BESCHLUSS 16 . April Rechtsbeschwerdesache betreffend deutsche Patentanmeldung Zivilsenat Bundesgerichthofs hat 16 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Richterin Schuster Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 19 . Senats Technischen Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 29 . Februar wird Kosten Anmelders zurückgewiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Deutsche Markenamt hat 20 . April eingereichte Patentanmeldung Rechtsbeschwerdeführers Beschluss 9 Juli Begründung zurückgewiesen Gegenstand Anspruchs sei Stand Technik neu . Anmelder hat Beschluss Beschwerde eingelegt beantragt Patent mündlichen Verhandlung Patentgericht eingereichten Ansprüchen erteilen . Patentanspruch lautet : " Verfahren Betreiben Windenergieanlage Rotor antreibbaren elektrischen Generator Abgeben scher Leistung elektrischen Verbraucher insbesondere elektrisches Netz gekennzeichnet Generator Verbraucher abgegebene Leistung Abhängigkeit Verbraucher abgegebenen Strom geregelt wird Kurzschluss Netz Windenergieanlage weiterhin Leistung Netz abgibt Falle Kurzschlusses Netz Netz abgegebene elektrische Strom Mikroprozessor aufweisenden Regelungseinrichtung vorgegebenen Wert begrenzt wird Windenergieanlage Falle Kurzschlusses Netz Strom einspeist mehrphasigen Systemen abgegebene Ströme Phase vorgebbaren Wert überschreiten . " Patentgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt Anmelder angefochtene Beschluss beruhe Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör sei rechtlich gebotenen Maß Gründen versehen . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft Anmelder Rechtsbeschwerdegründe Sinne § Abs. Nr. Nr. PatG geltend macht . Rechtsmittel ist jedoch begründet erhobenen durchgreift . 1 . Patentgericht ist ausgegangen Patent technischen Problem befasst Verfahren Betreiben Windenergieanlage anzugeben Schwankungen Netz so weit möglich entgegengewirkt wird . Anspruch angegebene Regelung Leistung Stromregelung Verbraucher abgegebene Leistung so beeinflusse Strom vorgegebenen Maximalwert begrenzt werde . Kurzschluss werde Beschreibung beispielhafte Ursache Netzstörung genannt Abschalten Windenergieanlage führe . Abschaltkriterien kenne Fachmann bestimmte Grenzwerte Spannung Frequenz . Kurzschluss Netz führe Störung jedoch notwendig nur dann Abschaltung Windenergieanlage Einspeisestelle Abschaltkriterien erreicht werden . Stand Technik zeige deutsche Patentanmeldung Entgegenhaltung Windenergieanlage Regelung Strombegrenzung auftretenden Überstrom wirke . Strombegrenzung arbeite unabhängig Ursache Überstroms also auch Überströmen weiter entfernten Abschaltung führenden Kurzschlusses Netz aufträten . Stromregelung Anspruch Mikroprozessor aufweisenden Regelungseinrichtung erfolge Strom mehrphasigen Systemen Phase geregelt werde könne erfinderischer Tätigkeit Patentfähigkeit begründen . 2 . Rechtbeschwerde sieht Ausführungen Anspruch Anmelders rechtliches Gehör verletzt . Patentgericht habe entscheidende Passage Anlage vorgelegten Vertrags Betreibern fünften Absatz Seite gen . Stelle ergebe Patentgericht berücksichtigt habe Kurzschluss Windenergieanlage verbundenen schnellen Spannungsabfalls entsprechend starken Stromanstiegs sofort vorgeschriebenen Leistungsschalter Netz getrennt werden müsse . Patentgericht habe überdies versäumt hinzuweisen Sicht Anmelder vorgelegten Unterlagen ausreichten nachzuweisen weltweit Windenergieanlagen Kurzschluss sofort Netz trennen seien . Rüge ist Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör aufgezeigt . Zusammenhang Ausführungen Patentgerichts ergibt Inhalt Anlage insgesamt befasst hat . Patentgericht hat unter Gründe Verständnis Begriffs " erläutert dargelegt anders andere Störung Netz dann auch nur dann Abschalten Windenergieanlage führe Spannung Frequenz Einspeisestelle bestimmte Grenzwerte unteroder überschreiten . Kurzschluss Fall sei hänge Entfernung Stelle Netzes Kurzschluss auftrete Einspeisestelle Windenergieanlage Änderungen Spannung Frequenz Strom Folge Kurzschlusses ergeben zunehmender Entfernung abnähmen . Zusammenhang hat Patentgericht Seite Anlage genannten Grenzwerte Bezug genommen . hat Überlegungen gefolgert eindeutigen Zusammenhang Kurzschluss Netz Abschaltung Windenergieanlage gebe ist Gründe abweichenden Auffassung Anmelders ausdrücklich entgegengetreten . Anmelder vermissten Hinweis Erforderlichkeit weiterer Belege bestand Anlass . Patentgericht hat Auffassung Anmelders hinreichend nachgewiesen angesehen dargelegten technischen Gründen unzutreffend erachtet . gibt Anhalt Patentgericht habe Vortrag Anmelders aufgenommen Kurzschluss Netz führe notwendig Trennung Windenergieanlage Netz . Sache gefolgt ist begründet Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör . 3 . Rechtsbeschwerde macht weiter geltend angefochtene Beschluss beruhe Verletzung Anspruchs Anmelders rechtliches Gehör Patentgericht aufgenommen verarbeitet habe Anmelder Schutzbegehren Laufe Erteilungsverfahrens geändert nämlich besonderen Störfall Kurzschlusses konkretisiert habe . Zugleich sei angefochtene Entscheidung insoweit Gründen versehen . Auch Rüge bleibt Erfolg . Rechtsbeschwerde zeigt konkreten Anhaltspunkte Patentgericht Anspruchsänderung aufgenommen hätte . liegt bereits Patentgericht geänderten Anspruch Gründe zutreffend wiedergegeben ausdrücklich erwähnt hat Fassung Anträge zugrunde legt 29 . Februar überreicht worden ist . ergibt Übrigen auch Ausführungen Gründe . Rechtsbeschwerde Besonderheit Kurzschlusses sehen will extrem schweren außergewöhnlichen Störfall handele hat Patentgericht Argument insbesondere zweiten Satz Gründe ergibt aufgenommen auseinandergesetzt . hält Gründe Folgen Kurzschlusses also Auswirkungen Spannung Frequenz zunehmender Entfernung abnähmen Fachmann Anmeldung Hinweis ergebe nur Kurzschlüsse gehe unmittelbarer Nähe Einspeisestelle auftreten . ist Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör noch fehlende Begründung angefochtenen Entscheidung dargetan . Meier-Beck Schuster Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat