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593 lines
4.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Januar
Justizhauptsekretär
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Richter
Dr.
Dr.
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
29
.
Mai
verkündete
Urteil
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
teilweise
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Zivilkammer
16
.
April
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
notariellen
Schenkungsvertrages
Übertragung
Mit-)Eigentums
Teilfläche
ca.
Grundstücks
eingetragen
Grundbuch
Blatt
....
Kläger
lebte
Tochter
Beklagten
nichtehelicher
Lebensgemeinschaft
.
notariellem
Schenkungsvertrag
31
.
August
verpflichteten
Beklagten
Voraussetzung
Eigentümer
Grundstücks
Grundbuch
eingetragen
würden
ist
24
.
Januar
geschehen
Kläger
Tochter
je
½
Miteigentum
noch
vermessende
unbebaute
Teilfläche
ca.
genannten
Grundstück
schenken
.
Urkunde
wird
Bezug
genommen
Lageplan
Teilfläche
farbig
gekennzeichnet
ist
.
Schenkung
beabsichtigten
Beklagten
Sicherung
Wohnbedarfs
Tochter
Klägers
Sicherstellung
Finanzierung
geplanten
Eigenheimbaus
.
Grundstück
ist
Abschluß
notariellen
Schenkungsvertrages
Flurstück
17/1
17/2
fortgeschrieben
worden
.
spätere
Flurstück
17/3
war
schon
Zeitpunkt
Schenkungsvertrages
bebaut
späteren
Flurstück
17/1
befanden
Garagen
Werkstatt
Hühnerstall
.
spätere
Flurstück
17/2
war
unbebaut
.
Kläger
hat
Flurstück
17/2
Einfamilienhaus
errichtet
.
Flurstück
17/1
haben
Beklagten
inzwischen
Sohn
geschenkt
.
ist
19
.
Februar
Eigentümer
Grundbuch
eingetragen
.
Flurstück
17/2
wurde
17
.
Juni
Blatt
übertragen
.
Anwaltsschreiben
14
.
Juni
erklärten
Beklagten
Kläger
Widerruf
Schenkung
Anfechtung
notariellen
Schenkungsvertrages
.
Zeitpunkt
war
nichteheliche
Gemeinschaft
Klägers
Tochter
Beklagten
beendet
worden
Kläger
Tochter
Beklagten
Hauses
verwiesen
hatte
wieder
Eltern
lebte
.
nichteheliche
Lebensgemeinschaft
wurde
Folgezeit
wieder
hergestellt
.
Klage
hat
Kläger
erster
Linie
Übertragung
Eigentums
ca.
großen
Teilfläche
bestehend
Flurstükken
17/1
17/2
Grundstücks
verlangt
hilfsweise
Tochter
Beklagten
weiter
hilfsweise
Übertragung
ideellen
Miteigentumshälfte
genannten
Teilfläche
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Zurückweisung
Berufung
Klägers
übrigen
Klage
Umfang
zweiten
Hilfsantrages
stattgegeben
.
Hiergegen
richtet
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
erstreben
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
Schenkungsvertrag
31
.
August
verpflichtet
gehalten
ideelle
Miteigentumshälfte
Grundbuch
eingetragenen
Grundstück
17/2
Kläger
aufzulassen
Eintragung
Grundbuch
bewilligen
.
hält
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Recht
rügt
Revision
Beklagten
unmöglichen
Leistung
verurteilt
worden
sind
Sohn
Beklagten
19
.
Februar
Laufe
Berufungsverfahrens
Eigentümer
Flurstücks
Grundbuch
eingetragen
ist
.
entspricht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Verurteilung
Leistung
Unmöglichkeit
bereits
feststeht
zulässig
ist
;
;
.
Beklagten
mehr
Eigentümer
Flurstücks
17/1
sind
können
Kläger
Mit-)Eigentum
verschaffen
.
Kläger
meint
Rückerwerb
Sohn
Beklagten
sei
jederzeit
möglich
ändert
.
Beklagten
haben
Sohn
Anspruch
Rückübertragung
Eigentums
Flurstück
17/1
.
hat
Kläger
auch
behauptet
.
Erfüllung
Schenkungsvertrages
ist
Beklagten
jedenfalls
insoweit
mehr
möglich
vertraglich
auch
Übertragung
Flurstücks
verpflichtet
hatten
.
ändert
auch
Beklagten
Unmöglichkeit
Erfüllung
Schenkungsversprechens
vertreten
haben
.
hat
allenfalls
Folge
Kläger
Schadensersatz
verlangen
kann
.
Anspruch
ist
jedoch
Gegenstand
Rechtsstreits
.
Offenbleiben
kann
Frage
Kläger
Schenkungsvertrag
Anspruch
Übertragung
Miteigentums
Flurstück
17/2
zusteht
.
Antrag
hat
gestellt
.
Klageanträge
können
auch
ausgelegt
werden
zumindest
Übertragung
Flurstücks
17/2
beansprucht
hat
.
Sicht
Klägers
ging
Schenkungsversprechen
Beklagten
umfaßte
Flurstücke
17/1
17/2
.
Beklagten
mögliche
Leistung
wäre
dann
Teilleistung
.
Kläger
ist
verpflichtet
anzunehmen
.
Ist
Leistung
teilweise
unmöglich
so
kann
nämlich
Gläubiger
entscheiden
Teilleistung
annimmt
aber
Erfüllung
Vertrages
insgesamt
ablehnt
Schadensersatzansprüche
geltend
macht
.
kann
ausgegangen
werden
Kläger
jedenfalls
mögliche
Teilleistung
beanspruchen
wollte
.
Kläger
meint
habe
Hinweises
Berufungsgerichts
gemäß
§
Rechtslage
bedurft
hätte
dann
Klageantrag
Beklagten
mögliche
Teilleistung
gerichtet
war
Hinweis
einerseits
Grundlage
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
veranlaßt
.
Andererseits
hatten
Beklagten
Schriftsatz
7
.
April
bereits
mitgeteilt
Eigentümer
Flurstückes
17/1
waren
Klageantrag
schon
Grunde
entsprochen
werden
könne
;
hatten
zugleich
angeboten
Rahmen
Vergleichs
Tochter
Kläger
Flurstück
17/2
je
½
Miteigentumsanteil
übertragen
.
Kläger
hat
Klageanträge
unverändert
gestellt
.
Klage
war
insgesamt
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Keukenschrijver
Scharen