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1443 lines
13 KiB

BESCHLUSS
19
.
Oktober
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Patentanmeldung
:
ja
:
Nachschlagewerk
:
ja
Anbieten
interaktiver
Hilfe
Verfahren
Betrieb
Kommunikationssystems
Kunden
Rechner
vorgenommene
Bedienhandlungen
erfaßt
zentralen
Rechner
gemeldet
dort
protokolliert
Referenzprotokollen
verglichen
werden
Kunden
voraussichtlich
sonst
Auftrag
erteilen
wird
Rechner
interaktive
Hilfe
anzubieten
ist
Patentschutz
zugänglich
.
.
19
.
Oktober
Bundespatentgericht
Zivilsenat
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Keukenschrijver
Richterin
Richter
Dr.
19
.
Oktober
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
17
.
Senats
Beschwerdesenats
20
.
Mai
wird
Kosten
Rechtsbeschwerdeführerin
zurückgewiesen
.
Beschwerdewert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtsbeschwerdeführerin
hat
25
Juli
Verfahren
Betrieb
Kommunikationssystems
Patent
angemeldet
.
Prüfungsstelle
hat
Anmeldung
zurückgewiesen
Gegenstand
Patentanspruchs
erfinderischer
Tätigkeit
beruhe
.
Beschwerdeverfahren
hat
Anmelderin
Antrag
Erteilung
Patents
Hilfsantrag
weiterverfolgt
.
Hauptantrag
lautet
Patentanspruch
:
"
Verfahren
Betrieb
Kommunikationssystems
wenigstens
Kunden-Rechner
zentralen
Rechner
Netz
miteinander
verbindbar
sind
beinhaltend
folgende
Schritte
Buchstaben
eckigen
Klammern
Bundespatentgericht
hinzugefügt
:
Aufrufen
Angebotsseite
wenigstens
Angebot
Anbieters
Kunden
Kunden-Rechner
wird
zentralen
Rechner
erkannt
Kunden
Zusammenhang
Angebotsseite
Kunden-Rechner
vorgenommenen
Bedienhandlungen
werden
erfaßt
Echtzeit
zentralen
Rechner
gemeldet
gemeldeten
Bedienhandlungen
werden
zentralen
Rechner
fortlaufend
Protokoll
eingetragen
kontinuierlich
Referenzprotokollen
verglichen
wird
ergibt
Vergleichen
Zeitpunkt
vorgebbaren
Wahrscheinlichkeit
Kunde
Auftrag
Angebot
eingeben
wird
so
wird
Kunden
Kunden-Rechner
interaktive
Hilfe
angeboten
.
"
Hilfsantrag
lauten
Merkmale
:
gemeldeten
Bedienhandlungen
werden
zentralen
Rechner
fortlaufend
Protokoll
eingetragen
kontinuierlich
Referenzprotokollen
vorgebbaren
Wahrscheinlichkeit
hinweisen
Kunde
Auftrag
Angebot
eingeben
wird
lernenden
Struktur
bestimmt
werden
verglichen
wird
ergibt
Vergleichen
Zeitpunkt
Kunde
Auftrag
Angebot
eingeben
wird
so
wird
Kunden
Kunden-Rechner
interaktive
Hilfe
angeboten
.
"
Bundespatentgericht
hat
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Anmelderin
.
II
.
Zulassung
statthafte
auch
übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
Erfolg
.
Bundespatentgericht
hat
Ergebnis
Recht
angenommen
Gegenstand
Anspruchs
Hilfsantrag
Anmelderin
Patentschutz
zugänglich
ist
.
1
.
Anmeldung
betrifft
Verfahren
Betrieb
kationssystems
wenigstens
Kunden-Rechner
zentralen
Rechner
Netz
miteinander
verbindbar
sind
.
Beschreibung
zuletzt
gestellten
Antrag
Patent
zugrundegelegt
werden
soll
erläutert
Klientenrechner
seien
Internet
Servern
gespeicherte
Angebotsseiten
verschiedener
Anbieter
Angeboten
Produkten
Dienstleistungen
aufrufbar
.
wiesen
aufgerufenen
Angebotsseiten
zumeist
virtuellen
Warenkorb
Kunden
gefüllt
werden
könne
.
Bestellen
virtuellen
Warenkorb
befindlichen
Angebote
werde
aufgerufenen
Angebotsseite
Maske
geöffnet
Bestellausführung
Lieferadresse
Kreditkartennummer
eingegeben
werden
müßten
.
hätten
Studien
gezeigt
überwiegenden
Anzahl
Vorgänge
gefülltem
virtuellen
Warenkorb
Bestellvorgang
abgeschlossen
werde
Auftrag
Angebote
erteilt
werde
Klientenrechner
tätige
Kunde
Lage
sei
Schritte
erfolgreichen
Bestellen
durchzuführen
.
US-Patentschrift
sei
Möglichkeit
Überwachen
Rechnersystem
angezeigten
Inhalts
beschrieben
.
könnten
Überwachungsinformationen
erzeugt
werden
Schlüsse
Betrachten
angezeigten
Inhalts
Betrachter
gezogen
werden
könnten
.
könne
Überwachungsinformationen
aktualisierter
maßgeschneiderter
Inhalt
Netzwerk
Inhaltbereitstellungsstelle
Inhaltsanzeigestelle
Verfügung
gestellt
werden
.
Ausführungsform
werde
Überwachen
Inhaltsanzeigestelle
Applettechnik
eingeleitet
durchgeführt
.
sei
beispielsweise
überwachbar
oft
Anzeigevorrichtung
Zeiger
vorgebbare
Fläche
Anzeigevorrichtung
wieder
austrete
.
Aufgabe
Erfindung
wird
angegeben
verbessertes
Verfahren
vorgenannten
Art
schaffen
Anzahl
erfolgreich
abgeschlossener
Bestellvorgänge
erhöht
werden
kann
.
Aufgabe
soll
Verfahren
Schritten
gelöst
werden
.
sei
Anbieter
möglich
drohenden
Kaufabbruch
einzuschreiten
Kunden
beispielsweise
Rahmen
individuellen
Beratungsgesprächs
doch
noch
Eingeben
Auftrages
bewegen
.
2
.
Bundespatentgericht
hat
ausgeführt
beanspruchte
Lehre
liege
technischem
Gebiet
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sei
verlangen
prägenden
Anweisungen
beanspruchten
Lehre
Lösung
konkreten
technischen
Problems
dienten
.
geltenden
Beschreibung
angegebene
Aufgabe
sei
jedoch
Problemstellung
technischer
Art
.
Problemstellung
liege
vielmehr
geschäftlichem
Gebiet
sei
etwa
Wunsch
Steigerung
Auftragsvolumens
gleichzusetzen
.
Ansatz
Richtung
Verbesserung
Durchführung
Verfahrens
verwendeten
technischen
Mittel
Netz
zentraler
Rechner
sei
angegebenen
Aufgabe
erkennbar
.
Auch
angegebene
Lösung
liege
technischem
Gebiet
.
Vordergrund
Patentanspruchs
stehe
Lehre
Anzahl
erfolgreich
schlossenen
Bestellvorgänge
erhöhen
Bedienverhalten
Kunden
ausgewertet
geeigneten
Moment
Hilfe
angeboten
werde
.
Lehre
beruhe
technischen
Überlegungen
hänge
zutreffenden
Auswertung
Bedienverhaltens
Kunden
psychologischer
Hinsicht
.
Patentanspruch
angegebene
Implementierung
verkaufspsychologischen
Lehre
beschränke
platte
Umsetzung
Datenverarbeitungsschritte
Maßnahmen
ersichtlich
wären
Überwindung
besonderer
technischer
Schwierigkeiten
hinwiesen
somit
Patentschutz
rechtfertigen
könnten
.
3
.
Rechtsbeschwerde
ist
Auffassung
fahren
automatisierte
Abläufe
Gegenstand
hätten
wiederum
nur
Hilfe
Rechnern
möglich
seien
seien
technisch
anzusehen
.
Bundespatentgericht
habe
technische
Problem
nur
unzureichend
erkannt
.
gehe
lediglich
allgemein
Wunsch
Steigerung
Auftragsvolumens
.
Vielmehr
sollten
bestimmte
technische
Maßnahmen
Probleme
Kunden
Bedienung
Bestellprogramms
erkannt
weitere
technische
automatisiert
ablaufende
Maßnahmen
Kunden
Bedienung
Programms
bereitgestellt
werden
.
Form
Daten
hinterlegten
verkaufspsychologische
Auswertung
Kundenverhaltens
gewonnenen
Erkenntnisse
lösten
bestimmte
technische
Aktionen
Bereitstellen
interaktiven
Hilfe
.
könne
Anzahl
aufgerufenen
Seiten
vermindern
führe
Verkürzung
erforderlichen
Onlinezeit
Entlastung
Netzes
.
4
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
-9-
Rechtsprechung
Senats
ist
Verfahren
Herbeiführung
angestrebten
Erfolges
Programms
bedient
Hilfe
Datenverarbeitungsanlage
so
gesteuert
wird
gewünschte
Erfolg
erzielt
wird
schon
Vorgangs
elektronischen
Datenverarbeitung
Patentschutz
zugänglich
.
Gesetz
Programme
Datenverarbeitungsanlagen
Patentschutz
ausschließt
§
Abs.
Nr.
Abs.
PatG
muß
beanspruchte
Lehre
vielmehr
Anweisungen
enthalten
Lösung
konkreten
technischen
technischen
Mitteln
dienen
Sen
.
.
24.5.2004
Elektronischer
Zahlungsverkehr
vorgesehen
;
Suche
fehlerhafter
Zeichenketten
.
gilt
Rede
steht
beanspruchte
Lehre
mathematische
Methode
Abs.
Nr.
PatG
Regel
Verfahren
geschäftliche
Tätigkeiten
§
Abs.
Nr.
PatG
Wiedergabe
Informationen
§
Abs.
Nr.
PatG
Erfindung
anzusehen
ist
.
Sofern
Anweisungen
beansprucht
werden
konkretes
technisches
Problem
gelöst
wird
kommt
Patentanspruch
auch
Verwendung
Algorithmus
geschäftlichen
Bereich
liegenden
Zweck
Verfahrens
Informationscharakter
Verfahrensergebnissen
abstellt
.
ist
auch
Bundespatentgericht
Sache
ausgegangen
;
Grenzen
Patentierbarkeit
§
Abs.
PatG
Erfordernis
Technizität
Bezug
genommen
hat
nötigt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
.
Rechtsbeschwerde
meint
sei
sachgerecht
Verfahren
höhere
Anforderungen
Vorrichtungen
Datenverarbeitung
stellen
Rechtsprechung
Senats
stets
technischer
Charakter
zukomme
Sprachanalyseeinrichtung
vernachlässigt
auch
§
Abs.
Nr.
PatG
beachten
ist
Vorschrift
nur
Programme
Datenverarbeitungsanlagen
aber
Anlagen
selbst
betrifft
.
übrigen
ergibt
Ergebnis
Unterschied
auch
vorrichtungsmäßigen
Einkleidung
Lehre
elektronischen
Datenverarbeitung
bedient
Patentfähigkeit
nur
dann
bejahen
ist
hierbei
Lösung
konkreten
technischen
Problems
Mitteln
gelehrt
wird
neu
sind
erfinderischen
Tätigkeit
beruhen
gewerblich
anwendbar
sind
Sen
.
.
24.5.2004
aaO
.
Auffassung
Bundespatentgerichts
beanspruchten
Lehre
liege
nicht-technische
Wunsch
Steigerung
Auftragsvolumens
zugrunde
erfaßt
allerdings
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Sachverhalt
vollständig
.
technische
Problem
Erfindung
gelöst
wird
ist
objektiv
bestimmen
Erfindung
tatsächlich
leistet
.
Patentschrift
angegebene
Aufgabe
ist
maßgeblich
lediglich
Hilfsmittel
Ermittlung
objektiven
technischen
Problems
;
f.
Formstein
;
Sen
.
.
Hochdruckreiniger
.
hier
interessierenden
Zusammenhang
ist
beachten
Ausschlußtatbestand
§
Abs.
Nr.
PatG
schon
dann
eingreift
wenigstens
Teil
Lehre
konkretes
technisches
Problem
zugrundeliegt
.
ist
dann
unschädlich
Bestandteil
umfassenderen
beanspruchte
Lehre
gelösten
Problems
ist
seinerseits
nur
teilweise
technischen
Charakter
trägt
Sen
.
.
24.5.2004
aaO
.
hier
beanspruchte
Lehre
bewirkt
unmittelbar
Steigerung
Auftragsvolumens
.
Steigerung
ist
vielmehr
lediglich
Endziel
wirtschaftliche
Zweck
konkreten
Patentanspruch
gelehrten
Anweisungen
.
sollen
ermöglichen
Angebot
interaktiver
Hilfe
Kunden
einzuwirken
Wahrscheinlichkeit
erwarten
ist
Aufruf
Angebotsseiten
bekundeten
Interesses
andernfalls
Auftrag
erteilen
wird
.
erschöpft
Leistung
beanspruchte
Verfahren
erbringt
.
folgt
wiederum
Problem
besteht
Anbieter
rechtzeitig
Informationen
verschaffen
bestimmte
Wahrscheinlichkeit
ergibt
zusätzliches
Einwirken
Kunden
Folge
haben
soll
.
Problem
ist
indessen
seinerseits
technischer
Natur
notwendigerweise
Einsatz
beherrschbarer
Naturkräfte
Herbeiführung
kausal
übersehbaren
Erfolges
erfordert
.
rechtfertigt
auch
andere
Beurteilung
Informationsverschaffung
automatisch
Hilfe
elektronischer
Datenverarbeitung
erfolgen
soll
genügt
noch
Annahme
konkreten
technischen
Problems
Sinne
Rechtsprechung
Senats
.
konkretes
technisches
Problem
liegt
schließlich
auch
Mitteln
zugrunde
Anbieter
anspruchsgemäß
benötigten
Informationen
verschafft
werden
sollen
.
benötigte
Information
besteht
Teilen
:
bestimmten
Verhalten
Kunden
nung
Computers
beispielsweise
längeren
Inaktivität
Aktivierung
Links
Aufrufs
Standardhilfe
deutsche
Offenlegungsschrift
Sp
.
Referenzverhalten
Referenzprotokollen
festgehalten
ist
Merkmal
.
beanspruchten
Lehre
sollen
Mittel
angegeben
werden
Hilfe
Informationen
Zentralrechner
Anbieters
gleichzeitig
Verfügung
gestellt
werden
so
Vergleich
Reaktion
Kundenverhalten
resultieren
kann
.
Problem
wird
gelöst
Kundenrechner
vorgenommenen
Bedienhandlungen
erfaßt
Echtzeit
Zentralrechner
gemeldet
werden
Merkmal
.
technische
Prägung
Lösungsmittels
auch
zugrundeliegenden
Problems
beschränkt
wiederum
Informationserfassung
-übermittlung
Hilfe
elektronischen
Datenverarbeitung
vorzunehmen
.
genügt
beanspruchte
Lehre
Patentschutz
zugänglich
machen
.
Hinweise
Rechtsbeschwerde
Verfahren
unmittelbar
Gebiet
Elektronik/Informatik
herkömmlicher
Auffassung
technisches
Gebiet
betreffe
Schwierigkeiten
Kunden
Bedienung
Bestellprogramms
technischen
Mitteln
erfaßt
würden
führen
Zusammenhang
.
technische
Charakter
Verfahren
benötigten
Rechner
steht
Zweifel
.
ergibt
aber
noch
konkretes
technisches
Problem
Merkmalen
beanspruchten
Verfahrens
gelöst
würde
.
gilt
Behauptung
beanspruchte
Verfahren
führe
Verkürzung
erforderlichen
Onlinezeit
Annahme
Bundespatentgerichts
Entlastung
Netzes
.
Selbst
Entlastung
Netzes
einträte
handelte
technische
Wirkung
beanspruchten
Verfahrens
Ergebnis
veränderten
Nutzerverhaltens
.
Verfahren
Verhalten
mag
beeinflussen
fördern
können
macht
Folgen
technischen
Wirkung
.
5
.
Auch
Hilfsantrag
Anmelderin
Hauptantrag
Merkmal
Anweisung
ergänzt
Referenzprotokolle
lernenden
Struktur
bestimmen
ist
anders
würdigen
.
Bundespatentgericht
hat
ausgeführt
Anspruch
allgemeiner
Form
genannten
Umstand
Entscheiden
Anbieten
Hilfe
lernende
Struktur
verwendet
werden
solle
komme
Patentierbarkeit
rechtfertigende
Eigenheit
.
Implementierung
technischen
nichttechnischen
Lehre
Datenverarbeitungssystem
biete
Datenverarbeitungsfachmann
breite
Palette
Realisierungsmöglichkeiten
Auswahl
.
wahrscheinlich
anzunehmenden
Implementierung
lernenden
Struktur
Software
werde
Fachmann
Realisierung
einen
anderen
Teilaufgabe
beispielsweise
Auswertung
Vielzahl
Parametern
theoretischen
Informatik
bekannten
Algorithmen
auswählen
geeignetsten
erschienen
.
seien
anbietenden
Algorithmen
auch
komplexer
Art
zählen
lernende
Strukturen
darstellten
Lernphase
auch
"
intelligente
"
Entscheidungen
optimal
ausführen
könnten
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
Einwand
lernende
Struktur
enthebe
Entwickler
Programms
zeitaufwendigen
Gewichtung
einzelnen
Parameter
Bedienerverhaltens
lernende
Struktur
finde
selbsttätig
optimale
Gewichtung
interaktive
Hilfe
richtigen
Zeitpunkt
einzusetzen
sonst
erforderliche
intellektuelle
Leistung
ersetzt
werde
Einsatz
lernenden
Struktur
stelle
infolgedessen
technische
Verbesserung
Verfahrens
.
Feststellung
Bundespatentgerichts
Merkmal
lernenden
Struktur
lediglich
Fachmann
Art
bekannten
komplexen
Algorithmus
stehe
greift
Rechtsbeschwerde
.
Algorithmus
ist
aber
ebensowenig
Patentschutz
zugänglich
Programm
Datenverarbeitungsanlagen
.
konkretes
technisches
Problem
Hilfe
Algorithmus
gelöst
würde
zeigt
Rechtsbeschwerde
ist
auch
erkennbar
.
6
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
PatG.
IV
.
mündliche
Verhandlung
hat
Senat
erforderlich
gehalten
.
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck