BESCHLUSS 19 . Oktober Rechtsbeschwerdesache betreffend Patentanmeldung : ja : Nachschlagewerk : ja Anbieten interaktiver Hilfe Verfahren Betrieb Kommunikationssystems Kunden Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfaßt zentralen Rechner gemeldet dort protokolliert Referenzprotokollen verglichen werden Kunden voraussichtlich sonst Auftrag erteilen wird Rechner interaktive Hilfe anzubieten ist Patentschutz zugänglich . . 19 . Oktober Bundespatentgericht Zivilsenat hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Keukenschrijver Richterin Richter Dr. 19 . Oktober beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 17 . Senats Beschwerdesenats 20 . Mai wird Kosten Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen . Beschwerdewert wird € festgesetzt . Gründe : Rechtsbeschwerdeführerin hat 25 Juli Verfahren Betrieb Kommunikationssystems Patent angemeldet . Prüfungsstelle hat Anmeldung zurückgewiesen Gegenstand Patentanspruchs erfinderischer Tätigkeit beruhe . Beschwerdeverfahren hat Anmelderin Antrag Erteilung Patents Hilfsantrag weiterverfolgt . Hauptantrag lautet Patentanspruch : " Verfahren Betrieb Kommunikationssystems wenigstens Kunden-Rechner zentralen Rechner Netz miteinander verbindbar sind beinhaltend folgende Schritte Buchstaben eckigen Klammern Bundespatentgericht hinzugefügt : Aufrufen Angebotsseite wenigstens Angebot Anbieters Kunden Kunden-Rechner wird zentralen Rechner erkannt Kunden Zusammenhang Angebotsseite Kunden-Rechner vorgenommenen Bedienhandlungen werden erfaßt Echtzeit zentralen Rechner gemeldet gemeldeten Bedienhandlungen werden zentralen Rechner fortlaufend Protokoll eingetragen kontinuierlich Referenzprotokollen verglichen wird ergibt Vergleichen Zeitpunkt vorgebbaren Wahrscheinlichkeit Kunde Auftrag Angebot eingeben wird so wird Kunden Kunden-Rechner interaktive Hilfe angeboten . " Hilfsantrag lauten Merkmale : gemeldeten Bedienhandlungen werden zentralen Rechner fortlaufend Protokoll eingetragen kontinuierlich Referenzprotokollen vorgebbaren Wahrscheinlichkeit hinweisen Kunde Auftrag Angebot eingeben wird lernenden Struktur bestimmt werden verglichen wird ergibt Vergleichen Zeitpunkt Kunde Auftrag Angebot eingeben wird so wird Kunden Kunden-Rechner interaktive Hilfe angeboten . " Bundespatentgericht hat Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Anmelderin . II . Zulassung statthafte auch übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Sache Erfolg . Bundespatentgericht hat Ergebnis Recht angenommen Gegenstand Anspruchs Hilfsantrag Anmelderin Patentschutz zugänglich ist . 1 . Anmeldung betrifft Verfahren Betrieb kationssystems wenigstens Kunden-Rechner zentralen Rechner Netz miteinander verbindbar sind . Beschreibung zuletzt gestellten Antrag Patent zugrundegelegt werden soll erläutert Klientenrechner seien Internet Servern gespeicherte Angebotsseiten verschiedener Anbieter Angeboten Produkten Dienstleistungen aufrufbar . wiesen aufgerufenen Angebotsseiten zumeist virtuellen Warenkorb Kunden gefüllt werden könne . Bestellen virtuellen Warenkorb befindlichen Angebote werde aufgerufenen Angebotsseite Maske geöffnet Bestellausführung Lieferadresse Kreditkartennummer eingegeben werden müßten . hätten Studien gezeigt überwiegenden Anzahl Vorgänge gefülltem virtuellen Warenkorb Bestellvorgang abgeschlossen werde Auftrag Angebote erteilt werde Klientenrechner tätige Kunde Lage sei Schritte erfolgreichen Bestellen durchzuführen . US-Patentschrift sei Möglichkeit Überwachen Rechnersystem angezeigten Inhalts beschrieben . könnten Überwachungsinformationen erzeugt werden Schlüsse Betrachten angezeigten Inhalts Betrachter gezogen werden könnten . könne Überwachungsinformationen aktualisierter maßgeschneiderter Inhalt Netzwerk Inhaltbereitstellungsstelle Inhaltsanzeigestelle Verfügung gestellt werden . Ausführungsform werde Überwachen Inhaltsanzeigestelle Applettechnik eingeleitet durchgeführt . sei beispielsweise überwachbar oft Anzeigevorrichtung Zeiger vorgebbare Fläche Anzeigevorrichtung wieder austrete . Aufgabe Erfindung wird angegeben verbessertes Verfahren vorgenannten Art schaffen Anzahl erfolgreich abgeschlossener Bestellvorgänge erhöht werden kann . Aufgabe soll Verfahren Schritten gelöst werden . sei Anbieter möglich drohenden Kaufabbruch einzuschreiten Kunden beispielsweise Rahmen individuellen Beratungsgesprächs doch noch Eingeben Auftrages bewegen . 2 . Bundespatentgericht hat ausgeführt beanspruchte Lehre liege technischem Gebiet . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei verlangen prägenden Anweisungen beanspruchten Lehre Lösung konkreten technischen Problems dienten . geltenden Beschreibung angegebene Aufgabe sei jedoch Problemstellung technischer Art . Problemstellung liege vielmehr geschäftlichem Gebiet sei etwa Wunsch Steigerung Auftragsvolumens gleichzusetzen . Ansatz Richtung Verbesserung Durchführung Verfahrens verwendeten technischen Mittel Netz zentraler Rechner sei angegebenen Aufgabe erkennbar . Auch angegebene Lösung liege technischem Gebiet . Vordergrund Patentanspruchs stehe Lehre Anzahl erfolgreich schlossenen Bestellvorgänge erhöhen Bedienverhalten Kunden ausgewertet geeigneten Moment Hilfe angeboten werde . Lehre beruhe technischen Überlegungen hänge zutreffenden Auswertung Bedienverhaltens Kunden psychologischer Hinsicht . Patentanspruch angegebene Implementierung verkaufspsychologischen Lehre beschränke platte Umsetzung Datenverarbeitungsschritte Maßnahmen ersichtlich wären Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten hinwiesen somit Patentschutz rechtfertigen könnten . 3 . Rechtsbeschwerde ist Auffassung fahren automatisierte Abläufe Gegenstand hätten wiederum nur Hilfe Rechnern möglich seien seien technisch anzusehen . Bundespatentgericht habe technische Problem nur unzureichend erkannt . gehe lediglich allgemein Wunsch Steigerung Auftragsvolumens . Vielmehr sollten bestimmte technische Maßnahmen Probleme Kunden Bedienung Bestellprogramms erkannt weitere technische automatisiert ablaufende Maßnahmen Kunden Bedienung Programms bereitgestellt werden . Form Daten hinterlegten verkaufspsychologische Auswertung Kundenverhaltens gewonnenen Erkenntnisse lösten bestimmte technische Aktionen Bereitstellen interaktiven Hilfe . könne Anzahl aufgerufenen Seiten vermindern führe Verkürzung erforderlichen Onlinezeit Entlastung Netzes . 4 . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . -9- Rechtsprechung Senats ist Verfahren Herbeiführung angestrebten Erfolges Programms bedient Hilfe Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird gewünschte Erfolg erzielt wird schon Vorgangs elektronischen Datenverarbeitung Patentschutz zugänglich . Gesetz Programme Datenverarbeitungsanlagen Patentschutz ausschließt § Abs. Nr. Abs. PatG muß beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten Lösung konkreten technischen technischen Mitteln dienen Sen . . 24.5.2004 Elektronischer Zahlungsverkehr vorgesehen ; Suche fehlerhafter Zeichenketten . gilt Rede steht beanspruchte Lehre mathematische Methode Abs. Nr. PatG Regel Verfahren geschäftliche Tätigkeiten § Abs. Nr. PatG Wiedergabe Informationen § Abs. Nr. PatG Erfindung anzusehen ist . Sofern Anweisungen beansprucht werden konkretes technisches Problem gelöst wird kommt Patentanspruch auch Verwendung Algorithmus geschäftlichen Bereich liegenden Zweck Verfahrens Informationscharakter Verfahrensergebnissen abstellt . ist auch Bundespatentgericht Sache ausgegangen ; Grenzen Patentierbarkeit § Abs. PatG Erfordernis Technizität Bezug genommen hat nötigt Aufhebung angefochtenen Entscheidung . Rechtsbeschwerde meint sei sachgerecht Verfahren höhere Anforderungen Vorrichtungen Datenverarbeitung stellen Rechtsprechung Senats stets technischer Charakter zukomme Sprachanalyseeinrichtung vernachlässigt auch § Abs. Nr. PatG beachten ist Vorschrift nur Programme Datenverarbeitungsanlagen aber Anlagen selbst betrifft . übrigen ergibt Ergebnis Unterschied auch vorrichtungsmäßigen Einkleidung Lehre elektronischen Datenverarbeitung bedient Patentfähigkeit nur dann bejahen ist hierbei Lösung konkreten technischen Problems Mitteln gelehrt wird neu sind erfinderischen Tätigkeit beruhen gewerblich anwendbar sind Sen . . 24.5.2004 aaO . Auffassung Bundespatentgerichts beanspruchten Lehre liege nicht-technische Wunsch Steigerung Auftragsvolumens zugrunde erfaßt allerdings Rechtsbeschwerde Recht geltend macht Sachverhalt vollständig . technische Problem Erfindung gelöst wird ist objektiv bestimmen Erfindung tatsächlich leistet . Patentschrift angegebene Aufgabe ist maßgeblich lediglich Hilfsmittel Ermittlung objektiven technischen Problems ; f. Formstein ; Sen . . Hochdruckreiniger . hier interessierenden Zusammenhang ist beachten Ausschlußtatbestand § Abs. Nr. PatG schon dann eingreift wenigstens Teil Lehre konkretes technisches Problem zugrundeliegt . ist dann unschädlich Bestandteil umfassenderen beanspruchte Lehre gelösten Problems ist seinerseits nur teilweise technischen Charakter trägt Sen . . 24.5.2004 aaO . hier beanspruchte Lehre bewirkt unmittelbar Steigerung Auftragsvolumens . Steigerung ist vielmehr lediglich Endziel wirtschaftliche Zweck konkreten Patentanspruch gelehrten Anweisungen . sollen ermöglichen Angebot interaktiver Hilfe Kunden einzuwirken Wahrscheinlichkeit erwarten ist Aufruf Angebotsseiten bekundeten Interesses andernfalls Auftrag erteilen wird . erschöpft Leistung beanspruchte Verfahren erbringt . folgt wiederum Problem besteht Anbieter rechtzeitig Informationen verschaffen bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt zusätzliches Einwirken Kunden Folge haben soll . Problem ist indessen seinerseits technischer Natur notwendigerweise Einsatz beherrschbarer Naturkräfte Herbeiführung kausal übersehbaren Erfolges erfordert . rechtfertigt auch andere Beurteilung Informationsverschaffung automatisch Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erfolgen soll genügt noch Annahme konkreten technischen Problems Sinne Rechtsprechung Senats . konkretes technisches Problem liegt schließlich auch Mitteln zugrunde Anbieter anspruchsgemäß benötigten Informationen verschafft werden sollen . benötigte Information besteht Teilen : bestimmten Verhalten Kunden nung Computers beispielsweise längeren Inaktivität Aktivierung Links Aufrufs Standardhilfe deutsche Offenlegungsschrift Sp . Referenzverhalten Referenzprotokollen festgehalten ist Merkmal . beanspruchten Lehre sollen Mittel angegeben werden Hilfe Informationen Zentralrechner Anbieters gleichzeitig Verfügung gestellt werden so Vergleich Reaktion Kundenverhalten resultieren kann . Problem wird gelöst Kundenrechner vorgenommenen Bedienhandlungen erfaßt Echtzeit Zentralrechner gemeldet werden Merkmal . technische Prägung Lösungsmittels auch zugrundeliegenden Problems beschränkt wiederum Informationserfassung -übermittlung Hilfe elektronischen Datenverarbeitung vorzunehmen . genügt beanspruchte Lehre Patentschutz zugänglich machen . Hinweise Rechtsbeschwerde Verfahren unmittelbar Gebiet Elektronik/Informatik herkömmlicher Auffassung technisches Gebiet betreffe Schwierigkeiten Kunden Bedienung Bestellprogramms technischen Mitteln erfaßt würden führen Zusammenhang . technische Charakter Verfahren benötigten Rechner steht Zweifel . ergibt aber noch konkretes technisches Problem Merkmalen beanspruchten Verfahrens gelöst würde . gilt Behauptung beanspruchte Verfahren führe Verkürzung erforderlichen Onlinezeit Annahme Bundespatentgerichts Entlastung Netzes . Selbst Entlastung Netzes einträte handelte technische Wirkung beanspruchten Verfahrens Ergebnis veränderten Nutzerverhaltens . Verfahren Verhalten mag beeinflussen fördern können macht Folgen technischen Wirkung . 5 . Auch Hilfsantrag Anmelderin Hauptantrag Merkmal Anweisung ergänzt Referenzprotokolle lernenden Struktur bestimmen ist anders würdigen . Bundespatentgericht hat ausgeführt Anspruch allgemeiner Form genannten Umstand Entscheiden Anbieten Hilfe lernende Struktur verwendet werden solle komme Patentierbarkeit rechtfertigende Eigenheit . Implementierung technischen nichttechnischen Lehre Datenverarbeitungssystem biete Datenverarbeitungsfachmann breite Palette Realisierungsmöglichkeiten Auswahl . wahrscheinlich anzunehmenden Implementierung lernenden Struktur Software werde Fachmann Realisierung einen anderen Teilaufgabe beispielsweise Auswertung Vielzahl Parametern theoretischen Informatik bekannten Algorithmen auswählen geeignetsten erschienen . seien anbietenden Algorithmen auch komplexer Art zählen lernende Strukturen darstellten Lernphase auch " intelligente " Entscheidungen optimal ausführen könnten . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg Einwand lernende Struktur enthebe Entwickler Programms zeitaufwendigen Gewichtung einzelnen Parameter Bedienerverhaltens lernende Struktur finde selbsttätig optimale Gewichtung interaktive Hilfe richtigen Zeitpunkt einzusetzen sonst erforderliche intellektuelle Leistung ersetzt werde Einsatz lernenden Struktur stelle infolgedessen technische Verbesserung Verfahrens . Feststellung Bundespatentgerichts Merkmal lernenden Struktur lediglich Fachmann Art bekannten komplexen Algorithmus stehe greift Rechtsbeschwerde . Algorithmus ist aber ebensowenig Patentschutz zugänglich Programm Datenverarbeitungsanlagen . konkretes technisches Problem Hilfe Algorithmus gelöst würde zeigt Rechtsbeschwerde ist auch erkennbar . 6 . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz PatG. IV . mündliche Verhandlung hat Senat erforderlich gehalten . Scharen Keukenschrijver Meier-Beck