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543 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
7
.
Februar
Rechtsstreit
Zivilsenat
hat
7
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Scharen
Richterinnen
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
zuständiges
Gericht
wird
Landgericht
bestimmt
.
Gründe
:
Klägerin
macht
Beklagten
che
Kapitalbeteiligung
Medienfonds
geltend
.
trägt
Begründung
Klageforderung
:
habe
September
Kommanditbeteiligung
Film
Medienfonds
GmbH
Co.
Folgenden
:
VIPMedienfonds
November
Beteiligung
Film
Medienfonds
GmbH
Co.
Folgenden
:
VIP-Medienfonds
gezeichnet
.
Beitritt
sei
Grund
Beratung
Mitarbeiter
Beklagten
erfolgt
.
VIP-Medienfonds
hätten
Sitz
.
Unternehmensgegenstand
seien
weltweite
Entwicklung
Produktion
Koproduktion
Verwertung
Vermarktung
Vertrieb
Musikproduktionen
Ähnlichem
.
Persönlich
haftende
Gesellschafterin
Geschäftsführerin
Gesellschaften
sei
GmbH
Geschäftsführer
Handelsregister
eingetragen
sei
.
Prospekten
sei
Fondsinitiatorin
GmbH
bezeichnet
schäftsführer
ebenfalls
Beklagte
sei
.
Landgericht
erhobenen
Klage
macht
Klägerin
Beklagten
Schadensersatzansprüche
Prospekthaftung
unerlaubter
Handlung
Beklagte
Bank
Anlageberaterin
Vermittlerin
Kapitalanlagen
Ansprüche
Verletzung
Aufklärungspflichten
geltend
.
nimmt
Beklagten
Initiator
Fonds
Prospektverantwortlichen
Beklagten
Auffassung
Verkaufsprospekte
mitverantwortliche
Banken
Anspruch
;
Beklagte
hafte
Überschreitung
Kreditgeberrolle
.
Beklagten
Teil
Beteiligung
VIP-Medienfonds
finanziert
hat
begehrt
Klägerin
ferner
Feststellung
Beklagten
Finanzierung
Beteiligung
VIP-Medienfonds
Forderungen
zustehen
.
Beklagte
befindet
Untersuchungshaft
.
Beklagten
haben
Sitz
Beklagte
.
Beklagten
örtliche
Zuständigkeit
angerufenen
Landgerichts
gerügt
haben
hat
Klägerin
Oberlandesgericht
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
beantragt
.
Oberlandesgericht
hat
örtlich
unzuständig
erklärt
Beklagten
allgemeinen
Gerichtsstand
Bezirk
habe
Verfahren
Oberlandesgericht
verwiesen
.
hat
Sache
§
Abs.
Bundesgerichtshof
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
vorgelegt
.
Oberlandesgericht
hält
Voraussetzungen
Gerichtsstandsbestimmung
gegeben
sieht
entsprechenden
Entscheidung
aber
gehindert
abweichende
Entscheidungen
anderer
Oberlandesgerichte
.
Antrag
führt
Bestimmung
Landgerichts
zuständiges
Gericht
.
Bundesgerichtshof
ist
Entscheidung
standbestimmungsantrag
berufen
Vorlage
zulässig
ist
.
§
Abs.
hat
Oberlandesgericht
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
befasst
ist
Sache
Bundesgerichtshof
dann
vorzulegen
Rechtsfrage
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
abweichen
will
.
Voraussetzung
ist
hier
gegeben
.
vorlegende
Oberlandesgericht
will
Entscheidung
Auffassung
zugrunde
legen
gemeinschaftlicher
besonderer
Beklagten
§
Abs.
Satz
Nr.
gegeben
ist
Vorschrift
Schadensersatzansprüche
fehlerhaften
öffentlichen
Kapitalmarktinformationen
Vermögensanlagen
ungeregelten
grauen
"
Kapitalmarkts
s.
auch
noch
vertragliche
Schadensersatzansprüche
Anlagevermittler
Streitfall
Beklagte
anwendbar
sei
.
würde
u.a.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
abweichen
Fragen
anders
beurteilt
hat
.
II
.
zulässige
Antrag
Zuständigkeitsbestimmung
ist
begründet
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
sind
erfüllt
Streitgenossen
Anspruch
genommenen
Beklagten
geltend
gemachten
Ansprüche
gemeinsamer
Gerichtsstand
besteht
.
gemeinsamer
Gerichtsstand
könnte
nur
§
Abs.
Satz
Nr.
ergeben
.
ist
jedoch
Fall
ausschließliche
Gerichtsstand
Beklagten
begründet
ist
.
Auffassung
vorlegenden
Oberlandesgerichts
gilt
allerdings
§
Abs.
Satz
Nr.
öffentliche
Kapitalmarktinformationen
Anlagen
grauen
"
Kapitalmarkts
betreffen
anwendbar
wäre
.
Vorschrift
betrifft
vielmehr
Senat
Vorlageentscheidung
Oberlandesgerichts
bereits
entschieden
hat
.
30.1.2007
Veröffentlichung
bestimmt
falsche
irreführende
unterlassene
Kapitalmarktinformationen
Art
auch
öffentlich
vertriebenen
Prospekte
VIP-Medienfonds
4
.
ausschließliche
Gerichtsstand
§
Abs.
Satz
Nr.
erfasst
jedoch
vertraglichen
Schadensersatzansprüche
Bank
anderen
Vermittler
Anspruchsteller
Kapitelanlagen
beraten
Anlage
öffentlich
fehlerhaft
informiert
worden
ist
empfohlen
hat
.
gestützte
Klage
ist
Ersatz
fehlerhafter
öffentlicher
Kapitalmarktinformationen
verursachten
gerichtet
Ersatz
Schadens
fehlerhafter
Beratung
mag
auch
öffentliche
Kapitalmarktinformation
gestützt
haben
.
Auch
hat
Senat
vorgenannten
Beschluss
bereits
entschieden
.
.
zuständiges
Gericht
bestimmt
Senat
Landgericht
Bestimmung
hat
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten
Berücksichtigung
Prozesswirtschaftlichkeit
erfolgen
ausschließliche
Zuständigkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
Beklagten
jedenfalls
Teil
Beklagten
geltend
gemachten
Ansprüche
Bestimmung
anderen
Gerichts
grundsätzlich
hindert
.
Indessen
hat
Beklagte
auch
allgemeinen
Gerichtsstand
befindet
Beklagte
dort
Untersuchungshaft
.
Beklagte
hat
ebenfalls
Bestimmung
Gerichts
angeregt
.
anderer
örtlicher
Schwerpunkt
Auseinandersetzung
besteht
.
Vielmehr
ist
Landgericht
nur
§
Abs.
Satz
Nr.
zuständige
richt
sind
auch
bereits
Parallelverfahren
anhängig
.
ist
demgemäß
auch
bereits
Verfahren
Senat
zuständiges
Gericht
bestimmt
worden
.
Scharen
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
AR