BESCHLUSS 13 . Dezember Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. ; InsO Abs. Satz § Abs. Satz InsO zuständige Insolvenzgericht hat Begründung örtlichen Zuständigkeit anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände würdigen gegebenenfalls Amts Sachverhalt weiter aufzuklären . Erst Gerichtsstand Abs. Satz InsO zuständigen Gericht eröffnet ist kann örtliche Unzuständigkeit aussprechen . Geschieht Prüfung so entbehrt Verweisungsbeschluss gesetzlichen Grundlage muss willkürlich betrachtet werden . . 13 . Dezember Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. beschlossen : zuständiges Gericht wird Amtsgericht bestimmt . Gründe : Antragstellerin ist Gesellschaft beschränkter Haftung Sitz . wurde Wirkung 10 . Januar neuer Geschäftsführer bestellt Antragstellerin Antrag 31 . Januar eingegangen Amtsgericht 3 . Februar Insolvenzantrag gestellt hat gleichzeitig beantragt hat Verfahren Wohnsitz neuen Geschäftsführers örtlich zuständige Insolvenzgericht verweisen . Begründung hat Antragstellerin ausgeführt habe Geschäftsbetrieb eingestellt Gewerbe abgemeldet Geschäftsräume aufgegeben Geschäftsunterlagen verbracht dort Einschaltung Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen Fortbestand möglich sei andernfalls Abwicklung Einschluss Insolvenzverfahrens vorzunehmen . Amtsgericht hat Beschluss 8 . Februar örtlich unzuständig erklärt Insolvenzverfahren Amtsgericht verwiesen . Amtsgericht hat Beschluss 15 . Februar örtlich zuständig erklärt Verfahren Bestimmung Zuständigkeit Oberlandesgericht vorgelegt . Oberlandesgericht möchte Amtsgericht tenburg zuständiges Gericht bestimmen . sieht Entscheidungen anderer Gerichte ; 259 ; OLG 186 ; gehindert . hat Sache Bundesgerichtshof vorgelegt . II . Vorlage ist zulässig § Abs. . Oberlandesgericht würde beabsichtigten Entscheidung Widerspruch zitierten Beschlüssen Oberlandesgerichte Bayerischen Obersten Landesgerichts setzen . haben entschieden Verweisungsbeschluss willkürlich bindend sei Zuständigkeit Wohnsitz Geschäftsführers GmbH dann Betracht komme Veräußerung Geschäftsanteile Abberufung alten Ernennung neuen Geschäftsführers unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang Stellung Insolvenzantrags stünden Verfahren Gepräge gewerbsmäßigen Firmenbestattung " habe . Fällen komme Durchführung Insolvenzverfahrens Zuständigkeit neu bestellte Geschäftsführer Sitz habe Betracht rechtsmissbräuchliche Zuständigkeitserschleichung handele . vorlegende Oberlandesgerichte hält hingegen Verweisung jedenfalls willkürlich . . Zuständiges Gericht ist Amtsgericht . 1 . Voraussetzungen Bestimmung Gerichtsstands Abs. Nr. liegen . Amtsgericht hat gemäß § Abs. Satz unanfechtbaren Beschluss unzuständig erklärt . Amtsgericht hat Beschlusswege Übernahme Verfahrens abgelehnt . genügt Anwendung § Abs. Nr. gelangen . 2 . Amtsgericht ist vorliegende Insolvenzverfahren zuständig . örtliche Zuständigkeit folgt § Abs. Satz InsO. Vorschrift ist örtlich zuständig Insolvenzgericht Bezirk Schuldner allgemeinen Gerichtsstand hat . ist Amtsgericht Gesellschaft dort Sitz hat § Abs. Satz . Allerdings sind Interesse Prozessökonomie Vermeidung Zuständigkeitsstreitigkeiten bewirkten Verzögerungen Verteuerungen Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § Abs. Satz unanfechtbar gemäß § Abs. Satz Gericht verwiesen wird bindend . entzieht auch sachlich Unrecht ergangenen Beschluss zugrunde liegende Entscheidung Zuständigkeit grundsätzlich Nachprüfung 340 ; Sen . . . ständiger Rechtsprechung kommt Verweisungsbeschluss jedoch dann Bindungswirkung schlechterdings Rahmen § ergangen angesehen werden kann etwa Verletzung rechtlichen Gehörs beruht gesetzlichen Grundlage entbehrt willkürlich betrachtet werden muss f. ; Sen . . 09.07.2002 . Voraussetzungen liegen hier . gemäß § Abs. Satz InsO zuständige Amtsgericht hat hinweggesetzt Verweisung Rechtsstreits gemäß § InsO § Abs. Unzuständigkeit angerufenen Gerichts voraussetzt . Verweisung kommt nur Betracht Gericht Sache rechtshängig ist Gerichtsstand eröffnet ist Sen . . . Amtsgericht hat Verweisungsbeschluss begründet . hat Umstände ermittelt noch dargelegt Zuständigkeit Frage stellen könnten . Abs. Satz InsO hat Insolvenzgericht Amts Umstände ermitteln Insolvenzverfahren Bedeutung sind . Gerade Hinblick oben dargestellte Rechtsprechung hatte Amtsgericht Frage nachzugehen Zuständigkeitsregelung § Abs. Satz InsO Gerichtsstand begründet war . § Abs. Satz InsO zuständige Insolvenzgericht hat Begründung örtlichen Zuständigkeit anderen Insolvenzgerichts vorgetragenen Umstände würdigen gegebenenfalls Amts Sachverhalt weiter aufzuklären . Erst Gerichtsstand eröffnet ist kann örtliche Unzuständigkeit aussprechen . Geschieht Prüfung so behrt Verweisungsbeschluss gesetzlichen Grundlage muss willkürlich betrachtet werden . Amtsgericht hat Rechtsstreit wirksam Amtsgericht verwiesen . Keukenschrijver Kirchhoff Vorinstanz : OLG Entscheidung AR