NAMEN Verkündet : 11 . Januar Justizhauptsekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Richter Dr. Dr. Scharen Keukenschrijver Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird 29 . Mai verkündete Urteil 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts teilweise aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 1 . Zivilkammer 16 . April wird insgesamt zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten notariellen Schenkungsvertrages Übertragung Mit-)Eigentums Teilfläche ca. m² Grundstücks eingetragen Grundbuch Blatt .... Kläger lebte Tochter Beklagten nichtehelicher Lebensgemeinschaft . notariellem Schenkungsvertrag 31 . August verpflichteten Beklagten Voraussetzung Eigentümer Grundstücks Grundbuch eingetragen würden ist 24 . Januar geschehen Kläger Tochter je ½ Miteigentum noch vermessende unbebaute Teilfläche ca. m² genannten Grundstück schenken . Urkunde wird Bezug genommen Lageplan Teilfläche farbig gekennzeichnet ist . Schenkung beabsichtigten Beklagten Sicherung Wohnbedarfs Tochter Klägers Sicherstellung Finanzierung geplanten Eigenheimbaus . Grundstück ist Abschluß notariellen Schenkungsvertrages Flurstück 17/1 17/2 fortgeschrieben worden . spätere Flurstück 17/3 war schon Zeitpunkt Schenkungsvertrages bebaut späteren Flurstück 17/1 befanden Garagen Werkstatt Hühnerstall . spätere Flurstück 17/2 war unbebaut . Kläger hat Flurstück 17/2 Einfamilienhaus errichtet . Flurstück 17/1 haben Beklagten inzwischen Sohn geschenkt . ist 19 . Februar Eigentümer Grundbuch eingetragen . Flurstück 17/2 wurde 17 . Juni Blatt übertragen . Anwaltsschreiben 14 . Juni erklärten Beklagten Kläger Widerruf Schenkung Anfechtung notariellen Schenkungsvertrages . Zeitpunkt war nichteheliche Gemeinschaft Klägers Tochter Beklagten beendet worden Kläger Tochter Beklagten Hauses verwiesen hatte wieder Eltern lebte . nichteheliche Lebensgemeinschaft wurde Folgezeit wieder hergestellt . Klage hat Kläger erster Linie Übertragung Eigentums ca. m² großen Teilfläche bestehend Flurstükken 17/1 17/2 Grundstücks verlangt hilfsweise Tochter Beklagten weiter hilfsweise Übertragung ideellen Miteigentumshälfte genannten Teilfläche . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Zurückweisung Berufung Klägers übrigen Klage Umfang zweiten Hilfsantrages stattgegeben . Hiergegen richtet Revision Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils erstreben . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Beklagten Schenkungsvertrag 31 . August verpflichtet gehalten ideelle Miteigentumshälfte Grundbuch eingetragenen Grundstück 17/2 Kläger aufzulassen Eintragung Grundbuch bewilligen . hält revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Recht rügt Revision Beklagten unmöglichen Leistung verurteilt worden sind Sohn Beklagten 19 . Februar Laufe Berufungsverfahrens Eigentümer Flurstücks Grundbuch eingetragen ist . entspricht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Verurteilung Leistung Unmöglichkeit bereits feststeht zulässig ist ; ; . Beklagten mehr Eigentümer Flurstücks 17/1 sind können Kläger Mit-)Eigentum verschaffen . Kläger meint Rückerwerb Sohn Beklagten sei jederzeit möglich ändert . Beklagten haben Sohn Anspruch Rückübertragung Eigentums Flurstück 17/1 . hat Kläger auch behauptet . Erfüllung Schenkungsvertrages ist Beklagten jedenfalls insoweit mehr möglich vertraglich auch Übertragung Flurstücks verpflichtet hatten . ändert auch Beklagten Unmöglichkeit Erfüllung Schenkungsversprechens vertreten haben . hat allenfalls Folge Kläger Schadensersatz verlangen kann . Anspruch ist jedoch Gegenstand Rechtsstreits . Offenbleiben kann Frage Kläger Schenkungsvertrag Anspruch Übertragung Miteigentums Flurstück 17/2 zusteht . Antrag hat gestellt . Klageanträge können auch ausgelegt werden zumindest Übertragung Flurstücks 17/2 beansprucht hat . Sicht Klägers ging Schenkungsversprechen Beklagten umfaßte Flurstücke 17/1 17/2 . Beklagten mögliche Leistung wäre dann Teilleistung . Kläger ist verpflichtet anzunehmen . Ist Leistung teilweise unmöglich so kann nämlich Gläubiger entscheiden Teilleistung annimmt aber Erfüllung Vertrages insgesamt ablehnt Schadensersatzansprüche geltend macht . kann ausgegangen werden Kläger jedenfalls mögliche Teilleistung beanspruchen wollte . Kläger meint habe Hinweises Berufungsgerichts gemäß § Rechtslage bedurft hätte dann Klageantrag Beklagten mögliche Teilleistung gerichtet war Hinweis einerseits Grundlage Rechtsauffassung Berufungsgerichts veranlaßt . Andererseits hatten Beklagten Schriftsatz 7 . April bereits mitgeteilt Eigentümer Flurstückes 17/1 waren Klageantrag schon Grunde entsprochen werden könne ; hatten zugleich angeboten Rahmen Vergleichs Tochter Kläger Flurstück 17/2 je ½ Miteigentumsanteil übertragen . Kläger hat Klageanträge unverändert gestellt . Klage war insgesamt abzuweisen . Kostenentscheidung beruht § . Keukenschrijver Scharen