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- BESCHLUSS
- 12
- .
- Juni
- Patentnichtigkeitssache
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- 12
- .
- Juni
- Vorsitzenden
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Dr.
- Richterin
- beschlossen
- :
- Antrag
- Herrn
- Gewährung
- renskostenhilfe
- wird
- zurückgewiesen
- .
- Gründe
- :
- Patentgericht
- hat
- europäische
- Patent
- patent
- Antrag
- Klägerin
- nichtig
- erklärt
- .
- Beklagte
- hat
- Urteil
- Berufung
- eingelegt
- .
- Antragsteller
- hat
- Vorbringen
- Beklagten
- Juni
- Vermittlervertrag
- Vermarktung
- Streitpatents
- geschlossen
- .
- ist
- interessiert
- Vertrag
- auch
- übrigen
- Länder
- abzuschließen
- Streitpatent
- Kraft
- steht
- .
- Antragsteller
- möchte
- Urteil
- Patentgerichts
- eigenen
- Berufung
- anfechten
- .
- begehrt
- Gewährung
- Verfahrenskostenhilfe
- .
- Beklagte
- ist
- Vorbringen
- Antragstellers
- Vorgehen
- einverstanden
- .
- II
- .
- Antrag
- ist
- unbegründet
- beabsichtigte
- Rechtsverfolgung
- gemäß
- §
- Abs.
- erforderliche
- Aussicht
- Erfolg
- bietet
- .
- bislang
- Rechtsstreit
- beteiligte
- Antragsteller
- könnte
- Urteil
- Patentgerichts
- allenfalls
- Streithelfer
- Beklagten
- anfechten
- .
- -3müsste
- §
- Abs.
- rechtliches
- Interesse
- Obsiegen
- Beklagten
- haben
- .
- rein
- wirtschaftliches
- tatsächliches
- Interesse
- genügt
- Beschluss
- 10
- .
- Februar
- .
- Parallelverwendung
- .
- reicht
- wirtschaftliche
- Interesse
- Antragstellers
- Beklagten
- auch
- Gebiet
- Bundesrepublik
- Vermittlungsvertrag
- abzuschließen
- Beitritt
- Rechtsstreit
- Seiten
- Beklagten
- .
- hinreichendes
- Interesse
- bestünde
- Vertrag
- bereits
- abgeschlossen
- wäre
- bedarf
- Entscheidung
- .
- Meier-Beck
- Schuster
- Vorinstanz
- :
- Bundespatentgericht
- Entscheidung
- EP
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