NAMEN Verkündet : 25 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Schuster Recht erkannt : Revision 25 Juli verkündete Urteil 24 . Zivilkammer Landgerichts wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger begehren Beklagten Reisevermittlerin Schadensersatz Insolvenz Reiseveranstalters . Vermittlung Beklagte ansässiges Internet handelndes Reisebüro buchten Kläger 14 . Oktober niederländischen Reiseveranstalter S. B.V. Flusskreuzfahrt 8 . 11 . Dezember Preis € Person . Klägern wurde Kopie Sicherungsscheins niederländischen S. legt . Rechnung Reisebestätigung 19 . Oktober zahlten Kläger entfallenden Reisepreis Beklagte . Reiseveranstalter geriet finanzielle Schwierigkeiten gebuchte Reise durchgeführt werden konnte ; kurz meldete Insolvenz . Kläger erhielten gezahlten Reisepreis . Kundengeldabsicherer verweigerte Erstattung Reisepreises Begründung Reiseveranstalter geschlossenen Versicherungsvertrags sei Deckungspflicht Reisen beschränkt niederländischen Markt angeboten abgeschlossen worden seien . Kläger verlangen Beklagten Schadensersatz Höhe zurückgezahlten Reisepreises . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Berufung ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Ziel Abweisung Klage weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Auffassung Beklagte habe Pflicht § Satz Verbindung Abs. verletzt Klägern Sicherheitsleistung nachzuweisen Zahlungen Reisepreis entgegennahm . Grenzüberschreitend anbietende Veranstalter Sitz staaten Europäischen Union Europäischen Wirtschaftsraums seien weitergehenden Pflichten Insolvenzsicherung Vorschriften § freigestellt Reisenden Art . Richtlinie 13 . Juni Pauschalreisen Satz entsprechende Sicherheit leisten . entspreche Dienstleistungsfreiheit Art . . Sicherheitsleistung genüge jedoch abstrakte Deckung vorzusehen lediglich betreffenden Staat abgeschlossene Reiseverträge greife . Sicherungsinstrument müsse konkrete Risiko Kunden erfassen . Nur Reisende tatsächlich geschützt sei entspreche ausländische Sicherungsmittel Vorgaben Art . Richtlinie Anforderungen § Satz . reiche jedoch Sicherheitsleistung nachzuweisen Sicherungsschein auszuhändigen . Nachweispflicht gelte auch Reisevermittler lungen Reisepreis fordere annehme . Beklagte habe ordnungsgemäße Sicherheitsleistung ausreichend nachgewiesen . reiche Reiseveranstalter bestätigen lassen Kundengeldabsicherung vorliege Vermittler sei selbst nachweispflichtig . Auch ersetze Wissen Existenz Sicherungsscheins Prüfung uneingeschränkten Gültigkeit . Vielmehr hätte Prüfung Nachfrage Kundengeldabsicherer Abrufen Internet veröffentlichten Garantiebedingungen erfolgen können . II . hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Reiseveranstalter Klägern schlossene Reisevertrag auch Beklagten abgeschlossene Reisevermittlungsvertrag unterliegen deutschen materiellen Recht . Vertrag niederländischen Reiseveranstalter folgt Art . Abs. Rom-I-VO Kläger Verbraucher sind . 2 . Beklagte schuldet Klägern Ersatz Zahlung Reisepreises entstandenen Schaden Reiseveranstalter insolvent wurde Rückzahlung ausblieb . Berufungsgericht zutreffend erkannt hat verletze Beklagte Pflicht § Verbindung Abs. Satz Zahlungen Reisepreis annahm Reisenden nachgewiesen worden war veranstalter Anforderungen § Satz entsprechende Sicherheit geleistet hatte . Sicherstellung Erstattung gezahlten Reisepreises § Satz Nr. genannten Aufwendungen Falle Insolvenz Reiseveranstalters ist Reisenden Bestehen Kundengeldabsicherung Entgegennahme Reisepreises auch dann nachzuweisen Reiseveranstalter Sitz anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat . Falle sind Reiseveranstalter Reisevermittler nur Verpflichtung befreit Reisenden verschafften unmittelbaren Anspruch Kundengeldabsicherer Übergabe Veranlassung ausgestellten Bestätigung Sicherungsscheins nachweisen müssen Abs. . V.m . Abs. Satz vorausgesetzt anwendbare nationale Recht fordert Übergabe Wirksamkeit Sicherheitsleistung . Verpflichtung Nachweis Sicherungsleistung bleibt jedoch unberührt . Möglichkeit Kundengeldabsicherung auch andere Weise erbringen nachweisen können soll Reiseveranstalter Recht Staates Hauptniederlassung gestattet andere Formen Sicherungsleistung Nachweises ausweichen können Verschaffung deutschen Recht entsprechenden Sicherungsscheins Hinblick gegebenenfalls abweichenden Modalitäten heimischen Versicherungsmarkt Reiseveranstalters erhöhten Aufwand verbunden sein kann . Auch Nachweis dient Interesse Kunden Beweissicherheit Insolvenzabsicherung verschaffen Zahlungen Reisepreis leistet . ist Revision Art . verstoßende Schlechterstellung grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden ; vielmehr werden Tätigkeiten Möglichkeit andere Formen Sicherheitsleistung Nachweises ausweichen können gerade erleichtert . Sicherheitsleistung muss gewährleisten Reisenden Insolvenzfall Erstattungsleistungen § Satz erbracht werden Reisenden muss eben nachgewiesen werden . ordnungsgemäßer Nachweis muss zunächst erkennen lassen Kundengeldabsicherung Rückzahlungsansprüche Reisenden tatsächlich wirksam abdeckt . " Sicherungsschein " nur Nachweis Absicherung Rückzahlungsansprüche Kunden erbringt anderen nationalen Markt Reiseverträge abschließen ist konkreten Reisenden Bedeutung erfüllt Anforderungen Kundengeldabsicherung § Satz . Berufungsgericht festgestellte Vorlage Kopie rungsscheins hätte allenfalls dann Klägern Nachweis Kundengeldabsicherung erbringen können deutscher Reisenden leicht verständlichen Sprache verbindliche Erklärung Absicherers ergab auch Erstattung Klägern zahlenden Reisepreises abzudecken . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts entsprach Kopie " Sicherungsschein " bezeichneten Dokuments Anforderungen Dokument Absicherung Verträge niederländischen Markt geschlossen wurden Ausdruck brachte . Annahme Berufungsgerichts Beklagte Klägern Anforderungen § Satz entsprechende Sicherheitsleistung nachgewiesen hat begegnet rechtlichen Bedenken . Revision anführt Beklagte habe ter Bestätigung erhalten bestehe Kundengeldabsicherung ergibt auch hinreichender Nachweis Klägern . genannten Bestätigung wurden Reisenden Beweismittel präsentiert . Reiseveranstalter selbst gemäß § nachweispflichtig ist reicht bloße Erklärung Reisenden gebotene Beweissicherheit verschaffen . 3 . Beklagte hat Klägern Schaden ersetzen Zahlung Reisepreises entstand Reisevertrag versprochene Gegenleistung ausblieb . Höhe Reisepreises berechnende Schadensersatz ist etwaiger Berufungsgericht offen gelassener Ansprüche Reisenden Kundengeldabsicherer Reiseveranstalters reduzieren . Sollten Ansprüche Wortlaut Parteien vorgetragenen Versicherungsbedingungen gleichwohl Kläger bestehen ergäben lediglich Ansprüche Dritten Kompensation Schadens . Ansprüchen könnte nur hier geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht Leistung Zug Zug Abtretung Ansprüche analog § begründet werden ; Schadensersatzanspruch selbst wird ausgeschlossen reduziert vgl. Urteile 20 November ; 15 . April ZR . . . Kostenfolge beruht § Abs. . Meier-Beck Schuster Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 25.07.2013