BESCHLUSS 12 . Juni Patentnichtigkeitssache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Antrag Herrn Gewährung renskostenhilfe wird zurückgewiesen . Gründe : Patentgericht hat europäische Patent patent Antrag Klägerin nichtig erklärt . Beklagte hat Urteil Berufung eingelegt . Antragsteller hat Vorbringen Beklagten Juni Vermittlervertrag Vermarktung Streitpatents geschlossen . ist interessiert Vertrag auch übrigen Länder abzuschließen Streitpatent Kraft steht . Antragsteller möchte Urteil Patentgerichts eigenen Berufung anfechten . begehrt Gewährung Verfahrenskostenhilfe . Beklagte ist Vorbringen Antragstellers Vorgehen einverstanden . II . Antrag ist unbegründet beabsichtigte Rechtsverfolgung gemäß § Abs. erforderliche Aussicht Erfolg bietet . bislang Rechtsstreit beteiligte Antragsteller könnte Urteil Patentgerichts allenfalls Streithelfer Beklagten anfechten . -3müsste § Abs. rechtliches Interesse Obsiegen Beklagten haben . rein wirtschaftliches tatsächliches Interesse genügt Beschluss 10 . Februar . Parallelverwendung . reicht wirtschaftliche Interesse Antragstellers Beklagten auch Gebiet Bundesrepublik Vermittlungsvertrag abzuschließen Beitritt Rechtsstreit Seiten Beklagten . hinreichendes Interesse bestünde Vertrag bereits abgeschlossen wäre bedarf Entscheidung . Meier-Beck Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung EP