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182 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
7/04
20
.
Dezember
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Wolst
Richterin
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Klägerin
Urteil
12
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
4
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Revision
ist
gemäß
§
zurückzuweisen
Auffassung
Berufungsgerichts
Voraussetzungen
Zulassung
vorliegen
§
Abs.
Satz
Rechtsmittel
Aussicht
Erfolg
bietet
.
Begründung
wird
Hinweis
Vorsitzenden
19
.
Oktober
Bezug
genommen
Satz
Abs.
Satz
.
Schriftsatz
Klägerin
7
November
bietet
Anlass
Änderung
Hinweis
geäußerten
Rechtsauffassung
.
Senatsentscheidung
16
Juli
kommt
Frage
tatsächliche
Entnahme
Fernwärme
Abschluss
Versorgungsvertrags
gerichtete
Willenserklärung
zuzurechnen
ist
Eigentümerstellung
vermittelte
Verfügungsgewalt
Versorgungsanschluss
.
fehlte
Beklagten
auch
Besitz
Nutzungen
Lasten
Grundstücks
Grundstückserwerberin
bereits
übergegangen
waren
so
erworbene
Verfügungsgewalt
Pachtvertrag
GmbH
Betreiberin
Seniorenresidenz
überlassen
hatte
.
Senatsentscheidung
30
.
April
ist
einschlägig
dort
Begründung
Vertragsschlusses
Grundstückseigentümer
Anspruch
Versorgung
Wasser
verwiesen
ist
.
Versorgungsanspruch
ist
Bereich
Fernwärme
gegeben
.
Übrigen
fehlte
Fall
anders
hier
Mieter
Pächter
tatsächliche
Entnahme
Wasser
Willenserklärung
alternativ
hätte
zugerechnet
werden
können
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
14.03.2002
OLG
Entscheidung