BESCHLUSS 7 . Februar Rechtsstreit Zivilsenat hat 7 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Scharen Richterinnen Richter Prof. Dr. beschlossen : zuständiges Gericht wird Landgericht bestimmt . Gründe : Klägerin macht Beklagten che Kapitalbeteiligung Medienfonds geltend . trägt Begründung Klageforderung : habe September Kommanditbeteiligung Film Medienfonds GmbH Co. Folgenden : VIPMedienfonds November Beteiligung Film Medienfonds GmbH Co. Folgenden : VIP-Medienfonds gezeichnet . Beitritt sei Grund Beratung Mitarbeiter Beklagten erfolgt . VIP-Medienfonds hätten Sitz . Unternehmensgegenstand seien weltweite Entwicklung Produktion Koproduktion Verwertung Vermarktung Vertrieb Musikproduktionen Ähnlichem . Persönlich haftende Gesellschafterin Geschäftsführerin Gesellschaften sei GmbH Geschäftsführer Handelsregister eingetragen sei . Prospekten sei Fondsinitiatorin GmbH bezeichnet schäftsführer ebenfalls Beklagte sei . Landgericht erhobenen Klage macht Klägerin Beklagten Schadensersatzansprüche Prospekthaftung unerlaubter Handlung Beklagte Bank Anlageberaterin Vermittlerin Kapitalanlagen Ansprüche Verletzung Aufklärungspflichten geltend . nimmt Beklagten Initiator Fonds Prospektverantwortlichen Beklagten Auffassung Verkaufsprospekte mitverantwortliche Banken Anspruch ; Beklagte hafte Überschreitung Kreditgeberrolle . Beklagten Teil Beteiligung VIP-Medienfonds finanziert hat begehrt Klägerin ferner Feststellung Beklagten Finanzierung Beteiligung VIP-Medienfonds Forderungen zustehen . Beklagte befindet Untersuchungshaft . Beklagten haben Sitz Beklagte . Beklagten örtliche Zuständigkeit angerufenen Landgerichts gerügt haben hat Klägerin Oberlandesgericht Bestimmung zuständigen Gerichts beantragt . Oberlandesgericht hat örtlich unzuständig erklärt Beklagten allgemeinen Gerichtsstand Bezirk habe Verfahren Oberlandesgericht verwiesen . hat Sache § Abs. Bundesgerichtshof Bestimmung zuständigen Gerichts vorgelegt . Oberlandesgericht hält Voraussetzungen Gerichtsstandsbestimmung gegeben sieht entsprechenden Entscheidung aber gehindert abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte . Antrag führt Bestimmung Landgerichts zuständiges Gericht . Bundesgerichtshof ist Entscheidung standbestimmungsantrag berufen Vorlage zulässig ist . § Abs. hat Oberlandesgericht Bestimmung zuständigen Gerichts befasst ist Sache Bundesgerichtshof dann vorzulegen Rechtsfrage Entscheidung anderen Oberlandesgerichts abweichen will . Voraussetzung ist hier gegeben . vorlegende Oberlandesgericht will Entscheidung Auffassung zugrunde legen gemeinschaftlicher besonderer Beklagten § Abs. Satz Nr. gegeben ist Vorschrift Schadensersatzansprüche fehlerhaften öffentlichen Kapitalmarktinformationen Vermögensanlagen ungeregelten grauen " Kapitalmarkts s. auch noch vertragliche Schadensersatzansprüche Anlagevermittler Streitfall Beklagte anwendbar sei . würde u.a. Entscheidung Oberlandesgerichts abweichen Fragen anders beurteilt hat . II . zulässige Antrag Zuständigkeitsbestimmung ist begründet . Voraussetzungen § Abs. Nr. sind erfüllt Streitgenossen Anspruch genommenen Beklagten geltend gemachten Ansprüche gemeinsamer Gerichtsstand besteht . gemeinsamer Gerichtsstand könnte nur § Abs. Satz Nr. ergeben . ist jedoch Fall ausschließliche Gerichtsstand Beklagten begründet ist . Auffassung vorlegenden Oberlandesgerichts gilt allerdings § Abs. Satz Nr. öffentliche Kapitalmarktinformationen Anlagen grauen " Kapitalmarkts betreffen anwendbar wäre . Vorschrift betrifft vielmehr Senat Vorlageentscheidung Oberlandesgerichts bereits entschieden hat . 30.1.2007 Veröffentlichung bestimmt falsche irreführende unterlassene Kapitalmarktinformationen Art auch öffentlich vertriebenen Prospekte VIP-Medienfonds 4 . ausschließliche Gerichtsstand § Abs. Satz Nr. erfasst jedoch vertraglichen Schadensersatzansprüche Bank anderen Vermittler Anspruchsteller Kapitelanlagen beraten Anlage öffentlich fehlerhaft informiert worden ist empfohlen hat . gestützte Klage ist Ersatz fehlerhafter öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten gerichtet Ersatz Schadens fehlerhafter Beratung mag auch öffentliche Kapitalmarktinformation gestützt haben . Auch hat Senat vorgenannten Beschluss bereits entschieden . . zuständiges Gericht bestimmt Senat Landgericht Bestimmung hat Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten Berücksichtigung Prozesswirtschaftlichkeit erfolgen ausschließliche Zuständigkeit § Abs. Satz Nr. Beklagten jedenfalls Teil Beklagten geltend gemachten Ansprüche Bestimmung anderen Gerichts grundsätzlich hindert . Indessen hat Beklagte auch allgemeinen Gerichtsstand befindet Beklagte dort Untersuchungshaft . Beklagte hat ebenfalls Bestimmung Gerichts angeregt . anderer örtlicher Schwerpunkt Auseinandersetzung besteht . Vielmehr ist Landgericht nur § Abs. Satz Nr. zuständige richt sind auch bereits Parallelverfahren anhängig . ist demgemäß auch bereits Verfahren Senat zuständiges Gericht bestimmt worden . Scharen Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung AR