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166 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
12
.
Juni
Patentnichtigkeitssache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Antrag
Herrn
Gewährung
renskostenhilfe
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Patentgericht
hat
europäische
Patent
patent
Antrag
Klägerin
nichtig
erklärt
.
Beklagte
hat
Urteil
Berufung
eingelegt
.
Antragsteller
hat
Vorbringen
Beklagten
Juni
Vermittlervertrag
Vermarktung
Streitpatents
geschlossen
.
ist
interessiert
Vertrag
auch
übrigen
Länder
abzuschließen
Streitpatent
Kraft
steht
.
Antragsteller
möchte
Urteil
Patentgerichts
eigenen
Berufung
anfechten
.
begehrt
Gewährung
Verfahrenskostenhilfe
.
Beklagte
ist
Vorbringen
Antragstellers
Vorgehen
einverstanden
.
II
.
Antrag
ist
unbegründet
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
gemäß
§
Abs.
erforderliche
Aussicht
Erfolg
bietet
.
bislang
Rechtsstreit
beteiligte
Antragsteller
könnte
Urteil
Patentgerichts
allenfalls
Streithelfer
Beklagten
anfechten
.
-3müsste
§
Abs.
rechtliches
Interesse
Obsiegen
Beklagten
haben
.
rein
wirtschaftliches
tatsächliches
Interesse
genügt
Beschluss
10
.
Februar
.
Parallelverwendung
.
reicht
wirtschaftliche
Interesse
Antragstellers
Beklagten
auch
Gebiet
Bundesrepublik
Vermittlungsvertrag
abzuschließen
Beitritt
Rechtsstreit
Seiten
Beklagten
.
hinreichendes
Interesse
bestünde
Vertrag
bereits
abgeschlossen
wäre
bedarf
Entscheidung
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
EP