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170 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Patentnichtigkeitsverfahren
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Oktober
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Herrn
Patentanwalt
Ei
.
wird
Einsicht
Akten
rens
ZR
gewährt
.
Gründe
:
Patentanwalt
hat
Nennung
Auftraggebers
Einsicht
Akten
Nichtigkeitsverfahrens
begehrt
Einlegung
Berufung
beschließenden
Senat
befinden
.
Klägerin
hat
Antrag
Bedenken
erhoben
;
Beklagte
hat
angemerkt
Antragsteller
möge
aufgefordert
werden
Auftraggeber
nennen
Patentinhaber
prüfen
könne
Akteneinsicht
entgegenstehendes
schutzwürdiges
Interesse
habe
.
II
.
Akteneinsichtsantrag
ist
stattzugeben
.
§
Abs.
PatG
gilt
Akteneinsicht
Parteien
Nichtigkeitsverfahrens
Regelung
§
PatG
entsprechend
Recht
Einsicht
Akten
Patentamts
betrifft
.
ist
Einsicht
Akten
lediglich
förmlichen
Antrag
jedoch
auch
Darlegung
berechtigten
Interesses
abhängig
.
hat
Senat
bereits
Jahr
entschieden
Beschluss
17
.
Oktober
hat
ständiger
Rechtsprechung
festgehalten
zuletzt
27
.
Mai
.
ist
Antragsteller
Einsicht
Akten
Nichtigkeitsverfahrens
gewähren
.
schutzwürdiges
Gegeninteresse
hat
Beklagte
dargelegt
.
hat
nur
pauschal
bezogen
Kenntnis
Antragsteller
vertretenen
Partei
beurteilen
könne
Sicht
Gründe
Gewährung
Akteneinsicht
entgegenstünden
.
genügt
Darlegung
Gegeninteresses
auch
Hintergrund
Darlegungen
näherer
Ausführungen
Antragsteller
notwendig
pauschal
bleiben
müssen
.
Keukenschrijver
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung