NAMEN Verkündet : 7 . Juni Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : Luftabscheider Milchsammelanlage Funktionsangaben können Bestandteile Patentanspruchs Aufgabe teilnehmen geschützten Gegenstand Stand Technik abzugrenzen Vorrichtungselement beziehen definieren so ausgebildet sein muss betreffende Funktion erfüllen kann . Fortführung Befestigungsvorrichtung ; Sen . . Schießbolzen . § ; § ; § Verhältnis Verletzungsstreit beteiligten Parteien gelten allgemeinen Grundsätze Verbots treuwidrigen Handelns . Erklärungen Parteien patentrechtlichen gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren anderen Partei abgibt sind nur dann Aspekt Glauben relevant Entscheidung Einspruchsoder Löschungsverfahren dokumentiert sind . Vielmehr ist Feststellung Erklärungstatbestands gleicher Weise auch andere Beweismittel möglich . Fortführung Sen . . 05.06.1997 Weichvorrichtung Sen . . Weichvorrichtung . 7 . Juni OLG Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 7 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Juni aufgehoben . Rechtsstreit wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Inhaberin deutschen Patents Luftabscheider Milchsammelanlage betrifft parallelen deutschen Gebrauchsmusters . Klagepatent ist Kraft Klagegebrauchsmuster ist 22 . Mai abgelaufen . Klagepatent nimmt Klägerin Beklagten Unterlassung Rechnungslegung Vernichtung angegriffenen Erzeugnisse Schadensersatz Anspruch ; begehrt Beklagten angemessene Nutzungsentschädigung . Rechnungslegungsansprüche stützt Zeit 22 . Mai auch Klagegebrauchsmuster . Anspruch Klagepatents erteilten Schutzanspruch Klagegebrauchsmusters ursprünglich eingetragenen jeweils Landgericht geltend gemachten Fassung lauten übereinstimmend folgt : " Luftabscheider Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend Leitung Vakuumpumpe Unterdruck beaufschlagbaren oberen Bereich Saugleitung Lieferanten anzunehmende Milch einmündet unterem Bereich Unterdruck Vakuumpumpe arbeitende aufweisende Förderleitung ausgeht Sammeltank mündet Leitung Luftabscheidebehälter Vakuumpumpe Schaumsammelbehälter angeordnet ist terem Bereich Luftabscheidebehälter führende absperrbare Rücklaufleitung 8) ausgeht Luftabscheidebehälter ausgehende Vakuumpumpe führende Leitung ersten Leitungsabschnitt oberen Bereich Schaumsammelbehälters einmündet Schaumsammelbehälter Belüftung Abbau Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist . " Löschungsverfahren wurde Klagegebrauchsmuster Weise teilweise gelöscht kennzeichnenden Teil Worten " " " Schaumsammelbehälter " Wort " einziger " eingefügt wurde . rechtskräftiges Urteil Bundespatentgerichts 5 . März ist Klagepatent nichtig erklärt worden Patentanspruch Fassung hinausgeht kennzeichnende Teil unverändert gebliebenem Oberbegriff Bezugszeichen Änderungen erteilten Fassung kursiv lautet : " Leitung schen Luftabscheidebehälter Vakuumpumpe Schaumsammelbehälter angeordnet ist unterem Bereich Luftabscheidebehälter führende Ventil absperrbare Rücklaufleitung ausgeht Leitungsabschnitt Luftabscheidebehälter Schaumsammelbehälter überbrückt Leitungsabschnitt Luftabscheidebehälter Schaumsammelbehälter umgekehrt Ventil Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist Luftabscheidebehälter ausgehende Vakuumpumpe führende Leitung ersten Leitungsabschnitt oberen Bereich Schaumsammelbehälters einmündet Schaumsammelbehälter Belüftung Abbau Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist . " nachstehenden Fig . zeigen Ausführungsbeispiel findung . sind auch Klagepatentschrift enthalten . Fig . ist erfindungsgemäße Luftabscheider Milchannahme dargestellt Milchschaum Luftabscheidebehälter absaugt Fig . Rückförderung Milch rückverflüssigten Schaums Luftabscheidebehälter . Beklagte Geschäftsführer Beklagten sind stellt her vertreibt Luftabscheider Milchsammelanlagen Funktionsweise nachstehender Prinzipzeichnung ersichtlich ist . Landgericht hat Klage stattgegeben . Verurteilung hat Berufungsgericht Antrag Klägerin Maßgabe Löschungsverfahren aufrechterhaltenen Fassung Klageschutzrechte bestätigt . Hiergegen wendet Senat zugelassene Revision Beklagten Klägerin entgegentritt . Entscheidungsgründe : Revision erweist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens . 1 . Berufungsgericht nimmt wortsinngemäße Verletzung Klagepatents . geht folgenden Erwägungen : Luftabscheidern ausgerüstete Lastkraftwagen holen Milch verschiedenen Erzeugern sammeln Sammeltank Molkerei fahren . Luftabscheider sollen Milch insbesondere Ende Annahmevorgangs Ansaugen zwangsläufig aufgenommenen Schaumbildungen führenden Luft trennen . Absaugen Schaums wird Vakuumpumpe erzeugt . Berufungsgericht erkennt technische Aufgabe Erfindung Luftabscheider so verbessern rückverflüssigte Milchschaum volumetrischen Messung zugänglich gemacht Vakuumpumpe Ansaugen Milchschaum geschützt werde . Patentanspruch Fassung Nichtigkeitsurteils sehe Lösung Aufgabe Luftabscheider folgenden Merkmalen : -9- 1 . Luftabscheider besteht Leitung Vakuumpumpe Unterdruck beaufschlagbaren ; oberen Bereich Luftabscheidebehälters mündet Saugleitung Lieferanten anzunehmende Milch ; unteren Bereich Luftabscheidebehälters geht Unterdruck Vakuumpumpe arbeitende aufweisende Förderleitung ; Förderleitung mündet Sammeltank ; 2 . Leitung Luftabscheidebehälter Vakuumpumpe ist einziger Schaumsammelbehälter angeordnet ; unteren Bereich Schaumsammelbehälters geht Luftabscheidebehälter führende absperrbare Rücklaufleitung ; Rücklaufleitung ist Ventil absperrbar überbrückt Leitungsabschnitt Luftabscheidebehälter Schaumsammelbehälter ; Leitungsabschnitt Luftabscheidebehälter Schaumsammelbehälter ist umgekehrt Ventil Rücklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ; Luftabscheidebehälter ausgehende Vakuumpumpe führende Leitung mündet ersten Leitungsabschnitt oberen Bereich Schaumsammelbehälters ; Schaumsammelbehälter ist Belüftung Abbau Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen . Berufungsgericht sieht Kern Erfindung Merkmalen 2.1.2 zwar gegenläufigen Wirken Ventile Vakuumleitung Rücklaufleitung . Vakuumbeaufschlagung Absaugen Schaum werde Vakuumleitung geöffnet Rücklaufleitung geschlossen Entleeren Schaumsammelbehälters umgekehrt Rücklaufleitung geöffnet Vakuumleitung geschlossen werde . Weise werde Belüften Schaumsammelbehälters Belüftung vgl. Merkmal Druckgefälle erzeugt . stehe weiterhin Unterdruck abgesperrte Vakuumleitung noch geöffnete Rücklaufleitung entweichen könne . Entweichen Unterdrucks verhindere Einmündung Rücklaufleitung Schaumsammelbehälter anstehende Milch . schließe Schaumsammelbehälter Belüftung eingeströmte Luft Luftabscheidebehälter gelangen könne . werde wieder verflüssigte Milch Rücklaufleitung Schaumsammelbehälter Luftabscheidebehälter gesaugt . Berufungsgericht bemerkt Betriebsweise Milchrückführung Schwerkraftwirkung benötige Schaumsammelbehälter Luftabscheidebehälter höher anordnen müsse . schließe jedoch zurückgesaugte Milch Weg Luftabscheidebehälter gleichzeitig auch Höhengefälle zurücklege . Auffassung Berufungsgerichts kommt Merkmal allein Rücklaufleitung jeweils gegenläufig einstellbare Ventile vorhanden sind . Klagepatent stelle Belieben Fachmanns Ventile gegenläufige Öffnen Schließen verwende ; müssten lediglich Eignung aufweisen gegenläufig Sinne Merkmals arbeiten können . Berufungsgericht hat festgestellt angegriffene Ausführungsform Ventilen ausgestattet ist Sinne Klagepatents Hilfe geeigneten Steuerung gegenläufig eingestellt werden könnten . Möglichkeit Einstellung hält Berufungsgericht auch Hintergrund Interpretation gegenläufigen Wirkung Ventile ausreichend Patentverletzung festzustellen . Bedeutung misst Vortrag Beklagten beigestellte elektronische Steuerung angegriffenen Anlage ermögliche gegenläufige Arbeitsweise sei Abnehmer unveränderbar so eingestellt Belüften Schaumsammelbehälters Rücklaufleitung auch Schaumsammelbehälter verlaufende Abschnitt Vakuumleitung geöffnet sei so geöffneten Abschnitt Unterdruck Luftabscheidebehälter sofort zusammenbreche Schaum rückverflüssigte Milch ausschließlich kraftbedingt höher gelegenen tiefer liegenden fließe . komme wortlautgemäße Benutzung bloße Eignung Ventile beschriebenen gegenläufigen Wirkung ausreiche ; tatsächlich verwirklicht werde sei erforderlich . Berufungsgericht hält auch unerheblich Vortrag Beklagten angegriffene Vorrichtung Steuerung Nutzung erfindungsgemäßen Vorteile ermöglicht angeboten hergestellt werde . 2 . Auslegung Klagepatents Berufungsgericht hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Patent auszulegen ist ist Rechtsfrage . ist Auslegung Patents Revisionsgericht vollem Umfang überprüfbar . . ; s. nur 7 Räumschild ; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung . Verletzungsprozess ist Patentanspruch Fassung maßgeblich Nichtigkeitsverfahren Bundespatentgericht gefunden hat . Nichtigkeitsverfahren ist erteilten Fassung Merkmal " umgekehrt Ventil Rücklaufleitung wirkendes Ventil " Kennzeichen hinzugefügt worden . Berufungsgericht vertretene Auslegung ist Wortlaut maßgeblichen Fassung Klagepatents Funktionszusammenhang Lehre Auslegung Klagepatents beachten ist unvereinbar . aufrechterhaltenen Fassung lehrt Klagepatent Merkmal Ventile gegenläufigen Wirkungszusammenhang stehen also gegenläufig funktional miteinander verbunden sind . Patentanspruch erfasst werden Vorrichtungen Ventilen funktionale Verbindung gegenläufigen Wirkung fehlt erst Hinzufügen tatsächlich vorhandenen Steuerung verliehen werden kann . Auffassung Klägerin steht Verständnis Gegensatz früheren Entscheidungen Senats . Zwar haben Merkmale Sachanspruchs Patentanspruch darstellt Funktion geschützte Sache beschreiben so Weise regelmäßig räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig geschützt ist hergestellt worden ist Zweck verwendet wird Sen . . Schießbolzen ; Sen . . . S. extracoronales Geschiebe . sind Patentanspruch enthaltene Funktionsangaben jedoch schlechthin bedeutungslos . können vielmehr Bestandteile Patentanspruchs Aufgabe teilnehmen geschützten Gegenstand bestimmen zugleich begrenzen Vorrichtungselement beziehen definieren so ausgebildet sein muss betreffende Funktion erfüllen kann Befestigungsvorrichtung ; Sen . . Schießbolzen . Versteht Berufungsgericht gegenläufige Ventilwirkung Angabe notwendigen Funktion Wirkung so erfordert patentgemäße Lehre Ventilanordnung räumlich-körperlich entsprechende Steuerung so eingerichtet ist erfindungsgemäße gegenläufige Wirkung Ventile erzielt werden kann . Hingegen reicht Ventilanordnung Eignung erst weitere Maßnahmen Änderung Steuerung verliehen werden kann . Klägerin macht Zusammenhang geltend angegriffenen Ausführungsform müssten notwendig Hauptphase Milchannahme Rücklaufleitung 8) Ventil geschlossen Vakuumleitung Ventil geöffnet sein anderenfalls Ansaugen Milch möglich sei ; gegenläufige Stellung Ventile sei Funktion patentgemäßen Vorrichtung selbstverständlich . Bewertung verkennt Klägerin Bedeutung Merkmals Gefüge Patentanspruchs . Schon Aufnahme Kennzeichnungsteil Anspruchs deutet wesentliche Bedeutung Hinblick Fassung Anspruchs verfolgte Ziel Abgrenzung beanspruchten Lehre Stand Technik zukommen soll . Bereits spricht bloße Selbstverständlichkeit mitgeteilt werden soll . gilt so mehr gegenläufigen Wirkung Ventile Gesamtgefüge beschriebenen Lehre durchaus Bedeutung Erzeugung Aufrechterhaltung Abbau jeweiligen Unterdrucks zukommt . Wirkung Ventile Entleerungsphase Schaumsammelbehälters ermöglicht dort gesammelte Milch patentgemäß Ausnutzung Unterdruck Luftabscheider zurückzusaugen . Verständnis Fachmanns Bedeutung Merkmals wird auch bestätigt einzige Patentschrift erläuterte gegenläufige Wirkung Ventile Rücklauf Milch Schaumsammelbehälter beschreibt Klagepatent Sp . . Dahinstehen kann Zusammenhang auch andere Mittel Rückführung Milch Betracht kommen . Einfügung Merkmals Nichtigkeitsverfahren lässt allein gegenläufig wirkende Ventile Mittel Rückführung . Bestätigt wird Einschätzung Merkmal Verlaufe Nichtigkeitsverfahrens Anspruch aufgenommen wurde beanspruchte Lehre Stand nik weiter abzugrenzen so Bedenken Schutzfähigkeit erteilten Ansprüche begegnen . Entscheidung Nichtigkeitsverfahren Gestaltungswirkung vorgenommene Abgrenzung ist Aufnahme Merkmals Selbstverständlichkeiten erschöpft möglich . Vielmehr muss Merkmal Patentanspruch kennzeichnender unterscheidungskräftiger Sinn zukommen . Berufungsgericht hat bisher festgestellt angegriffene Ausführungsform Ventilanordnung verfügt weitere Maßnahmen etwa Änderung Steuerung erfindungsgemäße gegenläufige Wirkung Ventile auch Rücksaugen Milch Schaumsammelbehälter erzielt . Verurteilung Beklagten wortsinngemäßer Patentverletzung kann Bestand haben . Berufungsgericht wird nunmehr erforderlichen Feststellungen Betrieb angegriffenen Ausführungsform insbesondere Rückführung Milch Luftabscheidebehälter anzutreffenden Ventilstellungen treffen haben . Sollte wortsinngemäße Benutzung feststellen lassen wird Berufungsgericht gegebenenfalls auch Patentverletzung äquivalenten Mitteln prüfen haben Revisionsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vornherein ausgeschlossen erscheint . II . Auch Verurteilung Beklagten Verletzung gebrauchsmusters hält Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Löschungsverfahren schutzfähig erachtete Schutzanspruch Klagegebrauchsmusters kombiniert folgende Merkmale : 1 . Luftabscheider besteht Leitung Vakuumpumpe Unterdruck beaufschlagbaren ; oberen Bereich Luftabscheidebehälters mündet Saugleitung Lieferanten anzunehmende Milch ; unteren Bereich Luftabscheidebehälters geht Unterdruck Vakuumpumpe arbeitende aufweisende Förderleitung ; Förderleitung mündet Sammeltank ; 2 . Leitung Luftabscheidebehälter Vakuumpumpe ist einziger Schaumsammelbehälter angeordnet ; unteren Bereich Schaumsammelbehälters geht Luftabscheidebehälter führende absperrbare Rücklaufleitung ; Luftabscheidebehälter ausgehende Vakuumpumpe führende Leitung mündet ersten Leitungsabschnitt oberen Bereich Schaumsammelbehälters ; Schaumsammelbehälter ist Belüftung Abbau Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks angeschlossen . Klagegebrauchsmuster fehlen Merkmale Klagepatents ; Merkmale Patents erscheinen Gebrauchsmuster Merkmale 2.3 . 2 . Schutzanspruch Klagegebrauchsmusters hat anderen Inhalt Anspruch Klagepatents . Gebrauchsmuster fehlt Merkmal " umgekehrt wirkende Ventile " . Berufungsgericht ist Wortlaut Gebrauchsmusters Anhaltspunkt entnehmen Rückfluss Schaumsammelbehälter angesammelten Milch Luftabscheidebehälter Einwirkung Schwerkraft zumindest auch Erzeugung Druckgefälles erforderlich sein soll . Vielmehr ergibt Merkmalen 2 . lediglich Milchannahme Ansaugen Milch Unterdruck besteht Rückflussphase gesammelten Milch Luftabscheidebehälter Belüftung Merkmal abgebaut wird so gesammelte Milch dann geöffnete Rücklaufleitung Merkmal Luftabscheidebehälter zurückfließen kann . kann Abbaus Unterdrucks entsprechenden Schutzrecht ausgeschlossenen Gefällen auch Schwerkraft bewirkt werden . setzt Schutzanspruch Klagegebrauchsmusters Rückfluss Milch Erzeugung Druckgefälles bewirkt wird . Merkmal Gebrauchsmusters identisch Merkmal Klagepatents setzt Belüftung Abbau Schaumsammelbehälter herrschenden Unterdrucks unmittelbar direkt Schaumsammelbehälter angeschlossen ist . Entscheidend ist vielmehr Belüftung angestrebte Wirkung Unterdruck abzubauen erzielt wird . reicht Belüftung zwischengeschaltete Leitungsabschnitte Schaumsammelbehälter verbunden ist Übrigen auch Fig . darstellen Unterlagen Gebrauchsmusteranmeldung auch Klagepatentschrift enthalten sind . hat Berufungsgericht Ergebnis zutreffend angenommen angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß Schutzanspruch Gebrauchsmusters Gebrauch macht . 3 . Auch Verurteilung Beklagten Gebrauchsmusterverletzung kann jedoch Bestand haben Berufungsgericht Beweis gestellten Vortrag Beklagten nachgegangen ist Klägerin habe Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erklärt beanspruche Vorrichtungen schwerkraftbedingter Milchrückführung Schutz . Rechtsprechung Senats können Erklärungen Patentanmelders Einspruchsverfahren bestimmten Umständen Verfahren beteiligten Dritten Einwand Glauben Inanspruchnahme Patentverletzung begründen Sen . . 05.06.1997 Weichvorrichtung ; Sen . . Weichvorrichtung . Lässt Anmelder Einspruchsverfahren bereits anbahnenden Verletzungsstreits Erörterung entgegengehaltenen konkreten Ausführungsform Einsprechenden gibt dann ernsthaft Vertrauen begründenden Weise Erklärung Ausführungsform werde begehrten Schutz erfasst Chancen erhöhen Patent erfolgreich verteidigen können so muss Senatsentscheidung " Weichvorrichtung " Erklärung festhalten lassen . gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren kann insoweit gelten . Beklagten haben hinreichend substantiiert Vertrauenstatbestand vorgetragen Hinblick angegriffene Ausführungsform Inanspruchnahme Gebrauchsmuster Einwand Treu Glauben § eröffnen würde . haben geltend gemacht Vertreter Klägerin anlässlich mündlichen Verhandlung Bundespatentgericht Löschungsverfahren 16 Juli ausdrücklich erklärt habe Gebrauchsmusterinhaberin beanspruche Schutz Vorrichtungen Milch lediglich Höhengefälle Schaumsammelbehälter Luftabscheider zurücklaufe ; werde Klagegebrauchsmuster Rechte Ausführungsformen geltend machen Rücksaugprinzip nur Schwerkraftprinzip verwirklichten . Beleg Vorbringen haben Beklagten Beweis Vernehmung Vorsitzenden Bundespatentgericht Patentanwalts angeboten . Auffassung Klägerin ist Zusammenhang entscheidend Beschluss Bundespatentgerichts Löschungsverfahren ergibt behauptete einschränkende Erklärung Klägerin Grundlage Aufrechterhaltung Gebrauchsmusters war . Zwar wurde Senat gebilligten Auslegung Berufungsgerichts Entscheidung " Weichvorrichtung " Feststellung rungstatbestands maßgeblich Beschluss Bundespatentgerichts Löschungsverfahren gestützt . Prüfung Einwands Glauben geht aber Auslegung Patentanspruchs gemäß § PatG bestimmenden objektiven Schutzbereich Patents ausschließlich Verhältnis Einspruchsverfahren Verletzungsstreit beteiligten Parteien Sen . aaO Weichvorrichtung . Verhältnis gelten allgemeinen Grundsätze Verbots treuwidrigen Handelns . kann verlangt werden Erklärung patentrechtlichen gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren nur dann Aspekt Glauben relevant sein kann Verfahren ergehenden Entscheidung dokumentiert ist . Vielmehr ist Feststellung Erklärungstatbestands gleicher Weise auch andere Beweismittel möglich etwa Beklagten angebotenen Zeugenbeweis . Berufungsgericht wird Zusammenhang auch erwägen haben Wortlaut Gebrauchsmusters veranlassten Ausführungen Bundespatentgerichts Beschluss 16 Juli Löschungsverfahren Schwerkraftwirkung Unterdruckdifferenz s. dort S. Ursache entsprechenden Erklärungen vorhergehenden mündlichen Verhandlung finden könnten . Berufungsgericht hat Vortrag Beweisantritt Beklagten Erklärung Klägerin Löschungsverfahren gebotenen Weise befasst Prozessstoff § ausgeschöpft . kann auch Verurteilung Beklagten Verletzung Gebrauchsmusters Bestand haben . Berufungsgericht wird nunmehr prüfen haben angegriffenen Ausführungsform sammelte Milch Schwerkraft Luftabscheider zurückfließt noch weitere Kräfte etwa Druckgefälle wirksam werden . Gegebenenfalls wird Beweis Vortrag Beklagten Löschungsverfahren geschaffenen Vertrauenstatbestand erheben müssen . Scharen Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-2