BESCHLUSS 6 . Juni Beschwerdesache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 . Juni Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Keukenschrijver Richterin beschlossen : sofortige Beschwerde Beschluß 26 . Zivilsenats Kammergerichts 3 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Beschwerdewert wird DM festgesetzt . Gründe : 7 . Januar zugestellten Urteil 8 November hat Landgericht Beklagten Zahlung DM Stornokosten Schiffsreise Zinsen Klägerin verurteilt . Beklagte hat 7 . Februar eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt . Berufungsbegründung ist offener Begründungsfrist eingegangen . Hinweis Gerichts hat Beklagte 23 . März eingegangenem Schriftsatz Rechtsmittel begründet Wiedereinsetzung versäumte Begründungsfrist beantragt . Begründung Wiedereinsetzungsantrags hat ausgeführt Mitarbeiterin Prozeßbevollmächtigten Fristenkalender notierte gründungsfrist 7 . März Grund Verwechslung Berufungsbegründungsfrist anderen Beklagten betreffenden Sache versehentlich gelöscht habe Sache Berufungsbegründung gefertigt versandt worden sei . Kammergericht hat beantragte Wiedereinsetzung versagt Berufung unzulässig verworfen . Hiergegen richtet sofortige Beschwerde Beklagten . II . zulässige sofortige Beschwerde bleibt Erfolg . 1 . Grund Begründung Wiedereinsetzungsgesuchs geschilderten Sachverhalts Beklagte Beschwerdeinstanz ergänzt hat kann festgestellt werden Prozeßbevollmächtigte Beklagten eigenes Verschulden gehindert war 7 . März ablaufende Berufungsbegründungsfrist einzuhalten . § Abs. muß Partei Wiedereinsetzung beantragt Tatsachen darlegen glaubhaft machen Wiedereinsetzung rechtfertigen vgl. . . Läßt Grund dargelegten ausschließen Fristversäumung Verschulden Prozeßbevollmächtigten beruht vertretenen Prozeßpartei zuzurechnen ist § Abs. ist Wiedereinsetzungsantrag unbegründet . 26.9.1994 ZB . 2 . Beklagte hat vorgetragen eidesstattliche Versicherung Angestellten Prozeßbevollmächtigten vorgelegt Angestellte zunächst Berufungsbegründungsfrist Datum 7 . März persönlichen Fristenkalender eingetragen habe Ablauf Frist aber Frist erledigt gestrichen habe . Angaben Angestellten seien Beklagten Zeitpunkt sehr zahlreiche Verfahren gelaufen gleichen Zeit Berufungen fertigen gewesen seien . Fertigung Versendung Berufungsbegründung anderen Verfahren Beklagten habe Angestellte bereits Jahren Kanzlei Prozeßbevollmächtigten Beklagten tätig sei bisher Beanstandungen gegeben habe Jahren auch Fristennotierung Überwachung fehlerfrei durchführe Versehen versäumte Frist Frist anderen Verfahren gestrichen . Schriftsatz war " Versicherung Eides überschriebene Erklärung beigefügt folgt lautet : " Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte Rechtsanwalt versichere Eides Verfahren Kammergericht Rechtsanwalt Rahmen Wiedereinsetzungsantrages ausgeführten Tatsachen Wahrheit entsprechen . " Begründung sofortigen Beschwerde hat Beklagte glaubhaft machen weiter vorgetragen Datum 2 . März sei auch Vorfrist eingetragen gewesen aber Ausarbeitung Einreichung Vollstreckungsgegenklage gestrichen worden sei ebenfalls Stornokosten Kreuzfahrt betroffen habe . 3 . Beklagte hat Vorliegen Wiedereinsetzungsgrunds jedenfalls glaubhaft gemacht . Allerdings fordert Glaubhaftmachung vollen Beweis nur Nachweis überwiegender Wahrscheinlichkeit ; . 10.12.1985 VersR . Nachweis kann aber Rede sein . hauptungen Beschwerdebegründung ist Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt worden ; Versicherung Eides Angestellten ist Glaubhaftmachung Angaben Wiedereinsetzungsantrag ungeeignet . Wiedereinsetzungsantrag beigefügte eidesstattliche Versicherung hier eigene Sachdarstellung enthält lediglich pauschal Angaben Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt sind Wiedereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft gemacht Sen . . ZB nur Leitsatz ; . IVa f. ; . ZB ; Zöller/Greger 21 . Aufl . § Rdn . . Auch bloße Erklärung Prozeßbevollmächtigten ersetzt vorliegenden Fall Glaubhaftmachung schon Tatsachen eigenen Wahrnehmungsbereich Prozeßbevollmächtigten betrifft vgl. Zöller aaO § Rdn . jeweils m.w . . 4 . vorliegenden Fall kommt schon mehr entscheidungserhebliche Umstand erschwerend eidesstattliche Versicherung Angestellten Prozeßbevollmächtigten bestätigte Vortrag Wiedereinsetzungsgesuch wichtigen Punkt Schriftsatz sofortigen Beschwerde abgeändert wurde : wird mehr Verwechslung bestimmt bezeichnete Sache einzulegenden Berufungsbegründungsfrist neu ausgearbeiteten Vollstreckungsgegenklage behauptet . 5 . ausreichenden Glaubhaftmachung bedarf Erörterung Tatsachenvortrag Beklagten geeignet war ausreichende Überwachung Angestellten tigten kurzem Abstand Fehlbearbeitungen aufgetreten sind ausreichende Maßnahmen Fristenüberwachung darzulegen . 6 . Hinweis Mängel Wiedereinsetzungsgesuchs Prozeßbevollmächtigte Beklagten erbeten hat bestand Umstands Beklagte anwaltlich vertreten ist Anlaß . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Rogge Keukenschrijver