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639 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
30
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
Wird
Beklagter
Verletzung
Anlageberatungsvertrages
Schadensersatz
Anspruch
genommen
findet
§
Abs.
Satz
Nr.
Anwendung
auch
Beklagte
Beratung
auch
öffentliche
Kapitalmarktinformationen
bezogen
hat
.
.
30
.
Januar
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
30
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
beschlossen
:
zuständiges
Gericht
wird
Landgericht
bestimmt
.
Gründe
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
.
trägt
Begründung
Klageforderung
:
sei
Geschäftsführer
Mitarbeitern
Beklagten
nisch
schriftlich
Beteiligung
4-Fonds
"
beraten
worden
.
Beklagte
habe
Prospekt
"
Medienfonds
"
diverse
andere
Informationsschriften
verwandt
.
Beratung
habe
GmbH
nen
Treuhandvertrag
Kommanditbeteiligung
GmbH
Co.
Höhe
schlossen
.
habe
Fondsgesellschaft
Agios
insgesamt
gezahlt
.
Rest
habe
Beklagte
finanziert
.
Gegenstand
4-Fonds
habe
Herstellung
Vertrieb
Musikproduktionen
angeblich
bungsfähigen
Aufwand
Jahre
sein
sollen
.
öffentlich
vertriebenen
Prospekten
Medienfonds
GmbH
Co.
sei
aufgeklärt
worden
Großteil
Fondsvermögens
Produktion
Filmen
verwendet
worden
sei
Fonds
echten
Garantiefonds
seien
.
Hätte
Beklagte
ordnungsgemäß
beraten
so
hätte
Fonds
beteiligt
.
Beklagte
hafte
Initiator
Hintermann
Beklagte
sei
verwendeten
Prospekt
verantwortlich
.
Beklagte
befindet
Untersuchungshaft
Beklagte
hat
Sitz
Beklagte
.
Kläger
hat
Landgericht
Klage
eingereicht
Beklagten
zugestellt
worden
ist
.
Beklagte
Beklagte
haben
örtliche
Unzuständigkeit
Landgerichts
gerügt
.
Schriftsatz
11
Juli
hat
Kläger
Oberlandesgericht
Gerichtsstandsbestimmung
ersucht
erster
Linie
beantragt
Landgericht
zuständiges
Gericht
bestimmen
.
Oberlandesgericht
hat
zwar
gemäß
§
Abs.
Nr.
berufen
angesehen
Gerichtsstand
bestimmen
.
möchte
jedoch
Bestimmung
absehen
Beklagten
gemeinschaftliche
besondere
Gerichtsstand
§
Abs.
Satz
begründet
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Sache
Bundesgerichtshof
vorgelegt
beabsichtigten
Entscheidung
Entscheidungen
anderer
Oberlandesgerichte
abweichen
würde
.
II
.
Vorlage
ist
zulässig
.
§
Abs.
hat
Oberlandesgericht
Zuständigkeitsbestimmung
befasst
ist
Sache
Bundesgerichtshof
vorzulegen
Rechtsfrage
Entscheidung
anderen
Oberlandesgerichts
Bundesgerichtshofs
abweichen
will
.
Voraussetzungen
liegen
.
vorlegende
Oberlandesgericht
will
Entscheidung
Auffassung
zugrunde
legen
Gerichtsstandsvereinbarung
sei
erforderlich
Beklagten
gemeinschaftliche
besondere
Gerichtsstand
§
Abs.
Satz
begründet
sei
.
Rechtsauffassung
würde
vorlegende
Oberlandesgericht
jedenfalls
Oberlandesgerichte
abweichen
gemeinschaftlichen
besonderen
Gerichtsstand
verneint
haben
jedenfalls
Bezug
Beklagten
Beteiligung
Fonds
lediglich
vermittelt
habe
§
Abs.
Satz
anzuwenden
sei
.
Oberlandesgericht
würde
auch
Entscheidung
Oberlandesgerichts
abweichen
§
anwendbar
gehalten
hat
Vorschrift
Vermögensanlagen
ungeregelten
sog.
Grauen
Kapitalmarkts
gelte
.
.
Antrag
Zuständigkeitsbestimmung
ist
begründet
.
gemeinsamer
besonderer
ausschließlicher
Gerichtsstand
Beklagten
liegt
.
Voraussetzungen
ausschließliche
Zuständigkeit
Abs.
Satz
Nr.
sind
Beklagten
erfüllt
.
Allerdings
setzt
Anwendung
Vorschrift
Schadensersatzansprüche
geltend
gemacht
werden
bestimmten
spezialgesetzlichen
Regelungen
beruhen
;
umfasst
Haftungstatbestände
.
setzung
ist
nur
Schaden
Ersatz
verlangt
wird
falscher
irreführender
unterlassener
öffentlicher
Kapitalmarktinformationen
entstanden
ist
vgl.
Begründung
Regierungsentwurfs
BT-Drucks
.
S.
Nr.
;
26
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Begriff
öffentlichen
Kapitalmarktinformation
ist
§
Abs.
Satz
Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz
KapMuG
definiert
.
sind
öffentliche
Kapitalmarktinformationen
Vielzahl
Kapitalanlegern
bestimmte
Informationen
Tatsachen
Umstände
Kennzahlen
sonstige
Unternehmensdaten
enthalten
Emittenten
Wertpapieren
Anbieter
sonstigen
Vermögensanlagen
betreffen
.
Begriff
war
Regierungsentwurf
enger
gefasst
ist
Empfehlung
Rechtsausschusses
BT-Drucks
.
S.
erweitert
worden
"
Anbieter
sonstiger
Vermögensanlagen
"
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
aaO
werden
auch
Kapitalanlagen
erfasst
Prospektpflicht
gesetzlich
geregelt
ist
.
Vorschrift
setzt
Prospektpflicht
knüpft
vielmehr
Schaden
falscher
irreführender
unterlassener
öffentlicher
Kapitalmarktinformationen
verursacht
worden
ist
.
Gleichwohl
ist
§
Abs.
anwendbar
Schadensersatzanspruch
Beklagte
gerichtet
ist
.
wird
falschen
unzureichenden
Beratung
Rahmen
Anlageberatungsvertrags
Anspruch
genommen
falscher
irreführender
unterlassener
öffentlicher
Kapitalmarktinformationen
.
Anspruchsgrundlage
ist
insoweit
Verletzung
Anlageberatungsvertrags
schon
öffentliche
Kapitalmarktinformationen
Gegenstand
hat
Beklagte
Beratung
auch
öffentliche
Kapitalmarktinformationen
bezogen
hat
.
Beklagte
ist
auch
Anbieter
.
S.
§
.
Anbieter
ist
nur
öffentliche
Angebot
gensanlagen
verantwortlich
ist
so
auch
Anlegern
auftritt
Begründung
Regierungsentwurfs
Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
BT-Drucks
.
S.
.
Voraussetzungen
treffen
Beklagte
.
gemeinsamer
besonderer
Gerichtsstand
unerlaubten
Handlung
lässt
Vortrag
Klägers
ebenfalls
feststellen
.
anderer
gemeinsamer
Gerichtsstand
Beklagten
ist
mithin
begründet
so
Gerichtsstandsbestimmung
erforderlich
ist
.
IV
.
Senat
hat
zweckmäßig
gehalten
zuständiges
Gericht
Landgericht
bestimmen
.
Dort
hat
Beklagte
allgemeinen
Gerichtsstand
.
Beklagten
Beklagte
ist
dort
auch
Gerichtsstand
§
.
sind
Landgericht
Vielzahl
Parallelverfahren
anhängig
so
auch
Erreichung
einheitlichen
Behandlung
sinnvoll
erscheint
Landgericht
zuständiges
Gericht
bestimmen
.
Keukenschrijver
Meier-Beck
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
12.10.2006
I-5