BESCHLUSS 27 . Oktober Patentnichtigkeitsverfahren Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Oktober Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : Herrn Patentanwalt Ei . wird Einsicht Akten rens ZR gewährt . Gründe : Patentanwalt hat Nennung Auftraggebers Einsicht Akten Nichtigkeitsverfahrens begehrt Einlegung Berufung beschließenden Senat befinden . Klägerin hat Antrag Bedenken erhoben ; Beklagte hat angemerkt Antragsteller möge aufgefordert werden Auftraggeber nennen Patentinhaber prüfen könne Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse habe . II . Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben . § Abs. PatG gilt Akteneinsicht Parteien Nichtigkeitsverfahrens Regelung § PatG entsprechend Recht Einsicht Akten Patentamts betrifft . ist Einsicht Akten lediglich förmlichen Antrag jedoch auch Darlegung berechtigten Interesses abhängig . hat Senat bereits Jahr entschieden Beschluss 17 . Oktober hat ständiger Rechtsprechung festgehalten zuletzt 27 . Mai . ist Antragsteller Einsicht Akten Nichtigkeitsverfahrens gewähren . schutzwürdiges Gegeninteresse hat Beklagte dargelegt . hat nur pauschal bezogen Kenntnis Antragsteller vertretenen Partei beurteilen könne Sicht Gründe Gewährung Akteneinsicht entgegenstünden . genügt Darlegung Gegeninteresses auch Hintergrund Darlegungen näherer Ausführungen Antragsteller notwendig pauschal bleiben müssen . Keukenschrijver Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung