BESCHLUSS 29 . August Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja Ratschenschlüssel § Abs. Satz Einspruchsverfahren kann Einsprechender auch Dritte beitreten Patentinhaber Verletzung Patents Erlass einstweiligen Verfügung beantragt hat . Beschluss 29 . August 3/15 Bundespatentgericht ECLI : : Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsmittel Einsprechenden werden Beschluss Patentabteilung Deutschen Markenamts 3 . Dezember Beschluss 11 . Senats Bundespatentgerichts 10 November aufgehoben Beitritt Einsprechenden unzulässig verworfen worden ist . Übrigen wird Rechtsbeschwerde Beschluss Bundespatentgerichts zurückgewiesen . Einsprechende hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Gründe : Rechtsbeschwerdegegner ist Inhaber 16 . Dezember angemeldeten Ratschenschlüssel betreffenden deutschen Patents Streitpatents Erteilung 5 Juli veröffentlicht worden ist . Streitpatent haben zunächst Unternehmen Einspruch erhoben Einsprüche aber Januar zurückgenommen . 7 . Mai Deutschen Markenamt eingegangenem Schriftsatz ist Einsprechende Einspruchsverfahren beigetreten . hat berufen Patentinhaber habe gestützt Streitpatent einstweilige Verfügung Landgerichts 11 . März erwirkt Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden sei Ratschenschlüssel Merkmalen erteilten Patentanspruchs anzubieten Verkehr bringen Besitz befindliche Verletzungsgegenstände Gerichtsvollzieher herauszugeben . Sache hat Einsprechende Widerrufsgründe mangelnder Patentfähigkeit unzulässiger Erweiterung geltend gemacht . Deutsche Markenamt hat Beitritt Einsprechenden Patentinhaber Patentverletzung abgemahnten Einsprechenden unzulässig erachtet Streitpatent widerrufen . Entscheidung eingelegten Beschwerde hat Patentinhaber begehrt Streitpatent beschränkter Fassung aufrechtzuerhalten . Rechtsmittel haben Einsprechende zunächst angeschlossen Anschlussbeschwerden aber Beschwerdeverfahren zurückgenommen . Einsprechende hat zugleich Zurückweisung Beitritts Beschwerde eingelegt Patentinhaber entgegengetreten ist . Patentgericht Entscheidung Mitt . veröffentlicht ist hat Beschwerde Einsprechenden zurückgewiesen Ausspruch Rechtsbeschwerde zugelassen Ausspruch Streitpatent antragsgemäß beschränkter Fassung aufrechterhalten Ausspruch . Rechtsbeschwerde Zurückweisung Patentinhaber beantragt begehrt Einsprechende Aufhebung patentgerichtlichen Beschlusses . II . Rechtsbeschwerde ist Umfang beschränkten Zulassung Patentgericht statthaft Einsprechende Mängel Verfahrens § Abs. PatG geltend macht . 1 . Patentgericht hat Rechtsbeschwerde Einsprechenden uneingeschränkt nur Klärung Frage Zulässigkeit Beitritts Einspruchsverfahren zugelassen . Willen lediglich beschränkten Zulassung hat Patentgericht Abfolge Aussprüche angefochtenen Beschlusses oben . Ausdruck gebracht . hat zunächst Beschwerde Einsprechenden zurückgewiesen Zulassung Rechtsbeschwerde ausgesprochen erst Anschluss Beschwerde Patentinhabers beschieden . Abfolge Beschlussaussprüche hat Patentgericht ersichtlich gewählt klarzustellen allein Rechtsbeschwerde Einsprechenden aber unbeschränkt zugelassen werden sollte auch Patentinhabers verdeutlichen lediglich Klärung Frage Zulässigkeit Beitritts Einsprechenden Rechtsbeschwerdegericht ermöglichen wollte . findet Bestätigung Patentgericht Aussprüche Gründen erläutert hat lasse Rechtsbeschwerde Einsprechenden Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . entsprechendes Bedürfnis bestand aber nur Frage Zulässigkeit ständiger Rechtsprechung Beschränkung Zulassung indiziert Beschluss 6 . August . Tintenstrahldrucker ; Beschluss 17 Juli . Feuchtigkeitsabsorptionsbehälter . Rechtsbeschwerde konnte wirksam Frage Zulässigkeit Beitritts beschränkt werden . Rechtsbeschwerde kann ständiger Rechtsprechung ebenso Revision abgrenzbaren Teil Beschwerdeverfahrens beschränkt zugelassen werden . Tintenstrahldrucker ; Beschluss 17 . April . Informationsübermittlungsverfahren jeweils . Voraussetzung liegt Streitfall . Frage Zulässigkeit Beitritts Einsprechenden stellt abgrenzbaren selbständigen Teil Streitstoffs . lässt Erfolg einwenden isolierte Überprüfung Zulässigkeit Beitritts gekoppelte Überprüfung Entscheidung Beschwerdegerichts Übrigen Art Revision Rechtsbeschwerdegericht nur unbeschränkte Zulassung Rechtsbeschwerde eröffnet werde wäre widersprüchlich . Vielmehr entsprechen verfahrensrechtlichen Konsequenzen Zulassungsbeschränkung Systematik patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahrens Regelungsgehalt Bestimmungen . Beschlüsse Beschwerdesenate Patentgerichts Aufrechterhaltung Widerruf Patents Abs. PatG entschieden wird findet Rechtsbeschwerde Bundesgerichtshof nur Beschwerdesenat Rechtsbeschwerde Beschluss zugelassen hat § Abs. PatG . Zulassung Einlegung Rechtsbeschwerde bedarf insoweit lediglich dann § Abs. PatG aufgeführten Gründe vorliegt gerügt wird . Zusammenschau ergibt Regelungen Beschlüsse Beschwerdesenate Patentgerichts Rechtsbeschwerde zugelassen hat Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur Vorhandensein § Abs. PatG angeführten Verfahrensmängel überprüfbar Übrigen Nachprüfung entzogen sind . Restriktion würde beschränkte Zulassung Streitfall auch Frage Zulässigkeit Beitritts Einsprechenden Einspruchsverfahren gelten . Hätte Patentgericht Rechtsbeschwerde zugelassen wäre § Abs. PatG durchgreifenden Beanstandungen ausgesetzt hätte Einsprechende Status Verfahrensbeteiligten erlangt . wäre verwehrt § Abs. PatG gestützten Rechtsbeschwerde auch Mängel Verfahrens Patentgericht geltend machen Entscheidung Sache betreffen . beschränkte Zulassung Rechtsbeschwerde stellt Einsprechende also besser Zulassung stünde Zulässigkeit Beitritts verneinende Entscheidung Patentgerichts selbst uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur Umfang § Abs. PatG. Möglichkeit inhaltlichen Überprüfung Entscheidung Beschwerdegerichts ist Einsprechende alsdann schlechter gestellt übrigen Verfahrensbeteiligten zugelassener Rechtsbeschwerde ebenfalls nur § Abs. PatG genannten Beanstandungen erheben können . 2 . Rechtsbeschwerde ist statthaft Besetzung Beschwerdegerichts Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden § Abs. Nrn . PatG . . auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat nur insoweit Erfolg Patentgericht Zurückweisung Beitritts unzulässig bestätigt hat ist Übrigen unbegründet . 1 . Patentgericht hat Beschwerde Einsprechenden Begründung zurückgewiesen Voraussetzungen Beitritt hätten ausdehnenden Auslegung zugänglichen Wortlaut Abs. PatG vorgelegen . 2 . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . Unrecht hat Patentgericht Zulässigkeit Beitritts Einsprechenden Einspruchsverfahren verneint . § Abs. PatG kann Patent Einspruch erhoben worden ist Dritte Einspruchsverfahren Ablauf Einspruchsfrist Einsprechender beitreten nachweist Klage Verletzung Patents erhoben worden ist Beitritt Monaten Tag erklärt Verletzungsklage erhoben worden ist . gleiche gilt Dritten nachweist Aufforderung Patentinhabers angebliche Patentverletzung unterlassen Klage Feststellung erhoben hat Patent verletze . Frage auch Einspruchsverfahren beitreten kann Patentinhaber vermeintlicher Patentverletzung zwar gerichtlich nur Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen ist wird Rechtsprechung Fachliteratur unterschiedlich beurteilt verneinend : 31 . März 3/91 ; gleicher Tendenz . ; bejahend : 12 Juli . ; Engels Busse/ Keukenschrijver 8 . Aufl . . . zuletzt genannte Ansicht trifft . § Abs. PatG einstweilige Verfügung ausdrücklich Klageerhebung nennt geht ersichtlich bewusste ablehnende Entscheidung Gesetzgebers Beitritt Einspruchsverfahren berechtigt sein solle Patentinhaber vermeintlicher Patentverletzung lediglich Maßnahmen einstweiligen Rechtsschutzes ergriffen hat . Regelung § Abs. ist Art Nr. Gemeinschaftspatentgesetzes 26 Juli . S. § Abs. PatG Gesetz eingefügt worden . historische Gesetzgeber bezweckte Angleichung entsprechende Regelung Art . Abs. Buchst . vgl. BT-Drucks . 8/2087 S. deutscher Fassung nationalen Recht schaffende Bestimmung orientiert hat lediglich Wortlaut hinausgegangen ist . Regelung Voraussetzungen Vorwurf Verletzung Streitpatents ausgesetzter Dritter Einspruchsverfahren nachträglich beitreten kann liegt wertende Unterscheidung zugrunde Auseinandersetzung noch rein außergerichtlich geführt wird Seite bereits Grenze Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe überschritten -9- hat . soll Regelung § Abs. Satz PatG ausreichen . soll zwar scheinbar nur dann genügen Patentverletzungsklage Abgemahnte negative Feststellungsklage erhoben hat . genannten Grund ist aber abschließend anzusehen zumal hinzukommt jedenfalls englische Fassung Art . Abs. Buchst . weiteres Verständnis Begriffs " Klage Verletzung Patents impliziert … infringement patent . Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe ist anzuerkennen Patentinhaber Streitfall Erlass einstweiligen Verfügung Dritten beantragt hat . Eingang Antragsschrift Gericht begründet Rechtshängigkeit Verfahren einstweiligen Verfügung Antragsgegner Beschlusswege sogleich auch vorherige Anhörung Sachentscheidung ergehen kann aA etwa 14 . Aufl . . ; Ahrens/Scharen Wettbewerbsprozess 8 . Aufl . Kap . . Eingang Antrags Erlass einstweiligen Verfügung ist dementsprechend Bereich bloßen außergerichtlichen Vorgehens Dritten verlassen Grad Auseinandersetzung erreicht Klageerhebung gleichzusetzen ist länger Stadium außergerichtlichen Auseinandersetzung zugeordnet werden kann . kommt Verletzungsfrage Sicht Antragsgegners Verfügungsverfahren je Umständen Einzelfalls eindeutig Patentinhabers beurteilen sein Kosteninteresse angeraten erscheinen kann einstweilige Verfügung endgültige Regelung anzuerkennen . Beitritt Einspruchsverfahren gleichwohl generell abhängig machen Patentinhaber Erhebung Hauptklage veranlasst selbst negative Feststellungsklage Rechtsstreit erhoben hat Bestand Schutzrechts gelten lassen muss wäre auch Hintergrund sachlich rechtfertigen . 3 . § Abs. Nrn . PatG gestützten teilweise Aufrechterhaltung Streitpatents gerichteten Beanstandungen Rechtsbeschwerde greifen . Rüge Beschwerdegericht sei vorschriftsmäßig besetzt gewesen § Abs. . V.m . § Nr. § Abs. Nr. PatG ist ordnungsgemäß ausgeführt bleibt schon Erfolg . Wird Rechtsbeschwerde Verletzung Verfahrensvorschriften gestützt sind Tatsachen anzugeben Mangel ergeben Abs. Nr. PatG . Begründung Rüge fehlerhaften Besetzung Gerichts ist Angabe Einzeltatsachen nötig Mangel ergeben soll Beschluss 30 . März Vertikallibelle . fehlt . Rechtsbeschwerde beruft Beschwerde zunächst 10 . Senat Patentgerichts geführt Gründen zugänglichen Votums 11 . Senat abgegeben worden Aufklärungsmöglichkeiten auszugehen sei Abgabe unzuständigen Senat erfolgt sei . reicht Darlegung gerügten Verstoßes schon Frage Spruchkörper Zuständigkeit Geschäftsverteilung willkürlich angenommen hat Spruchkörper Rechtfertigung Zuständigkeit gegebene Begründung ankommt Annahme Zuständigkeit objektiver Betrachtung unverständlich offensichtlich unhaltbar erweist Beschluss 5 . Oktober . darzutun war Rechtsbeschwerde Kenntnis angewiesen hätte Abgabe Beschwerde Beschwerdegericht geltenden Geschäftsverteilung darlegen müssen 11 . Senat Patentgerichts Zuständigkeit Gegenstand Erfindung nur willkürlich angenommen haben konnte . Übrigen muss fehlerhafte Besetzung Gerichts gerichtsinterne Vorgänge ankommt dargelegt werden vergeblich Versuch Aufklärung unternommen wurde Vertikallibelle . hätte Einsprechende versuchen können müssen Gründe Abgabe 11 . Senat Beschwerdegerichts dienstliche Erklärungen Erfahrung bringen . gerügte Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör § Abs. Nr. PatG ist ebenfalls ordnungsgemäß dargelegt . ist zwar richtig Streitpatent erst mündlichen Verhandlung vorgelegten beschränkten Fassung aufrechterhalten wurde . begründet allein aber Weiteres Gehörsverstoß könnte Verstoß Verfahrensgrundrechte Einsprechenden allenfalls dann begründen Beschwerdegericht verwehrt hätte Angriffe modifizierten Verteidigung anzupassen . ist indes Fall . Terminsladung erteilte Hinweis Beitrittsberechtigung könnte vorläufiger Bewertung verneinen sein ändert Einsprechende ordnungsgemäß mündlichen Verhandlung geladen worden ist Rechtslage dort Sitzungsprotokolls Beteiligten erörtert wurde prozessuale Stellung Sache erst Schluss mündlichen Verhandlung entschieden wurde . Einsprechende hatte dementsprechend nur legenheit Standpunkt mündlichen Verhandlung Beschwerdegericht darzulegen auch sonst dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen Herbeiführung günstigen Beschwerdeentscheidung förderlich sein konnten . 4 . Patentgericht beschränkte Verteidigung Streitpatents mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchssatz zulässig Gegenstand schutzfähig erachtet hat unterliegt Entscheidung dargelegten Gründen Überprüfung Rechtsbeschwerdeinstanz . IV . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz PatG. mündliche Verhandlung hat Senat erforderlich erachtet § Abs. 2 . Halbs . . Meier-Beck Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat