lediglich
Ansprüche
Dritten
Kompensation
Schadens
.
Ansprüchen
könnte
nur
hier
geltend
gemachtes
Zurückbehaltungsrecht
Leistung
Zug
Zug
Abtretung
Ansprüche
analog
§
begründet
werden
;
Schadensersatzanspruch
selbst
wird
ausgeschlossen
reduziert
vgl.
Urteile
20
November
;
15
.
April
ZR
.
.
.
Kostenfolge
beruht
§
Abs.
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
25.07.2013