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1995 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Juni
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
Luftabscheider
Milchsammelanlage
Funktionsangaben
können
Bestandteile
Patentanspruchs
Aufgabe
teilnehmen
geschützten
Gegenstand
Stand
Technik
abzugrenzen
Vorrichtungselement
beziehen
definieren
so
ausgebildet
sein
muss
betreffende
Funktion
erfüllen
kann
.
Fortführung
Befestigungsvorrichtung
;
Sen
.
.
Schießbolzen
.
§
;
§
;
§
Verhältnis
Verletzungsstreit
beteiligten
Parteien
gelten
allgemeinen
Grundsätze
Verbots
treuwidrigen
Handelns
.
Erklärungen
Parteien
patentrechtlichen
gebrauchsmusterrechtlichen
Löschungsverfahren
anderen
Partei
abgibt
sind
nur
dann
Aspekt
Glauben
relevant
Entscheidung
Einspruchsoder
Löschungsverfahren
dokumentiert
sind
.
Vielmehr
ist
Feststellung
Erklärungstatbestands
gleicher
Weise
auch
andere
Beweismittel
möglich
.
Fortführung
Sen
.
.
05.06.1997
Weichvorrichtung
Sen
.
.
Weichvorrichtung
.
7
.
Juni
OLG
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Juni
aufgehoben
.
Rechtsstreit
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Inhaberin
deutschen
Patents
Luftabscheider
Milchsammelanlage
betrifft
parallelen
deutschen
Gebrauchsmusters
.
Klagepatent
ist
Kraft
Klagegebrauchsmuster
ist
22
.
Mai
abgelaufen
.
Klagepatent
nimmt
Klägerin
Beklagten
Unterlassung
Rechnungslegung
Vernichtung
angegriffenen
Erzeugnisse
Schadensersatz
Anspruch
;
begehrt
Beklagten
angemessene
Nutzungsentschädigung
.
Rechnungslegungsansprüche
stützt
Zeit
22
.
Mai
auch
Klagegebrauchsmuster
.
Anspruch
Klagepatents
erteilten
Schutzanspruch
Klagegebrauchsmusters
ursprünglich
eingetragenen
jeweils
Landgericht
geltend
gemachten
Fassung
lauten
übereinstimmend
folgt
:
"
Luftabscheider
Sammeltank
aufweisende
Milchsammelanlage
bestehend
Leitung
Vakuumpumpe
Unterdruck
beaufschlagbaren
oberen
Bereich
Saugleitung
Lieferanten
anzunehmende
Milch
einmündet
unterem
Bereich
Unterdruck
Vakuumpumpe
arbeitende
aufweisende
Förderleitung
ausgeht
Sammeltank
mündet
Leitung
Luftabscheidebehälter
Vakuumpumpe
Schaumsammelbehälter
angeordnet
ist
terem
Bereich
Luftabscheidebehälter
führende
absperrbare
Rücklaufleitung
8)
ausgeht
Luftabscheidebehälter
ausgehende
Vakuumpumpe
führende
Leitung
ersten
Leitungsabschnitt
oberen
Bereich
Schaumsammelbehälters
einmündet
Schaumsammelbehälter
Belüftung
Abbau
Schaumsammelbehälter
herrschenden
Unterdrucks
angeschlossen
ist
.
"
Löschungsverfahren
wurde
Klagegebrauchsmuster
Weise
teilweise
gelöscht
kennzeichnenden
Teil
Worten
"
"
"
Schaumsammelbehälter
"
Wort
"
einziger
"
eingefügt
wurde
.
rechtskräftiges
Urteil
Bundespatentgerichts
5
.
März
ist
Klagepatent
nichtig
erklärt
worden
Patentanspruch
Fassung
hinausgeht
kennzeichnende
Teil
unverändert
gebliebenem
Oberbegriff
Bezugszeichen
Änderungen
erteilten
Fassung
kursiv
lautet
:
"
Leitung
schen
Luftabscheidebehälter
Vakuumpumpe
Schaumsammelbehälter
angeordnet
ist
unterem
Bereich
Luftabscheidebehälter
führende
Ventil
absperrbare
Rücklaufleitung
ausgeht
Leitungsabschnitt
Luftabscheidebehälter
Schaumsammelbehälter
überbrückt
Leitungsabschnitt
Luftabscheidebehälter
Schaumsammelbehälter
umgekehrt
Ventil
Rücklaufleitung
wirkendes
Ventil
angeordnet
ist
Luftabscheidebehälter
ausgehende
Vakuumpumpe
führende
Leitung
ersten
Leitungsabschnitt
oberen
Bereich
Schaumsammelbehälters
einmündet
Schaumsammelbehälter
Belüftung
Abbau
Schaumsammelbehälter
herrschenden
Unterdrucks
angeschlossen
ist
.
"
nachstehenden
Fig
.
zeigen
Ausführungsbeispiel
findung
.
sind
auch
Klagepatentschrift
enthalten
.
Fig
.
ist
erfindungsgemäße
Luftabscheider
Milchannahme
dargestellt
Milchschaum
Luftabscheidebehälter
absaugt
Fig
.
Rückförderung
Milch
rückverflüssigten
Schaums
Luftabscheidebehälter
.
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
sind
stellt
her
vertreibt
Luftabscheider
Milchsammelanlagen
Funktionsweise
nachstehender
Prinzipzeichnung
ersichtlich
ist
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Verurteilung
hat
Berufungsgericht
Antrag
Klägerin
Maßgabe
Löschungsverfahren
aufrechterhaltenen
Fassung
Klageschutzrechte
bestätigt
.
Hiergegen
wendet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Klägerin
entgegentritt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
erweist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
.
1
.
Berufungsgericht
nimmt
wortsinngemäße
Verletzung
Klagepatents
.
geht
folgenden
Erwägungen
:
Luftabscheidern
ausgerüstete
Lastkraftwagen
holen
Milch
verschiedenen
Erzeugern
sammeln
Sammeltank
Molkerei
fahren
.
Luftabscheider
sollen
Milch
insbesondere
Ende
Annahmevorgangs
Ansaugen
zwangsläufig
aufgenommenen
Schaumbildungen
führenden
Luft
trennen
.
Absaugen
Schaums
wird
Vakuumpumpe
erzeugt
.
Berufungsgericht
erkennt
technische
Aufgabe
Erfindung
Luftabscheider
so
verbessern
rückverflüssigte
Milchschaum
volumetrischen
Messung
zugänglich
gemacht
Vakuumpumpe
Ansaugen
Milchschaum
geschützt
werde
.
Patentanspruch
Fassung
Nichtigkeitsurteils
sehe
Lösung
Aufgabe
Luftabscheider
folgenden
Merkmalen
:
-9-
1
.
Luftabscheider
besteht
Leitung
Vakuumpumpe
Unterdruck
beaufschlagbaren
;
oberen
Bereich
Luftabscheidebehälters
mündet
Saugleitung
Lieferanten
anzunehmende
Milch
;
unteren
Bereich
Luftabscheidebehälters
geht
Unterdruck
Vakuumpumpe
arbeitende
aufweisende
Förderleitung
;
Förderleitung
mündet
Sammeltank
;
2
.
Leitung
Luftabscheidebehälter
Vakuumpumpe
ist
einziger
Schaumsammelbehälter
angeordnet
;
unteren
Bereich
Schaumsammelbehälters
geht
Luftabscheidebehälter
führende
absperrbare
Rücklaufleitung
;
Rücklaufleitung
ist
Ventil
absperrbar
überbrückt
Leitungsabschnitt
Luftabscheidebehälter
Schaumsammelbehälter
;
Leitungsabschnitt
Luftabscheidebehälter
Schaumsammelbehälter
ist
umgekehrt
Ventil
Rücklaufleitung
wirkendes
Ventil
angeordnet
;
Luftabscheidebehälter
ausgehende
Vakuumpumpe
führende
Leitung
mündet
ersten
Leitungsabschnitt
oberen
Bereich
Schaumsammelbehälters
;
Schaumsammelbehälter
ist
Belüftung
Abbau
Schaumsammelbehälter
herrschenden
Unterdrucks
angeschlossen
.
Berufungsgericht
sieht
Kern
Erfindung
Merkmalen
2.1.2
zwar
gegenläufigen
Wirken
Ventile
Vakuumleitung
Rücklaufleitung
.
Vakuumbeaufschlagung
Absaugen
Schaum
werde
Vakuumleitung
geöffnet
Rücklaufleitung
geschlossen
Entleeren
Schaumsammelbehälters
umgekehrt
Rücklaufleitung
geöffnet
Vakuumleitung
geschlossen
werde
.
Weise
werde
Belüften
Schaumsammelbehälters
Belüftung
vgl.
Merkmal
Druckgefälle
erzeugt
.
stehe
weiterhin
Unterdruck
abgesperrte
Vakuumleitung
noch
geöffnete
Rücklaufleitung
entweichen
könne
.
Entweichen
Unterdrucks
verhindere
Einmündung
Rücklaufleitung
Schaumsammelbehälter
anstehende
Milch
.
schließe
Schaumsammelbehälter
Belüftung
eingeströmte
Luft
Luftabscheidebehälter
gelangen
könne
.
werde
wieder
verflüssigte
Milch
Rücklaufleitung
Schaumsammelbehälter
Luftabscheidebehälter
gesaugt
.
Berufungsgericht
bemerkt
Betriebsweise
Milchrückführung
Schwerkraftwirkung
benötige
Schaumsammelbehälter
Luftabscheidebehälter
höher
anordnen
müsse
.
schließe
jedoch
zurückgesaugte
Milch
Weg
Luftabscheidebehälter
gleichzeitig
auch
Höhengefälle
zurücklege
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
Merkmal
allein
Rücklaufleitung
jeweils
gegenläufig
einstellbare
Ventile
vorhanden
sind
.
Klagepatent
stelle
Belieben
Fachmanns
Ventile
gegenläufige
Öffnen
Schließen
verwende
;
müssten
lediglich
Eignung
aufweisen
gegenläufig
Sinne
Merkmals
arbeiten
können
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
angegriffene
Ausführungsform
Ventilen
ausgestattet
ist
Sinne
Klagepatents
Hilfe
geeigneten
Steuerung
gegenläufig
eingestellt
werden
könnten
.
Möglichkeit
Einstellung
hält
Berufungsgericht
auch
Hintergrund
Interpretation
gegenläufigen
Wirkung
Ventile
ausreichend
Patentverletzung
festzustellen
.
Bedeutung
misst
Vortrag
Beklagten
beigestellte
elektronische
Steuerung
angegriffenen
Anlage
ermögliche
gegenläufige
Arbeitsweise
sei
Abnehmer
unveränderbar
so
eingestellt
Belüften
Schaumsammelbehälters
Rücklaufleitung
auch
Schaumsammelbehälter
verlaufende
Abschnitt
Vakuumleitung
geöffnet
sei
so
geöffneten
Abschnitt
Unterdruck
Luftabscheidebehälter
sofort
zusammenbreche
Schaum
rückverflüssigte
Milch
ausschließlich
kraftbedingt
höher
gelegenen
tiefer
liegenden
fließe
.
komme
wortlautgemäße
Benutzung
bloße
Eignung
Ventile
beschriebenen
gegenläufigen
Wirkung
ausreiche
;
tatsächlich
verwirklicht
werde
sei
erforderlich
.
Berufungsgericht
hält
auch
unerheblich
Vortrag
Beklagten
angegriffene
Vorrichtung
Steuerung
Nutzung
erfindungsgemäßen
Vorteile
ermöglicht
angeboten
hergestellt
werde
.
2
.
Auslegung
Klagepatents
Berufungsgericht
hält
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Patent
auszulegen
ist
ist
Rechtsfrage
.
ist
Auslegung
Patents
Revisionsgericht
vollem
Umfang
überprüfbar
.
.
;
s.
nur
7
Räumschild
;
Bodenseitige
Vereinzelungseinrichtung
.
Verletzungsprozess
ist
Patentanspruch
Fassung
maßgeblich
Nichtigkeitsverfahren
Bundespatentgericht
gefunden
hat
.
Nichtigkeitsverfahren
ist
erteilten
Fassung
Merkmal
"
umgekehrt
Ventil
Rücklaufleitung
wirkendes
Ventil
"
Kennzeichen
hinzugefügt
worden
.
Berufungsgericht
vertretene
Auslegung
ist
Wortlaut
maßgeblichen
Fassung
Klagepatents
Funktionszusammenhang
Lehre
Auslegung
Klagepatents
beachten
ist
unvereinbar
.
aufrechterhaltenen
Fassung
lehrt
Klagepatent
Merkmal
Ventile
gegenläufigen
Wirkungszusammenhang
stehen
also
gegenläufig
funktional
miteinander
verbunden
sind
.
Patentanspruch
erfasst
werden
Vorrichtungen
Ventilen
funktionale
Verbindung
gegenläufigen
Wirkung
fehlt
erst
Hinzufügen
tatsächlich
vorhandenen
Steuerung
verliehen
werden
kann
.
Auffassung
Klägerin
steht
Verständnis
Gegensatz
früheren
Entscheidungen
Senats
.
Zwar
haben
Merkmale
Sachanspruchs
Patentanspruch
darstellt
Funktion
geschützte
Sache
beschreiben
so
Weise
regelmäßig
räumlich-körperlich
definierte
Gegenstand
unabhängig
geschützt
ist
hergestellt
worden
ist
Zweck
verwendet
wird
Sen
.
.
Schießbolzen
;
Sen
.
.
.
S.
extracoronales
Geschiebe
.
sind
Patentanspruch
enthaltene
Funktionsangaben
jedoch
schlechthin
bedeutungslos
.
können
vielmehr
Bestandteile
Patentanspruchs
Aufgabe
teilnehmen
geschützten
Gegenstand
bestimmen
zugleich
begrenzen
Vorrichtungselement
beziehen
definieren
so
ausgebildet
sein
muss
betreffende
Funktion
erfüllen
kann
Befestigungsvorrichtung
;
Sen
.
.
Schießbolzen
.
Versteht
Berufungsgericht
gegenläufige
Ventilwirkung
Angabe
notwendigen
Funktion
Wirkung
so
erfordert
patentgemäße
Lehre
Ventilanordnung
räumlich-körperlich
entsprechende
Steuerung
so
eingerichtet
ist
erfindungsgemäße
gegenläufige
Wirkung
Ventile
erzielt
werden
kann
.
Hingegen
reicht
Ventilanordnung
Eignung
erst
weitere
Maßnahmen
Änderung
Steuerung
verliehen
werden
kann
.
Klägerin
macht
Zusammenhang
geltend
angegriffenen
Ausführungsform
müssten
notwendig
Hauptphase
Milchannahme
Rücklaufleitung
8)
Ventil
geschlossen
Vakuumleitung
Ventil
geöffnet
sein
anderenfalls
Ansaugen
Milch
möglich
sei
;
gegenläufige
Stellung
Ventile
sei
Funktion
patentgemäßen
Vorrichtung
selbstverständlich
.
Bewertung
verkennt
Klägerin
Bedeutung
Merkmals
Gefüge
Patentanspruchs
.
Schon
Aufnahme
Kennzeichnungsteil
Anspruchs
deutet
wesentliche
Bedeutung
Hinblick
Fassung
Anspruchs
verfolgte
Ziel
Abgrenzung
beanspruchten
Lehre
Stand
Technik
zukommen
soll
.
Bereits
spricht
bloße
Selbstverständlichkeit
mitgeteilt
werden
soll
.
gilt
so
mehr
gegenläufigen
Wirkung
Ventile
Gesamtgefüge
beschriebenen
Lehre
durchaus
Bedeutung
Erzeugung
Aufrechterhaltung
Abbau
jeweiligen
Unterdrucks
zukommt
.
Wirkung
Ventile
Entleerungsphase
Schaumsammelbehälters
ermöglicht
dort
gesammelte
Milch
patentgemäß
Ausnutzung
Unterdruck
Luftabscheider
zurückzusaugen
.
Verständnis
Fachmanns
Bedeutung
Merkmals
wird
auch
bestätigt
einzige
Patentschrift
erläuterte
gegenläufige
Wirkung
Ventile
Rücklauf
Milch
Schaumsammelbehälter
beschreibt
Klagepatent
Sp
.
.
Dahinstehen
kann
Zusammenhang
auch
andere
Mittel
Rückführung
Milch
Betracht
kommen
.
Einfügung
Merkmals
Nichtigkeitsverfahren
lässt
allein
gegenläufig
wirkende
Ventile
Mittel
Rückführung
.
Bestätigt
wird
Einschätzung
Merkmal
Verlaufe
Nichtigkeitsverfahrens
Anspruch
aufgenommen
wurde
beanspruchte
Lehre
Stand
nik
weiter
abzugrenzen
so
Bedenken
Schutzfähigkeit
erteilten
Ansprüche
begegnen
.
Entscheidung
Nichtigkeitsverfahren
Gestaltungswirkung
vorgenommene
Abgrenzung
ist
Aufnahme
Merkmals
Selbstverständlichkeiten
erschöpft
möglich
.
Vielmehr
muss
Merkmal
Patentanspruch
kennzeichnender
unterscheidungskräftiger
Sinn
zukommen
.
Berufungsgericht
hat
bisher
festgestellt
angegriffene
Ausführungsform
Ventilanordnung
verfügt
weitere
Maßnahmen
etwa
Änderung
Steuerung
erfindungsgemäße
gegenläufige
Wirkung
Ventile
auch
Rücksaugen
Milch
Schaumsammelbehälter
erzielt
.
Verurteilung
Beklagten
wortsinngemäßer
Patentverletzung
kann
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
erforderlichen
Feststellungen
Betrieb
angegriffenen
Ausführungsform
insbesondere
Rückführung
Milch
Luftabscheidebehälter
anzutreffenden
Ventilstellungen
treffen
haben
.
Sollte
wortsinngemäße
Benutzung
feststellen
lassen
wird
Berufungsgericht
gegebenenfalls
auch
Patentverletzung
äquivalenten
Mitteln
prüfen
haben
Revisionsentscheidung
zugrunde
liegenden
Sachverhalt
vornherein
ausgeschlossen
erscheint
.
II
.
Auch
Verurteilung
Beklagten
Verletzung
gebrauchsmusters
hält
Ergebnis
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Löschungsverfahren
schutzfähig
erachtete
Schutzanspruch
Klagegebrauchsmusters
kombiniert
folgende
Merkmale
:
1
.
Luftabscheider
besteht
Leitung
Vakuumpumpe
Unterdruck
beaufschlagbaren
;
oberen
Bereich
Luftabscheidebehälters
mündet
Saugleitung
Lieferanten
anzunehmende
Milch
;
unteren
Bereich
Luftabscheidebehälters
geht
Unterdruck
Vakuumpumpe
arbeitende
aufweisende
Förderleitung
;
Förderleitung
mündet
Sammeltank
;
2
.
Leitung
Luftabscheidebehälter
Vakuumpumpe
ist
einziger
Schaumsammelbehälter
angeordnet
;
unteren
Bereich
Schaumsammelbehälters
geht
Luftabscheidebehälter
führende
absperrbare
Rücklaufleitung
;
Luftabscheidebehälter
ausgehende
Vakuumpumpe
führende
Leitung
mündet
ersten
Leitungsabschnitt
oberen
Bereich
Schaumsammelbehälters
;
Schaumsammelbehälter
ist
Belüftung
Abbau
Schaumsammelbehälter
herrschenden
Unterdrucks
angeschlossen
.
Klagegebrauchsmuster
fehlen
Merkmale
Klagepatents
;
Merkmale
Patents
erscheinen
Gebrauchsmuster
Merkmale
2.3
.
2
.
Schutzanspruch
Klagegebrauchsmusters
hat
anderen
Inhalt
Anspruch
Klagepatents
.
Gebrauchsmuster
fehlt
Merkmal
"
umgekehrt
wirkende
Ventile
"
.
Berufungsgericht
ist
Wortlaut
Gebrauchsmusters
Anhaltspunkt
entnehmen
Rückfluss
Schaumsammelbehälter
angesammelten
Milch
Luftabscheidebehälter
Einwirkung
Schwerkraft
zumindest
auch
Erzeugung
Druckgefälles
erforderlich
sein
soll
.
Vielmehr
ergibt
Merkmalen
2
.
lediglich
Milchannahme
Ansaugen
Milch
Unterdruck
besteht
Rückflussphase
gesammelten
Milch
Luftabscheidebehälter
Belüftung
Merkmal
abgebaut
wird
so
gesammelte
Milch
dann
geöffnete
Rücklaufleitung
Merkmal
Luftabscheidebehälter
zurückfließen
kann
.
kann
Abbaus
Unterdrucks
entsprechenden
Schutzrecht
ausgeschlossenen
Gefällen
auch
Schwerkraft
bewirkt
werden
.
setzt
Schutzanspruch
Klagegebrauchsmusters
Rückfluss
Milch
Erzeugung
Druckgefälles
bewirkt
wird
.
Merkmal
Gebrauchsmusters
identisch
Merkmal
Klagepatents
setzt
Belüftung
Abbau
Schaumsammelbehälter
herrschenden
Unterdrucks
unmittelbar
direkt
Schaumsammelbehälter
angeschlossen
ist
.
Entscheidend
ist
vielmehr
Belüftung
angestrebte
Wirkung
Unterdruck
abzubauen
erzielt
wird
.
reicht
Belüftung
zwischengeschaltete
Leitungsabschnitte
Schaumsammelbehälter
verbunden
ist
Übrigen
auch
Fig
.
darstellen
Unterlagen
Gebrauchsmusteranmeldung
auch
Klagepatentschrift
enthalten
sind
.
hat
Berufungsgericht
Ergebnis
zutreffend
angenommen
angegriffene
Ausführungsform
wortsinngemäß
Schutzanspruch
Gebrauchsmusters
Gebrauch
macht
.
3
.
Auch
Verurteilung
Beklagten
Gebrauchsmusterverletzung
kann
jedoch
Bestand
haben
Berufungsgericht
Beweis
gestellten
Vortrag
Beklagten
nachgegangen
ist
Klägerin
habe
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren
erklärt
beanspruche
Vorrichtungen
schwerkraftbedingter
Milchrückführung
Schutz
.
Rechtsprechung
Senats
können
Erklärungen
Patentanmelders
Einspruchsverfahren
bestimmten
Umständen
Verfahren
beteiligten
Dritten
Einwand
Glauben
Inanspruchnahme
Patentverletzung
begründen
Sen
.
.
05.06.1997
Weichvorrichtung
;
Sen
.
.
Weichvorrichtung
.
Lässt
Anmelder
Einspruchsverfahren
bereits
anbahnenden
Verletzungsstreits
Erörterung
entgegengehaltenen
konkreten
Ausführungsform
Einsprechenden
gibt
dann
ernsthaft
Vertrauen
begründenden
Weise
Erklärung
Ausführungsform
werde
begehrten
Schutz
erfasst
Chancen
erhöhen
Patent
erfolgreich
verteidigen
können
so
muss
Senatsentscheidung
"
Weichvorrichtung
"
Erklärung
festhalten
lassen
.
gebrauchsmusterrechtliche
Löschungsverfahren
kann
insoweit
gelten
.
Beklagten
haben
hinreichend
substantiiert
Vertrauenstatbestand
vorgetragen
Hinblick
angegriffene
Ausführungsform
Inanspruchnahme
Gebrauchsmuster
Einwand
Treu
Glauben
§
eröffnen
würde
.
haben
geltend
gemacht
Vertreter
Klägerin
anlässlich
mündlichen
Verhandlung
Bundespatentgericht
Löschungsverfahren
16
Juli
ausdrücklich
erklärt
habe
Gebrauchsmusterinhaberin
beanspruche
Schutz
Vorrichtungen
Milch
lediglich
Höhengefälle
Schaumsammelbehälter
Luftabscheider
zurücklaufe
;
werde
Klagegebrauchsmuster
Rechte
Ausführungsformen
geltend
machen
Rücksaugprinzip
nur
Schwerkraftprinzip
verwirklichten
.
Beleg
Vorbringen
haben
Beklagten
Beweis
Vernehmung
Vorsitzenden
Bundespatentgericht
Patentanwalts
angeboten
.
Auffassung
Klägerin
ist
Zusammenhang
entscheidend
Beschluss
Bundespatentgerichts
Löschungsverfahren
ergibt
behauptete
einschränkende
Erklärung
Klägerin
Grundlage
Aufrechterhaltung
Gebrauchsmusters
war
.
Zwar
wurde
Senat
gebilligten
Auslegung
Berufungsgerichts
Entscheidung
"
Weichvorrichtung
"
Feststellung
rungstatbestands
maßgeblich
Beschluss
Bundespatentgerichts
Löschungsverfahren
gestützt
.
Prüfung
Einwands
Glauben
geht
aber
Auslegung
Patentanspruchs
gemäß
§
PatG
bestimmenden
objektiven
Schutzbereich
Patents
ausschließlich
Verhältnis
Einspruchsverfahren
Verletzungsstreit
beteiligten
Parteien
Sen
.
aaO
Weichvorrichtung
.
Verhältnis
gelten
allgemeinen
Grundsätze
Verbots
treuwidrigen
Handelns
.
kann
verlangt
werden
Erklärung
patentrechtlichen
gebrauchsmusterrechtlichen
Löschungsverfahren
nur
dann
Aspekt
Glauben
relevant
sein
kann
Verfahren
ergehenden
Entscheidung
dokumentiert
ist
.
Vielmehr
ist
Feststellung
Erklärungstatbestands
gleicher
Weise
auch
andere
Beweismittel
möglich
etwa
Beklagten
angebotenen
Zeugenbeweis
.
Berufungsgericht
wird
Zusammenhang
auch
erwägen
haben
Wortlaut
Gebrauchsmusters
veranlassten
Ausführungen
Bundespatentgerichts
Beschluss
16
Juli
Löschungsverfahren
Schwerkraftwirkung
Unterdruckdifferenz
s.
dort
S.
Ursache
entsprechenden
Erklärungen
vorhergehenden
mündlichen
Verhandlung
finden
könnten
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beweisantritt
Beklagten
Erklärung
Klägerin
Löschungsverfahren
gebotenen
Weise
befasst
Prozessstoff
§
ausgeschöpft
.
kann
auch
Verurteilung
Beklagten
Verletzung
Gebrauchsmusters
Bestand
haben
.
Berufungsgericht
wird
nunmehr
prüfen
haben
angegriffenen
Ausführungsform
sammelte
Milch
Schwerkraft
Luftabscheider
zurückfließt
noch
weitere
Kräfte
etwa
Druckgefälle
wirksam
werden
.
Gegebenenfalls
wird
Beweis
Vortrag
Beklagten
Löschungsverfahren
geschaffenen
Vertrauenstatbestand
erheben
müssen
.
Scharen
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-2