BESCHLUSS 28 Juli Sache Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 Juli Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Landgericht ist Ansehung Rechtswegs zuständiges Gericht . Gründe : Klägerin hat Klage Sozialgericht erhoben . S. AG gerichteten Klageschrift fordert Klägerin " sofortige Stromzuschaltung Schadensersatz " . Begründung verweist u.a. fehlerhafte Abrechnungen zusammenhängende Stromabschaltung resultierende Schäden . Sozialgericht hat Klage " Stadtwerke AG " zustellen lassen Parteien wiesen Klage Zuständigkeit Amtsgerichts falle . Stellungnahme gerichtlichen Hinweis ist Klägerin Verweisung Amtsgericht getreten hat Zuständigkeit Sozialgerichts u.a. ausgeführt " " habe Mitwirkungspflichten verletzt sei Klage " involvieren " . Sozialgericht hat Klage " Landkreis " gerichtet angesehen Passivrubrum Verfahrensdaten entsprechend geändert eigentliches Klagebegehren Schadensersatz Amtspflichtverletzung angenommen . Beschluss 15 . Januar hat Rechtsweg Sozialgerichten unzulässig erklärt Rechtsstreit Landgericht verwiesen . Landgericht hat Beschluss 17 . März Übernahme Rechtsstreits abgelehnt Sozialgericht zurückverwiesen . ist Auffassung gerichtsseitige Änderung Passivrubrums sei klägerischen Begehren gedeckt Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich sei Bindungswirkung entfalte . Sozialgericht hat Rücknahme Verfahrens abgelehnt . Landgericht hat Akten Bundesgerichtshof Bestimmung zulässigen Rechtswegs vorgelegt . II . zuständige Gericht ist entsprechender Anwendung § Abs. Nr. bestimmen . 1 . negativen Kompetenzkonflikten Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § Abs. Nr. entsprechend anwendbar . Zuständigkeitsbestimmung ist Interesse funktionierenden Rechtspflege Rechtssicherheit geboten vorliegend Verfahrens Zweifeln Bindungswirkung Verweisung kommt Frage kommenden Gerichte bereit ist Sache bearbeiten vgl. Beschluss 14 . Mai . . 2 . Landgericht ist Fortführung Verfahrens weiteren Entscheidung Rechtsstreits aufgerufen . Rechtswegzuständigkeit beruht § Abs. Satz . Zuständigkeit Landgerichts ergibt Bindungswirkung Beschlusses Sozialgerichts Rechtsweg Gerichten Sozialgerichtsbarkeit unzulässig erklärt streit Klägerin Landkreis Beklagtem Landgericht verwiesen hat . Da Klägerin noch Landkreis Verweisungsbeschluss Beschwerde § Abs. Satz Verbindung § angegriffen haben ist Beschluss Sozialgerichts formell unanfechtbar bindend geworden vgl. Beschluss 14 . Mai . . Durchbrechung Bindungswirkung Anwendungsbereich § Abs. insbesondere objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist verbleibt gesetzlich eröffneten Überprüfung Rechtswegzuständigkeit Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich Raum Beschluss 14 . Mai . . kommt überhaupt allenfalls extremen Verstößen Rechtsweg Bestimmung regelnden verfahrensrechtlichen Vorschriften Betracht . Verstoß liegt Streitfall . kann dahingestellt bleiben Auffassung Sozialgerichts Klage sei Anfang Landkreis gerichtet gewesen jedenfalls aber sei erste Stellungnahme Klägerin gewillkürter Parteiwechsel Beklagtenseite anzusehen Ergebnis zutreffend ist . Auch verneinen Beklagter privatrechtlich organisierter Stromversorger anzusehen wäre fehlte Zulässigkeit Rechtswegs Sozialgerichten . Öffentlich-rechtliche Beziehungen Zuständigkeit Sozialgerichts begründen könnten sind auch Prämisse Klagevorbringen ersichtlich . Schon ist geboten zweckmäßig Sache Sozialgericht zurückzugeben . Sollte Landgericht weiteren rechtlichen Prüfung Ergebnis gelangen Klage zivilrechtliche Ansprüche Gegenstand hat Amtshaftungsansprüche sind ist Weiterverweisung örtlich sachlich zuständiges Amtsgericht gehindert . Verweisung Gericht anderen Rechtswegs ist gemäß § Abs. Satz anders Verweisung § Beschluss 26 November nur Rechtswegs bindend vgl. Beschluss 1 Juli ; Beschluss 20 . September 1/95 . Vorinstanz : Entscheidung