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665 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
16
.
April
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
deutsche
Patentanmeldung
Zivilsenat
Bundesgerichthofs
hat
16
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Richterin
Schuster
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
19
.
Senats
Technischen
Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
29
.
Februar
wird
Kosten
Anmelders
zurückgewiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Deutsche
Markenamt
hat
20
.
April
eingereichte
Patentanmeldung
Rechtsbeschwerdeführers
Beschluss
9
Juli
Begründung
zurückgewiesen
Gegenstand
Anspruchs
sei
Stand
Technik
neu
.
Anmelder
hat
Beschluss
Beschwerde
eingelegt
beantragt
Patent
mündlichen
Verhandlung
Patentgericht
eingereichten
Ansprüchen
erteilen
.
Patentanspruch
lautet
:
"
Verfahren
Betreiben
Windenergieanlage
Rotor
antreibbaren
elektrischen
Generator
Abgeben
scher
Leistung
elektrischen
Verbraucher
insbesondere
elektrisches
Netz
gekennzeichnet
Generator
Verbraucher
abgegebene
Leistung
Abhängigkeit
Verbraucher
abgegebenen
Strom
geregelt
wird
Kurzschluss
Netz
Windenergieanlage
weiterhin
Leistung
Netz
abgibt
Falle
Kurzschlusses
Netz
Netz
abgegebene
elektrische
Strom
Mikroprozessor
aufweisenden
Regelungseinrichtung
vorgegebenen
Wert
begrenzt
wird
Windenergieanlage
Falle
Kurzschlusses
Netz
Strom
einspeist
mehrphasigen
Systemen
abgegebene
Ströme
Phase
vorgebbaren
Wert
überschreiten
.
"
Patentgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
rügt
Anmelder
angefochtene
Beschluss
beruhe
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
sei
rechtlich
gebotenen
Maß
Gründen
versehen
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
Anmelder
Rechtsbeschwerdegründe
Sinne
§
Abs.
Nr.
Nr.
PatG
geltend
macht
.
Rechtsmittel
ist
jedoch
begründet
erhobenen
durchgreift
.
1
.
Patentgericht
ist
ausgegangen
Patent
technischen
Problem
befasst
Verfahren
Betreiben
Windenergieanlage
anzugeben
Schwankungen
Netz
so
weit
möglich
entgegengewirkt
wird
.
Anspruch
angegebene
Regelung
Leistung
Stromregelung
Verbraucher
abgegebene
Leistung
so
beeinflusse
Strom
vorgegebenen
Maximalwert
begrenzt
werde
.
Kurzschluss
werde
Beschreibung
beispielhafte
Ursache
Netzstörung
genannt
Abschalten
Windenergieanlage
führe
.
Abschaltkriterien
kenne
Fachmann
bestimmte
Grenzwerte
Spannung
Frequenz
.
Kurzschluss
Netz
führe
Störung
jedoch
notwendig
nur
dann
Abschaltung
Windenergieanlage
Einspeisestelle
Abschaltkriterien
erreicht
werden
.
Stand
Technik
zeige
deutsche
Patentanmeldung
Entgegenhaltung
Windenergieanlage
Regelung
Strombegrenzung
auftretenden
Überstrom
wirke
.
Strombegrenzung
arbeite
unabhängig
Ursache
Überstroms
also
auch
Überströmen
weiter
entfernten
Abschaltung
führenden
Kurzschlusses
Netz
aufträten
.
Stromregelung
Anspruch
Mikroprozessor
aufweisenden
Regelungseinrichtung
erfolge
Strom
mehrphasigen
Systemen
Phase
geregelt
werde
könne
erfinderischer
Tätigkeit
Patentfähigkeit
begründen
.
2
.
Rechtbeschwerde
sieht
Ausführungen
Anspruch
Anmelders
rechtliches
Gehör
verletzt
.
Patentgericht
habe
entscheidende
Passage
Anlage
vorgelegten
Vertrags
Betreibern
fünften
Absatz
Seite
gen
.
Stelle
ergebe
Patentgericht
berücksichtigt
habe
Kurzschluss
Windenergieanlage
verbundenen
schnellen
Spannungsabfalls
entsprechend
starken
Stromanstiegs
sofort
vorgeschriebenen
Leistungsschalter
Netz
getrennt
werden
müsse
.
Patentgericht
habe
überdies
versäumt
hinzuweisen
Sicht
Anmelder
vorgelegten
Unterlagen
ausreichten
nachzuweisen
weltweit
Windenergieanlagen
Kurzschluss
sofort
Netz
trennen
seien
.
Rüge
ist
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
aufgezeigt
.
Zusammenhang
Ausführungen
Patentgerichts
ergibt
Inhalt
Anlage
insgesamt
befasst
hat
.
Patentgericht
hat
unter
Gründe
Verständnis
Begriffs
"
erläutert
dargelegt
anders
andere
Störung
Netz
dann
auch
nur
dann
Abschalten
Windenergieanlage
führe
Spannung
Frequenz
Einspeisestelle
bestimmte
Grenzwerte
unteroder
überschreiten
.
Kurzschluss
Fall
sei
hänge
Entfernung
Stelle
Netzes
Kurzschluss
auftrete
Einspeisestelle
Windenergieanlage
Änderungen
Spannung
Frequenz
Strom
Folge
Kurzschlusses
ergeben
zunehmender
Entfernung
abnähmen
.
Zusammenhang
hat
Patentgericht
Seite
Anlage
genannten
Grenzwerte
Bezug
genommen
.
hat
Überlegungen
gefolgert
eindeutigen
Zusammenhang
Kurzschluss
Netz
Abschaltung
Windenergieanlage
gebe
ist
Gründe
abweichenden
Auffassung
Anmelders
ausdrücklich
entgegengetreten
.
Anmelder
vermissten
Hinweis
Erforderlichkeit
weiterer
Belege
bestand
Anlass
.
Patentgericht
hat
Auffassung
Anmelders
hinreichend
nachgewiesen
angesehen
dargelegten
technischen
Gründen
unzutreffend
erachtet
.
gibt
Anhalt
Patentgericht
habe
Vortrag
Anmelders
aufgenommen
Kurzschluss
Netz
führe
notwendig
Trennung
Windenergieanlage
Netz
.
Sache
gefolgt
ist
begründet
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
.
3
.
Rechtsbeschwerde
macht
weiter
geltend
angefochtene
Beschluss
beruhe
Verletzung
Anspruchs
Anmelders
rechtliches
Gehör
Patentgericht
aufgenommen
verarbeitet
habe
Anmelder
Schutzbegehren
Laufe
Erteilungsverfahrens
geändert
nämlich
besonderen
Störfall
Kurzschlusses
konkretisiert
habe
.
Zugleich
sei
angefochtene
Entscheidung
insoweit
Gründen
versehen
.
Auch
Rüge
bleibt
Erfolg
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
konkreten
Anhaltspunkte
Patentgericht
Anspruchsänderung
aufgenommen
hätte
.
liegt
bereits
Patentgericht
geänderten
Anspruch
Gründe
zutreffend
wiedergegeben
ausdrücklich
erwähnt
hat
Fassung
Anträge
zugrunde
legt
29
.
Februar
überreicht
worden
ist
.
ergibt
Übrigen
auch
Ausführungen
Gründe
.
Rechtsbeschwerde
Besonderheit
Kurzschlusses
sehen
will
extrem
schweren
außergewöhnlichen
Störfall
handele
hat
Patentgericht
Argument
insbesondere
zweiten
Satz
Gründe
ergibt
aufgenommen
auseinandergesetzt
.
hält
Gründe
Folgen
Kurzschlusses
also
Auswirkungen
Spannung
Frequenz
zunehmender
Entfernung
abnähmen
Fachmann
Anmeldung
Hinweis
ergebe
nur
Kurzschlüsse
gehe
unmittelbarer
Nähe
Einspeisestelle
auftreten
.
ist
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
noch
fehlende
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
dargetan
.
Meier-Beck
Schuster
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat