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543 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
6
.
Juni
Beschwerdesache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
6
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Keukenschrijver
Richterin
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Beschluß
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
3
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Beschwerdewert
wird
DM
festgesetzt
.
Gründe
:
7
.
Januar
zugestellten
Urteil
8
November
hat
Landgericht
Beklagten
Zahlung
DM
Stornokosten
Schiffsreise
Zinsen
Klägerin
verurteilt
.
Beklagte
hat
7
.
Februar
eingegangenem
Schriftsatz
Berufung
eingelegt
.
Berufungsbegründung
ist
offener
Begründungsfrist
eingegangen
.
Hinweis
Gerichts
hat
Beklagte
23
.
März
eingegangenem
Schriftsatz
Rechtsmittel
begründet
Wiedereinsetzung
versäumte
Begründungsfrist
beantragt
.
Begründung
Wiedereinsetzungsantrags
hat
ausgeführt
Mitarbeiterin
Prozeßbevollmächtigten
Fristenkalender
notierte
gründungsfrist
7
.
März
Grund
Verwechslung
Berufungsbegründungsfrist
anderen
Beklagten
betreffenden
Sache
versehentlich
gelöscht
habe
Sache
Berufungsbegründung
gefertigt
versandt
worden
sei
.
Kammergericht
hat
beantragte
Wiedereinsetzung
versagt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
sofortige
Beschwerde
Beklagten
.
II
.
zulässige
sofortige
Beschwerde
bleibt
Erfolg
.
1
.
Grund
Begründung
Wiedereinsetzungsgesuchs
geschilderten
Sachverhalts
Beklagte
Beschwerdeinstanz
ergänzt
hat
kann
festgestellt
werden
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
eigenes
Verschulden
gehindert
war
7
.
März
ablaufende
Berufungsbegründungsfrist
einzuhalten
.
§
Abs.
muß
Partei
Wiedereinsetzung
beantragt
Tatsachen
darlegen
glaubhaft
machen
Wiedereinsetzung
rechtfertigen
vgl.
.
.
Läßt
Grund
dargelegten
ausschließen
Fristversäumung
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
beruht
vertretenen
Prozeßpartei
zuzurechnen
ist
§
Abs.
ist
Wiedereinsetzungsantrag
unbegründet
.
26.9.1994
ZB
.
2
.
Beklagte
hat
vorgetragen
eidesstattliche
Versicherung
Angestellten
Prozeßbevollmächtigten
vorgelegt
Angestellte
zunächst
Berufungsbegründungsfrist
Datum
7
.
März
persönlichen
Fristenkalender
eingetragen
habe
Ablauf
Frist
aber
Frist
erledigt
gestrichen
habe
.
Angaben
Angestellten
seien
Beklagten
Zeitpunkt
sehr
zahlreiche
Verfahren
gelaufen
gleichen
Zeit
Berufungen
fertigen
gewesen
seien
.
Fertigung
Versendung
Berufungsbegründung
anderen
Verfahren
Beklagten
habe
Angestellte
bereits
Jahren
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
tätig
sei
bisher
Beanstandungen
gegeben
habe
Jahren
auch
Fristennotierung
Überwachung
fehlerfrei
durchführe
Versehen
versäumte
Frist
Frist
anderen
Verfahren
gestrichen
.
Schriftsatz
war
"
Versicherung
Eides
überschriebene
Erklärung
beigefügt
folgt
lautet
:
"
Rechtsanwaltsund
Notarfachangestellte
Rechtsanwalt
versichere
Eides
Verfahren
Kammergericht
Rechtsanwalt
Rahmen
Wiedereinsetzungsantrages
ausgeführten
Tatsachen
Wahrheit
entsprechen
.
"
Begründung
sofortigen
Beschwerde
hat
Beklagte
glaubhaft
machen
weiter
vorgetragen
Datum
2
.
März
sei
auch
Vorfrist
eingetragen
gewesen
aber
Ausarbeitung
Einreichung
Vollstreckungsgegenklage
gestrichen
worden
sei
ebenfalls
Stornokosten
Kreuzfahrt
betroffen
habe
.
3
.
Beklagte
hat
Vorliegen
Wiedereinsetzungsgrunds
jedenfalls
glaubhaft
gemacht
.
Allerdings
fordert
Glaubhaftmachung
vollen
Beweis
nur
Nachweis
überwiegender
Wahrscheinlichkeit
;
.
10.12.1985
VersR
.
Nachweis
kann
aber
Rede
sein
.
hauptungen
Beschwerdebegründung
ist
Glaubhaftmachungsmittel
vorgelegt
worden
;
Versicherung
Eides
Angestellten
ist
Glaubhaftmachung
Angaben
Wiedereinsetzungsantrag
ungeeignet
.
Wiedereinsetzungsantrag
beigefügte
eidesstattliche
Versicherung
hier
eigene
Sachdarstellung
enthält
lediglich
pauschal
Angaben
Wiedereinsetzungsgesuch
Bezug
nimmt
sind
Wiedereinsetzungsgründe
hinreichend
glaubhaft
gemacht
Sen
.
.
ZB
nur
Leitsatz
;
.
IVa
f.
;
.
ZB
;
Zöller/Greger
21
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Auch
bloße
Erklärung
Prozeßbevollmächtigten
ersetzt
vorliegenden
Fall
Glaubhaftmachung
schon
Tatsachen
eigenen
Wahrnehmungsbereich
Prozeßbevollmächtigten
betrifft
vgl.
Zöller
aaO
§
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
4
.
vorliegenden
Fall
kommt
schon
mehr
entscheidungserhebliche
Umstand
erschwerend
eidesstattliche
Versicherung
Angestellten
Prozeßbevollmächtigten
bestätigte
Vortrag
Wiedereinsetzungsgesuch
wichtigen
Punkt
Schriftsatz
sofortigen
Beschwerde
abgeändert
wurde
:
wird
mehr
Verwechslung
bestimmt
bezeichnete
Sache
einzulegenden
Berufungsbegründungsfrist
neu
ausgearbeiteten
Vollstreckungsgegenklage
behauptet
.
5
.
ausreichenden
Glaubhaftmachung
bedarf
Erörterung
Tatsachenvortrag
Beklagten
geeignet
war
ausreichende
Überwachung
Angestellten
tigten
kurzem
Abstand
Fehlbearbeitungen
aufgetreten
sind
ausreichende
Maßnahmen
Fristenüberwachung
darzulegen
.
6
.
Hinweis
Mängel
Wiedereinsetzungsgesuchs
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
erbeten
hat
bestand
Umstands
Beklagte
anwaltlich
vertreten
ist
Anlaß
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Rogge
Keukenschrijver