You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1421 lines
13 KiB

BESCHLUSS
29
.
August
Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Ratschenschlüssel
§
Abs.
Satz
Einspruchsverfahren
kann
Einsprechender
auch
Dritte
beitreten
Patentinhaber
Verletzung
Patents
Erlass
einstweiligen
Verfügung
beantragt
hat
.
Beschluss
29
.
August
3/15
Bundespatentgericht
ECLI
:
:
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Einsprechenden
werden
Beschluss
Patentabteilung
Deutschen
Markenamts
3
.
Dezember
Beschluss
11
.
Senats
Bundespatentgerichts
10
November
aufgehoben
Beitritt
Einsprechenden
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
Übrigen
wird
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Bundespatentgerichts
zurückgewiesen
.
Einsprechende
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdegegner
ist
Inhaber
16
.
Dezember
angemeldeten
Ratschenschlüssel
betreffenden
deutschen
Patents
Streitpatents
Erteilung
5
Juli
veröffentlicht
worden
ist
.
Streitpatent
haben
zunächst
Unternehmen
Einspruch
erhoben
Einsprüche
aber
Januar
zurückgenommen
.
7
.
Mai
Deutschen
Markenamt
eingegangenem
Schriftsatz
ist
Einsprechende
Einspruchsverfahren
beigetreten
.
hat
berufen
Patentinhaber
habe
gestützt
Streitpatent
einstweilige
Verfügung
Landgerichts
11
.
März
erwirkt
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
untersagt
worden
sei
Ratschenschlüssel
Merkmalen
erteilten
Patentanspruchs
anzubieten
Verkehr
bringen
Besitz
befindliche
Verletzungsgegenstände
Gerichtsvollzieher
herauszugeben
.
Sache
hat
Einsprechende
Widerrufsgründe
mangelnder
Patentfähigkeit
unzulässiger
Erweiterung
geltend
gemacht
.
Deutsche
Markenamt
hat
Beitritt
Einsprechenden
Patentinhaber
Patentverletzung
abgemahnten
Einsprechenden
unzulässig
erachtet
Streitpatent
widerrufen
.
Entscheidung
eingelegten
Beschwerde
hat
Patentinhaber
begehrt
Streitpatent
beschränkter
Fassung
aufrechtzuerhalten
.
Rechtsmittel
haben
Einsprechende
zunächst
angeschlossen
Anschlussbeschwerden
aber
Beschwerdeverfahren
zurückgenommen
.
Einsprechende
hat
zugleich
Zurückweisung
Beitritts
Beschwerde
eingelegt
Patentinhaber
entgegengetreten
ist
.
Patentgericht
Entscheidung
Mitt
.
veröffentlicht
ist
hat
Beschwerde
Einsprechenden
zurückgewiesen
Ausspruch
Rechtsbeschwerde
zugelassen
Ausspruch
Streitpatent
antragsgemäß
beschränkter
Fassung
aufrechterhalten
Ausspruch
.
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Patentinhaber
beantragt
begehrt
Einsprechende
Aufhebung
patentgerichtlichen
Beschlusses
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
Umfang
beschränkten
Zulassung
Patentgericht
statthaft
Einsprechende
Mängel
Verfahrens
§
Abs.
PatG
geltend
macht
.
1
.
Patentgericht
hat
Rechtsbeschwerde
Einsprechenden
uneingeschränkt
nur
Klärung
Frage
Zulässigkeit
Beitritts
Einspruchsverfahren
zugelassen
.
Willen
lediglich
beschränkten
Zulassung
hat
Patentgericht
Abfolge
Aussprüche
angefochtenen
Beschlusses
oben
.
Ausdruck
gebracht
.
hat
zunächst
Beschwerde
Einsprechenden
zurückgewiesen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
ausgesprochen
erst
Anschluss
Beschwerde
Patentinhabers
beschieden
.
Abfolge
Beschlussaussprüche
hat
Patentgericht
ersichtlich
gewählt
klarzustellen
allein
Rechtsbeschwerde
Einsprechenden
aber
unbeschränkt
zugelassen
werden
sollte
auch
Patentinhabers
verdeutlichen
lediglich
Klärung
Frage
Zulässigkeit
Beitritts
Einsprechenden
Rechtsbeschwerdegericht
ermöglichen
wollte
.
findet
Bestätigung
Patentgericht
Aussprüche
Gründen
erläutert
hat
lasse
Rechtsbeschwerde
Einsprechenden
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
entsprechendes
Bedürfnis
bestand
aber
nur
Frage
Zulässigkeit
ständiger
Rechtsprechung
Beschränkung
Zulassung
indiziert
Beschluss
6
.
August
.
Tintenstrahldrucker
;
Beschluss
17
Juli
.
Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter
.
Rechtsbeschwerde
konnte
wirksam
Frage
Zulässigkeit
Beitritts
beschränkt
werden
.
Rechtsbeschwerde
kann
ständiger
Rechtsprechung
ebenso
Revision
abgrenzbaren
Teil
Beschwerdeverfahrens
beschränkt
zugelassen
werden
.
Tintenstrahldrucker
;
Beschluss
17
.
April
.
Informationsübermittlungsverfahren
jeweils
.
Voraussetzung
liegt
Streitfall
.
Frage
Zulässigkeit
Beitritts
Einsprechenden
stellt
abgrenzbaren
selbständigen
Teil
Streitstoffs
.
lässt
Erfolg
einwenden
isolierte
Überprüfung
Zulässigkeit
Beitritts
gekoppelte
Überprüfung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
Übrigen
Art
Revision
Rechtsbeschwerdegericht
nur
unbeschränkte
Zulassung
Rechtsbeschwerde
eröffnet
werde
wäre
widersprüchlich
.
Vielmehr
entsprechen
verfahrensrechtlichen
Konsequenzen
Zulassungsbeschränkung
Systematik
patentrechtlichen
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Regelungsgehalt
Bestimmungen
.
Beschlüsse
Beschwerdesenate
Patentgerichts
Aufrechterhaltung
Widerruf
Patents
Abs.
PatG
entschieden
wird
findet
Rechtsbeschwerde
Bundesgerichtshof
nur
Beschwerdesenat
Rechtsbeschwerde
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
PatG
.
Zulassung
Einlegung
Rechtsbeschwerde
bedarf
insoweit
lediglich
dann
§
Abs.
PatG
aufgeführten
Gründe
vorliegt
gerügt
wird
.
Zusammenschau
ergibt
Regelungen
Beschlüsse
Beschwerdesenate
Patentgerichts
Rechtsbeschwerde
zugelassen
hat
Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich
nur
Vorhandensein
§
Abs.
PatG
angeführten
Verfahrensmängel
überprüfbar
Übrigen
Nachprüfung
entzogen
sind
.
Restriktion
würde
beschränkte
Zulassung
Streitfall
auch
Frage
Zulässigkeit
Beitritts
Einsprechenden
Einspruchsverfahren
gelten
.
Hätte
Patentgericht
Rechtsbeschwerde
zugelassen
wäre
§
Abs.
PatG
durchgreifenden
Beanstandungen
ausgesetzt
hätte
Einsprechende
Status
Verfahrensbeteiligten
erlangt
.
wäre
verwehrt
§
Abs.
PatG
gestützten
Rechtsbeschwerde
auch
Mängel
Verfahrens
Patentgericht
geltend
machen
Entscheidung
Sache
betreffen
.
beschränkte
Zulassung
Rechtsbeschwerde
stellt
Einsprechende
also
besser
Zulassung
stünde
Zulässigkeit
Beitritts
verneinende
Entscheidung
Patentgerichts
selbst
uneingeschränkten
rechtlichen
Nachprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
unterliegt
nur
Umfang
§
Abs.
PatG.
Möglichkeit
inhaltlichen
Überprüfung
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
Einsprechende
alsdann
schlechter
gestellt
übrigen
Verfahrensbeteiligten
zugelassener
Rechtsbeschwerde
ebenfalls
nur
§
Abs.
PatG
genannten
Beanstandungen
erheben
können
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Besetzung
Beschwerdegerichts
Versagung
rechtlichen
Gehörs
gerügt
werden
§
Abs.
Nrn
.
PatG
.
.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
nur
insoweit
Erfolg
Patentgericht
Zurückweisung
Beitritts
unzulässig
bestätigt
hat
ist
Übrigen
unbegründet
.
1
.
Patentgericht
hat
Beschwerde
Einsprechenden
Begründung
zurückgewiesen
Voraussetzungen
Beitritt
hätten
ausdehnenden
Auslegung
zugänglichen
Wortlaut
Abs.
PatG
vorgelegen
.
2
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
Unrecht
hat
Patentgericht
Zulässigkeit
Beitritts
Einsprechenden
Einspruchsverfahren
verneint
.
§
Abs.
PatG
kann
Patent
Einspruch
erhoben
worden
ist
Dritte
Einspruchsverfahren
Ablauf
Einspruchsfrist
Einsprechender
beitreten
nachweist
Klage
Verletzung
Patents
erhoben
worden
ist
Beitritt
Monaten
Tag
erklärt
Verletzungsklage
erhoben
worden
ist
.
gleiche
gilt
Dritten
nachweist
Aufforderung
Patentinhabers
angebliche
Patentverletzung
unterlassen
Klage
Feststellung
erhoben
hat
Patent
verletze
.
Frage
auch
Einspruchsverfahren
beitreten
kann
Patentinhaber
vermeintlicher
Patentverletzung
zwar
gerichtlich
nur
Wege
einstweiligen
Rechtsschutzes
vorgegangen
ist
wird
Rechtsprechung
Fachliteratur
unterschiedlich
beurteilt
verneinend
:
31
.
März
3/91
;
gleicher
Tendenz
.
;
bejahend
:
12
Juli
.
;
Engels
Busse/
Keukenschrijver
8
.
Aufl
.
.
.
zuletzt
genannte
Ansicht
trifft
.
§
Abs.
PatG
einstweilige
Verfügung
ausdrücklich
Klageerhebung
nennt
geht
ersichtlich
bewusste
ablehnende
Entscheidung
Gesetzgebers
Beitritt
Einspruchsverfahren
berechtigt
sein
solle
Patentinhaber
vermeintlicher
Patentverletzung
lediglich
Maßnahmen
einstweiligen
Rechtsschutzes
ergriffen
hat
.
Regelung
§
Abs.
ist
Art
Nr.
Gemeinschaftspatentgesetzes
26
Juli
.
S.
§
Abs.
PatG
Gesetz
eingefügt
worden
.
historische
Gesetzgeber
bezweckte
Angleichung
entsprechende
Regelung
Art
.
Abs.
Buchst
.
vgl.
BT-Drucks
.
8/2087
S.
deutscher
Fassung
nationalen
Recht
schaffende
Bestimmung
orientiert
hat
lediglich
Wortlaut
hinausgegangen
ist
.
Regelung
Voraussetzungen
Vorwurf
Verletzung
Streitpatents
ausgesetzter
Dritter
Einspruchsverfahren
nachträglich
beitreten
kann
liegt
wertende
Unterscheidung
zugrunde
Auseinandersetzung
noch
rein
außergerichtlich
geführt
wird
Seite
bereits
Grenze
Inanspruchnahme
gerichtlicher
Hilfe
überschritten
-9-
hat
.
soll
Regelung
§
Abs.
Satz
PatG
ausreichen
.
soll
zwar
scheinbar
nur
dann
genügen
Patentverletzungsklage
Abgemahnte
negative
Feststellungsklage
erhoben
hat
.
genannten
Grund
ist
aber
abschließend
anzusehen
zumal
hinzukommt
jedenfalls
englische
Fassung
Art
.
Abs.
Buchst
.
weiteres
Verständnis
Begriffs
"
Klage
Verletzung
Patents
impliziert
infringement
patent
.
Inanspruchnahme
gerichtlicher
Hilfe
ist
anzuerkennen
Patentinhaber
Streitfall
Erlass
einstweiligen
Verfügung
Dritten
beantragt
hat
.
Eingang
Antragsschrift
Gericht
begründet
Rechtshängigkeit
Verfahren
einstweiligen
Verfügung
Antragsgegner
Beschlusswege
sogleich
auch
vorherige
Anhörung
Sachentscheidung
ergehen
kann
aA
etwa
14
.
Aufl
.
.
;
Ahrens/Scharen
Wettbewerbsprozess
8
.
Aufl
.
Kap
.
.
Eingang
Antrags
Erlass
einstweiligen
Verfügung
ist
dementsprechend
Bereich
bloßen
außergerichtlichen
Vorgehens
Dritten
verlassen
Grad
Auseinandersetzung
erreicht
Klageerhebung
gleichzusetzen
ist
länger
Stadium
außergerichtlichen
Auseinandersetzung
zugeordnet
werden
kann
.
kommt
Verletzungsfrage
Sicht
Antragsgegners
Verfügungsverfahren
je
Umständen
Einzelfalls
eindeutig
Patentinhabers
beurteilen
sein
Kosteninteresse
angeraten
erscheinen
kann
einstweilige
Verfügung
endgültige
Regelung
anzuerkennen
.
Beitritt
Einspruchsverfahren
gleichwohl
generell
abhängig
machen
Patentinhaber
Erhebung
Hauptklage
veranlasst
selbst
negative
Feststellungsklage
Rechtsstreit
erhoben
hat
Bestand
Schutzrechts
gelten
lassen
muss
wäre
auch
Hintergrund
sachlich
rechtfertigen
.
3
.
§
Abs.
Nrn
.
PatG
gestützten
teilweise
Aufrechterhaltung
Streitpatents
gerichteten
Beanstandungen
Rechtsbeschwerde
greifen
.
Rüge
Beschwerdegericht
sei
vorschriftsmäßig
besetzt
gewesen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
PatG
ist
ordnungsgemäß
ausgeführt
bleibt
schon
Erfolg
.
Wird
Rechtsbeschwerde
Verletzung
Verfahrensvorschriften
gestützt
sind
Tatsachen
anzugeben
Mangel
ergeben
Abs.
Nr.
PatG
.
Begründung
Rüge
fehlerhaften
Besetzung
Gerichts
ist
Angabe
Einzeltatsachen
nötig
Mangel
ergeben
soll
Beschluss
30
.
März
Vertikallibelle
.
fehlt
.
Rechtsbeschwerde
beruft
Beschwerde
zunächst
10
.
Senat
Patentgerichts
geführt
Gründen
zugänglichen
Votums
11
.
Senat
abgegeben
worden
Aufklärungsmöglichkeiten
auszugehen
sei
Abgabe
unzuständigen
Senat
erfolgt
sei
.
reicht
Darlegung
gerügten
Verstoßes
schon
Frage
Spruchkörper
Zuständigkeit
Geschäftsverteilung
willkürlich
angenommen
hat
Spruchkörper
Rechtfertigung
Zuständigkeit
gegebene
Begründung
ankommt
Annahme
Zuständigkeit
objektiver
Betrachtung
unverständlich
offensichtlich
unhaltbar
erweist
Beschluss
5
.
Oktober
.
darzutun
war
Rechtsbeschwerde
Kenntnis
angewiesen
hätte
Abgabe
Beschwerde
Beschwerdegericht
geltenden
Geschäftsverteilung
darlegen
müssen
11
.
Senat
Patentgerichts
Zuständigkeit
Gegenstand
Erfindung
nur
willkürlich
angenommen
haben
konnte
.
Übrigen
muss
fehlerhafte
Besetzung
Gerichts
gerichtsinterne
Vorgänge
ankommt
dargelegt
werden
vergeblich
Versuch
Aufklärung
unternommen
wurde
Vertikallibelle
.
hätte
Einsprechende
versuchen
können
müssen
Gründe
Abgabe
11
.
Senat
Beschwerdegerichts
dienstliche
Erklärungen
Erfahrung
bringen
.
gerügte
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
§
Abs.
Nr.
PatG
ist
ebenfalls
ordnungsgemäß
dargelegt
.
ist
zwar
richtig
Streitpatent
erst
mündlichen
Verhandlung
vorgelegten
beschränkten
Fassung
aufrechterhalten
wurde
.
begründet
allein
aber
Weiteres
Gehörsverstoß
könnte
Verstoß
Verfahrensgrundrechte
Einsprechenden
allenfalls
dann
begründen
Beschwerdegericht
verwehrt
hätte
Angriffe
modifizierten
Verteidigung
anzupassen
.
ist
indes
Fall
.
Terminsladung
erteilte
Hinweis
Beitrittsberechtigung
könnte
vorläufiger
Bewertung
verneinen
sein
ändert
Einsprechende
ordnungsgemäß
mündlichen
Verhandlung
geladen
worden
ist
Rechtslage
dort
Sitzungsprotokolls
Beteiligten
erörtert
wurde
prozessuale
Stellung
Sache
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
entschieden
wurde
.
Einsprechende
hatte
dementsprechend
nur
legenheit
Standpunkt
mündlichen
Verhandlung
Beschwerdegericht
darzulegen
auch
sonst
dort
Verfahrenshandlungen
vorzunehmen
Herbeiführung
günstigen
Beschwerdeentscheidung
förderlich
sein
konnten
.
4
.
Patentgericht
beschränkte
Verteidigung
Streitpatents
mündlichen
Verhandlung
überreichten
Anspruchssatz
zulässig
Gegenstand
schutzfähig
erachtet
hat
unterliegt
Entscheidung
dargelegten
Gründen
Überprüfung
Rechtsbeschwerdeinstanz
.
IV
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
PatG.
mündliche
Verhandlung
hat
Senat
erforderlich
erachtet
§
Abs.
2
.
Halbs
.
.
Meier-Beck
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat