BESCHLUSS 30 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. Wird Beklagter Verletzung Anlageberatungsvertrages Schadensersatz Anspruch genommen findet § Abs. Satz Nr. Anwendung auch Beklagte Beratung auch öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat . . 30 . Januar Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 30 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Prof. Dr. beschlossen : zuständiges Gericht wird Landgericht bestimmt . Gründe : Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz . trägt Begründung Klageforderung : sei Geschäftsführer Mitarbeitern Beklagten nisch schriftlich Beteiligung 4-Fonds " beraten worden . Beklagte habe Prospekt " Medienfonds " diverse andere Informationsschriften verwandt . Beratung habe GmbH nen Treuhandvertrag Kommanditbeteiligung GmbH Co. Höhe € schlossen . habe Fondsgesellschaft Agios € insgesamt € gezahlt . Rest habe Beklagte finanziert . Gegenstand 4-Fonds habe Herstellung Vertrieb Musikproduktionen angeblich bungsfähigen Aufwand Jahre € sein sollen . öffentlich vertriebenen Prospekten Medienfonds GmbH Co. sei aufgeklärt worden Großteil Fondsvermögens Produktion Filmen verwendet worden sei Fonds echten Garantiefonds seien . Hätte Beklagte ordnungsgemäß beraten so hätte Fonds beteiligt . Beklagte hafte Initiator Hintermann Beklagte sei verwendeten Prospekt verantwortlich . Beklagte befindet Untersuchungshaft Beklagte hat Sitz Beklagte . Kläger hat Landgericht Klage eingereicht Beklagten zugestellt worden ist . Beklagte Beklagte haben örtliche Unzuständigkeit Landgerichts gerügt . Schriftsatz 11 Juli hat Kläger Oberlandesgericht Gerichtsstandsbestimmung ersucht erster Linie beantragt Landgericht zuständiges Gericht bestimmen . Oberlandesgericht hat zwar gemäß § Abs. Nr. berufen angesehen Gerichtsstand bestimmen . möchte jedoch Bestimmung absehen Beklagten gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand § Abs. Satz begründet sei . Oberlandesgericht hat Sache Bundesgerichtshof vorgelegt beabsichtigten Entscheidung Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen würde . II . Vorlage ist zulässig . § Abs. hat Oberlandesgericht Zuständigkeitsbestimmung befasst ist Sache Bundesgerichtshof vorzulegen Rechtsfrage Entscheidung anderen Oberlandesgerichts Bundesgerichtshofs abweichen will . Voraussetzungen liegen . vorlegende Oberlandesgericht will Entscheidung Auffassung zugrunde legen Gerichtsstandsvereinbarung sei erforderlich Beklagten gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand § Abs. Satz begründet sei . Rechtsauffassung würde vorlegende Oberlandesgericht jedenfalls Oberlandesgerichte abweichen gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstand verneint haben jedenfalls Bezug Beklagten Beteiligung Fonds lediglich vermittelt habe § Abs. Satz anzuwenden sei . Oberlandesgericht würde auch Entscheidung Oberlandesgerichts abweichen § anwendbar gehalten hat Vorschrift Vermögensanlagen ungeregelten sog. Grauen Kapitalmarkts gelte . . Antrag Zuständigkeitsbestimmung ist begründet . gemeinsamer besonderer ausschließlicher Gerichtsstand Beklagten liegt . Voraussetzungen ausschließliche Zuständigkeit Abs. Satz Nr. sind Beklagten erfüllt . Allerdings setzt Anwendung Vorschrift Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden bestimmten spezialgesetzlichen Regelungen beruhen ; umfasst Haftungstatbestände . setzung ist nur Schaden Ersatz verlangt wird falscher irreführender unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen entstanden ist vgl. Begründung Regierungsentwurfs BT-Drucks . S. Nr. ; 26 . Aufl . Rdn . . Begriff öffentlichen Kapitalmarktinformation ist § Abs. Satz Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz KapMuG definiert . sind öffentliche Kapitalmarktinformationen Vielzahl Kapitalanlegern bestimmte Informationen Tatsachen Umstände Kennzahlen sonstige Unternehmensdaten enthalten Emittenten Wertpapieren Anbieter sonstigen Vermögensanlagen betreffen . Begriff war Regierungsentwurf enger gefasst ist Empfehlung Rechtsausschusses BT-Drucks . S. erweitert worden " Anbieter sonstiger Vermögensanlagen " . Auffassung Oberlandesgerichts aaO werden auch Kapitalanlagen erfasst Prospektpflicht gesetzlich geregelt ist . Vorschrift setzt Prospektpflicht knüpft vielmehr Schaden falscher irreführender unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursacht worden ist . Gleichwohl ist § Abs. anwendbar Schadensersatzanspruch Beklagte gerichtet ist . wird falschen unzureichenden Beratung Rahmen Anlageberatungsvertrags Anspruch genommen falscher irreführender unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen . Anspruchsgrundlage ist insoweit Verletzung Anlageberatungsvertrags schon öffentliche Kapitalmarktinformationen Gegenstand hat Beklagte Beratung auch öffentliche Kapitalmarktinformationen bezogen hat . Beklagte ist auch Anbieter . S. § . Anbieter ist nur öffentliche Angebot gensanlagen verantwortlich ist so auch Anlegern auftritt Begründung Regierungsentwurfs Anlegerschutzverbesserungsgesetzes BT-Drucks . S. . Voraussetzungen treffen Beklagte . gemeinsamer besonderer Gerichtsstand unerlaubten Handlung lässt Vortrag Klägers ebenfalls feststellen . anderer gemeinsamer Gerichtsstand Beklagten ist mithin begründet so Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist . IV . Senat hat zweckmäßig gehalten zuständiges Gericht Landgericht bestimmen . Dort hat Beklagte allgemeinen Gerichtsstand . Beklagten Beklagte ist dort auch Gerichtsstand § . sind Landgericht Vielzahl Parallelverfahren anhängig so auch Erreichung einheitlichen Behandlung sinnvoll erscheint Landgericht zuständiges Gericht bestimmen . Keukenschrijver Meier-Beck Vorinstanz : OLG Entscheidung 12.10.2006 I-5