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581 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
13
.
Dezember
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
;
InsO
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
zuständige
Insolvenzgericht
hat
Begründung
örtlichen
Zuständigkeit
anderen
Insolvenzgerichts
vorgetragenen
Umstände
würdigen
gegebenenfalls
Amts
Sachverhalt
weiter
aufzuklären
.
Erst
Gerichtsstand
Abs.
Satz
InsO
zuständigen
Gericht
eröffnet
ist
kann
örtliche
Unzuständigkeit
aussprechen
.
Geschieht
Prüfung
so
entbehrt
Verweisungsbeschluss
gesetzlichen
Grundlage
muss
willkürlich
betrachtet
werden
.
.
13
.
Dezember
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
zuständiges
Gericht
wird
Amtsgericht
bestimmt
.
Gründe
:
Antragstellerin
ist
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Sitz
.
wurde
Wirkung
10
.
Januar
neuer
Geschäftsführer
bestellt
Antragstellerin
Antrag
31
.
Januar
eingegangen
Amtsgericht
3
.
Februar
Insolvenzantrag
gestellt
hat
gleichzeitig
beantragt
hat
Verfahren
Wohnsitz
neuen
Geschäftsführers
örtlich
zuständige
Insolvenzgericht
verweisen
.
Begründung
hat
Antragstellerin
ausgeführt
habe
Geschäftsbetrieb
eingestellt
Gewerbe
abgemeldet
Geschäftsräume
aufgegeben
Geschäftsunterlagen
verbracht
dort
Einschaltung
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
prüfen
lassen
Fortbestand
möglich
sei
andernfalls
Abwicklung
Einschluss
Insolvenzverfahrens
vorzunehmen
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
8
.
Februar
örtlich
unzuständig
erklärt
Insolvenzverfahren
Amtsgericht
verwiesen
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
15
.
Februar
örtlich
zuständig
erklärt
Verfahren
Bestimmung
Zuständigkeit
Oberlandesgericht
vorgelegt
.
Oberlandesgericht
möchte
Amtsgericht
tenburg
zuständiges
Gericht
bestimmen
.
sieht
Entscheidungen
anderer
Gerichte
;
259
;
OLG
186
;
gehindert
.
hat
Sache
Bundesgerichtshof
vorgelegt
.
II
.
Vorlage
ist
zulässig
§
Abs.
.
Oberlandesgericht
würde
beabsichtigten
Entscheidung
Widerspruch
zitierten
Beschlüssen
Oberlandesgerichte
Bayerischen
Obersten
Landesgerichts
setzen
.
haben
entschieden
Verweisungsbeschluss
willkürlich
bindend
sei
Zuständigkeit
Wohnsitz
Geschäftsführers
GmbH
dann
Betracht
komme
Veräußerung
Geschäftsanteile
Abberufung
alten
Ernennung
neuen
Geschäftsführers
unmittelbarem
zeitlichen
Zusammenhang
Stellung
Insolvenzantrags
stünden
Verfahren
Gepräge
gewerbsmäßigen
Firmenbestattung
"
habe
.
Fällen
komme
Durchführung
Insolvenzverfahrens
Zuständigkeit
neu
bestellte
Geschäftsführer
Sitz
habe
Betracht
rechtsmissbräuchliche
Zuständigkeitserschleichung
handele
.
vorlegende
Oberlandesgerichte
hält
hingegen
Verweisung
jedenfalls
willkürlich
.
.
Zuständiges
Gericht
ist
Amtsgericht
.
1
.
Voraussetzungen
Bestimmung
Gerichtsstands
Abs.
Nr.
liegen
.
Amtsgericht
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
unanfechtbaren
Beschluss
unzuständig
erklärt
.
Amtsgericht
hat
Beschlusswege
Übernahme
Verfahrens
abgelehnt
.
genügt
Anwendung
§
Abs.
Nr.
gelangen
.
2
.
Amtsgericht
ist
vorliegende
Insolvenzverfahren
zuständig
.
örtliche
Zuständigkeit
folgt
§
Abs.
Satz
InsO.
Vorschrift
ist
örtlich
zuständig
Insolvenzgericht
Bezirk
Schuldner
allgemeinen
Gerichtsstand
hat
.
ist
Amtsgericht
Gesellschaft
dort
Sitz
hat
§
Abs.
Satz
.
Allerdings
sind
Interesse
Prozessökonomie
Vermeidung
Zuständigkeitsstreitigkeiten
bewirkten
Verzögerungen
Verteuerungen
Verfahrens
Verweisungsbeschlüsse
gemäß
§
Abs.
Satz
unanfechtbar
gemäß
§
Abs.
Satz
Gericht
verwiesen
wird
bindend
.
entzieht
auch
sachlich
Unrecht
ergangenen
Beschluss
zugrunde
liegende
Entscheidung
Zuständigkeit
grundsätzlich
Nachprüfung
340
;
Sen
.
.
.
ständiger
Rechtsprechung
kommt
Verweisungsbeschluss
jedoch
dann
Bindungswirkung
schlechterdings
Rahmen
§
ergangen
angesehen
werden
kann
etwa
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
beruht
gesetzlichen
Grundlage
entbehrt
willkürlich
betrachtet
werden
muss
f.
;
Sen
.
.
09.07.2002
.
Voraussetzungen
liegen
hier
.
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
zuständige
Amtsgericht
hat
hinweggesetzt
Verweisung
Rechtsstreits
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Unzuständigkeit
angerufenen
Gerichts
voraussetzt
.
Verweisung
kommt
nur
Betracht
Gericht
Sache
rechtshängig
ist
Gerichtsstand
eröffnet
ist
Sen
.
.
.
Amtsgericht
hat
Verweisungsbeschluss
begründet
.
hat
Umstände
ermittelt
noch
dargelegt
Zuständigkeit
Frage
stellen
könnten
.
Abs.
Satz
InsO
hat
Insolvenzgericht
Amts
Umstände
ermitteln
Insolvenzverfahren
Bedeutung
sind
.
Gerade
Hinblick
oben
dargestellte
Rechtsprechung
hatte
Amtsgericht
Frage
nachzugehen
Zuständigkeitsregelung
§
Abs.
Satz
InsO
Gerichtsstand
begründet
war
.
§
Abs.
Satz
InsO
zuständige
Insolvenzgericht
hat
Begründung
örtlichen
Zuständigkeit
anderen
Insolvenzgerichts
vorgetragenen
Umstände
würdigen
gegebenenfalls
Amts
Sachverhalt
weiter
aufzuklären
.
Erst
Gerichtsstand
eröffnet
ist
kann
örtliche
Unzuständigkeit
aussprechen
.
Geschieht
Prüfung
so
behrt
Verweisungsbeschluss
gesetzlichen
Grundlage
muss
willkürlich
betrachtet
werden
.
Amtsgericht
hat
Rechtsstreit
wirksam
Amtsgericht
verwiesen
.
Keukenschrijver
Kirchhoff
Vorinstanz
:
OLG
Entscheidung
AR