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436 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
28
Juli
Sache
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
Juli
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Landgericht
ist
Ansehung
Rechtswegs
zuständiges
Gericht
.
Gründe
:
Klägerin
hat
Klage
Sozialgericht
erhoben
.
S.
AG
gerichteten
Klageschrift
fordert
Klägerin
"
sofortige
Stromzuschaltung
Schadensersatz
"
.
Begründung
verweist
u.a.
fehlerhafte
Abrechnungen
zusammenhängende
Stromabschaltung
resultierende
Schäden
.
Sozialgericht
hat
Klage
"
Stadtwerke
AG
"
zustellen
lassen
Parteien
wiesen
Klage
Zuständigkeit
Amtsgerichts
falle
.
Stellungnahme
gerichtlichen
Hinweis
ist
Klägerin
Verweisung
Amtsgericht
getreten
hat
Zuständigkeit
Sozialgerichts
u.a.
ausgeführt
"
"
habe
Mitwirkungspflichten
verletzt
sei
Klage
"
involvieren
"
.
Sozialgericht
hat
Klage
"
Landkreis
"
gerichtet
angesehen
Passivrubrum
Verfahrensdaten
entsprechend
geändert
eigentliches
Klagebegehren
Schadensersatz
Amtspflichtverletzung
angenommen
.
Beschluss
15
.
Januar
hat
Rechtsweg
Sozialgerichten
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
Landgericht
verwiesen
.
Landgericht
hat
Beschluss
17
.
März
Übernahme
Rechtsstreits
abgelehnt
Sozialgericht
zurückverwiesen
.
ist
Auffassung
gerichtsseitige
Änderung
Passivrubrums
sei
klägerischen
Begehren
gedeckt
Verweisungsbeschluss
objektiv
willkürlich
sei
Bindungswirkung
entfalte
.
Sozialgericht
hat
Rücknahme
Verfahrens
abgelehnt
.
Landgericht
hat
Akten
Bundesgerichtshof
Bestimmung
zulässigen
Rechtswegs
vorgelegt
.
II
.
zuständige
Gericht
ist
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Nr.
bestimmen
.
1
.
negativen
Kompetenzkonflikten
Gerichten
verschiedener
Gerichtszweige
ist
§
Abs.
Nr.
entsprechend
anwendbar
.
Zuständigkeitsbestimmung
ist
Interesse
funktionierenden
Rechtspflege
Rechtssicherheit
geboten
vorliegend
Verfahrens
Zweifeln
Bindungswirkung
Verweisung
kommt
Frage
kommenden
Gerichte
bereit
ist
Sache
bearbeiten
vgl.
Beschluss
14
.
Mai
.
.
2
.
Landgericht
ist
Fortführung
Verfahrens
weiteren
Entscheidung
Rechtsstreits
aufgerufen
.
Rechtswegzuständigkeit
beruht
§
Abs.
Satz
.
Zuständigkeit
Landgerichts
ergibt
Bindungswirkung
Beschlusses
Sozialgerichts
Rechtsweg
Gerichten
Sozialgerichtsbarkeit
unzulässig
erklärt
streit
Klägerin
Landkreis
Beklagtem
Landgericht
verwiesen
hat
.
Da
Klägerin
noch
Landkreis
Verweisungsbeschluss
Beschwerde
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
angegriffen
haben
ist
Beschluss
Sozialgerichts
formell
unanfechtbar
bindend
geworden
vgl.
Beschluss
14
.
Mai
.
.
Durchbrechung
Bindungswirkung
Anwendungsbereich
§
Abs.
insbesondere
objektiv
willkürliche
Entscheidungen
anerkannt
ist
verbleibt
gesetzlich
eröffneten
Überprüfung
Rechtswegzuständigkeit
Rechtsmittelzug
jedenfalls
grundsätzlich
Raum
Beschluss
14
.
Mai
.
.
kommt
überhaupt
allenfalls
extremen
Verstößen
Rechtsweg
Bestimmung
regelnden
verfahrensrechtlichen
Vorschriften
Betracht
.
Verstoß
liegt
Streitfall
.
kann
dahingestellt
bleiben
Auffassung
Sozialgerichts
Klage
sei
Anfang
Landkreis
gerichtet
gewesen
jedenfalls
aber
sei
erste
Stellungnahme
Klägerin
gewillkürter
Parteiwechsel
Beklagtenseite
anzusehen
Ergebnis
zutreffend
ist
.
Auch
verneinen
Beklagter
privatrechtlich
organisierter
Stromversorger
anzusehen
wäre
fehlte
Zulässigkeit
Rechtswegs
Sozialgerichten
.
Öffentlich-rechtliche
Beziehungen
Zuständigkeit
Sozialgerichts
begründen
könnten
sind
auch
Prämisse
Klagevorbringen
ersichtlich
.
Schon
ist
geboten
zweckmäßig
Sache
Sozialgericht
zurückzugeben
.
Sollte
Landgericht
weiteren
rechtlichen
Prüfung
Ergebnis
gelangen
Klage
zivilrechtliche
Ansprüche
Gegenstand
hat
Amtshaftungsansprüche
sind
ist
Weiterverweisung
örtlich
sachlich
zuständiges
Amtsgericht
gehindert
.
Verweisung
Gericht
anderen
Rechtswegs
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
anders
Verweisung
§
Beschluss
26
November
nur
Rechtswegs
bindend
vgl.
Beschluss
1
Juli
;
Beschluss
20
.
September
1/95
.
Vorinstanz
:
Entscheidung